Entscheidung
5 StR 121/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 121/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. Ap- ril 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. G r ü n d e Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An- wendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006 – 1 StR 2/06 m.w.N.). 2 Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal