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IV ZR 142/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 142/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. September 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und der Kläger - was die Beklagte bezweifelt - einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 1 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 2 - 3 - 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Das Vorbringen des Klä- gers im Rügeverfahren erschöpft sich in einer allgemeinen Bezugnahme auf die Begründung der Gehörsrügen in seiner Nichtzulassungsbe- schwerde. Der Senat hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entschei- dung über die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang überprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittel- bar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei - 4 - in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestim- mung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 O 1264/99 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 8 U 1565/01 -