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Entscheidung

XI ZR 28/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 28/04 vom 13. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 13. Juni 2005 beschlossen: Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kosten- punkt wie folgt berichtigt: Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von denen der II. Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen und die Beklagte 3/5. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin. Gründe: Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung - 3 - vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben. Nobbe Müller Wassermann Ellenberger Schmitt