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Entscheidung

XII ZR 50/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 50/04 vom 5. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.1 Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver- letzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde. 2 Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich rele- vanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die An- mietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstige- ren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der 3 - 3 - erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Un- fallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Un- fallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (all- gemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfaller- satztarif nicht erstattet. Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass so- wohl die Klägerin als auch die Firma A. für die "normale" Anmietung deutlich 4 - 4 - günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rech- nung gestellt hat. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -