Beschluss
19 W (pat) 46/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:030320B19Wpat46.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:030320B19Wpat46.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 46/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Anhörungsrüge … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. Tischler - 2 - beschlossen: Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Patentabteilung 36 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts (DPMA) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … wegen nicht hin reichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Be- schluss vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen, weil die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint habe (§ 130 Abs. 1 PatG). Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit am 17. Feb- ruar 2020 beim DPMA eingegangenem Schreiben, das mit „Widerspruch" über- schrieben ist. In diesem nimmt der Antragsteller zu den Gründen des Senatsbe- schlusses Stellung. Er trägt u. a. vor, die technischen Mitglieder des Beschwerde- senats verfügten als Diplom-Ingenieure nicht über ausreichende Fachkenntnisse, die der Bewertung der Patentanmeldung zugrunde zu legenden „Gegebenheits- wahrheiten“ zu erfassen. Werde die Patentanmeldung an den „richtigen Grundwahr- heiten“ gemessen, müsse diese zur Patenterteilung führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen. - 3 - II. Gegen den angefochtenen Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gege- ben, da das Gesetz die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespa- tentgerichts, die in Verfahrenskostenhilfesachen ergangen sind, ausdrücklich aus- schließt (§ 135 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 PatG). Der gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2020 gerichtete „Wider- spruch" des Antragstellers vom 17. Februar 2020 kann daher allenfalls als Anhö- rungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrens- grundsätze (entsprechend § 321a ZPO; BGH, Beschluss vom 14. März 2005 – X ZR 186/00, GRUR 2005, 614 – Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfah- ren) gewertet werden. Beide Rügen sind hier jedoch schon wegen ihrer nicht fristgemäßen Erhebung un- zulässig. Sowohl die Gehörsrüge als auch die Gegenvorstellung sind nur innerhalb einer Not- frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des anderen Verfahrensverstoßes zu erheben, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1929; BGH, Be- schluss vom 8. September 2004 – X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061, 1062 – Kosme- tisches Sonnenschutzmittel II). Der Senatsbeschluss ist dem Antragsteller ausweis- lich der Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2020 gemäß § 127 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 ZPO zugestellt worden. Die Rügefrist lief mithin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO und § 187 Abs. 2 BGB am 13. Feb- ruar 2020, einem Donnerstag, ab. Der erst am 17. Februar 2020 beim DPMA ein- gegangene und von diesem in der Folge an das nach § 321a Abs. 2 Satz 3 PatG - 4 - zuständige Bundespatentgericht weitergeleitete „Widerspruch" des Antragstellers wahrt diese Frist nicht. Abgesehen davon hätte eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller rügt weder einen Verstoß seines An- spruchs auf rechtliches Gehör noch einen anderen Verfahrensverstoß, welcher sich auf die Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnte (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze ist auch nicht ersichtlich. Der An- tragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, die Beschwerde gegen den seinen Ver- fahrenskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss der Patentabteilung zu begrün- den, und hat dies auch mit seiner Äußerung vom 26. November 2019 getan. Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Senat in seinem Beschluss Rech- nung getragen und im Einzelnen dargelegt, warum die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint und deshalb die beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren abgelehnt hat. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 PatG) vor. Kleinschmidt J. Müller Jacobi Tischler prö