Entscheidung
IV ZR 7/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. November 2005 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe- schluss vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tra- gen. Gründe: Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, das Kammerge- richt sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite übergangen und zwar insbesondere, dass Gegenleistung für übertragene Nieß- brauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis 1998 in Höhe von 139.413,39 € gewesen sei. Der angefochtene Senats- beschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen 1 - 3 - der Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass auch er diesen Vortrag nicht berücksichtigt habe. Das trifft nicht zu.2 Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho- benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entschei- dung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begründung seines die Be- schwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu- tragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestim- mung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). 3 Im Übrigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge lediglich ihr Verständnis des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Tat- richters setzen möchten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortra- ges insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest- gestellt, dass mit dem notariellen Überlassungsvertrag vom 21. April 2000 in einer Art Gesamtbereinigung sämtliche von der Beklagten er- brachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM ausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - für diese Überzeu- gungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbe- sondere zu Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 139.413,68 DM und 4 - 4 - etwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsbestellungen sind im Ergebnis beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt heraus- gegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen oder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in den Gründen sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdrücklich in Bezug genommenen und sinngemäß wiedergegebenen Parteivortrages aus den Schriftsätzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 21 O 506/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 26 U 46/04 -