Leitsatz
XI ZR 380/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR380
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR380.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 380/16 Verkündet am: 11. September 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Bb, § 765 Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302 ff.) BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 380/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Offenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 1. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus von diesen übernommenen Bürg- schaften in Anspruch, die der Sicherung von Darlehensforderungen der Kläge- rin gegen die Arbeitgeberin der Beklagten dienten. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit der E. A GmbH (im Folgenden: Hauptschuld- nerin) Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. € zur Finanzierung von Bauvorhaben gewährt. Anfang des Jahres 2009 geriet die Hauptschuldnerin in eine wirt- schaftlich schwierige Lage. Wie den Beklagten, die damals Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin waren - der Beklagte zu 1 war leitender Angestellter -, be- kannt war, drohte die Insolvenz der Hauptschuldnerin. Da auch nach Auffas- sung eines Vertreters der Klägerin die Hauptschuldnerin fällige Schulden vor sich herschob und ohne neue Kreditmittel deren Insolvenz wahrscheinlich war, verlangte die Klägerin bei Gewährung eines weiteren Darlehens Bürgschaften "bonitärer Personen". Am 7. April 2009 schloss die Klägerin mit der Haupt- schuldnerin einen Darlehensvertrag über 150.000 € zu 8 Prozent Zinsen p.a. zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2009 unter der Voraussetzung, dass ihr weitere Personalsicherheiten gestellt würden. Die Beklagten übernahmen am selben Tag auf Bitten des Geschäftsführers der Hauptschuldnerin und nach Erteilung einer Vermögensauskunft jeweils eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus diesem Darlehensvertrag einschließ- lich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung. Als sich gegen Jahresende abzeichnete, dass die Hauptschuldnerin den Darlehensbetrag über 150.000 € bei Fälligkeit nicht würde zurückzahlen kön- nen, wurde die Laufzeit des Kredits verlängert, worauf die Beklagten mit schrift- 1 2 3 - 4 - lichen Erklärungen vom 17. Dezember 2009 ihre Bürgschaften erstreckten. Am 30. Juni 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haupt- schuldnerin eröffnet und die Klägerin nahm die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch. Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten gesamtschuldne- risch Zahlung von 150.000 € nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von 8 Prozent. Die Beklagten bestreiten die Auszahlung der Darlehensvaluta und berufen sich auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung, da die Bürgschaften und ihre Verlängerungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Zwar lasse sich eine krasse fi- nanzielle Überforderung der Bürgen im vorliegenden Fall nicht feststellen. Es 4 5 6 7 8 - 5 - lägen jedoch sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaften vor. Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers, die dieser dem Kreditgeber des Arbeitgebers gewähre, sei wie eine arbeitsvertraglich vereinbarte Beteiligung des Arbeitnehmers an den Ver- lusten des Arbeitgebers zu bewerten. Eine solche Vereinbarung sei anerkann- termaßen dann sittenwidrig und nichtig, wenn dafür kein angemessener Aus- gleich erfolge. Denn zum Leitbild des Arbeitsvertrages gehöre nach den gelten- den Regeln des Arbeitsrechts der Gedanke, den Arbeitnehmer weitgehend vom Risiko von Marktschwankungen zu befreien. Deswegen stelle sich eine Zuwei- sung des Marktrisikos an den Arbeitnehmer - wie hier durch die Übernahme der Bürgschaft - regelmäßig als sittenwidrig dar. Danach seien die Bürgschaften vorliegend als sittenwidrig anzusehen, da es den Beklagten um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze gegangen sei und sie ohne Gegenleistung in erheblicher Weise mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgeberin belastet worden seien. Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da danach eine krasse finanzielle Überforderung nicht in jedem Fall Voraussetzung der Sitten- widrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Sittenwidrigkeit der von den Beklagten übernommenen Bürgschaften nach § 138 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausge- gangen, die Bürgschaft eines Arbeitnehmers sei an dem "Leitbild" eines Ar- beitsvertrags zu messen, wonach der Arbeitnehmer nicht ohne Gegenleistung mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet werden dürfe, und hat 9 - 6 - daraus unzutreffend gefolgert, eine Arbeitnehmerbürgschaft sei regelmäßig nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. 1. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundle- genden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Se- natsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 69 und vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 37, jeweils mwN). Maßge- bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (Senatsurteil vom 28. April 2015, aaO mwN). Bei dieser Würdigung handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodass sie der Nachprüfung durch das Revisionsge- richt unterliegt (Senatsurteil vom 12. April 2016, aaO Rn. 36 mwN). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats kann danach die von einem Ar- beitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeits- platzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft sittenwid- rig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307 ff.). Eine allgemeine Regel, wonach Arbeitnehmerbürgschaften wegen Übernahme des wirtschaftli- chen Risikos des Arbeitgebers unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das "Leitbild" des Arbeitsver- trags unwirksam seien, hat der Senat dabei nicht zugrunde gelegt. Lediglich für Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit ist von der tatsächlichen, widerleglichen Vermutung auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine - hier nicht vorliegende - ihn krass finanziell überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 10 11 12 - 7 - - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 309). Denn bei solchen Arbeitsmarktverhält- nissen drängt sich für den Bürgschaftsgläubiger auch in subjektiver Hinsicht auf, dass diese Angst des Arbeitnehmers der Grund für die Übernahme einer für ihn ruinösen Bürgschaft ist und diesen abhält, eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht auf die hier vorliegenden Ar- beitnehmerbürgschaften nicht die nach ständiger Rechtsprechung für Bürg- schaften nahestehender Personen geltende tatsächliche Vermutung angewen- det, wonach bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der mitver- pflichteten nahestehenden Person bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen ist (vgl. nur Se- natsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422, vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025 und vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, WM 2017, 93 Rn. 20). 3. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob darüber hinausge- hend Arbeitnehmerbürgschaften schon dann sittenwidrig sind, wenn dem bür- genden Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers zufließt. a) Eine Mindermeinung in Rechtsprechung und Literatur, der das Beru- fungsgericht folgt, nimmt an, auch ohne eine finanzielle Überforderung des Bür- gen sei eine Arbeitnehmerbürgschaft stets sittenwidrig, wenn der Bürge keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme der Bürgschaft erhalte, diese aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernehme und der Gläubiger diese Umstände kenne und ausnutze (OLG Celle, Urteil vom 23. September 1998 - 3 U 8/98, juris Rn. 23 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2007 - 9 U 151/06, juris 13 14 15 - 8 - Rn. 10; Seifert, NJW 2004, 1707, 1709). Eine finanzielle Überforderung des Ar- beitnehmers durch die Bürgschaft wäre danach nicht erforderlich. b) Die herrschende Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur verlangt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bürgschaft nahestehender Personen auch für die Fallgruppe sittenwidriger Arbeitnehmerbürgschaften das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen (KG Berlin MDR 1998, 234, 235; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 38g; Fischer, LMK 2004, 20; Heidrich, NJ 2004, 104, 105; MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 765 Rn. 29; Erman/Herrmann, BGB, 14. Aufl., § 765 Rn. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2013, § 765 Rn. 208; Koller, EWiR 2004, 19, 20; von Mettenheim, jurisPR-BGHZivil 14/2003 Anm. 1; Probst, JR 2004, 376; Driver-Polke, BB 2003, 2650; Prütting in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 765 Rn. 38 f.; Schmeel, BGHReport 2004, 32, 33; Stad- ler in Jauernig, Kommentar zum BGB, 17. Aufl., § 765 Rn. 6; Tiedtke, EWiR 2003, 563, 564). c) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend und steht im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. aa) Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht regelmäßig sittenwidrig, wenn sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Denn eine private Bürgschaft wird typischerweise unentgelt- lich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer für diesen wirtschaft- lich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen kann mithin eine Sittenwidrigkeit einer solchen Bürgschaft nicht begründen. Deswegen führt auch das naheliegende Motiv eines unentgelt- 16 17 18 - 9 - lich bürgenden Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, für sich nicht zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Unabhängig davon kann die Übernahme einer Arbeitnehmerbürgschaft für einen solventen Arbeitnehmer, etwa einen gut verdienenden, leitenden An- gestellten, ein hinnehmbares Risiko darstellen, das sich bei wirtschaftlicher Ge- sundung seines Arbeitgebers für ihn auszahlen kann (vgl. Probst, JR 2004, 376). Ein solches Handeln ist von der Privatautonomie des bürgenden Arbeit- nehmers gedeckt und steht nicht in Widerspruch zu grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung. Vielmehr wäre die Vertragsfreiheit in nicht ge- rechtfertigter Weise beschnitten, wenn etwa eine Arbeitnehmerbürgschaft auch dann sittenwidrig und damit nichtig wäre, wenn der bürgende Arbeitnehmer fi- nanziell ausreichend leistungsfähig ist oder die Haftung für einen nicht erhebli- chen Betrag übernommen hat. bb) Diesen im Bürgschaftsrecht wurzelnden Erwägungen steht nicht das vom Berufungsgericht einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 1991, 860) entnommene "Leitbild" entgegen, wonach eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoße, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet werde. Das Berufungsgericht übersieht, dass das Bundesarbeitsgericht dabei die - vorliegend in den Tatsacheninstanzen nicht weiter geklärten - Vereinbarungen im Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertra- ges anspricht, nicht jedoch die davon zu unterscheidenden Vereinbarungen im Bürgschaftsverhältnis, das zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger besteht. Deswegen würde dieser dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ent- nommene Grundsatz oder ein entsprechendes "Leitbild" im vorliegenden Fall al- lenfalls zur Sittenwidrigkeit einer zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuld- ner getroffenen Vereinbarung - sei es Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag 19 20 - 10 - oder Avalvertrag - führen. Auf Verpflichtungen des Bürgen aus dem Bürg- schaftsvertrag haben Mängel dieses Innenverhältnisses zwischen Haupt- schuldner und Bürgen jedoch grundsätzlich keine Auswirkungen (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, BGB § 765 Rn. 13; Staudinger/ Horn, BGB, Neubearb. 2013, § 765 Rn. 102; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Einf. v. § 765 Rn. 5), sodass der Bürge daraus auch keine Einwendungen oder Einreden gegen den Gläubiger geltend machen kann. Denn es ist für den Be- stand der Bürgschaft gleichgültig, ob ein solches Grundverhältnis besteht und welcher Art es ist (BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 202/73, WM 1975, 348, 349 f. und vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, WM 2000, 715, 717). Der von dem Bundesarbeitsgericht für das Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertrags formulierte Grundsatz (BAG, NJW 1991, 860) kann auf das Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger auch nicht entsprechend angewendet werden. Denn anders als im Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertrags können - insbesondere nicht gewerbliche - Bürgen im Verhältnis zum Hauptschuldner ein wirtschaftliches Haftungsrisiko ohne Weiteres unentgeltlich übernehmen, sodass dieser Umstand nicht zugleich zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft herangezogen werden kann. cc) Die Gegenansicht würde zudem, worauf der Senat bereits hingewie- sen hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307), zu Wertungswidersprüchen zwischen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Angehörigen- und Arbeitnehmerbürgschaften führen. Denn die vom Beru- fungsgericht angewendete Regel würde zu einer Besserstellung bürgender Ar- beitnehmer führen, da deren für den Arbeitgeber ohne Gegenleistung über- nommene Bürgschaft sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB wäre un- abhängig davon, ob der Arbeitnehmer durch die Bürgschaft krass finanziell überfordert wird. Nahestehende Personen hingegen müssen nach anerkannter 21 22 - 11 - Rechtsprechung in der Regel nachweisen, dass sie durch die übernommene Bürgschaft krass finanziell überfordert sind. Die typischen Umstände sprechen jedoch für ein größeres Schutzbe- dürfnis nahestehender Personen. Wie der Senat ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307), besteht nämlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel kein von Emotionen ge- prägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft vergleichbares persönliches Näheverhältnis. Bei einem Arbeitsverhältnis stehen vielmehr im Allgemeinen nicht Emotionen, die die Fähigkeit zu rationalem Handeln erheblich beeinträchtigen, sondern die beiderseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien im Vordergrund (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003, aaO). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 561 ZPO). Unabhängig von der - wie oben dargestellt - nicht bestehenden allgemei- nen Regel einer Sittenwidrigkeit gegenleistungslos übernommener Arbeitneh- merbürgschaften hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Einordnung der streitgegenständlichen Bürgschaften als sit- tenwidrig zulassen. Denn eine Bürgschaft, die die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit des Bürgen nicht überfordert, ist nach der gefestigten Rechtsprechung nur aufgrund besonders erschwerender und dem Bürgschaftsgläubiger zure- chenbarer sonstiger Umstände, die hier nicht festgestellt sind, sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB. 23 24 25 - 12 - Daran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin in unzulässiger Weise auf die Entschließung der Beklagten durch die Tragweite der Haftung verharm- losende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durch beschönigende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten der Hauptschuldnerin eingewirkt hätte (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307 f.). Vorliegend ist jedoch nicht festgestellt worden, dass die Klägerin den Beklagten eine hoffnungslose Lage der Hauptschuldnerin ver- schwiegen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, BGHZ 125, 206, 217 und vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332). Vielmehr wussten die Beklagten unstreitig um die drohende Insolvenz der Hauptschuldnerin. Da ein Darlehensgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Gewährung - weiterer - Kredite von der Stellung - zusätzlicher - Sicherheiten abhängig zu machen, stellt die Entgegennahme daraufhin übernommener Bürgschaften für sich keine unlautere Einwirkung auf die Willensbildung des Bürgen dar (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332). Wegen der Zahlungsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin war die Bürgschaft bei vernünf- tiger Betrachtungsweise für die Klägerin auch nicht wirtschaftlich sinnlos (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. April 1996 - IX ZR 177/95, BGHZ 132, 328, 330 mwN und vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, BGHZ 137, 329, 343). IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 26 27 28 - 13 - Dabei wird das Berufungsgericht sich auch mit dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zu befassen haben, der Klägerin sei es nicht um den Versuch ei- ner Sanierung der Hauptschuldnerin, sondern ausschließlich darum gegangen, die Hauptschuldnerin in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit am Leben zu erhalten, um die Werthaltigkeit eigener Grundpfandrechte an den Baugrundstü- cken infolge des Baufortschritts zu steigern. Dient nämlich eine Bürgschaft tat- sächlich nur der Sicherung eines Darlehens, mit dem der Gläubiger die Reali- sierung ansonsten nicht oder weniger werthaltiger Sicherheiten erreichen will, während der Bürge für den Gläubiger erkennbar davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, die Bürgschaft sichere den Versuch einer Sanierung 29 - 14 - der Hauptschuldnerin, kommt eine entsprechende Hinweispflicht des Gläubi- gers und bei deren Verletzung ein der Bürgenhaftung entgegenstehender An- spruch des Bürgen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in Be- tracht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/98, WM 1999, 1614, 1615). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 01.04.2015 - 6 O 163/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.07.2016 - 14 U 69/15 -