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Entscheidung

5 StR 306/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 306/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Okto- ber 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J und P J als Nebenklägervertreter beizu- ordnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverän- dert fortbesteht. Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftli- cher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten. Harms Häger Raum Brause Schaal