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Leitsatz

IX ZB 209/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/03 vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2 a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuld- ner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich. - 2 - BGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03 - LG Tübingen AG Tübingen - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak am 8. Juli 2004 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 14. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 21. November 2001 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Februar 2002 stellte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 26. April und 17. Mai 2002 sandte das Amtsgericht an die Anschrift des Schuldners zwei Hinweisschrei- ben, daß eine Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sei. Durch Beschluß vom - 4 - 16. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß vom 5. September 2002 verwarf es den Antrag des Beschwerdeführers auf Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß auch bei der Regelinsolvenz von natürlichen Personen ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Restschuldbefrei- ungsantrag sei. Am 19. September 2002 hat der Beschwerdeführer Eigenantrag auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und gegen den Beschluß vom 5. September 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidungen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. An die Zulassungsentscheidung des Beschwer- degerichts ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Ge- setzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; v. 7. April 2004 - XII ZB 51/02). Die Rechtsbeschwerde- begründung hat sich mit der nach dem Beschwerdegericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erheblichen Frage eingehend auseinandergesetzt und - 5 - hält sie für entscheidungserheblich. Sie hat sich damit die Begründung des Zu- lassungsausspruchs zu eigen gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß ein Rest- schuldbefreiungsantrag nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Ok- tober 2001 (BGBl. I S. 2710) - fortan InsOÄndG - einen eigenen Insolvenzan- trag des Schuldners voraussetzt (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606, 607). § 287 Abs. 1 InsO ist in der Fassung des InsO- ÄndG anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 16. Juli 2002 eröffnet worden ist, Art. 103a EGInsO. a) Schon der Wortlaut des § 287 Abs. 1 InsO legt das Verständnis nahe, daß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Denn der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit seinem (eigenen) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird der Antrag auf Restschuld- befreiung nicht bereits mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens verbunden, ist er gemäß Satz 2 innerhalb zwei Wochen nachzuholen. Danach liegt dem § 287 Abs. 1 InsO die Konzeption zweier miteinander zu ver- bindender Anträge des Schuldners zugrunde. Da der Gläubiger keinen Antrag - 6 - auf Restschuldbefreiung des Schuldners stellen kann, kann es sich bei dem von § 287 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Insolvenzantrag nur um denjenigen des Schuldners handeln. b) Die Entstehungsgeschichte des § 287 Abs. 1 InsO n.F. zeigt, daß die Norm einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens voraussetzt. aa) Bis zur Änderung durch das InsOÄndG war im Regelinsolvenzver- fahren ein isolierterer Restschuldbefreiungsantrag für zulässig gehalten wor- den. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren war die Frage umstritten (zum Dis- kussionsstand vgl. OLG Köln ZIP 2000, 1628; Frankfurter Kommentar/Ahrens, InsO 3. Aufl. 2002 § 287 Rn. 6a; Fuchs NZI 2002, 298, 299; Schmahl ZInsO 2002, 212, 213). Stellte der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag, war fraglich, ob er, wenn er Verbraucher im Sinne des § 304 InsO war, aufgrund eines Gläubigerantrags ohne Durchführung eines Schuldenbereinigungsplan- verfahrens Restschuldbefreiung erlangen konnte. Dies wurde vom Gesetzge- ber für nicht gerechtfertigt angesehen, weil eine solche Handhabung zu einer erheblichen Entwertung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geführt hät- te, wenn der Schuldner durch den Insolvenzantrag eines ihm wohlgesonnenen Gläubigers den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch hätte umgehen können. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren soll die gütli- che Bereinigung der Insolvenzsituation fördern und der Entlastung der Insol- venzgerichte dienen. Denn in diesen Verfahren werden oft erstmals die Ver- schuldensgeschichte des Schuldners aufgearbeitet, seine Unterlagen geordnet und ein Status seiner Vermögenssituation erstellt. Deshalb sollte es nicht in das Belieben des Schuldners gestellt werden, ob dieser Verfahrensabschnitt - 7 - durchgeführt wird. Die Fassung des § 287 Abs. 1 InsO wurde deshalb novelliert mit dem erklärten Ziel, künftig eine Restschuldbefreiung ausschließlich auf- grund eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners zuzulassen (Amtliche Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5860 zu § 287 Abs. 1 InsO und zu § 20 Abs. 2 In- sO). Dieses Regelungsziel der Reform des § 287 Abs. 1 InsO würde verfehlt, wenn nach der Neufassung auf einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners verzichtet würde (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 13; Münch- Komm-InsO/Schmahl § 20 Rn. 89; Frankfurter Kommentar/Ahrens, aaO § 287 Rn. 6a; Frankfurter Kommentar/Schmerbach, aaO § 20 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 10; Schmahl ZInsO 2002, 212, 214 f.; Vallender NZI 2001, 561, 566; Hess, InsOÄndG § 20 Rn. 2 und § 287 Rn. 7; Berliner Kom- mentar/Goetsch, InsO § 287 Rn. 3; LG Bonn ZInsO 2003, 189). bb) Die Gegenmeinung (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 3a; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 287 Rn. 2c; Pape ZVI 2002, 235, 231 und NZI 2002, 186, 187; Heyer ZInsO 2002, 59; Fuchs NZI 2002, 299; AG Hamburg ZVI 2002, 475, 476; AG Köln ZVI 2002, 414, 415) stellt darauf ab, daß sich die Ar- gumentation der amtlichen Begründung zur Änderung des § 287 Abs. 1 InsO nur auf das im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführende außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren bezie- he. Deshalb könne im Regelinsolvenzverfahren, in dem dieses Schuldenberei- nigungsplanverfahren nicht durchzuführen sei, ein Eigeninsolvenzantrag des Schuldners nicht verlangt werden. Außerdem handele es sich bei § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich um eine Sollvorschrift, eine Verbindung des Eigeninsol- - 8 - venzantrags mit dem Restschuldbefreiungsantrag sei deshalb nicht zwingend erforderlich. Diese Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar, daß das für die Reform maßgebliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im Regelinsolvenzverfahren nicht stattfindet. Eine unterschiedliche Handhabung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist insoweit nicht gerechtfertigt. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO finden nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung. Hätte die Rege- lung nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden sollen, hät- te es nahegelegen, die Vorschrift in den Neunten Teil der InsO einzustellen. Auch aus der Begründung zu der Neuregelung ergibt sich, daß zwischen bei- den Fällen nicht unterschieden werden sollte. Grund hierfür ist der Gleichheits- satz. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen Eigeninsolvenzan- trag und Restschuldbefreiungsantrag hat seinen Sinn darin, daß der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedi- gung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet dem Schuldner im Zusammen- hang mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im Regelin- solvenzverfahren wird dem Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. Schmahl, ZInsO 2002, 212, 214). Aus der Formulierung des § 287 Abs. 1 InsO als Sollvorschrift geht nicht hervor, daß die Verbindung von Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefrei- ungsantrag nicht zwingend ist. Die Sollformulierung bezieht sich allein auf die verfahrensrechtliche Handhabung. Diese Verbindung der beiden Anträge muß - 9 - nicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der Beleh- rung des § 20 Abs. 2 InsO in der Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO, nachgeholt werden (Schmahl ZInsO 2002 aaO; Vallender NZI 2001 aaO). 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO fehler- haft angewandt. Es führt zwar zutreffend aus, der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löse nur bei einem Eigeninsolvenzantrag des Schuldners die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO aus. Gleichwohl wendet es diese Vorschrift an, obwohl es gleichzeitig feststellt, daß ein Eigeninsolvenzantrag gerade nicht vorgelegen habe. Dies ist in sich widersprüchlich. a) § 287 Abs. 1 InsO setzt voraus, daß ein Eigeninsolvenzantrag des Schuldners vorliegt. Dies ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt deshalb auch nach einem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange ein Eigeninsolvenzantrag nicht gestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 aaO; MünchKomm- InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; Frank- furter Kommentar/Ahrens, aaO § 287 Rn. 11a). Das Insolvenz- und das Be- schwerdegericht durften deshalb nicht davon ausgehen, daß die in den Hin- weisschreiben gesetzte Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO abgelaufen ist. b) Insolvenz- und Beschwerdegericht haben außerdem verkannt, daß die Belehrungen über die Notwendigkeit eines Eigenantrags keine Wirkungen zum Nachteil des Schuldners entfalten konnten, weil nicht festgestellt wurde, daß sie ihm zugegangen waren. Der Schuldner hat, wie das Beschwerdege- - 10 - richt im Sachverhalt darlegt, bestritten, die Hinweise erhalten zu haben. Aus dem Umstand, daß die formlosen Schreiben nicht zurückgekommen sind, durf- te es nicht ohne weiteres schließen, daß sie der Schuldner erhalten hat. Des- sen Verfahrensbevollmächtigte haben zwar zusätzlich vorgetragen, sie hätten in den Akten des Schuldners die Schreiben nicht vorgefunden. Daraus ergibt sich zwar noch nicht zwingend, daß der Schuldner die Hinweise nicht erhalten hat. Da er dies aber ausdrücklich bestritten hat, kann umgekehrt nicht von dem Zugang ausgegangen werden. § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO schreiben zwar nicht vor, daß der Hinweis zugestellt werden muß. Er kann in unterschiedlicher Form, etwa auch mündlich in einem Anhörungstermin, erteilt werden (vgl. etwa MünchKomm- InsO/Stephan, § 287 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95). Er ist aber nur erteilt im Sinne des § 20 Abs. 2 InsO, wenn er vollständig ist - insbesondere über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des Ab- laufs der Frist benennt - und dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Dies hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. 3. Da der Schuldner am 18. September 2002 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, konnte die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Da zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist nicht erfolglos - 11 - abgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzu- lässig wegen Fristversäumnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO verworfen wer- den. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich. Kreft Fischer Kayser Vill Cierniak