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Urteil

(141) 4 S 193/16, 4 S 193/16

LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2017:0427.4S193.16.00
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Leitsätze
1. Die Notwendigkeit der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergibt sich bereits aus der Anmietung selbst. Jedoch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.(Rn.11) 2. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, auf dem örtlich relevanten Markt ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen, um den günstigsten Mietpreis zu finden(Rn.11) 3. Für den Nachweis von deutlich günstigeren Angeboten anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung reicht es nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung Screenshots von Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer vorlegt.(Rn.13) 4. Der Abzug einer Eigenersparnis von 10% ist grundsätzlich von den reinen Mietwagenkosten ohne Nebenkosten, also dem Grundbetrag vorzunehmen.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 10.11.2016, Az. 21 C 498/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 798,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29.02.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Beklagte 80 %, der Kläger 20 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergibt sich bereits aus der Anmietung selbst. Jedoch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.(Rn.11) 2. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, auf dem örtlich relevanten Markt ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen, um den günstigsten Mietpreis zu finden(Rn.11) 3. Für den Nachweis von deutlich günstigeren Angeboten anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung reicht es nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung Screenshots von Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer vorlegt.(Rn.13) 4. Der Abzug einer Eigenersparnis von 10% ist grundsätzlich von den reinen Mietwagenkosten ohne Nebenkosten, also dem Grundbetrag vorzunehmen.(Rn.16) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 10.11.2016, Az. 21 C 498/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 798,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29.02.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Beklagte 80 %, der Kläger 20 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht, da es sich bei dem 25. und 26.12.2017 um einen Feiertag handelte. In der Sache hat die Berufung nur geringen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG in Höhe von 798,66 €. Mietwagenkosten Die Mietwagenkosten gehören zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB. Die Notwendigkeit dieser Kosten ergibt sich hier bereits aus der Anmietung selbst. Jedoch sind auch Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf den örtlich – nicht nur für Unfallgeschädigte – relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (Siehe BGH, Urteil vom 13.06.06, VI ZR 161/05). Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Er ist gehalten, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen (Siehe BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis der Kläger bei ordnungsgemäßer Erkundigung einen Wagen gemietet hätte, geht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 28.6.2006, XII ZR 50/04). Diese Erkundigungspflicht entfällt nicht bei einer Anmietdauer von 17 Tagen. Darüber hinaus hat der Kläger den Ersatzwagen 4 Tage nach dem Unfall an gemietet, so dass er problemlos hätte Erkundigungen einholen können. Der zu ersetzende Betrag ist deshalb nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Kläger mietete im Normaltarif an, so dass die Ausführungen zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs obsolet sind. Die Kammer schließt sich dem Amtsgericht insoweit an, als es die Rechnung des Vermieters vom 30.01.2015 der Schätzung zu Grunde legt. Diese Schätzung begegnet keinen Bedenken, weil die Beklagte keine deutlich günstigeren Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen konnte. Es reicht nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung Screenshots von Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer vorlegt (OLG Köln, Urteil vom 18. 8.2010, 5 U 44/10). Aus derartigen Angeboten folgt nämlich schon nicht, dass bei den im Internet agierenden Firmen am Unfalltag tatsächlich auch ein Fahrzeug entsprechend dieser vorgelegten Internetangebote anzumieten war (LG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2015, 7 S 98/15). So ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren und teilweise mit sogenannten Lockangeboten gearbeitet wird. Darüber hinaus ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Fahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch ist. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben, eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben (AG Köln, Urteil vom 18.12.2015, 269 C, 147/15). Bei den im Internet aufgeführten Angeboten handelt es sich insoweit um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 7/09). Der vom Kläger in Anspruch genommene Mietwagen ist günstiger, als eine Anmietung im Rahmen der Schwacke-Mietpreisliste 2014 im PLZ Gebiet 985. Dort beträgt der Mietpreis für ein Fahrzeug der Klasse 1 pro Tag 87 €, die Wochenpauschale 474,81 €. Im vorliegenden Falle mietete der Kläger zu einem Tagespreis von 56,51 € an, die Wochenpauschale wurde mit 395,76 € in Rechnung gestellt. Eine Anmietung bei der Firma Avis im Standardtarif BAR KK (Normaltarif) hätte ohne Nebenkosten 1.202,56 € netto gekostet. Dem Amtsgericht ist insoweit zuzustimmen, als sich der Kläger den Abzug einer Eigenersparnis von 10 % gefallen lassen muss. Grundsätzlich wäre dieser Abzug von den reinen Mietwagenkosten ohne Nebenkosten vorzunehmen, soweit das Amtsgericht den Abzug von den Gesamtkosten vornimmt, bleibt dies ohne Auswirkung, weil sich der Kläger gegen diesen Abzug nicht wendet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Er war durch die Nutzung des Mietwagens einem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, weil ihm bei einem Kleinschaden nicht die Wahl blieb, diesen zu reparieren oder nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Winterpauschale zu ersetzen, ebenso die Zustell- und Abholkosten, im Schriftsatz vom 13.09.2016 hat der Kläger die Notwendigkeit dieser Kosten dargelegt. Es bleibt deshalb beim Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.514,51 €, nach Abzug der von der Beklagten bereits erbrachten Leistung von 723,52 € ergibt sich noch ein erstattungsfähiger Betrag von 790,99 €. Der Abzug von 2,67 € von den Sachverständigenkosten durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar. Auf die Gründe im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Die Geltendmachung einer Kostenpauschale von 25 € bleibt im vertretbaren Rahmen. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Zahlung weiterer 5 €. Dagegen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die restlichen Verbringungskosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Reparaturwerkstatt, das Autohaus H. S. GmbH sich damit einverstanden erklärt hat, Verbringungskosten lediglich in Höhe von 100 € zu berechnen. Da der Kläger seine Reparaturkosten nach der Rechnung des Autohauses H. S. GmbH vom 29.1.2015 abrechnet und nicht fiktiv, waren die Reparaturkosten und damit der Schadensersatzanspruch insoweit zu kürzen. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 288 Abs. 4 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auf die tatbestandlichen Feststellungen des Ersturteils wird verwiesen. In ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger gegen seine Erkundigungspflicht verstoßen habe. Die Anmietungsdauer von 17 Tagen schließe eine solche Pflicht nicht aus. Dem Kläger hätte der überhöhte Tarif auffallen müssen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Unfallersatztarif. Die Kosten für die Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt seien nicht erstattungsfähig, es sei nicht bekannt, ob das Unfallauto Vollkasko versichert gewesen sei. Ein Vortrag zur Notwendigkeit der Zustell- und Abholkosten fehle. Bei den Firmen Sixt und AVIS hätte der Kläger günstiger anmieten können. Der Amtsrichter hätte den zu ersetzenden Tarif nach der Fraunhofer-Liste schätzen müssen. Außerdem habe das Amtsgericht den Vortrag, die Werkstatt habe den gekürzten Betrag für die Verbringungskosten akzeptiert, übergangen. Die Beklagte beantragt Unter Abänderung des am 10.11.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Meiningen, Az. 21 C 498/16, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt Die Berufung zurückzuweisen.