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Beschluss

3 U 157/19

Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Normaltarif kann auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels geschätzt werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(Rn.13) 2. Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt nicht bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif in Betracht, sondern kann allenfalls Teil der Schadensberechnung des Tatgerichts nach § 287 ZPO sein.(Rn.15) 3. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, so sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (Anschluss BGH, Urt. v. 15. Februar 2005, VI ZR 74/04).(Rn.16) 4. Das Tatgericht ist im Rahmen seiner Würdigung nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen (Anschluss BGH, Urt. v. 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09).(Rn.18)
Tenor
1. Der Senat schlägt den Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO vor, das Verfahren durch Abschluss nachfolgenden Vergleichs zu beenden: (1). Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von weiteren 373,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018. (2). Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Unfallgeschehen vom 04.04.2018 abgegolten. (3). Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst. (4). Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich gegenüber dem Senat bis zum 05.08.2018 zuzustimmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Normaltarif kann auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels geschätzt werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(Rn.13) 2. Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt nicht bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif in Betracht, sondern kann allenfalls Teil der Schadensberechnung des Tatgerichts nach § 287 ZPO sein.(Rn.15) 3. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, so sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (Anschluss BGH, Urt. v. 15. Februar 2005, VI ZR 74/04).(Rn.16) 4. Das Tatgericht ist im Rahmen seiner Würdigung nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen (Anschluss BGH, Urt. v. 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09).(Rn.18) 1. Der Senat schlägt den Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO vor, das Verfahren durch Abschluss nachfolgenden Vergleichs zu beenden: (1). Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von weiteren 373,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018. (2). Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Unfallgeschehen vom 04.04.2018 abgegolten. (3). Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst. (4). Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich gegenüber dem Senat bis zum 05.08.2018 zuzustimmen. I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2018 in der B_ in L_ ereignet hat, geltend. Der Kläger, der ein Catering-Unternehmen betreibt, stellte, um Speisen auszuliefern, seinen VW Transporter T 5 entgegen der Fahrtrichtung vor der Einfahrt seines Kunden ab. Der aus der Gegenrichtung mit seinem Pkw VW Crafter, welcher bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, kommende Beklagte zu 2. fuhr rechts auf den VW Transporter auf, wodurch der Transporter beschädigt wurde. Im Berufungsverfahren sind noch die Höhe der von den Beklagten zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges streitgegenständlich. Der Kläger, der sein Fahrzeug Anfang April instandsetzen ließ, mietete im Zeitraum vom 05.04.2018 bis zum 12.04.2018 ein Ersatzfahrzeug des Typs BMW 316d Touring Advantage bei der Streithelferin. Hierfür wurden dem Kläger 1.508,92 Euro (brutto) berechnet. Die Rechnung setzt sich aus der Miete für 8 Tage zu je 115,- Euro, einer Haftungsreduzierung für 8 Tage zu je 25,- Euro, den Kosten für einen Zusatzfahrer für 8 Tage zu je 11,- Euro sowie Zustellkosten - Abholkosten in Höhe von 60,- Euro zusammen. Der Kläger hat behauptet, auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen zu sein und vor Anmietung des Fahrzeugs eine Internetrecherche durchgeführt und das günstigste Angebot angenommen zu haben. Die Beklagten haben bestritten, dass die Anmietung des Mietwagens für 8 Tage zu einem Betrag in Höhe von 1.508,92 Euro erforderlich war und der Kläger kein Fahrzeug zum Normaltarif hätte anmieten können. Es handele sich um einen Unfalltarif. Dem Kläger sei es problemlos möglich gewesen, ein Fahrzeug derselben Mietwagengruppe 7 für 600,- Euro anzumieten. Die Erforderlichkeit für die Haftungsbefreiungskosten seinen nicht dargelegt. Zudem sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen. Das Landgericht Meinigen hat mit Urteil vom 30.01.2019 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.592,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2018 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.592,11 Euro für die Zeit vom 01.05.2018 bis 26.09.2018 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen. Das Landgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Kosten für den Mietwagen auf 356,31 Euro geschätzt. Grundsätzlich könne der Kläger nur die Erstattung von Mietwagenkosten zum Normaltarif erstattet verlangen. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif nicht möglich gewesen sei. Die vorgelegte Internetrecherche beziehe sich nur auf auf die Kalkulationen nach Tagen und nicht auf die günstigeren Wochentarife. Zudem sei davon auszugehen, dass die Recherche erst nach Anmietung des Fahrzeugs erfolgt sei. Der Schätzung legte das Landgericht den Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2017 des Frauenhofer-Institus für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zugrunde. Gegen dieses, dem Kläger am 05.02.2019 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 20.02.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, soweit das Landgericht die Klage in Bezug auf die Erstattung der Mietwagenkosten zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Mietwagenkosten seien nicht erfüllt gewesen, weil der Kläger durch Vorlage seiner Internetrecherchen dargelegt habe, dass ihm die Anmietung eines günstigeren Mietwagens nicht möglich gewesen sei. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten wie die Streithelferin umfangreich dargelegt haben und das Landgericht vollständig außer Acht gelassen habe. Hätte das Landgericht diesen zur Kenntnis genommen, wäre ein Aufschlag von 25 % zum Normaltarif angemessen gewesen. Es sei nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Autovermieters allgemein den Mehrpreis rechtfertigen würde. Ohne jegliche Begründung seien zudem die Nebenkosten in der Mietwagenrechnung unberücksichtigt geblieben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.152,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegten Angebote seien erst nach Anmietung des Fahrzeugs eingeholt worden. Die Angebote würden zudem nur den Tagestarif wiedergeben. Die vom Landgericht herangezogene Schätzgrundlage sei nicht zu beanstanden. Sie hätten auch durch Vorlage der konkreten Angebote der Autovermietungen A_ und S_ belegt, dass die Fraunhofer-Liste den Normaltarif widerspiegele. Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von 60,- Euro seien gesondert in Rechnung gestellt worden. In der Frauenhofer-Liste sei eine Haftungsreduzierung bzw. Haftungsbeschränkung mit typischer Selbstbeteiligung enthalten. Bei den Kosten für einen Zusatzfahrer handele es sich um einen nicht zu erstattenden mittelbare Drittschaden. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach vorläufiger Prüfung teilweise Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägers kommt allerdings die Erstattung der Mietwagenkosten nach dem Sondertarif der Streithelferin, wobei es sich hier um einen Unfalltarif handelt, nicht in Betracht. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, d.h. der Geschädigte hat stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag kann allerdings nicht ohne weiteres mit einem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich insoweit zu erstatten, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Es kommt darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt ist für diese Prüfung stets der Normaltarif, d.h. der Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach dem Vorstehenden unfallbedingt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04; zitiert nach juris). Vorliegend ist demzufolge zunächst der Normaltarif zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht nicht gehindert, den Normaltarif auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu schätzen, wie es im Übrigen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebilligt wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11; zitiert nach juris). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen begegnet demzufolge nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, aaO). Derartiges hat der Kläger weder vorgetragen noch bewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurden die von dem Kläger vorgelegten Angebote aus einer Internetrecherche erkennbar nicht vor Anmietung des Fahrzeugs bei der Streithelferin eingeholt, sondern erst zeitlich danach, was sich aus den Ausdrucken ergibt. Zudem hätte sich der Kläger nicht über Tagestarife, sondern über günstigere Wochentarife bzw. eine Kombination erkundigen müssen. Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm nicht klar gewesen, über welchen Zeitpunkt sich sein Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt befinden würde, ist dies nicht nachvollziehbar, da er auch das hier verfahrensgegenständliche Fahrzeug für einen bereits festgelegten Zeitraum angemietet hat. Im Übrigen oblag ihm auch eine Erkundigungspflicht bei der Werkstatt, innerhalb welchen Zeitraums sein beschädigtes Fahrzeug voraussichtlich repariert sein wird. Die Ausführungen der Streithelferin beziehen sich ganz erkennbar auf die Kalkulation ihrer Sondertarife und können demzufolge die im Fraunhofer- Mietpreisspiegel ermittelten Normaltarife gar nicht in Frage stellen. Der vom Landgericht anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels geschätzte Normaltarif wird im Übrigen auch durch die von den Beklagten in den eingeholten Angeboten enthaltenen Mietpreise bestätigt. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass zu diesen Tarifen auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein entsprechendes Fahrzeug hätte angemietet werden können. Auch rechnerisch ist der vom Landgericht Meiningen geschätzte Normaltarif in Höhe von 356,31 Euro nicht zu beanstanden. Die Differenz zu den entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.152,61 Euro kann der Kläger nur insoweit beanspruchen, als die höheren Kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation und die hieraus resultierenden Leistungen des Vermieters erforderlich waren. Inwieweit dies der Fall ist, ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05; zitiert nach juris). Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt allerdings nicht, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift darzustellen versucht, bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif in Betracht, sondern kann allenfalls Teil der Schadensberechnung des Tatgerichts nach § 287 ZPO sein. Als unfallbedingte Zusatzleistung können vorliegend die Zustell- und Abholkosten gewertet werden. Eine prozentuale Erhöhung des Normaltarifs kommt allerdings nicht in Betracht, weil in der Rechnung vom 16.04.2018 diese unfallbedingte Zusatzleistungen explizit in Rechnung gestellt worden sind, wobei die geltend gemachten Kosten in Höhe von 60,- Euro nach der Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste als Maximalkosten anzusehen sind. Ferner kann der Kläger grundsätzlich auch die geltend gemachte und in Rechnung gestellte Haftungsreduzierung in Höhe von 200,- Euro beanspruchen. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, so sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 74/04; zitiert nach juris). Die Vereinbarung über den Vollkaskoschutz ergibt sich hierbei nicht aus der Mietwagenrechnung vom 16.04.2018, sondern aus dem von der Streithelferin vorgelegten Mietvertrag vom 05.04.2018. Grundsätzlich kann der Kläger auch die Kosten für den Zusatzfahrer von den Beklagten beanspruchen, es handelt sich nicht um einen mittelbaren Drittschaden. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug auch von seiner Ehefrau genutzt worden ist. Die Beklagten haben die Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau bestritten. Der Kläger, der insoweit beweisbelastet ist, hat hierzu keinen Beweis angeboten. Da das Landgericht Meiningen hierauf nicht hingewiesen hat, weil es den Vortrag offensichtlich nicht für erheblich ansah, wäre ein Beweisangebot seitens des Klägers im Berufungsverfahren nicht verspätet. Der Senat sieht das Beweisrisiko hier auf Seiten der Beklagten und wertet dieses mit 80 %. Dementsprechend legt der Senat hier seiner Vergleichsberechnung einen Betrag in Höhe von 70,40 Euro zugrunde. Als unfallbedingte Zusatzleistung ist grundsätzlich auch die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch die Streithelferin zu berücksichtigen. Hierbei kommt es allerdings darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden kann, möglich und zumutbar ist, wobei die Beklagten im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet sind, den Geschädigten, d.h. den Kläger aber eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Das Tatgericht ist im Rahmen seiner Würdigung nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen. (vgl. auch: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09; zitiert nach juris). Der Senat schließt sich der Auffassung der Beklagten an, wonach sich die fehlende Vorfinanzierung des Klägers angesichts der niedrigen Zinsen allenfalls in einem einstelligen Eurobereich bewegen kann. Das Risiko der Streithelferin ist zusätzlich dadurch minimiert, weil ihr neben dem Kläger auch die Beklagten als Schuldner der Mietzinskosten zur Verfügung stehen. Bei dem Kläger handelt es sich darüber hinaus um einen Geschäftsmann, von dem anzunehmen ist, dass er über eine EC-Karte und/ oder Kreditkarte verfügt. Angesichts des relativ geringfügigen Betrages dürfte der Einsatz der EC und/oder Kreditkarte durchaus zumutbar gewesen sein. Demzufolge sieht der Senat nach vorläufiger Prüfung und unter Berücksichtigung des Beweislastrisikos weitere Mietwagenkosten nebst Mehrwertsteuer in Höhe 393,18 Euro als angemessen an. Insgesamt stünden dem Kläger damit grundsätzlich Mietwagenkosten in Höhe von 749,49 Euro zu. Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass die Mietwagenkosten um ersparte Eigenaufwendungen des Klägers zu kürzen sind. Der Senat schätzt die ersparten Eigenaufwendungen gem. § 287 ZPO auf 5 %. Dieser Prozentsatz lässt Abweichungen nach oben oder unten zu, was in Betracht kommen kann, wenn der Kläger mit dem Mietfahrzeug eine ungewöhnlich weite Strecke zurückgelegt hätte, was hier nicht dargetan oder ersichtlich ist. Ein Abzug von 10% bzw. 15 % erscheint dem Senat vorliegend nicht angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96; zitiert nach juris). Damit würden die zu erstattenden Mietwagenkosten unter Abzug von 37,47 Euro insgesamt 712,02 Euro betragen. Den über die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten hinausgehenden Betrag in Höhe von 796,90 Euro kann der Kläger nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls bewiesen hätte, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; zitiert nach juris). Aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigen Angeboten zu erkundigen. Zur Recht hat das Landgericht Meiningen ausgeführt, dass der Kläger die Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Die Anmietung der Ersatzfahrzeugs erfolgte erst einen Tag nach dem Unfall, so dass eine Eil- oder Notsituation für den Kläger erkennbar nicht bestanden hat. Die von dem Kläger vorgelegten Angebote aus einer Internetrecherche wurden erkennbar nicht vor Anmietung des Fahrzeugs bei der Streithelferin eingeholt, sondern erst zeitlich danach, wie sich aus den Ausdrucken ergibt. Damit ist der Kläger seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über günstigere Angebote zu erkundigen, nicht nachgekommen.