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Urteil

1 S 50/11

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:1006.1S50.11.0A
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Leitsätze
1. Wenn neben dem Versicherungsvertrag eine separate Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen wird, gelangt § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht zur Anwendung. Die Regelung greift nur dann, wenn Kosten im Wege der Zillmerung in den Prämien enthalten sind.(Rn.15) 2. Der Abschlussvertreter ist bei derartiger Vertragsgestaltung zur Belehrung gehalten, dass eine Beitragsfreistellung für die Versicherungsprämien nicht zugleich auch Zahlungspflichten auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfasst.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 15. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn neben dem Versicherungsvertrag eine separate Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen wird, gelangt § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht zur Anwendung. Die Regelung greift nur dann, wenn Kosten im Wege der Zillmerung in den Prämien enthalten sind.(Rn.15) 2. Der Abschlussvertreter ist bei derartiger Vertragsgestaltung zur Belehrung gehalten, dass eine Beitragsfreistellung für die Versicherungsprämien nicht zugleich auch Zahlungspflichten auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfasst.(Rn.20) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 15. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliche, abgezinste Abschluss- und Einrichtungskosten aus dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 12.12.2008 in Höhe von 2.173,32 €. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen … und … die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Vertrag sei wegen der wirksamen Anfechtung dessen durch den Beklagten nichtig. Die Beweisaufnahme habe zum Ergebnis gehabt, dass die die Klägerin bei Vertragsschluss vertretende Zeugin … den Beklagten arglistig darüber getäuscht habe, dass nur die Prämien, nicht aber die Kostenausgleichsbeträge beitragsfrei gestellt werden könnten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und meint, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden, so dass eine arglistige Täuschung durch Schweigen nicht gegeben sei. Überdies träfen die Zeugin … als Vertreterin der … AG, die wiederum die Vertreterin der Klägerin ist, keine eigenen Beratungspflichten, sondern es seien die §§ 59 ff. VVG maßgebend, so dass keine über den Versicherungsvertrag hinausgehende Auskunftspflichten bestünden. Schließlich habe auch die Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt - der Zeuge … habe sich an Aussagen, dass bei der Beitragsfreistellung zwischen den zu leistenden Beträgen keine Unterscheidung stattgefunden habe, nicht erinnern können. Letztlich erachtet die Klägerin die Kostenausgleichsvereinbarung als vom Versicherungsvertrag unabhängigen Vertrag, auf den § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht anwendbar sei, mit der Begründung, eine sog. Zillmerung sei nicht vereinbart, und sie listet die Kosten auf, die bei Abschluss des Vertrages bereits verbraucht seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 15. Februar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.173,32 € nebst Zinsen in Höhe von 13%-Punkten seit dem 28.05.2010 sowie 26,00 € Mahnkosten, 27,00 € Auskunftskosten und 209,30 € Inkassokosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, er habe als juristischer Laie nach den ihn bei Verschlechterung seiner finanziellen Situation belastenden Kosten und deren Freistellung gefragt, ohne zu unterscheiden, ob es sich um die Versicherungsbeiträge oder die Kosten aus der Ausgleichsvereinbarung handele. Diese Motivation sei erkennbar gewesen, so dass eine Falschberatung nach seiner Meinung gegeben sei. Des weiteren erachtet er das Urteil des BGH vom 20.01.2005 (III ZR 251/04) für nicht einschlägig, weil sich der zu beurteilende Vertrag anders als der dem Hauptvertrag vorgelagerte Maklervertrag darstelle; der hier tätige Abschlussvertreter stehe wegen der Zahlung der Kosten an die Klägerin in deren Lager. Schließlich ist er unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 08.12.2010 weiter der Auffassung, die Kostenausgleichsvereinbarung mit Schreiben vom 31.05.2010 wirksam widerrufen zu haben, weil die Widerrufsbelehrung nicht wirksam sei. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung vom 12.12.2008. Allerdings ist die Kostenausgleichsvereinbarung nicht bereits nach § 134 BGB nichtig. § 169 Abs. 4 Satz 2 VVG ist entgegen der Auffassung des Beklagten auf diese Vertragsgestaltung der neben dem Versicherungsvertrag separaten Kostenausgleichsvereinbarung nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat zur Gesetzesbegründung ausgeführt: „ (…) Die Regelung (die Berechnung nach § 169 Abs. 3 VVG) setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher, die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird).“ Zudem bezieht sich Abs. 5, wie die weiteren Erläuterungen zu diesem Absatz zeigen, auf die Kosten, die im Wege der Zillmerung in den Prämien enthalten sind. Jedoch hat das Amtsgericht zu Recht befunden, dass der Beklagte bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden ist, so dass er den Vertrag unter dem 31. Mai 2010 wirksam mit der Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten hat, § 123 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen seine Entscheidung hinsichtlich der arglistigen Täuschung auf die Aussage des Zeugen … gestützt, der bekundet habe, die Zeugin … habe darauf hingewiesen, dass die Versicherung jederzeit beitragsfrei gestellt werden könne. Eine Unterscheidung zwischen den auf die Rentenversicherung zu zahlenden Prämien und den Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung habe sie nicht ausdrücklich vorgenommen. Nach den Aussagen und dem Eindruck des Zeugen … habe insoweit keine Unterscheidung bei der Beitragsfreistellung zwischen den beiden zu leistenden Beträgen bestanden. An diese Feststellungen des Amtsgerichts ist die Kammer gebunden, denn die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist ermessensfehlerfrei. Nach der Neuregelung der Zivilprozessordnung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen auszugehen, wenn nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2002, 4 U 120/02; zitiert nach juris). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, die lückenhaft wären oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (a.a.O.). Davon kann vorliegend selbst vor dem Hintergrund, dass das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2011 als Aussage des Zeugen … ausweist, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass die Zeugin eine Unterscheidung betreffend die Beitragsfeststellung der Versicherungsprämien und der zu zahlenden Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung vorgenommen habe, keine Rede sein. Vielmehr begegnet die vom Amtsgericht vorgenommene Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme keinen durchgreifenden Bedenken. Denn das Amtsgericht hat auch auf den Eindruck des Zeugen, es habe kein Unterschied bei der Beitragsfreistellung der Versicherungsprämien und der Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung gegeben, abgestellt, so dass die Protokollierung, sich nicht mehr erinnern zu können, nicht im Sinne von nicht mehr wissen, sondern im Sinne von nicht gehört zu haben zu verstehen ist. Jedenfalls beruhen die Feststellungen des Amtsgerichts auf einer Zusammenschau der Angaben der Zeugen und deren Verhalten bei der Vernehmung, so dass das Amtsgericht zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen ist, dass der Aussage der Zeugin … kein Gewicht beizumessen ist. Dies kann aber auch dahinstehen; denn die Zeugin … war auf die Frage der Beitragsfreistellung gehalten, den Unterschied zwischen der der Versicherungsprämien und der Kostenausgleichsvereinbarung darzustellen. Dabei ist die Zeugin - entgegen der Auffassung der Klägerin - als Versicherungsvermittlerin i.S.v. § 59 Abs. 2 VVG anzusehen; denn sie hat selbst ausgesagt, Mitarbeiterin der … AG gewesen zu sein, welche wiederum die Vertreterin der Klägerin ist. Damit aber war sie von der Klägerin mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut. Dem steht auch nicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.06.2007, III ZR 269/06; zitiert nach juris) entgegen; denn dort hat der BGH über die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers befunden und gleichzeitig ausgeführt: “(…) In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. (…) Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (…). Für einen (Versicherungs-)Maklervertrag gilt nichts anderes. (…)“ Vorliegend aber stand die Zeugin … nicht „im Lager“ des Beklagten, sondern in dem der Klägerin. Hinzu kommt, dass sich nicht, wie im vom BGH entschiedenen Fall, der Versicherungsnehmer zur Zahlung einer Vergütung unmittelbar an die Versicherungsmaklerin verpflichtete, sondern der Beklagte hier die Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung direkt an die Klägerin als Versicherer zu leisten hatte. Für die Zeugin … war es ob des gesamten Gespräches mit dem Beklagten erkennbar - es hätte sich ihr aufdrängen müssen -, dass er einer Belehrung bedurfte, weil er über einen wesentlichen Vertragspunkt - die Beitragsfreistellung auch der auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Beträge - irrige Vorstellungen hatte, zumal sie ihrem Zahlen- und Rechenwerk auch die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu leistenden Beträge zugrunde gelegt hat. Sie musste davon ausgehen, dass das Vertragsformular, welches beide Verträge beinhaltet, von einem Laien als ein Vertrag angesehen wird, auf den er zu zahlen hat, so dass sich auch die Frage nach der Beitragsfreistellung nur auf beide Beiträge beziehen konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; der Streitwert bemisst sich nach § 47 GKG. Die Revision war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Beschluss Der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.173,32 € festgesetzt.