Leitsatz
IX ZB 264/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/03 vom 16. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2, § 63 InsVV §§ 3, 10, 11 a) Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die da- mals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367). b) Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertra- genen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrück- lich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. c) Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennen- den Vergütung. BGH, Beschluß vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill am 16. Juni 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters werden der Beschluß der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht - vom 29. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.120 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 2. Oktober 2000 zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Es wurde ange- ordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen - 3 - Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO). Außerdem wurde angeordnet: "Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu han- deln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, ver- pflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfül- lung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist." Die Tätigkeit des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß vom 14. No- vember 2000. Er beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwal- ter eine Vergütung in Höhe von 15.131,43 €. Ausgehend von einem Regelsatz von 20.084,55 € beantragte er einen Erschwerniszuschlag von 75 % (zusam- men 35.840,97 €). Im Hinblick auf den Zustimmungsvorbehalt begehrt er hier- von einen Bruchteil von 35 % zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 9.011,43 € festge- setzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein Fest- setzungsbegehren in vollem Umfang weiter. - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die beantragten Zuschläge versagt, weil dem Beschwerdeführer die Aufgaben, für deren Erledigung er die Zuschläge begehrt, nicht übertragen gewesen seien. Dies betreffe die Fortfüh- rung des Geschäftsbetriebes und seine Beordnung. Dasselbe gelte für die Vor- finanzierung des Insolvenzgeldes, die Abrechnung der Lohnverbindlichkeiten, die Abstimmung der Betriebsfortführungen sowie die Übertragung des Ge- schäftsbetriebes im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Andererseits ha- ben sie den Bruchteil des Vergütungssatzes auf 35 % des Regelsatzes festge- legt. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Aufgabenbestimmung und Befugniszuweisung an den vorläufigen Insolvenzverwalter im Beschluß vom 2. Oktober 2000 war zwar unzulässig, aber - noch - wirksam. a) Die pauschale gerichtliche Ermächtigung des vorläufigen Insolvenz- verwalters, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist unzuläs- sig. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter darf, wenn zugleich ein allge- meiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) erlassen ist, zu- gleich dazu ermächtigt werden, über bestimmte Gegenstände des Schuldner- - 5 - vermögens zu verfügen. Er kann - ohne begleitendes allgemeines Verfügungs- verbot - auch dazu ermächtigt werden, einzelne im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Müssen dazu nur einzelne Mas- severbindlichkeiten von begrenztem Umfang begründet werden, ist deswegen nicht ohne weiteres der Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 22 Abs. 1 InsO erforderlich. Das Insolvenzgericht darf nach § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten und Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich bis hin zur Grenze des mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten starken vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Es darf die Befugnisse jedoch nicht - wie hier geschehen - in das Ermessen des schwachen Insolvenzverwalters stellen. Vielmehr hat das Gericht selbst die einzelnen Maßnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen der vorläufige Ver- walter berechtigt und verpflichtet sein soll (BGHZ 151, 353, 365 f). b) Der Beschwerdeführer durfte sich indes auf die Wirksamkeit der am 2. Oktober 2000 getroffenen Anordnung verlassen. Die pauschale, umfassende Ermächtigung war wirksam, weil der Bundesgerichtshof insoweit die Rechtsla- ge erst im Urteil vom 18. Juli 2002 geklärt hat (BGHZ 151, 353, 367; BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 767). 2. Folglich ist für die Vergütung die Auslegung des wirksamen Beschlus- ses vom 2. Oktober 2000 maßgebend. Hierbei ist entscheidend, daß seinerzeit Beschlüsse in dieser Form allgemein üblich und verbreitet waren. Sie hatten das Ziel, dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Rechte und Pflich- ten eines starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen (vgl. BGHZ 151, - 6 - 353, 363 f). Im Hinblick auf diese allgemeine Handhabung konnte und durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß er umfassend ermächtigt war. Dann ist er auch entsprechend zu vergüten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß die Vergütung sowohl des Insolvenzverwalters als auch des vorläufigen Insolvenzverwalters für die ihm übertragenen und von ihm erledig- ten Aufgaben angemessen sein (BGHZ 146, 165, 174; 157, 282, 286). Von der Vergütungspflicht sind demnach nur solche Tätigkeiten des vor- läufigen Insolvenzverwalters nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufga- ben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwid- rig sind. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Ausgangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, recht- fertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 aaO, v. 8. Juli 2004 aaO). Von diesem Ausgangssatz von 25 % sind sodann je nach der konkreten Art und Weise, wie der schwache vorläufige Insolvenzverwalter von seinen Be- fugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und Abschläge in der Form vorzuneh- - 7 - men, daß sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenz- verwalter maßgebenden Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02 aaO). Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß dabei im Einzel- fall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 aaO). Das Insolvenzgericht, das bislang einen Bruchteil des Vergütungssatzes von 35 % zugrunde gelegt hat, ist nach der Zurückverweisung nicht gehindert, entsprechend den genannten Vorgaben zu verfahren; das Verbot der Schlecht- erstellung bezieht sich nur auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergü- tung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, 1215, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03 z.V.b.). 4. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon die- ses die Vergütung entsprechend hätte festsetzen und den aufgeworfenen Fra- gen hätte nachgehen müssen (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, - 8 - ZIP 2004, 1653, 1655) und weil auch das Beschwerdegericht ihm die Neufest- setzung der Vergütung vernünftigerweise übertragen hätte (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721). Fischer Ganter Kayser Neškovi Vill