Entscheidung
IX ZB 64/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbe- schwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie wäre auch im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufge- worfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 1 - 3 - Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefrei- ung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181, 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Ver- wendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen kla- ren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Vorausset- zungen. - 4 - 2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 2 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 09.09.2005 - 63 IN 226/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 T 233/05 -