Leitsatz
IX ZB 176/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/03 vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Errei- chung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; da- für ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593). b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenz- verfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Rest- schuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insol- venzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuld- ner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03 - LG Essen AG Essen - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 17. Februar 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückwei- sung im übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landge- richts Essen vom 15. Juli 2003 und des Amtsgerichts Essen vom 19. Mai 2003 aufgehoben, soweit der Restschuldbefreiungsantrag verworfen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag sowie über die Kosten der Rechtsmit- telverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückver- wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Gründe: I. - 4 - Ein Gläubiger stellte im September 2002 Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der Insol- venzantrag am 5. Oktober 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewie- sen, daß er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein eigener Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden müsse. Über eine hierbei zu be- achtende Frist verhielt sich der Hinweis nicht. Durch Beschluß vom 27. Februar 2003 wurde das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach beantragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat beide Anträge verwor- fen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidungen, soweit der Restschuldbefreiungsantrag verworfen worden ist. 1. Das Amtsgericht hat die Verwerfung der Anträge damit gerechtfertigt, der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, weil ein bereits eröffnetes Verfahren nicht nochmals eröffnet werden könne. Der Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er einen zulässi- gen Eigenantrag voraussetze. - 5 - Das Landgericht hat ergänzend bemerkt, ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Eröffnung auf seinen eigenen Antrag hin ergebe sich auch nicht daraus, daß ihm nur so der Weg zur Restschuldbefreiung geebnet werde. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setze voraus, daß der Schuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht habe. Nach Insolvenzeröffnung komme eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mehr in Betracht. 2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. a) Allerdings ist ein Eigenantrag des Schuldners grundsätzlich Voraus- setzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Für das Verbraucherin- solvenzverfahren ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO). Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Rest- schuldbefreiung anstrebt, auf einen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593). Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröff- nung geführt, ist bis zum Abschluß des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (AG Duisburg NZI 2003, 159; AG Oldenburg ZInsO 2004, 1154, 1155; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 35; HK- InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 27 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; OLG Köln NZI 2003, 99, 100). b) Damit der Schuldner seine Rechte wahren kann, ist er - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Erforder- nisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen. - 6 - Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß er neben dem Antrag nach § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, der - weil es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt - zur Eröffnung eines Verbraucherin- solvenzverfahrens führen kann, sieht § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ausdrücklich vor, daß dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines eigenen Insolvenzan- trags zu geben ist. Da - wie ausgeführt - auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung nur nach vorausgegangenem Eigenantrag gewährt wer- den kann, besteht hier ebenfalls eine entsprechende Hinweispflicht. Für den Restschuldbefreiungsantrag ist die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO einzuhalten. Auch darauf ist der Schuldner - sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren - hinzuweisen. Hinsichtlich des Eröffnungsan- trags besteht gleichfalls ein dringendes Bedürfnis nach einer Fristsetzung. Der Schuldner muß in seinem eigenen Interesse dazu angehalten werden, den An- trag auf Restschuldbefreiung und den damit notwendig zu verbindenden Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, bevor über den Gläubigerantrag entschieden wird. Da er nach der Eröffnung des Verfahrens auf den Gläubigerantrag hin keinen Eigenantrag mehr stellen kann, darf ihm nicht der fälschliche Eindruck vermittelt werden, er könne sich mit dem Eigenantrag beliebig Zeit lassen. Zu- dem ist es auch im Interesse des geordneten Verfahrensfortgangs erforderlich, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Beja- hung der Zulässigkeit des Gläubigerantrags durch das Insolvenzgericht und in jedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung an- strebt (BT-Drucks. 14/5680 S. 24; vgl. hierzu auch Uhlenbruck/Vallender, InsO - 7 - 12. Aufl. § 287 Rn. 14; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 20 Rn. 13). Deshalb kann mit dem Betreiben des durch den Gläubigerantrag in Gang gesetzten Er- öffnungsverfahrens nicht zugewartet werden, bis sich der Schuldner - irgendwann einmal - entschließt. Der Schuldner muß nicht nur über die Oblie- genheit zur Stellung eines Eigenantrags belehrt, sondern auch durch eine Fristsetzung dazu angehalten werden, sich möglichst kurzfristig zu entschlie- ßen, ob er den Antrag stellen will. Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigen- antrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits Beschl. v. 25. September 2003 – aaO; ebenso MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, aaO; HK- InsO/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rn. 2c; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 20 Rn. 41 unter 9.; Fuchs NZI 2002, 298, 300). Abgesehen davon, daß nur eine analoge Anwendung in Betracht käme, wäre sie für den hier zu beachtenden Zweck auch wenig geeignet. Die gesetzliche, nicht verlängerbare Zwei- Wochen-Frist ist auf die Stellung des Restschuldbefreiungsantrags nach vor- ausgegangenem Eröffnungsantrag des Schuldners bezogen. Bei einer derarti- gen Lage reicht eine kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit im allgemei- nen aus, weil der Schuldner hier keine längere Überlegungszeit benötigt. Damit ist die Situation des Schuldners, der mit einem Gläubigerantrag konfrontiert wird und diesen möglicherweise für unberechtigt hält, nicht vergleichbar. Zwar muß dem Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens - 8 - auch hier zugemutet werden, sich möglichst bald gegenüber dem Insolvenzge- richt zu erklären. Insbesondere dann, wenn der Schuldner der Meinung ist, er sei nicht insolvenzreif, muß er jedoch die Möglichkeit haben, den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder zur Erlangung der Restschuldbefreiung sich mit einem Eigenantrag anschließen will. Dafür können zwei Wochen zu kurz sein. Da es sich bei der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO um eine ge- setzliche Frist handelt, ist eine Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Daher hat das Insolvenzgericht eine den Umständen nach angemessene richterliche Frist zu setzen. Diese sollte allerdings wegen des Gebots der Ver- fahrensbeschleunigung in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen und kann bei Bedarf auch verlängert werden (§ 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die für den Restschuldbefreiungsantrag laufende nicht verlängerbare Zwei-Wochen-Frist steht nicht entgegen. Denn diese kann erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ge- stellt ist. c) Der Schuldner soll nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren (Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; Uhlenbruck/ Vallender, aaO; Kübler/Prütting/Pape, § 20 InsO Rn. 27). Ein fehlerhafter, un- vollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den re- gelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen - 9 - oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht. Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrens- eröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muß es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, daß der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt. Dies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Re- gelinsolvenzverfahren wäre der Eigenantrag nur ein rechtstechnisches Mittel zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Eine darüber hinausgehende Funktion hätte er nicht. Dies ist freilich anders im Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier hat der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, einen Eigenantrag zu stellen, damit er nicht unter Mithilfe eines ihm wohl gesonnenen Gläubigers die ihm möglicherweise lästigen außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbe- reinigungsverfahren umgehen kann (amtl. Begründung zum Entwurf der Neu- fassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsÄndG, BT-Drucks. 14/5860; vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f). Diese dienen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, aaO S. 594; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.19a; MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 1; Küb- ler/Prütting/Wenzel, § 305 InsO Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 305 Rn. 3 und § 306 Rn. 10). Der Entlastungszweck ist im Verbraucherinsolvenzverfah- ren nicht mehr erreichbar, wenn auf einen Gläubigerantrag hin das Insolvenz- verfahren bereits eröffnet worden ist. Denn dann fehlt dem Schuldner die Rechtsmacht (§ 81 InsO), seinen Gläubigern - sei es außergerichtlich, sei es im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens - eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten. Wenn es auf einen unter- lassenen oder inhaltlich unzutreffenden Hinweis oder die fehlende Fristsetzung - 10 - des Insolvenzgerichts zurückzuführen ist, daß der Schuldner zu der Entlastung nichts mehr beitragen kann, kann jedoch dieser Zweck der Erhaltung der Aus- sicht auf Restschuldbefreiung nicht entgegenstehen. Die für die Abtretung des pfändbaren Teils seiner laufenden Bezüge gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderliche Verfügungsmacht verbleibt ihm auch nach Verfahrenseröffnung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 InsO). d) Da dem Schuldner im vorliegenden Fall weder die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO mitgeteilt noch für einen Eigenantrag eine Frist gesetzt wor- den ist, war der erst nach Insolvenzeröffnung gestellte Restschuldbefreiungs- antrag weder verfristet noch wegen des - nunmehr nicht mehr behebbaren - Fehlens eines Eigenantrags unzulässig. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.V.b. in BGHZ) zu- rückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschie- den wird. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich am Rechtsgedan- ken des § 52 Abs. 2 GKG. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak