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X ZR 186/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 186/00 Verkündet am: 8. November 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Das am 7. September 2004 verkündete Senatsurteil wird wie folgt neu gefasst: Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit Patentanspruch 3 des europäischen Patents 0 406 983 für nichtig erklärt worden ist, ist sie des Rechtsmittels der Berufung insoweit verlustig. Im Übrigen wird das am 5. Juli 2000 verkündete Urteil des Bundes- patentgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Das europäische Patent 0 406 983 wird unter Abweisung der wei- tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch- land dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: "1. Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldrucker- kopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) enthält und eine Tintenversorgungsöffnung (41) auf- weist, die angeordnet ist, um Tinte von den Tintenabsor- bierungsmitteln (61, 62) zu erhalten, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , - 3 - daß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungselemente (61, 62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durch- messern derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf die Tintenversor- gungsöffnung (41) abnimmt, der Tintentank mindestens ei- ne innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich (44) die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) derart berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen den Tintenabsorbie- rungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des Tintentanks (2) kommuniziert.", Patentanspruch 2 auf diesen Anspruch rückbezogen ist, Patentan- sprüche 3 und 4 entfallen und Patentanspruch 6 auf Patentan- spruch 1 in der Fassung dieses Urteils sowie auf Patentanspruch 2 oder 5 rückbezogen ist. Der nicht angegriffene Patentanspruch 5 bleibt unberührt. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge- rin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Beru- fungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin hat mit der Anhörungsrüge beanstandet, im Berufungsver- fahren, das mit dem Senatsurteil vom 7. September 2004, auf das Bezug ge- nommen wird, beendet wurde, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil der gegenüber Patentanspruch 3 des Streitpatents geltend ge- machte selbständige Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung nicht geprüft worden sei. Außerdem hat die Klägerin beantragt, das Senatsurteil dahin zu be- richtigen, dass die Worte: "Patentanspruch 4 entfällt und Patentanspruch 6 auf die Patentansprüche 1, 2 und 3 in der Fassung dieses Urteils rückbezogen ist" entfallen und durch die Worte ersetzt werden: "Patentansprüche 4 und 6 entfal- len". Im Senatstermin hat die Beklagte ihre Berufung mit Zustimmung der Klä- gerin zurückgenommen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Patentan- spruchs 3 des Streitpatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts ange- fochten worden war. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag für gegens- tandslos erklärt und beantragt, die Beklagte im Umfang der Berufungsrück- nahme des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Entscheidungsgründe: Auf die fristgemäß erhobene Gegenvorstellung der Beklagten war erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da im Senatsurteil vom 7. Septem- ber 2004 der auf den Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung gestützte An- griff gegen Patentanspruch 3 des Streitpatents übergangen worden ist (Sen.Beschl. v. 14.03.2005 - X ZR 186/00, GRUR 2005, 614). 1 2 - 5 - Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit Pa- tentanspruch 3 durch das angefochtene Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist sie im Umfang der Berufungsrücknahme des Rechtsmittels für verlustig zu er- klären und ihr der entsprechende Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (§ 121 Abs. 2 PatG, § 516 Abs. 3 ZPO). Zur Klarstellung des Um- fangs, in dem das Streitpatent nach der teilweisen Berufungsrücknahme für nichtig erklärt ist, ist der Tenor des Senatsurteils neu gefasst worden. Über den Berichtigungsantrag der Klägerin ist nicht mehr zu entschei- den, da dieser für gegenstandslos erklärt worden ist. Die Rückbeziehung in Pa- tentanspruch 6 ist jedoch dahin zu berichtigen, dass Patentanspruch 6 auf Pa- tentanspruch 1 in der Fassung dieses Urteils oder auf Patentanspruch 5 rück- bezogen ist (§ 319 ZPO). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2000 - 4 Ni 7/99 (EU) - 3 4