Leitsatz
VII ZR 51/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 51/05 Verkündet am: 13. Juli 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Ce, 399; HGB § 354a a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abge- schwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grund- sätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspart- ners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende In- teresse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlän- gerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entspre- chende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05 - LG Offenburg AG Wolfach - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. Februar 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter Auskunft über eine Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR, an der sie ein Absonderungsrecht aus verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend macht. 1 Die Klägerin belieferte den Insolvenzschuldner mit Baumaterialien zu ih- ren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Klä- gerin noch eine Gesamtforderung in Höhe von 9.364,93 € zu. Der Insolvenz- schuldner verwendete einen Teil der gelieferten Baumaterialien für einen Bau in 2 - 4 - S. Diesem Bauvorhaben liegt ein Bauvertrag vom 18./23. September 2002 zwi- schen dem Insolvenzschuldner und der A. GbR zugrunde. Der Bauvertrag ent- hält u. a. die von der A. GbR gestellte Klausel: "Forderungsabtretungen sind unzulässig". 3 Das Amtsgericht hat die auf Auskunft über die Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe kein Auskunftsrecht zu, weil sie bezüglich der Forderungen aus den Lieferungen für das Bauprojekt der A. GbR nicht abson- derungsberechtigt i. S. von § 51 InsO sei. Die im Rahmen des verlängerten Ei- gentumsvorbehalts vereinbarte Vorausabtretung der Werklohnforderungen sei aufgrund des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingungen der A. GbR un- wirksam. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er- reichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 InsO für verpflichtet, Auskunft über die Werklohnforderung des Insolvenz- schuldners gegen die A. GbR zu erteilen. Der Insolvenzschuldner habe diese Forderung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die Klägerin abgetreten, weshalb diese nach § 51 Nr. 1 InsO absonderungsberech- 5 - 5 - tigt sei. Die Abtretung sei trotz des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingun- gen der A. GbR wirksam. Die von der A. GbR vorformulierte Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Insolvenzschuldner unange- messen benachteilige. Ein Bauunternehmer habe typischerweise ein Interesse daran, die benötigten Baustoffe auf Kredit zu erwerben und seine Werklohnfor- derungen in der branchenüblichen Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Sicherung dieses Kredits zu verwenden. Diese berechtigten Belange wür- den das Interesse des Bestellers an einer möglichst bequemen Zahlungsab- wicklung überwiegen, weil der Unternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf Lieferantenkredite angewiesen sei, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Zudem zeige die Einführung des § 354a HGB, dass der Ge- setzgeber dem Interesse des Gläubigers, seine Forderungen zum Zweck der Kreditschöpfung abtreten zu können, insgesamt einen gesteigerten Wert bei- messe. Diese gesetzgeberische Wertung, die in dem zwingenden Charakter des § 354a HGB zum Ausdruck komme, sei im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ge- gen den Beklagten kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR zu. Aufgrund des in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der A. GbR enthaltenen wirksamen Abtretungsverbots ist diese Forderung nicht (teilweise) an die Klägerin abgetreten worden. 6 1. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, steht der Wirksam- keit des Abtretungsverbots nicht § 354a HGB entgegen. 7 - 6 - a) Eine unmittelbare Anwendung von § 354a HGB kommt nicht in Be- tracht. Jedenfalls für die A. GbR stellte der Werkvertrag mit dem Insolvenz- schuldner kein Handelsgeschäft dar. 8 9 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, besteht die Geschäftstätigkeit der A. GbR allein darin, ein Firmengrundstück an die S. GmbH zu vermieten. Eine solche Tätigkeit be- gründet keine Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 1 HGB. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs betreibt eine Personengesellschaft, die sich auf die Verpachtung eines Betriebs oder einzelner Betriebsgegenstände be- schränkt, kein Handelsgewerbe (BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 42/89, NJW- RR 1990, 798, 799). An dieser Beurteilung ist auch nach dem In- krafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) vom 22. Juni 1998 fest- zuhalten. b) § 354a HGB kann auch nicht entsprechend angewandt werden.10 Ein Teil der Literatur befürwortet in unterschiedlichem Umfang eine ana- loge Anwendung von § 354a HGB auf Nichtkaufleute (vgl. z.B. Canaris, Groß- kommentar HGB, 4. Aufl., § 354a Rdn. 21; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 354a Rdn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354a Rdn. 8). Eine analoge Anwendung von § 354a HGB auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertrags- partner ein Handelsgeschäft darstellen, ist jedoch mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. 11 Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912, S. 25) soll die Aufnahme der Vorschrift im HGB sicherstellen, dass hierdurch nur der kaufmännische Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der öffentlichen Hand erfasst werden. Belange der Verbraucher und der Arbeitneh- 12 - 7 - mer sollen nicht berührt werden. Mit dieser Begründung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine erweiternde Auslegung des perso- nalen Geltungsbereichs des § 354a HGB über seinen Wortlaut hinaus nicht in Betracht kommt. 13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die formu- larmäßige Vereinbarung des Abtretungsverbots nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch, wie hier, eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 174 f., vom 30. Oktober 1990 – IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Ver- wenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 30. Oktober 1990 – IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 11. März 1997 – X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3436). 14 b) Dass derartige Umstände vorliegen, ist den Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass das Abtretungsverbot die Sicherung der Klägerin als Lieferantin im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. 15 - 8 - aa) Ein das schützenswerte Interesse der A. GbR überwiegender Belang des Insolvenzschuldners kann nicht allein darin gesehen werden, dass dieser als Werkunternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf Lieferan- tenkredite angewiesen ist, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Dies ist die typische Interessen- und Sachlage beim Werkvertrag. Dass die formu- larmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots grundsätzlich auch dann un- bedenklich ist, wenn die Klausel in einem Werkvertrag enthalten ist, hat der Se- nat bereits entschieden (Senat, Urteile vom 28. November 1968 – VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 116 f. (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB- Gesetzes), vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 174 f. und vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). 16 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch nicht deshalb Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen, weil mit Wirkung zum 30. Juli 1994 die Vorschrift des § 354a HGB in Kraft getreten ist. Dieser Vor- schrift ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Wirksamkeit von Abtretungsver- boten, die nicht in dem persönlichen Anwendungsbereich des § 354a HGB un- terfallen, nach Ansicht des Gesetzgebers einer Einschränkung unterliegen soll- ten, soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind. 17 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da weitere tat- sächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Überprü- fung der das Abtretungsverbot enthaltenden Klausel selbst vornehmen und ab- schließend entscheiden. 18 - 9 - Das Abtretungsverbot ist wirksam. Es ist weder ersichtlich, dass ein schützenswertes Interesse der A. GbR an dem Abtretungsverbot nicht besteht, noch dass die berechtigten Belange des Insolvenzschuldners an der freien Ab- tretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse der A. GbR überwiegen. Da mithin der Insolvenzschuldner die Werklohnforderungen gegen die A. GbR nicht wirksam an die Klägerin abgetreten hat, steht dieser gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunft über die Werklohnforderung zu. 19 Dressler Haß Wiebel Kuffer Bauner Vorinstanzen: AG Wolfach, Entscheidung vom 26.07.2004 - 1 C 147/03 - LG Offenburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 S 147/04 -