XII ZR 102/09
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. August 2010 XII ZR 102/09 BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540 Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 310 MittBayNot 4/2011 Rechtsprechung Bürgerliches Recht ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rdnr. 37 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rdnr. 103 f.). Auch solche Verlängerungsgründe hat das KG nicht fest­ gestellt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre ­Erwerbstätigkeit nach der Geburt des gemeinsamen Kindes für drei Jahre aufgegeben hatte und danach lediglich im Um­ fang von 25 Wochenstunden erwerbstätig war, spricht nicht notwendig dafür, dass diese Ausgestaltung auch bei zuneh­ mendem Alter des Kindes Bestand haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats sieht die gesetzliche Neuregelung vielmehr eine von den individuellen Umständen abhängige Entwicklung bis zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vor. Umstände, die hier die Erwerbs­ tätigkeit der Antragstellerin als ausreichend darstellen könn­ ten, liegen zwar nicht fern, sind vom KG aber auch nicht fest­ gestellt worden. 3. Das Berufungsurteil beruht auf dem unzutreffenden Ver­ ständnis der gesetzlichen Neuregelung in § 1570 BGB . Für den Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt wesentlich beeinflusst, fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu­ rückzuverweisen. 4. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das KG eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsun­ terhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fas­ sung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwä­ gung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ­Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu ( § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und eltern­ bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunter­ halt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus we­ nigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 6.5.2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rdnr. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 42 m. w. N.). Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antrag­ stellerin nach § 1578 b Abs. 1 BGB scheidet hier aus. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Le­ bensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens­ stellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Urteile vom 6.5.2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rdnr. 57 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 44 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Parteien bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit etwa gleich hohe Einkommen erzielen, so dass der eigene ange­ messene Lebensbedarf der Antragstellerin ihrem Lebens­ bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB annähernd entspricht. (…) 7. BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540 (Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen) 1. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens ­beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung ­naheliegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen. 2. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Urteil vom 25.10.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117). 3. Im Rahmen der – dem Tatrichter obliegenden – Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht. BGH, Urteil vom 11.8.2010, XII ZR 102/09 Die Parteien streiten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2009. Der 1950 geborene Antragsteller und die 1953 geborene Antrags­ gegnerin hatten im April 1977 die Ehe geschlossen, aus der zwei jetzt volljährige Töchter hervorgegangen sind. Nach der Trennung im April 2006 wurde die Ehe der Parteien auf den im Juni 2007 ­zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers rechtskräftig geschieden.­ Die Parteien waren jedenfalls seit 1993 nicht mehr erwerbstätig und lebten von den Vermögenseinkünften des Antragstellers. Der Antrag­ steller ist Miteigentümer eines Gewerbemietobjekts und eines 1970 erbauten Verbrauchermarkts. Weiteres Vermögen i. H. v. mindestens 2 Mio. € hatte er von seinem Vater geerbt. Die Antragsgegnerin ist seit November 2007 als Sachbearbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden erwerbstätig. Ihre monatlichen Nettoeinkünfte belaufen sich auf 1.273,67 €. Zusätzlich erzielt sie aus einem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag i. H. v. 85.000 € monatliche Zinsen von 215,11 €. Sie verfügt außerdem über eine Lebensversicherung mit einem Auszahlungs­betrag bei Ein­ tritt ins Rentenalter i. H. v. 55.000 €. Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsaus­ gleich i. H. v. 5,05 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in zeitlich ge­ staffelter Höhe, ab dem 65. Lebensjahr lediglich Elementarunterhalt i. H. v. monatlich 500 €, zu zahlen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das OLG die Entscheidung abgeändert und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehen­ den Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2013 monatlich Elementarunterhalt i. H. v. 1.970 € und Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 557 € sowie für die Zeit ab Januar 2014 monatlich Elementarunterhalt i. H. v. 1.022 € und Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 240 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrt. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. Das OLG hat den Antragstel­ ler zu Recht in der zugesprochenen Höhe zu nachehelichem Unterhalt verurteilt. (…) II. (…) 2. Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer konkreten Dar­ legungen bemessen und dabei auch die Kosten für den Unter­ halt eines Reitpferdes einbezogen hat, ist dagegen aus revi­ sionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. a) Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbs­ tätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Be­ darfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders g ­ ünstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Ver­ mutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den L ­ ebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von i ­hnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Recht­ sprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine kon­ krete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Ziffer 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 366 ff.), ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (vgl. bereits Senatsurteile vom 5.6.2004, XII ZR 277/02, FamRZ 2005, 97 , 98; BGHZ 153, 372 , 380 f. = FamRZ 2003, 848 , 851; vom 15.11.1989, IVb ZR 95/88, FamRZ 1990, 280 , 281; vom 1.4.1987, IVb ZR 33/86, FamRZ 1987, 691, 693; vom 16.1.1985, IVb ZR 62/83 -FamRZ 1985, 582, 583 und vom 6.10.1982, IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187, 1188). Wenn das Berufungsgericht eine solche konkrete Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs verlangt, sofern dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Zwar wird eine absolute Sätti­ gungsgrenze für den nachehelichen Unterhalt durchweg abge­ lehnt. Das Einkommen von gegenwärtig 5.100 € bildet aber nur die Höchstgrenze des vom Einkommen des besser verdie­ nenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (vgl. auch Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 4 Rdnr. 368 a; Kalthoener/ Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unter­ halts, 10. Aufl., Rdnr. 42 f.). Die konkrete Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhält­ nissen ist dadurch nicht ausgeschlossen. b) Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der kon­ kreten Bedarfsbemessung einen Bedarf für die Unterhaltung eines Reitpferdes in Höhe von monatlich 345 € hinzugerech­ net hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. Unstreitig war während der Ehezeit ein solcher Bedarf der Antragsgeg­ nerin entstanden, zumal der Antragsgegnerin nach den Fest­ stellungen des Berufungsgerichts stets ein Reitpferd zur Ver­ fügung stand, das sie auch selbst geritten hat. Zwar verfügt die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht über ein Reitpferd, nachdem das frühere Pferd eingeschläfert werden musste. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich auf die ungeklärte finanzielle Situation zurückzu­ führen. Der konkrete Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie ihre Lebens­ verhältnisse infolge unzureichender Unterhaltsleistungen des Antragstellers vorübergehend einschränken muss. Weil die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des OLG ihr Hobby auch künftig weiter verfolgen möchte, besteht dieser konkrete Bedarf fort. Die dem zugrundeliegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den konkret er­ mittelten Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin die von ihr erzielten Einkünfte angerechnet. Bürgerliches Recht a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist es dabei von den gegenwärtig erzielten Einkünften der An­ tragsgegnerin ausgegangen und hat diese um berufsbedingte Kosten und einen Erwerbstätigenbonus auf monatlich 1.010,01 € bereinigt. Ebenso zutreffend hat das Berufungs­ gericht auf den konkret ermittelten Unterhaltsbedarf i. H. v. 3.195 € monatlich die Zinseinkünfte der Antragsgegnerin i. H. v. monatlich 215 € angerechnet. Die Bemessung des restlichen monatlichen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen i. H. v. rund 1.970 € lässt somit keine Rechtsfehler erkennen; auch die Revision greift dies nicht an. b) Für die Zeit ab Januar 2014 ist das Berufungsgericht von einem nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzten Unterhalts­ bedarf nach den eigenen Lebensverhältnissen der Antragsgeg­ nerin i. H. v. 2.200 € ausgegangen, der sich aus einem ohne die Ehe und Kindererziehung heute erzielbaren Einkommen ergebe. Darauf hat es das Einkommen der Antragsgegnerin nach Abzug berufsbedingter Kosten, aber ohne Abzug ­ ines e Erwerbstätigenbonus angerechnet. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an. Soweit das Berufungsgericht für diese Zeit keine weiteren Zinseinkünfte der Antragsgegnerin angerechnet hat, hält auch dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Denn das Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seiner tatrichter­ lichen Würdigung festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch ohne Ehe und Kinderbetreuung ein entsprechendes Vermögen angespart hätte und Zinsen in gleicher Höhe erzielen würde. Diese Feststellungen beruhen auf einer Würdigung des Sach­ vortrags der Parteien und sind vom Revisionsgericht nur dar­ auf nachprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungs­ sätze verstoßen oder erhebliches Parteivorbringen außer Acht gelassen wurde. Solches ist hier nicht ersichtlich. Indem die Revision meint, die Antragsgegnerin wäre ohne die Ehe nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Vermögen anzuspa­ ren, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der Wür­ digung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt. 4. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht der Antrags­ gegnerin neben dem Elementarunterhalt weiteren Altersvor­ sorgeunterhalt zugesprochen. Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten L ­ ebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer ange­ messenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der ver­ minderten Erwerbsfähigkeit. a) Der nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunter­ halt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesam­ ten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhalts­ anspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht. Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB soll der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht l ­ediglich aus den erzielten eigenen Einkünften, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts aufbauen k ­ önnen. Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu beurteilen (Urteil vom 25.2.1981, IVb ZR 543/80, FamRZ 1981, 442 , 444). Im ­ inblick auf die H Zielsetzung des Versorgungsausgleichs hat er es stattdessen Rechtsprechung MittBayNot 4/2011 Bürgerliches Recht für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvor­ sorge so zu behandeln, wie wenn er aus ­ iner versicherungs­ e pflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Urteil vom 25.11.1998, XII ZR 33/97, FamRZ 1990, 372 , 373 f.). Ent­ sprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunter­ halt zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleich­ gestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerech­ net (vgl. insoweit Bremer Tabelle, FamRZ 2010, 260 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsor­ geunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur Höhe begrenzt (Urteil vom 25.10.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117 Tz. 22 ff.). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin hier einen Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem vollen Elementarunterhalt zugesprochen. Zwar führt die Minderung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Halbteilung regel­ mäßig zu einem geringeren Elementarunterhalt des Unter­ haltsberechtigten. In Fällen besonders günstiger wirtschaft­ licher Verhältnisse ist eine solche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts allerdings nicht erforderlich, zumal diese lediglich sicherstellen soll, dass nicht zulasten des Unterhalts­ verpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teil­ habe der Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem l ­aufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise. Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten dann neben dem konkret ermittelten ungekürzten Elementarunter­ halt zugesprochen werden (Senatsurteil vom 25.10.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117 Tz. 11 ff.). c) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Alters­ vorsorgeunterhalt hier auch nicht zu einer Besserstellung der Antragsgegnerin gegenüber den Verhältnissen bei fortbeste­ hender Ehe. Zwar hatten die Ehegatten während ihrer Ehezeit nur eine zu vernachlässigende Altersvorsorge aufgebaut. Dies war aber darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller über erhebliche Vermögenseinkünfte verfügt, die ihm auch im A ­ lter zur Verfügung stehen und den Parteien bei fortbestehen­ der Ehe die Lebensverhältnisse gesichert hätten. Nach rechts­ kräftiger Ehescheidung ist die Antragsgegnerin auf eine an­ dere Alterssicherung angewiesen. Weil die Zinseinkünfte aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Vermögen ihre Alters­ vorsorge nur in sehr begrenztem Umfang decken können, muss sie durch die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Aufstockungsunterhalt eine weitere Altersvorsorge auf­ bauen. 5. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur B ­ egrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB hält den Angriffen der Revision stand. a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebens­ bedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensver­ hältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin­ des unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein MittBayNot 4/2011 Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB . Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit e ­ ingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der G ­ estaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit w ­ ährend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. b) Das Berufungsgericht hat hier einen dauerhaften ehebe­ dingten Nachteil der Antragsgegnerin angenommen, weil sie ohne Ehe und Kindererziehung heute deutlich höhere Ein­ künfte erzielen würde, als sie gegenwärtig aus ihrer zumutba­ ren Tätigkeit erzielt. Das greift die Revision ohne Erfolg an. aa) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Um­ stände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbe­ sondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ausein­ andergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und recht­ lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah­ rungssätze verstößt. Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richter­ liche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Nicht er­ forderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (Urteil vom 14.10.2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Tz. 19). bb) Diesen Anforderungen trägt die Feststellung ehebeding­ ter Nachteile durch das Berufungsgericht Rechnung. Sie b ­ eruht auf einer Würdigung des gesamten Prozessstoffes. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das Be­ rufungsgericht dabei auch nicht gegen die Grundsätze der D ­ arlegungs- und Beweislast verstoßen. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs­ gerichts, dass der Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine prozessuale Einwen­ dung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der dafür sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteile vom 16.4.2008, XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14.11.2007, XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134 Tz. 22). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsbe­ rechtigten keine ehebedingten Nachteile i. S. v. § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tat­ sachen entwickelten Grundsätzen. Diese sekundäre Darle­ gungslast hat im Rahmen des § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehe­ bedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom U ­ nterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (Urteil vom 24.3.2010, XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875 Tz. 18 ff.). chenden Tatsachen durch das Berufungsgericht ist danach r ­ evisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie nach Abschluss der R ­ ealschule und der höheren Handelsschule ohne die Ehe und die Erziehung der beiden gemeinsamen Töchter eine beruf­ liche Entwicklung im betriebswirtschaftlichen Bereich erfah­ ren hätte und heute monatlich zwischen 1.500 und 3.000 € netto verdienen würde. Die Würdigung des Berufungsge­ richts, dass von einer solchen beruflichen Entwicklung bis zu einem Nettoeinkommen von 2.200 € auszugehen sei, beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Antragsgegnerin. Dies hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht widerlegt. Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kin­ dererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 € erzielen würde, liegt in der Differenz zu dem angemessenen gegenwärtigen Erwerbseinkommen ein ehebedingter Nachteil i. S. v. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB . Diesen hat das Berufungs­ gericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabwägung berücksich­ tigt. c) Auch die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche U ­ mstände unberücksichtigt gelassen hat. Das ist hier nicht der Fall. aa) Das Berufungsgericht hat neben den ehebedingten N ­ achteilen der Antragsgegnerin auch die Dauer der Ehe von 30 Jahren berücksichtigt. Die Ehedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemein­ samer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt, besonderes Gewicht. Entsprechend ist die Antragsgegnerin auch hier nach dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien frühzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden, hat nur eine unwesent­ liche eigene Altersvorsorge aufgebaut und sich auf die Versor­ gung durch die Vermögenseinkünfte des Antragstellers ein­ gerichtet. Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung die besonders günstige Vermögens- und Einkommenssituation beim Antragsteller berücksichtigt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist deswegen nicht zu be­ anstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines t ­atrichterlichen Ermessens wegen des fortdauernden ehe­ bedingten Nachteils der Antragsgegnerin eine Befristung des Unterhalts abgelehnt und den Unterhaltsanspruch lediglich auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf der Antragsgeg­ nerin herabgesetzt hat. Auch die vom Berufungsgericht ge­ wählte Übergangsfrist bis zur Herabsetzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den eigenen a ­ ngemessenen Unterhalt von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung begegnet keinen Bedenken. Das Berufungs­ gericht hat dabei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung über eine weiter gehende Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ab Erreichen des Rentenalters der Antragsgegnerin zurückgestellt. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die B ­ egrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend vor­ aus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch ent­ fällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO (jetzt §§ 238 f. FamFG ) vorzubehalten, sondern schon im Aus­ gangsverfahren auszusprechen. Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Aus­ gangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles b ­ eantworten (Urteile vom 16.4.2008, XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 Tz. 37 und vom 14.10.2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Tz. 17). Das Berufungsgericht hat hier alle bereits sicher vorherseh­ baren Umstände berücksichtigt. Zutreffend hat es allerdings darauf hingewiesen, dass die eigene Einkommenssituation der Antragsgegnerin bei Rentenbeginn noch ungeklärt ist, zu­ mal sich ihre weitere Erwerbstätigkeit und der für die Alters­ vorsorge zu verwendende Altersvorsorgeunterhalt in noch ungewisser Weise auf die eigene Altersvorsorge auswirken werden. Wenn es im Hinblick darauf gegenwärtig von einer abschließenden Entscheidung nach § 1578 b BGB auch für die Zeit nach Rentenbeginn abgesehen hat, ist dies aus revi­ sionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. (…) 8. BGB §§ 1944, 2180 Abs. 3, 2271 Abs. 2, 2270 Abs. 1 (Frist zur Ausschlagung eines Vermächtnisses und Folgen der Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testamentes) 1. Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristDie gebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen i. S. v. §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht. 2. Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert. BGH, Urteil vom 12.1.2011, IV ZR 230/09; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin wendet sich mit ihrer Drittwiderspruchsklage gegen die von der Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grund­ stücks. Die Mutter der Klägerin und ihres Bruders Walter K., des Ehemannes der Beklagten, ist die am 25.7.2000 verstorbene Erblas­ serin Gisela K.. Sie war zusammen mit ihrem Ehemann Alfons K. Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks. Am 30.1.2000 errichteten die Eheleute Gisela und Alfons K. ein handschriftliches gemein­ schaftliches Testament, in dem es unter anderem heißt: „1. Erbeinsetzung a) Erster Erbfall Wir, die Eltern Alfons und Gisela K. setzen zu unseren Erben jeweils die beiden Kinder Walter und Ewelina ein und zwar W ­ alter zu 2/3 und Ewelina zur Miterbin zu 1/3. b) Zweiter Erbfall den zweiten Erbfall setzt der überlebende Ehegatte von uns Für die beiden Kinder Walter und Ewelina jeweils zu Miterben ein und zwar Walter zum Miterben zu 2/3 und Ewelina zur Miterbin zu 1/3. 3. Vermächtnisse nach dem Tod des Erststerbenden von uns a) Vermächtnis zugunsten des Überlebenden Ehegatten Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 4/2011 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.08.2010 Aktenzeichen: XII ZR 102/09 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2011, 310-313 NJW 2010, 3372-3376 Normen in Titel: BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540