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Beschluss

21 U 52/20

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0401.21U52.20.00
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Leitsätze
Zulässiges Abtretungsverbot im Architektenvertrag
Tenor
Die Berufung gegen das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses und des angefochtenen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 292.460,95 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässiges Abtretungsverbot im Architektenvertrag Die Berufung gegen das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses und des angefochtenen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 292.460,95 Euro. I. Der Kläger begehrt Zahlung von 292.460,95 Euro aus abgetretenem Recht. Der Kläger schloss im Juni 2018 mit dem Architekten A einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) und stellte diesem einen Betrag in Höhe von 350.000,00 Euro zur Verfügung. Dabei wurde auch vereinbart, dass Forderungen des Architekten gegen die Beklagte zur Sicherheit abgetreten werden. Diese Forderungen waren jedoch aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen dem Architekten A und der Beklagten nur mit Zustimmung der Beklagten abtretbar (Anlage B 1, Bl. 20 d.A.), die nicht erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 18.06.2020 (Bl. 68 ff. d.A.) einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom 26.08.2020 (nach Bl. 73 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dafür war einerseits ausschlaggebend, dass die Vereinbarung zwischen dem Architekten A und der Beklagten, wonach die Abtretung nur mit ihrer Zustimmung möglich ist, gemäß § 399 Alt. 2 BGB für zulässig erachtet wurde. Insbesondere ist die Regelung des § 354a HGB nach Auffassung des Landgerichts nicht analog auf Freiberufler wie hier einen Architekten anwendbar und die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Des Weiteren hat das Landgericht auch keine treuwidrige Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung bejaht, da die unübersichtliche Lage und das Insolvenzverfahren hinreichend Anlass gaben, auf einer Abwicklung nur im Verhältnis zum Vertragspartner zu bestehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Er hält das Urteil des Landgerichts aus rechtlichen Gründen für unrichtig, da im Geschäftsleben ein erheblicher Bedarf nach Refinanzierung bestehe, sodass Forderungsabtretungen möglich sein müssten. Dies treffe auf Architekten genauso wie auf Kaufleute zu, sodass § 354a HGB entsprechend angewendet werden müsse, jedenfalls wenn ein Architekt in erheblichem Umfang wie ein Kaufmann am Wirtschaftsleben teilnehme. Außerdem hält der Kläger die Zustimmungsverweigerung für treuwidrig, da seit dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter des Architekten A die Abtretung „akzeptiert“ habe, keine unübersichtliche Lage mehr bestanden habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2020 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 292.460,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Insofern wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 12.02.2021 verwiesen (Bl. 129 ff. d.A.). Die zusätzlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2021 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Kläger verweist zunächst auf die Interessenlage der Parteien des Architektenvertrags. Für den Architekten sei es nicht zumutbar, bei den Vertragsverhandlungen auf einer Streichung der Klausel über die Erschwerung der Abtretung zu verhandeln, da dies vom Auftraggeber als Hinweis auf wirtschaftliche Schwäche gedeutet werden könnte. Die juristische Relevanz dieser Überlegung erschließt sich dem Senat nicht. Vertragsverhandlungen sind immer mit wechselseitiger Preisgabe von Informationen verbunden. Auch ist der mögliche Rückschluss des Auftraggebers auf wirtschaftliche Schwäche nicht unbedingt unberechtigt, da die Notwendigkeit einer externen Refinanzierung über den Weg einer Forderungsabtretung tatsächlich auf eine solche Schwäche hindeuten kann. Der Kläger bringt weiterhin vor, dass dem Auftraggeber bei einer Abtretung mögliche Einwendungen auch gegenüber dem Zessionar erhalten blieben. Das ist im Hinblick auf §§ 404 ff. BGB sicherlich zutreffend. Gleichwohl gibt das Gesetz den Vertragsparteien in § 399 Alt. 2 BGB eine zusätzliche Möglichkeit an die Hand, mit der eine noch stärkere Bindung aneinander ermöglicht wird und damit auch die Komplexität der Abwicklung im Dreiecksverhältnis vermieden werden kann. Wie im Hinweisbeschluss vom 12.02.2021 ausgeführt, kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht von den Gerichten geändert werden. Für Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB (so Schriftsatz vom 17.03.2021, S. 3) bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die Parteien des Architektenvertrags haben von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht, und diese zudem noch zu einem bloßen Zustimmungsvorbehalt abgeschwächt. Soweit der Kläger noch einmal auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 354a HGB verweist, sieht sich der Senat nicht zu der gewünschten Rechtsfortbildung veranlasst. Wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof die Frage eindeutig negativ beurteilt. Auch die Interessenlage ist nicht ganz so eindeutig, wie der Kläger dies nun darstellt. Die Vorschrift ist nicht nur eine Privilegierung für Kaufleute, sondern bürdet diesen auch zusätzliche Pflichten auf, nämlich jederzeit damit rechnen zu müssen, einen neuen Gläubiger zu bekommen, obwohl man dies eigentlich vertraglich ausgeschlossen hatte. Auch wenn der Senat durchaus Sympathien für eine Ausdehnung auf Freiberufler und andere Unternehmer i.S.d. § 14 BGB hätte, muss eine solche Frage durch den Gesetzgeber entschieden werden. Der gesamte Rechtsverkehr mit Forderungen stellt sich nämlich auf die gegebene gesetzliche Ausgangslage ein. Banken, Versicherungen und alle sonstigen Unternehmer gehen davon aus, dass Abtretungsausschlüsse nur im kaufmännischen Verkehr unwirksam sind, nicht aber bei Freiberuflern. Würden die Gerichte nun im Einzelfall entsprechend dem Umfang der jeweiligen Geschäftstätigkeit der Freiberufler feststellen, dass § 354a HGB analog anwendbar ist, würden ganze Finanzierungssysteme in sich zusammenfallen. Das Rechtssystem muss aber ganz Wesentlich auch Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleisten. Was die Unübersichtlichkeit der Situation betrifft, so wurde ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 12.02.2021 (S. 4 f.) bereits ausgeführt, warum die besonderen Umstände, unter denen eine Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtsmissbräuchlich sein kann, nicht vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war zum Zeitpunkt der Anfrage immerhin schon beantragt und die Berechtigung der Vergütungsforderung nicht unstreitig. Wenn sich die Beklagte angesichts dieser Sachlage nur mit dem Architekten selbst bzw. dessen Insolvenzverwalter auseinandersetzen wollte, erscheint dies nicht unbillig. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie im Hinweisbeschluss ausgeführt bereits geklärt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.02.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, dass ferner weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats offensichtlich nicht zum Erfolg, denn die Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass der Kläger wegen des im Architektenvertrag vom 23.12.2015 zwischen Herrn A und der Beklagten vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots (S. 11 des Vertrags, Anlage B 1, Bl. 20 d.A.) nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung geworden ist, § 399 Alt. 2 BGB. Das Vorbringen der Berufung, dass der freie Verkehr von Forderungen für den Gläubiger vor allem zu Refinanzierungszwecken von Bedeutung ist, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Allerdings steht es dem Gläubiger auch frei, bei Vertragsschluss darauf zu bestehen, dass kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Wenn er sich gleichwohl auf ein solches einlässt, muss er eine erschwerte Refinanzierung als Folge in Kauf nehmen. Die Privatautonomie ist ebenfalls ein hohes Gut und ein wichtiger Faktor für ein funktionierendes Wirtschaftsleben. Wenn das Gesetz dementsprechend in § 399 Alt. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, für Forderungen von § 137 BGB abweichende Vereinbarungen zu schließen, kann dies nicht prinzipiell in Frage gestellt werden bzw. wäre vom Gesetzgeber entsprechend zu ändern. Nach geltender Rechtslage ist die im Architektenvertrag getroffene Regelung ohne Weiteres zulässig. Es handelt sich immerhin auch nicht um ein vollständiges Abtretungsverbot, sondern nur um einen Zustimmungsvorbehalt zur Abtretung. Herr A hatte danach die Möglichkeit, die Beklagte vor Abschluss des Kreditvertrags um ihre Zustimmung zur Sicherungsabtretung zu ersuchen. Stattdessen versicherte er im Kreditvertrag mit dem Kläger vom 20.06.2018, die Abtretbarkeit sei nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Anlage K 1, S. 2). Die Beklagte wurde soweit ersichtlich erst mit E-Mail vom 19.02.2019 (Anlage K 8) von Herrn A um ihre Zustimmung ersucht. Neun Tage später stellte Herr A seine hier streitgegenständliche Rechnung (Anlage K 5), in der er die Beklagte dann um eine Direktzahlung an den Kläger bat. Dass die Beklagte angesichts dieser unübersichtlichen Situation und der nur einen Monat später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn A ihre Zustimmung versagte, erscheint nicht unbillig. Vielmehr zeigt es, dass die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts zur Abtretung durchaus legitimen Interessen an einer Klarheit der Vertragsbeziehungen dienen kann. Wenn die Parteien dies privatautonom vereinbaren, besteht kein Anlass, von Seiten des Gerichts zu intervenieren. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, § 399 BGB spiegele nur das „Menschen- und Wirtschaftsbild des ausgehenden 19. Jahrhunderts wider“ (Berufung, S. 3). Bei der Schaffung der Norm - die im Gesetzgebungsverfahren durchaus kontrovers war - hat der Gesetzgeber sich von der Überlegung leiten lassen, dass die Person des Gläubigers zwar regelmäßig für den Schuldner nicht von besonderer Bedeutung sei, im Einzelfall aber sehr wohl. Der Schuldner habe „in manchen Fällen ein berechtigtes Interesse, auch bei einer Leistung, die an sich an einen anderen Gläubiger bewirkt werden könne, sich nur gegenüber dem bestimmten Gläubiger verbindlich zu machen, sodass im Sinne des geschlossenen Vertrages die versprochene Leistung durch den Eintritt eines Zessionars eine unstatthafte Änderung erlitte.“ (Mot. II, 722 = Mugdan II, 573). Diese Erwägung zeigt, dass es dem Gesetzgeber lediglich um den Schutz der Privatautonomie ging, die auch im 21. Jahrhundert noch Grundlage unseres Privatrechts ist. Die rechtspolitische Diskussion ist natürlich gleichwohl legitim (vgl. etwa MünchKomm/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, § 399 BGB Rn. 34), im vorliegenden Verfahren aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch tatsächlich zu Rechtsänderungen geführt hat. Dies ist nur im Hinblick auf den Handelsverkehr mit der 1994 erfolgten Einführung des § 354a HGB geschehen. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall eines Freiberuflers (Architekten) verbietet sich jedoch, wie das Landgericht zu Recht unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.07.2006, VII ZR 51/05, NJW 2006, 3486) festgestellt hat. Eine Erweiterung des § 354a HGB ist möglicherweise rechtspolitisch wünschenswert, etwa auf die in § 14 BGB definierten Unternehmer, doch obliegt dies dem Gesetzgeber. Es würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen, wenn die Gerichte jeweils im Einzelfall - wie die Berufung nun unter Hinweis auf den Umfang der Tätigkeit des Herrn A vorschlägt - entscheiden würden, ob die Norm analog angewendet wird oder nicht. Die besonderen Umstände, unter denen der Bundesgerichtshof eine Versagung der Zustimmung zur Abtretung als rechtsmissbräuchlich ansieht (BGH, Urt. v. 25.11.1999, VII ZR 22/99, BB 2000, 220), liegen ebenfalls nicht vor, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte erstmals zur Zustimmung aufgefordert wurde, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A schon beantragt und kurz vor der Eröffnung. Angesichts der Unsicherheit, ob der Insolvenzverwalter die Forderung geltend machen würde, was auch bei Zustimmung zur Abtretung noch möglich geblieben wäre (§ 166 Abs. 2 InsO), war die Versagung der Zustimmung nicht unbillig. Vielmehr diente sie gerade dem legitimen Interesse der Beklagten bei Vertragsschluss, sich nur mit ihrem eigenen Vertragspartner, Herrn A, bzw. allenfalls dessen Insolvenzverwalter, über die Forderung auszutauschen, und nicht zusätzlich mit einer unbekannten dritten Person, dem Kläger. Dafür ist es auch unerheblich, ob der Insolvenzverwalter „die Abtretung akzeptiert“ und auf eine Insolvenzanfechtung oder eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Beklagten verzichtet hat. Eine unübersichtliche Lage lag zum Zeitpunkt der Einforderung der Zustimmung jedenfalls vor. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von der Konstellation, die der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zu beurteilen hatte. Die dortige Beklagte hatte sich erst im zweiten Rechtszug auf ihre fehlende Zustimmung berufen und damit zu einem Zeitpunkt, als ein schützenswertes Interesse nicht mehr erkennbar war. Ein Grund, durch Urteil statt durch Beschluss zu entscheiden, besteht nicht. Insbesondere ist auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO erforderlich. Weder ist erkennbar, dass die Rechtsverfolgung für den Kläger existenzielle Bedeutung haben könnte, noch ist das angefochtene Urteil nur im Ergebnis richtig, hingegen unzutreffend begründet worden (vgl. zu diesen denkbaren Fällen RegBegr BT-Drs. 17/5334, S. 7). Weitere Umstände, die eine mündliche Verhandlung zum Schutz des Klägers erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat regt daher im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.