Urteil
1 Ks 15/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:1204.1KS15.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sowie der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tat-einheit mit Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Die sichergestellte Schusswaffe Smith & Wesson, 357 Magnum wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern deren notwendige Auslagen zu erstatten.
Angewendete Vorschrift: §§ 177, 211, 223, 22, 23, 52, 53, 57a, 57b StGB, § 4 GewSchG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sowie der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tat-einheit mit Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Die sichergestellte Schusswaffe Smith & Wesson, 357 Magnum wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern deren notwendige Auslagen zu erstatten. Angewendete Vorschrift : §§ 177, 211, 223, 22, 23, 52, 53, 57a, 57b StGB, § 4 GewSchG G r ü n d e : I. 1 1. Der Angeklagte ist als zweites von drei Kindern in B-Stadt geboren worden und bei seinen Eltern in C-Stadt aufgewachsen. Er hat einen vier Jahre älteren Bruder und eine neun Jahre jüngere Schwester. Seine Mutter ist Diplom-Grafikdesignerin. Sein Vater ist selbständiger Vermessungsingenieur in C-Stadt. 2 Der Angeklagte, der in behüteten und geordneten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufwuchs, besuchte zunächst den Kindergarten, anschließend die Grundschule und das Gymnasium. Nachdem er dort das elfte Schuljahr hatte wiederholen müssen, bestand er im Jahr 0000 das Abitur. Im Anschluss an den Zivildienst nahm er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn auf, von der er später an die Universität Düsseldorf wechselte. Zum Staatsexamen hatte er sich bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren nicht angemeldet. Seit 0000 arbeitete er – zunächst als Aushilfe, dann in Festanstellung – bei einem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, wo er als Mitarbeiter der Marketingabteilung etwa 3.500,00 € brutto monatlich verdiente. 3 In seiner Freizeit hat der Angeklagte Sport getrieben und ist als Mitglied von Musikgruppen öffentlich aufgetreten. Er bewarb sich bei der Fernseh-Casting-Show „ Deutschland sucht den Superstar ", wo er einige Male vor einer Jury spielte, bevor er schließlich ausschied. 4 Der Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis, bis auf eine anderthalbjährige Unterbrechung auch regelmäßig. Zudem hat er vor etwa sieben Jahren einmalig und zwischen Januar und April 2019 mehrmalig, aber nicht regelmäßig Kokain konsumiert. Alkohol hat er kaum konsumiert. 5 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: Am 24. Oktober 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Neuss wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 €. Das Urteil wurde vor Begehung der hier abgeurteilten Taten rechtskräftig. II. 6 1. Die Geschädigte DD wurde am 00.00.0000 als einziges Kind ihrer Eltern – der Nebenkläger – in E-Stadt geboren. Sie engagierte sich bereits früh in der dortigen christlichen Gemeinde, wo sie auch als Betreuerin im Rahmen von Ferienfreizeiten tätig war. Nach dem Abitur studierte sie in Bielefeld Sozialarbeit, schloss das Studium zügig ab und absolvierte anschließend ein einjähriges Berufspraktikum als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Nach einem sechsmonatigen Auslandspraktikum nahm sie Anfang 0000 in F-Stadt ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin auf. Zu Beginn des Jahres 0000 wechselte sie in die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „ JJ “ in H-Stadt, wo sie ebenfalls als Sozialarbeiterin tätig war. Auch in H-Stadt engagierte sie sich in einer christlichen Gemeinde. DD wird von ihren Freunden und Bekannten als liebenswerter, hilfsbereiter und auf Harmonie bedachter Mensch beschrieben. 7 2. Der Angeklagte und DD lernten sich im Sommer 2017 kennen und wurden schnell ein Paar. Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. DD wurde in der Familie des Angeklagten ebenso herzlich aufgenommen wie der Angeklagte in ihrer Familie. Am 1. Januar 2018 zog DD in die Wohnung des Angeklagten in C-Stadt. Mit der Zeit kam es zwischen beiden vermehrt zu Streitigkeiten, meist über den von DD missbilligten Cannabiskonsum des Angeklagten, teils jedoch auch, weil der Angeklagte ihr nicht die gewünschte Aufmerksamkeit zukommen ließ. Ende Oktober 2018 beendete DD die Beziehung mit einer über den Telekommunikationsdienst WhatsApp an den Angeklagten versandten Textnachricht. 8 Für den Angeklagten kam der Abbruch der Beziehung überraschend. Er warf DD in der Folgezeit vor, dass sie ihm vor Beendigung der Beziehung keine Gelegenheit zu einem klärenden Gespräch gegeben habe. Er versuchte, über Anrufe bei ihr und ihrer Mutter sowie über eine Vielzahl von Textnachrichten, in denen er abwechselnd Besserung gelobte, Vorwürfe erhob oder androhte, die noch in der ehemals gemeinsamen Wohnung befindlichen Habseligkeiten von DD „ auf die Straße “ zu stellen, zu erreichen, dass sie sich mit ihm treffe. Das lehnte DD jedoch ab. Sie zog zunächst für einige Wochen zu der Zeugin GG – einer Freundin und Arbeitskollegin –, ehe sie schließlich wieder eine eigene Wohnung auf der Z-Straße in B-Stadt bezog. 9 Auch in der Folgezeit versuchte der Angeklagte durch eine Vielzahl von Textnachrichten Kontakt zu DD aufzunehmen. Diese lehnte eine Wiederaufnahme der Beziehung jedoch ebenso ab wie einen freundschaftlichen Kontakt zu dem Angeklagten. Ihr Interesse galt der Wiedererlangung ihrer persönlichen Gegenstände – insbesondere einer Festplatte mit persönlichen Daten –, die sich noch im Besitz des Angeklagten befanden. Der Angeklagte hingegen versuchte, seine Verfügungsmacht über diese Gegenstände als Druckmittel einzusetzen, um DD zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen. 10 3a) Nach Weihnachten 2018 erklärte sich DD bereit, sich mit dem Angeklagten in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung zu treffen, um ihre persönlichen Gegenstände in Empfang zu nehmen. Im Laufe dieses am Nachmittag des 1. Januar 2019 durchgeführten Treffens fragte der Angeklagte DD, ob sie sich einem neuen Partner zugewandt habe, woraufhin sie wahrheitsgemäß erwiderte, dass sie jemanden „ kennengelernt “ habe. Hierüber wurde der Angeklagte, der dies nicht akzeptieren wollte, ungehalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss er sich, DD durch Drohung mit Gewalt dazu zu zwingen, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er holte ein Küchenmesser hervor, schubste DD auf ein Sofa und forderte sie auf, sich auszuziehen. Als sie der Aufforderung nicht nachkam, setzte er sich auf sie, würgte ihren Hals, schlug ihr ins Gesicht und hielt ihr erneut das Messer vor. Dann öffnete er, um seinen Tatplan umzusetzen, den Gürtel und die Hose von DD. Dieser gelang es jedoch, sich von dem auf ihr sitzenden Angeklagten zu befreien, wobei sie versehentlich in das von dem Angeklagten gehaltene Messer fasste. Anschließend floh sie aus der Wohnung, verließ das Haus und schellte an der Tür der ihr flüchtig bekannten Nachbarn, der Zeugen KK und LL. Diese versorgten die Schnittwunde und verständigten die Polizei. Der Angeklagte war DD aus der Wohnung nachgeeilt, wurde jedoch von dem Zeugen KK daran gehindert, ihr bis in die Wohnung der Zeugen zu folgen. 11 b) DD erlitt durch das Verhalten des Angeklagten Würgemale am Hals, ein Hämatom am Auge und eine Schnittverletzung an der Hand. Durch das Würgen und die Schläge in das Gesicht erlitt sie zudem Schmerzen. 12 c) Als sich der Angeklagte mit dem vorgehaltenen Messer auf DD setzte, sie auf das Sofa drückte, würgte und schlug, wollte er sie zwingen, den Beischlaf mit ihm zu dulden. Ihren – von dem Angeklagten erkannten – entgegenstehenden Willen wollte er mit der von ihm angewandten Gewalt sowie durch Drohung mit dem Einsatz des Messers brechen. Nachdem sich DD aus der Situation befreit und die Wohnung verlassen hatte sowie zu den Zeugen KK und LL geflohen war, sah der Angeklagte keine Möglichkeit mehr, seinen Tatplan umzusetzen. 13 4. Aufgrund des Geschehens vom 1. Januar 2019 erstattete DD Strafanzeige gegen den Angeklagten, wechselte ihre Rufnummer und machte über ihren Rechtsanwalt einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Gleichwohl versuchte der Angeklagte weiterhin, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Zu diesem Zweck wandte er sich wiederholt an ihre Mutter sowie an die mit ihr befreundeten Zeugen Kr. und R., die ihn jedoch darauf hinwiesen, dass DD keinen Kontakt wünschte. Im Weiteren sandte ihr der Angeklagte Blumen zu ihrer Arbeitsstätte, wartete dort sowie vor ihrer neuen Wohnung auf sie und sprach sie an. DD gelang es jedoch jedes Mal – teilweise unter Drohung mit der Polizei – den Angeklagten abzuweisen. Nachdem sich abzeichnete, dass der Angeklagte die unerwünschten Kontaktaufnahmen nicht einstellen würde, entschloss sich DD, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen: Auf ihren Antrag hin erließ das Amtsgericht – Familiengericht – Neuss am 3. April 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung einen auf § 1 Gewaltschutzgesetz gestützten Beschluss, durch den es dem Angeklagten – befristet bis zum 2. August 2019 – untersagt wurde, sie zu bedrohen, zu verletzen, körperlich zu misshandeln, sich ihr und ihrer Wohnung auf weniger als 20 Metern zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr ein Zusammentreffen herbeizuführen oder in jeglicher Form Verbindung aufzunehmen. Der Beschluss, dessen sofortige Wirksamkeit von dem Amtsgericht angeordnet worden war (§ 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG), wurde dem Angeklagten am 4. April 2019 zugestellt. 14 5a) Aufgrund des Beschlusses, von dessen Inhalt der Angeklagte unmittelbar nach Zustellung Kenntnis genommen hatte, erkannte der Angeklagte, dass weitere Bemühungen, DD zurückzugewinnen, nicht zum Erfolg führen würden. Er entschloss sich daher zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26. April 2019, DD zu töten. Zu diesem Zweck beschaffte er sich eine Schusswaffe – einen Revolver Smith & Wesson, 357 Magnum – nebst passender Munition. 15 Zur Umsetzung seines Tatplans begab sich der Angeklagte am Morgen des 26. April 2019 unter Mitführen des geladenen Revolvers nach B-Stadt auf die Z-Straße, wo er DD gegen 10:20 Uhr auf der ihrem Wohnhaus gegenüber gelegenen Straßenseite ansprach. Er wies sie auf seine Bewaffnung hin und forderte sie auf, gemeinsam mit ihm in ihre Wohnung zu gehen, wo er sie töten wollte. DD schickte sich zunächst an, unter Befolgung dieser Aufforderung mit dem Angeklagten die – dort vierspurig verlaufende – Z-Straße zu überqueren. Aus Angst vor (weiteren) gewaltsamen Übergriffen durch den Angeklagten drehte sie sich jedoch – etwa in Höhe der Fahrbahnmitte – plötzlich um und rannte – Schutz suchend – in einen im Hause Z-Straße gelegenen Blumenladen, der von der Zeugin MM betrieben wurde und in dem diese sich mit einer Mitarbeiterin – der Zeugin R. – aufhielt. Der Angeklagte folgte DD und gab bereits währenddessen – noch auf der Straße – mehrere Schüsse in ihre Richtung ab. DD rannte – vorbei an den Zeuginnen MM und R. – durch das Blumengeschäft hindurch in den hinteren Bereich, wo sich ein Flur und ein sich hieran anschließendes Treppenhaus befinden. DD gelang es noch, mit ihrem Mobiltelefon die Leistelle der Polizei anzurufen und einen Notruf abzusetzen. Sie konnte sich noch kurz gegenüber der Leitstelle äußern, ehe der Angeklagte sie einholte und in dem Flur mit dem Revolver insgesamt viermal gezielt auf sie schoss und sie sowohl in den Kopf als auch in den Hals und in den Oberkörper traf. 16 b) Nach der Tat verließ der Angeklagte das Blumengeschäft und floh zu Fuß über einen von der Z-Straße abzweigenden Wirtschaftsweg, der parallel zu einer die Z-Straße kreuzenden Bahntrasse verläuft. Währenddessen warf er den Revolver in ein Gebüsch am Wegesrand und stieg sodann die Bahntrasse zu den Eisenbahngleisen hinauf. Um 10:22 Uhr öffnete er in seinem Mobiltelefon eine bereits einige Zeit zuvor verfasste und an die Mutter von DD gerichtete Textnachricht und sandte diese ab. In dieser Nachricht beklagte sich der Angeklagte, dass er im Zusammenhang mit der Trennung ungerecht behandelt worden sei. Er warf der Mutter von DD vor, diese habe ihre Tochter „ manipuliert “ und „ uns alle belogen “. Außerdem habe sie durch die „ einstweilige Verfügung “ eine Aussprache zwischen ihm und ihrer Tochter verhindert („ dass wir einfach sprechen können. “). Die Nachricht schließt mit den Sätzen: „ Jetzt weißt du wie es ist einen geliebten Menschen von jetzt auf gleich nie wieder zu sehen. Du hättest das alles verhindern können. Leb wohl. “ 17 Nachdem der Angeklagte diese Nachricht abgesandt hatte, wartete er neben dem Gleis auf das Herannahen eines Güterzuges. Als dieser auf seiner Höhe war, sprang der Angeklagte vor den Zug auf die Gleise. Er wurde von dem Zug erfasst und schwer verletzt. Er erlitt zahlreiche Frakturen und verlor beide Unterschenkel sowie zwei Finger der linken Hand. 18 c) DD erlitt insgesamt vier Schussverletzungen, davon eine in das Gesicht, eine in die linke Halsseite, eine in die rechte Schulter sowie eine in den Brustkorb. Sie verstarb aufgrund eines erheblichen Blutverlustes, im Wesentlichen hervorgerufen durch die erstgenannte Schussverletzung. Das Projektil zu dieser Verletzung traf sie unterhalb des rechten Auges, durchschlug den Ober- und Unterkiefer, zerfetzte flächig die rechte Halsarterie und trat an der rechten Halsseite wieder aus. Das Projektil zu der drittgenannten Verletzung durchtrennte die linke Halsvene vollständig und trat hinter dem rechten Ohr wieder aus. Ferner wurde sie von einem von oben nach unten abgesetzten Schuss in die rechte Schulter getroffen, wobei das Projektil im Schultergelenk steckenblieb. Ein weiterer Schuss traf sie im linken Brustkorb und trat an der linken Achsel aus. 19 d) Als der Angeklagte die Schüsse auf DD abgab, wollte er sie töten. Es kam ihm darauf an, sie für die von ihr ausgehende Trennung zu bestrafen. Zugleich wollte er der Mutter von DD – der Nebenklägerin OO – durch den Verlust der von ihr geliebten Tochter erheblichen seelischen Schmerz zufügen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch sein Verhalten, DD vor ihrer Wohnung anzusprechen und sie unter Hinweis auf seine Bewaffnung aufzufordern, mit ihm in ihre Wohnung zu gehen, auch gegen die von dem Amtsgericht Neuss am 3. April 2019 erlassene einstweilige Anordnung verstieß. Ihm war auch bewusst, dass diese Anordnung vollsteckbar war, er sich mithin daran halten musste und sich im Falle eines Zuwiderhandelns strafbar machte. 20 6. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt beider Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines jeweiligen Handelns zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. III. 21 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I1 ) beruhen auf seinen eigenen Angaben, den Angaben des Zeugen NN (Vater des Angeklagten) sowie den Angaben des Sachverständigen PP (Psychiater und Psychologe), welcher der Kammer über die von dem Angeklagten im Rahmen der Explorationsgespräche erteilten Auskünfte über seine Biographie berichtet hat. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten (oben I2 ) beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisters. 22 2. Der Angeklagte hat die Begehung der Taten in Abrede gestellt und sich wie folgt geäußert: 23 a) Geschehen vom 1. Januar 2019 24 (1) In einem nach Begehung der Tat vom 26. April 2019 in seiner Wohnung aufgefundenen Abschiedsbrief führte er aus, dass er die Tat vom 1. Januar 2019 nicht begangen habe („ Ich habe DD an Neujahr natürlich nicht angegriffen .“) und die anderslautenden Angaben der Geschädigten auf Beeinflussung durch ihre Mutter zurückzuführen seien („ Ihre Mutter hat sie manipuliert “). 25 (2) Gegenüber dem Sachverständigen PP äußerte er, dass es im Verlauf des mit DD am 1. Januar 2019 geführten Gesprächs zu einem „ Unfall “ gekommen sei. Er habe mit dem Messer eine „ Fleischpackung “ öffnen wollen und dabei eine Bewegung „ nach hinten “ gemacht. Im selben Moment habe DD in das Messer gegriffen und sich geschnitten. In einem späteren Explorationsgespräch äußerte der Angeklagte, DD habe ihm am 1. Januar 2019, nachdem es zunächst „ einvernehmlich “ zum Beischlaf zwischen ihnen gekommen sei, eine intime Beziehung zu einem Arbeitskollegen gestanden. Er habe daraufhin begonnen, Essen zuzubereiten. Als er ein Küchenmesser in der Hand gehalten habe, habe DD ihn an die Schulter gefasst, hysterisch an ihm gezogen und versucht, ihm das Messer abzunehmen. Dabei habe sie in das Messer gegriffen und sich verletzt. Als er versucht habe, sie zu versorgen, habe sie geschrien. Er habe ihr seine Hand auf den Mund gelegt, woraufhin es zu einer Rangelei gekommen sei, in deren Verlauf sie ihm in die Hand gebissen habe. Dann sei sie zu den Nachbarn gerannt. 26 (3) In der Hauptverhandlung gab er an, es habe sich um ein „ Missverständnis “ gehandelt. Als sich DD an dem Messer verletzt habe, habe er zu ihr gesagt, das habe sie „ jetzt davon “. Sie habe dann begonnen, hysterisch zu schreien, und habe ihn gebissen. Als er ihr gesagt habe, sie solle „ nicht so tun, als ob er sie vergewaltigt habe “, sei sie zu den Nachbarn gerannt. Ihr Gürtel sei offen gewesen, da man sich zuvor „ vertragen “ habe. Er vermute, dass sie die Vergewaltigung erfunden habe, weil sie „ ihre Eltern nicht enttäuschen “ wollte und „ die Aufmerksamkeit genoss “, die ihr wegen des Vorwurfes zuteil geworden sei. 27 b) Weiterer Gang der Ereignisse und Geschehen vom 26. April 2019 28 (1) Gegenüber dem Sachverständigen PP. gab der Angeklagte zunächst an, dass er sich nur an einen Zug, ein Pfeifen, ein helles Licht und „ einen Tinnitus “ erinnern könne. Am Morgen des 26. April 2019 seien drei bewaffnete Männer in seine Wohnung gekommen, die ihn mit dem Tod bedroht hätten, wenn er nicht das Entgelt für einen von ihm zuvor erworbenen Revolver entrichte. Man habe sich dann nach B-Stadt zu DD begeben, um das Geld zu holen. Zwei der Männer seien in einem weißen Ford Transit und einem schwarzen Fahrzeug nach B-Stadt gefahren, der dritte Mann sei gemeinsam mit ihm – dem Angeklagten – in der Straßenbahn gefahren. 29 In einem weiteren Explorationsgespräch gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen PP an, er habe DD nicht getötet („ Ich war es zu hundert Prozent nicht. “), müsse aber gleichwohl „ die Konsequenzen “ dafür tragen, weil er den „ Kontakt zu den Menschen hergestellt habe, um die Waffe zu besorgen “. Er hätte seit den Ereignissen vom 1. Januar 2019 zunehmend in Erwägung gezogen, sich „ mit einem Kopfschuss “ das Leben zu nehmen. Aus diesem Grunde habe er sich etwa Mitte März 2019 in X-Stadt („ im Rotlichtmilieu “) eine Schusswaffe besorgt. Diese sei ihm nach C-Stadt in die Nähe seiner Wohnung gebracht, von ihm aber nicht vollständig bezahlt worden. Um den restlichen Kaufpreis einzutreiben, seien am Morgen des 26. April 2019 drei ihm unbekannte Männer mit Schusswaffen in seiner Wohnung erschienen. Diese hätten in seinem Geldbeutel ein Foto gefunden, auf dem er gemeinsam mit DD zu sehen gewesen sei. Daraufhin hätten sie ihn gezwungen, das geschuldete Geld bei DD zu holen. Er könne sich noch erinnern, dass er bei DD an der Haustür gewesen sei. Sie habe ihn „ ganz normal“ empfangen und gefragt, was los sei. Als er seine Situation geschildert habe, habe sie ihm zugesagt, gemeinsam Geld zu holen, und sei mit ihm zu ihrem Fahrzeug gegangen. Als sie gesagt habe, man müsse zur Polizei gehen, habe er einen Knall gehört und später einen Zug wahrgenommen. An mehr könne er sich nicht erinnern, weder an das Betreten des Gleises noch an das Versenden einer Nachricht an die Nebenklägerin. Die Nachricht, die er als Notiz in seinem Handy gespeichert habe, habe er – ebenso wie einen an seine Eltern gerichteten und in seiner Wohnung gefundenen Abschiedsbrief – bereits mehrere Wochen zuvor geschrieben. 30 (2) In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, dass er zwar die „ die Verantwortung “ für den Tod von DD trage, sie jedoch nicht erschossen habe. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen PP, behauptete nunmehr allerdings, DD habe Mitte Februar bei ihm „ vor der Türe gestanden “ und ihm gesagt, dass man „ es noch einmal miteinander versuchen“ könne, wenn sich ihre Mutter beruhigt und sie den Kontakt zu ihrem neuen Bekannten abgebrochen habe. Zu den Ereignissen vom 26. April 2019 schilderte er, dass drei – nicht mit dem Waffenverkäufer identische – bewaffnete Männer in seine Wohnung eingedrungen seien und damit gedroht hätten, seinem Hund oder seiner Familie Gewalt anzutun, wenn er das ausstehende Geld für den Erwerb der Waffe nicht bezahle. Er habe sich sodann überlegt, DD um Überlassung des Geldes zu bitten. Er sei mit zweien der drei Männer in einem weißen Kastenwagen („ Ford oder Mercedes “) nach B-Stadt gefahren; der dritte Mann sei in einer schwarzen Limousine („ Audi oder BMW “) gefolgt. Dort angekommen habe er an der Türe zur Wohnung von DD geschellt, während ihn einer der Männer vom Hausflur aus beobachtet habe. DD sei über sein Erscheinen zunächst „ erschrocken “ gewesen und habe zu ihm – bezugnehmend auf die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Neuss – gesagt, er „ dürfe gar nicht hier sein “. Als er ihr jedoch seine Situation geschildert habe, sei sie bereit gewesen, mit ihm bei einem Geldautomaten 1.000 € oder 1.500 € von ihrem Konto abzuheben. Er habe zunächst auf sie gewartet, da sie noch ihre Wäsche aufgehängt und ihre Sporttasche gepackt habe; anschließend habe man gemeinsam zu ihrem Fahrzeug gehen wollen. Auf dem Gehweg sei plötzlich der Mann, der im Hausflur gewartet habe, hinter ihnen hergerannt, habe sie schreiend aufgefordert, stehen zu bleiben, und sodann geschossen. Er – der Angeklagte – habe DD aufgefordert, wegzulaufen. Er selbst sei ebenfalls – jedoch in eine andere Richtung gelaufen. Dann habe er noch zwei Schüsse und kurz darauf nochmals drei Schüsse gehört. 31 Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, er habe den in X-Stadt erworbenen Revolver nicht vollständig bezahlt, weswegen auf diversen von ihm verwendeten Telefonen zahlreiche Drohanrufe eingegangen seien. Am 26. April 2019 sei DD die einzige gewesen, die er um Hilfe habe bitten können. In die Wohnung habe sie ihn nicht gelassen. Sie habe ihm gesagt, dass die Gewährung der erbetenen finanziellen Hilfe „ eine absolute Ausnahme “ sei und sie danach „ keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche “. Als er sich im Rahmen seiner Flucht vor dem Angreifer auf einem Waldweg befunden habe, habe er bemerkt, dass parallel zu dem Weg Bahngleise verliefen. Er sei dann „ aus irgendeiner Idee “ die Bahntrasse hochgelaufen. Dort habe er sich hingehockt und auf seinem Mobiltelefon die Notiz geöffnet, bei der es sich eigentlich um die Niederschrift seiner Gedanken gehandelt habe, die er in der Form einer Nachricht an die Nebenklägerin OO (Mutter von DD) formuliert habe. Diesen Text habe er dann „ noch um ein bis zwei Kleinigkeiten ergänzt “ und als Nachricht an die Nebenklägerin versandt. Der Satz „ Jetzt weißt du wie es ist einen geliebten Menschen von jetzt auf gleich nie wieder zu sehen “ sei „ misslich “ formuliert gewesen. Hintergrund sei gewesen, dass DD gemerkt habe, dass ihre Mutter viel Unwahres über ihn – den Angeklagten – behauptet habe. Er habe die Hoffnung gehabt, dass sie für einige Zeit den Kontakt zu ihrer Mutter abbrechen werde. Nach dem Versand der Nachricht habe der Mann, der zunächst DD verfolgt habe, plötzlich – unbewaffnet – bei ihm gestanden und gesagt, dass „ beim nächsten Mal“ seine – des Angeklagten – Schwester „dran “ sei. Die „ Tatwaffe “ – es sei die Waffe gewesen, die der Angeklagte erworben, aber nicht vollständig bezahlt habe und welche die Männer in seiner Wohnung an sich genommen hätten – habe der Mann vorher weggeworfen; das habe dieser ihm auch gesagt. Nun sei seine „ Verzweiflung so gR. “ gewesen, dass er „ keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich vor den Zug zu werfen “. Die in seiner Wohnung gefundenen Abschiedsbriefe stünden nicht in Zusammenhang mit dem Geschehen vom 26. April 2019; sie seien von ihm bereits zwei Wochen zuvor verfasst worden und hätten seither mit dem Revolver und einer – ebenfalls von ihm erworbenen Pistole – durch andere Gegenstände verdeckt auf dem Wohnzimmertisch gelegen. Am 26. April 2019 habe er sie kurz vor dem von den drei Männern erzwungenen Verlassen der Wohnung – von diesen unbemerkt – aufgedeckt, damit seine Eltern wenigstens etwas von ihm zum Lesen hätten, wenn er „ nicht mehr zurückkäme “. Außerdem hätten sich dort die Kontaktdaten des Waffenverkäufers befunden. 32 Nachdem der Sachverständige PP auf gezielte Nachfrage des Kammervorsitzenden bestätigt hatte, dass der Angeklagte im Rahmen der Explorationsgespräche angegeben hatte, am 26. April 2019 gemeinsam mit einem der Männer in der Straßenbahn nach B-Stadt gefahren zu sein, stellte der Angeklagte in Abrede, sich derart geäußert zu haben. Er habe dem Sachverständigen lediglich gesagt, dass er sich an „ eine Bahn “ und „eines der netten Gesichter“ der Männer erinnern könne. 33 Auf weitere Nachfrage gab der Angeklagte an, er und DD seien sich nach dem 1. Januar 2019 wieder „ nähergekommen “. Man habe auch gemeinsam eine Wiederaufnahme der Beziehung erwogen. Dies sei auch der Grund, warum er sich entschlossen habe, DD um Überlassung des von den Männern geforderten Geldes zu bitten. 34 3. Die Angaben des Angeklagten sind im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. 35 a) Die Feststellungen zum Lebensweg von DD (oben II1 ), zur Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten – insbesondere zu deren Beendigung sowie zu dem weiteren Verlauf bis zum 1. Januar 2019 (oben II2 ) – beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin OO (Mutter der DD) sowie den Angaben der Zeugen NN (Vater des Angeklagten), Kr. und MM (jeweils Freunde der DD). Die Nebenklägerin sowie die Zeugin MM berichteten dabei über mit DD geführte Gespräche, in denen diese zum Ausdruck gebracht habe, sich in der mit dem Angeklagten geführten Beziehung zunehmend unwohl zu fühlen und deshalb die Beziehung beenden zu wollen. Beide Zeuginnen berichteten – ebenso wie der Zeuge Kr. – darüber, dass sich DD nach der Trennung von den zahlreichen Versuchen des Angeklagten, mit ihr in Kontakt zu treten, belästig und eingeengt gefühlt habe. Diese Schilderungen werden eindrucksvoll gestützt durch den Inhalt der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Textnachrichten. Diese belegen, dass der Angeklagte nach der Trennung weiterhin intensive Bemühungen entfaltete, mit DD in Kontakt zu treten, deren Abweisungen ignorierte und stattdessen immer weitere Nachrichten verfasste, die abwechselnd Entschuldigungen und Schuldzuweisungen enthielten. Allein am 28. Oktober 2018 schrieb der Angeklagte DD mehr als 20 Textnachrichten. In der nachfolgenden Zeit bis zum Jahreswechsel sandte er ihr über 100 Textnachrichten, obgleich diese ihm immer wieder zu verstehen gab, dass sie keinen Kontakt wünsche (so am 5. November 2018: „ Es ist aus. Lass mich bitte in Ruhe und komm morgen nicht zum Training “; oder am 28. November 2018: „ Hallo AA, könntest du mir bitte nicht mehr solche SMS schreiben, da wir nicht mehr zusammen sind “). Der Angeklagte ignorierte dies, nannte sie in seinen Nachrichten immer wieder „ Maus “ und äußerte abwechselnd Entschuldigungen und Vorwürfe (beispielsweise in einer Nachricht vom 29. Oktober 2018: „ Es ist meine Schuld, auch wenn du ohne Rücksicht gegen mich vorgehst “). An die Mutter von DD – die Nebenklägerin – versandte er allein im Dezember 2018 rund 70 Textnachrichten, in denen er zunächst angab, DD und ihre Mutter zu „ vermissen “ (21. Dezember 2018, 8:14:46 Uhr) und sich um DD zu „ sorgen “ (21. Dezember 2018, 11:52:47 Uhr) und dann, als dies zu keiner Reaktion führte, Vorwürfe gegenüber DD erhob, deren Verhalten er als „ nicht normal “ (21. Dezember 2018, 12:14:38 Uhr) und „ verrückt “ (21. Dezember 2018, 12:20:09 Uhr) bezeichnete. 36 Der Nachrichtenverlauf bestätigt ferner, dass – wie auch die Zeugen MM und OO geschildert haben – DD sich am 1. Januar 2019 mit dem Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung lediglich deshalb traf, weil sie sich hiervon die Aushändigung ihrer persönlichen Gegenstände versprach. 37 Angesichts des Nachrichtenverlaufs sowie der Angaben der Zeugen Kr. und MM vermag die Kammer sicher auszuschließen, dass DD – wie der Angeklagte in seinem Abschiedsbrief (oben III2a1 ) und in seiner am 26. April 2019 an die Nebenklägerin gerichteten Textnachricht (oben II5b ) äußerte – bei ihrer Entscheidung, sich von dem Angeklagten zu trennen bzw. die Beziehung nach der Trennung nicht wiederaufzunehmen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer Mutter – der Nebenklägerin OO – stand. Die Zeugen haben durchweg und glaubhaft geschildert, dass der Entschluss, sich von dem Angeklagten zu trennen und es bei der Trennung zu belassen, von DD selbst getroffen und mit dem – wenig auf ihre Belange Rücksicht nehmenden – Verhalten des Angeklagten begründet wurde. Die entgegenstehenden Äußerungen des Angeklagten führt die Kammer auf dessen Bedürfnis zurück, die Verantwortung für die Trennungsentscheidung von DD von sich zu weisen. Dieser Mechanismus entspricht der narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit des Angeklagten, dem daran gelegen war, die Wahrnehmung seiner Person durch andere nicht durch eine von ihm selbst verschuldete Beendigung einer Beziehung abgewertet zu wissen. 38 b) Die Angaben des Angeklagten zu dem Tatgeschehen vom 1. Januar 2019 sind im Sinne der getroffenen Feststellungen (oben II3 ) durch die Aussagen der Nebenklägerin OO und der Zeugen Kr., R., MM, KK und LL widerlegt. Im Einzelnen: 39 (1) Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen (oben II3a ) beruhen auf den Aussagen der Nebenklägerin sowie der Zeugen Kr., R. und GG, die der Kammer übereinstimmend davon berichtet haben, dass ihnen DD – in jeweils einzeln geführten Gesprächen – die Ereignisse vom 1. Januar 2019 im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Insbesondere haben die Zeugen angegeben, dass ihnen DD davon berichtet habe, dass das Verhalten des Angeklagten sich geändert habe, als sie auf dessen Frage angegeben habe, jemanden „ kennengelernt “ zu haben. Der Zeuge Kr. schilderte plastisch, wie verzweifelt und aufgelöst er DD nach der Tat erlebt habe. Sie sei „ außer sich “ gewesen, habe „ tierische Angst “ gehabt. Auch ihm gegenüber habe sie geschildert, dass der Angeklagte sie unter Vorhalt eines Messers habe vergewaltigen wollen. 40 Die Aussagen der genannten Zeugen stehen im Einklang mit den Ausführungen der Zeugen KK und LL (Nachbarn des Angeklagten), welche DD unmittelbar nach der Tat bei sich aufnahmen. Sie schilderten, dass sie stark verängstigt gewirkt habe; außerdem sei der Gürtel ihrer Hose geöffnet gewesen. Auch der Zeugin LL habe sie berichtet, dass der Angeklagte sie auf das Sofa gedrückt und gewürgt sowie ein Messer vorgehalten habe, um sie zu vergewaltigen, als sie dem Angeklagten auf dessen Nachfrage bestätigt habe, dass sie jemanden „ kennengelernt “ habe. Der Zeuge KK schilderte der Kammer, dass DD bei ihrem Eintreffen zu ihm gesagt habe, der Angeklagte sei „ hinter ihr her “. Ferner schilderte der Zeuge KK, dass der Angeklagte, als er versucht habe, zu DD zu gelangen, zu ihm gesagt habe, er – der Angeklagte – habe „ Scheiße gebaut “. Zudem habe der Angeklagte mehrfach darum gebeten, keine Polizei und keinen Notarzt zu verständigen. Gerade aus letzterem ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte sich auch selbst nicht als das Opfer einer Falschbeschuldigung angesehen hat. 41 (2) Auf den Angaben der Zeugen KK und LL. beruhen auch die Feststellungen zu den Verletzungen, die DD aufgrund der Tat des Angeklagten erlitt (oben II3b ). Beide beschrieben Würgemale am Hals von DD sowie ein Hämatom an ihrem Auge. Diese Verletzungen wurden auch von der Nebenklägerin OO, die ihre Tochter noch am 1. Januar 2019 aufsuchte und den Zeugen Kr. und R. beschrieben. 42 (3) Die von den Feststellungen abweichende Schilderung des Angeklagten ist bereits nicht glaubhaft. Insbesondere ist es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass sich DD mit dem Angeklagten versöhnt haben und es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Denn aus der gesamten – auszugsweise unter III3a wiedergegebenen – Korrespondenz ergibt sich der feste Wille von DD, es endgültig bei der Beendigung der Beziehung zu belassen und den Angeklagten auf Distanz zu halten. 43 Hinzu kommt, dass die Angaben des Angeklagten zu den Ereignissen in der Wohnung und der Ursache für die Verletzungen von DD nicht konstant waren. Schon gegenüber dem Sachverständigen PP gab er in verschiedenen Explorationsgesprächen verschiedene Darstellungen ab: So äußerte er zunächst, er habe bei dem Versuch, eine „ Fleischpackung “ zu öffnen, eine Bewegung „ nach hinten “ gemacht, woraufhin DD versehentlich in das Messer gegriffen habe. Von einem angeblich „ einvernehmlichen “ Beischlaf war erstmals in einem späteren Explorationsgespräch die Rede. Die Verletzung mit dem Messer schilderte der Angeklagte dabei – abweichend von seinen vorherigen Angaben – in der Weise, dass DD in das Messer gegriffen habe, als sie ihn an die Schulter gefasst und hysterisch an ihm gezogen habe. Erstmals schilderte der Angeklagte nun auch, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, als er versucht habe, die Verletzung von DD zu versorgen. Bereits diese Variationsbreite bei der Darstellung der Ereignisse durch den Angeklagten spricht dagegen, dass sie der Wahrheit entspricht. Zudem vermag die Schilderung des Angeklagten auch nicht zu erklären, weshalb DD – über die Schnittverletzung an der Hand hinaus – auch Würgemale am Hals sowie ein Hämatom am Auge aufwies. Auch lässt sich auf der Grundlage der Darstellung des Angeklagten nicht nachvollziehen, weshalb er gegenüber dem Zeugen KK im Zusammenhang mit dem Erscheinen von DD bei diesem äußerte, er habe „ Scheiße gebaut “. Schließlich ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grund DD eine derartige Schilderung hätte erfinden und den Angeklagten hätte zu Unrecht belasten sollen. Ihr lag – wie die vorherige Korrespondenz sowie die Angaben der Zeugen aus ihrem Umfeld belegen – daran, es bei der Beendigung der Beziehung zu dem Angeklagten zu belassen und den Kontakt zu ihm zu meiden. Weshalb sie stattdessen das Szenario einer versuchten Vergewaltigung hätte erfinden sollen, erschließt sich der Kammer ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte nach einer angeblichen – derart massiven – Falschbeschuldigung seine Bemühungen fortsetzte, die Beziehung mit DD wiederherzustellen. 44 (4) Dass DD durch das Würgen ihres Halses sowie die Schläge in ihr Gesicht Schmerzen erlitt, schlussfolgert die Kammer ohne Weiteres aus den jeweiligen Tathandlungen. 45 (5) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II3c ) beruhen ebenfalls auf Schlussfolgerungen, welche die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen zieht. Insbesondere zieht die Kammer aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten den Schluss, dass er DD dazu zwingen wollte, den Beischlaf mit ihm zu vollziehen. Ein solcher Tatplan des Angeklagten ist bereits belegt durch die an sie gerichtete Aufforderung, sich zu entkleiden, verbunden mit dem anschließenden Versuch, unter Anwendung von Gewalt ihre Hose zu öffnen. Dabei war dem Angeklagten der entgegenstehende Wille von DD bereits aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz bekannt, in der sie dem Angeklagten zu verstehen gab, weder eine Fortsetzung der Beziehung noch einen sonstigen Kontakt zu wünschen. 46 Dass es der Angeklagte billigend in Kauf nahm, DD Schmerzen zuzufügen, als er sie würgte und schlug, schlussfolgert die Kammer aus der Tathandlung als solcher. 47 Dass der Angeklagte seinen Tatplan für gescheitert hielt, nachdem sich DD von ihm befreien und die Wohnung verlassen konnte, schlussfolgert die Kammer ebenfalls aus dem objektiven Geschehensablauf. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen hat im Übrigen angegeben, dass DD ihm davon berichtet habe, der Angeklagte habe sein Vorhaben, sie mit Gewalt bzw. Drohung mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, vor ihrer Flucht freiwillig aufgegeben. Da hierfür auch ansonsten keine Anhaltspunkte bestehen, schließt die Kammer dergleichen aus. 48 c) Die Feststellungen zu den Ereignissen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 26. April 2019 (oben II4 ) beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin OO sowie den Angaben der Zeugen Kr. und R. (Freunde von DD). Alle haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte auch nach dem 1. Januar 2019 versuchte, mit DD in Kontakt zu treten, und zu diesem Zweck auch Kontakt zu ihnen – den Zeugen – aufnahm. Die drei Zeugen berichteten weiter, dass sie den Angeklagten auf den fortbestehenden Wunsch von DD hinwiesen, von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Die Zeugen MM, Kr. und R. bekundeten zudem, dass DD ihnen davon berichtet habe, der Angeklagte sende ihr unverlangt Blumen an ihre Arbeitsstelle und warte dort sowie an ihrer neuen Anschrift auf sie, wo er sie jeweils anspreche. 49 Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, Anlass dieser Annäherungsversuche sei gewesen, dass DD Mitte Februar bei ihm „ vor der Türe gestanden “ und ihm gesagt habe, dass man „ es noch einmal versuchen“ könne, wenn sich ihre Mutter beruhigt und sie – DD – den Kontakt zu ihrem neuen Bekannten abgebrochen habe, glaubt die Kammer ihm nicht. Hierfür ergeben sich nicht nur keine Anhaltspunkte, vielmehr sprechen die Aussagen der Zeugen Kr., R. und MM und die von dem Angeklagten mit der Nebenklägerin gewechselten Textnachrichten ausdrücklich dagegen. Die Zeugen schilderten ausschließlich Darstellungen von DD über von dem Angeklagten ausgehende Kontaktversuche, welche sie – so der Zeuge Kr. – sogar „ in Panik “ versetzten. 50 Die Feststellungen zum Erlass und zum Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 3. April 2019 sowie zu dessen Zustellung an den Angeklagten beruhen auf dem Inhalt der jeweiligen Unterlagen. Im Übrigen hat auch der Angeklagte eingeräumt – und in der an die Nebenklägerin OO gerichteten Textnachrichten thematisiert –, dass ihm der Beschluss bekannt war. 51 d) Schließlich ist auch die Einlassung des Angeklagten, nicht er, sondern ein anderer Mann habe DD erschossen, im Sinne der getroffenen Feststellungen (oben II5 ) wiederlegt. 52 (1) Aufgrund der Aussagen der am Tatort anwesenden Zeugen E., T., F., R., da C-B und J. ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er und DD seien von einer weiteren Person verfolgt worden. Wenngleich die Zeugen den Angeklagten nicht identifizieren konnten, ergibt sich aus ihren Angaben, dass DD nur von einer Person verfolgt wurde, die sie auch erschossen hat, und sich diese Person anschließend oberhalb der Bahntrasse vor einen Zug geworfen hat. 53 Im Einzelnen: 54 (a) Die Zeugin E., die zur Tatzeit mit ihrem Fahrzeug die Z-Straße befuhr, schilderte der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie auf der Straßenseite, auf welcher der Blumenladen gelegen ist, zwei Personen gesehen habe – einen jungen Mann und eine junge, schlanke blonde Frau –, die dabei gewesen seien, vor ihrem Fahrzeug die Z-Straße zu überqueren. Die Frau sei hinter dem Mann hergegangen. Sie habe „ sehr nervös “ und „ irgendwie komisch “ gewirkt, sei auf der Straßenmitte stehen geblieben, habe sich plötzlich umgedreht und sei in den Blumenladen gerannt. Der Mann sei ihr gefolgt. Als sie – die Zeugin – weitergefahren sei, habe sie „ zwei Geräusche “ gehört, die wie „ Knaller von Silvester “ geklungen hätten. 55 (b) Der Zeuge T. (Anwohner), der zum Zeitpunkt der von der Zeugin E. geschilderten Knallgeräusche aus dem Fenster der zweiten Etage eines gegenüber dem Blumenladen gelegenen Hauses blickte, berichtete der Kammer von einem etwa 30 Jahre alten Mann, der „ zwei oder drei Schüsse “ auf der Straße abgegeben habe und dann in den Blumenladen gegangen sei. Eine weitere flüchtende Person habe er nicht gesehen. 56 (c) Von dem Geschehen in dem Blumenladen berichteten die Zeuginnen F. (Ladeninhaberin) und R. (Beschäftigte). Sie schilderten der Kammer, dass zunächst die Geschädigte und dann ein Mann in das Blumengeschäft gekommen seien, nachdem es bereits auf der Straße zweimal „ geknallt “ habe. Anders als der Zeuge T., der die Waffe nicht gesehen hat, hat die Zeugin F. den Revolver in der Hand des Mannes deutlich erkannt („ Ich habe die Trommel gesehen “). Der Mann sei dann hinter der Geschädigten hergelaufen und ihr in einen hinter dem Verkaufsbereich liegenden Flur gefolgt, der über eine Treppe in den über dem Ladenlokal liegenden Wohnraum führt. Dann habe sie es dreimal knallen hören. Entsprechend war die Schilderung der Zeugin R.. 57 (d) Der Mann, der zuvor den Blumenladen betreten habe, wurde von dem Zeugen T. (siehe oben) sodann dabei beobachtet, wie er aus dem Laden heraustrat und in Richtung der Bahntrasse rannte. 58 (e) Dort – auf dem parallel zu der Bahntrasse verlaufenden T-Weg – befand sich der Zeuge da C-B, der zu dieser Zeit mit seinem Hund spazieren ging und durch die vorherigen Knallgeräusche aufmerksam geworden war. Der Zeuge berichtete, dass ihm eine männliche Person aufgefallen sei, die von der Z-Straße aus in den T-Weg gelaufen sei, ihn überholt und sodann einen Gegenstand an der Stelle in das Gebüsch geworfen habe, wo die Polizei später den Revolver fand. Anschließend sei diese Person nach links die Gleistrasse hinaufgelaufen, von wo sehr kurze Zeit später laute Schmerzensschreie zu hören gewesen seien. 59 Eine weitere Person war nach den Angaben des Zeugen da C-B nicht auf dem T-Weg und zwar weder bevor noch nachdem die von ihm wahrgenommene Person ihn überholt habe. 60 (f) Schließlich berichtete der auf den Gleisen als Sicherungsposten tätige Zeuge J. von einer Person, welche die Böschungskante hinaufgelaufen sei, sich sodann vor die Gleiskante gehockt und – als ein einfahrender Güterzug in der gleichen Höhe gewesen sei – vor diesen Zug gesprungen sei. Dies sei die Person gewesen, die anschließend schwer verletzt und mit abgetrennten Unterschenkeln dort gelegen habe. Auch der Zeuge J. gab an, keine weitere Person dort gesehen zu haben. 61 (g) Die Aussagen der genannten Zeugen widerlegen die Angaben des Angeklagten, er und DD seien von einer dritten Person verfolgt worden. Keiner der Zeugen hat einen weiteren Mann beobachtet. Insbesondere die Zeugen da C-B und J., denen der „ Verfolger “ des Angeklagten nach dessen Schilderung jeweils hätte auffallen müssen, haben nur eine Person gesehen, welche die Bahntrasse hinauflief (da C-B) bzw. oben angekommen an den Gleisen wartete und sodann vor den Zug sprang (J.). 62 (2) Dass es sich bei der Person, die DD verfolgt und erschossen und sich dann zu den Bahngleisen begeben hat, um den Angeklagten handelte, bleibt nach der Beweisaufnahme ebenfalls ohne jeden Zweifel. 63 (a) Seine Identifizierung erfolgte bereits durch DD selbst. 64 Bei Betreten des Blumenladens wies DD die dort anwesenden Zeuginnen F. und R. darauf hin, dass sie von ihrem Freund bzw. Exfreund verfolgt und bedroht werde. Dass beide Zeuginnen dabei die Mitteilung von DD in einem unterschiedlichen Wortlaut wiedergaben (F.: „Rufen Sie die Polizei! Das ist mein bekloppter Exfreund“ ; R.: „Rufen Sie die Polizei an! Mein Freund ist hinter mir her.“ ), ist angesichts der sonstigen inhaltlichen Übereinstimmung ohne Auswirkungen auf die Beweiskraft ihrer Angaben. 65 Im unmittelbaren Anschluss – kurz vor der Tat – konnte DD auch noch einen – von der Leistelle der Polizei aufgezeichneten – Notruf absetzen, in dem sie Folgendes sagte: „Hallo, hier ist DD. Ich habe … kommen Sie bitteZ-Straße. Mein Ex-Freund hat eine Pistole.“ 66 Dass DD in dem Notruf nicht die Adresse des Blumenladens (Z-Straße), sondern die Adresse ihrer eigenen Wohnung nannte, ist für den Beweiswert des Notrufs ohne Belang. Zum einen ist es äußerst naheliegend, dass ihr angesichts der konkreten (Bedrohungs-)Situation lediglich die Anschrift ihrer eigenen – in der Nähe gelegenen – Wohnung und nicht auch diejenige des Blumenladens präsent war. Zum anderen korrespondiert der Inhalt des Notrufs uneingeschränkt damit, dass DD nach den Angaben der Zeugin F. bereits bei Betreten des Blumenladens dabei war, ihr Mobiltelefon zu bedienen, und sie anschließend von dem sie verfolgenden Mann erschossen wurde. Dieser Sachverhalt wiederum korrespondiert damit, dass auf der Tonaufzeichnung im Anschluss an die o.g. Mitteilung ein Schrei sowie mehrere Schüsse zu hören sind und dass DD sich sodann trotz Aufforderung der Leitstelle nicht mehr meldete. 67 (b) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht auch, dass der Täter nach den Angaben der Zeugin R. bei Betreten des Blumenladens gefragt habe, wo seine „ Exfreundin “ oder „ Freundin “ – insoweit war sich die Zeugin R. nicht sicher – hingelaufen sei. 68 (c) Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich für die Kammer weiterhin aus der von ihm selbst an die Nebenklägerin OO um 10:22 Uhr – nach der Tat – versandten Textnachricht. Die Urheberschaft der Nachricht hat der Angeklagte selbst eigeräumt. In der Nachricht macht der Angeklagte der Nebenklägerin zunächst Vorwürfe im Zusammenhang mit der Entscheidung von DD, sich von ihm zu trennen („ Montag bespricht sie Kindernamen mit mir, Dienstag soll ich Urlaub buchen, […] macht dann bei whatsapp schluss, redet nie wieder ein ruhiges wort mit mir […] Das ist das unchristlichste was ich je erlebt habe. Du hast sie manipuliert und uns alle belogen. Dieses sogenannte ghosting hat mich zerstört […]. DD schläft mit nem anderen während ihre Wäsche noch hier hängt […]. Das war zuviel. Das habe ich nicht verkraftet und nicht verdient “), gibt dann der Nebenklägerin die Schuld an der einstweiligen Verfügung und der Trennung insgesamt („ Jeder Mensch hat eine zweite Chance verdient. Du hast sie uns genommen. Durch die einstweilige Verfügung hast du verhindert, dass wir einfach sprechen können “) und schließt ab mit dem Satz: „Jetzt weißt du wie es ist einen geliebten Menschen von jetzt auf gleich nie wieder zu sehen. Du hättest das alles verhindern können. Leb wohl.“ 69 Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tötung von DD und der Absendung dieser Textnachricht an die Nebenklägerin OO belegt zur Überzeugung der Kammer – neben den weiteren Beweisanzeichen – die Täterschaft des Angeklagten und sein Tatmotiv in besonders eindeutiger Weise. Seine in der Hauptverhandlung vorgetragene Erklärung, er habe mit der Textnachricht zum Ausdruck bringen wollen, dass sich DD wegen einer mit ihm erfolgten Versöhnung nunmehr bei der Nebenklägerin für einige Zeit nicht mehr melden wolle, ist nicht nur deshalb widerlegt, weil es keine Versöhnung gab. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus seinen eigenen Angaben, wonach ihn DD an ihrer Wohnungstüre zunächst mit den Worten „ Du darfst doch gar nicht hier sein “ begrüßt und damit auf die einstweilige Anordnung verwiesen haben soll. Die Angaben des Angeklagten sind auch ansonsten nicht nachvollziehbar: Dass der Angeklagte in der Situation, in der er sich nach seiner Darstellung angeblich befunden haben will – er sei von einem Mann mit einer Waffe verfolgt worden, der dann DD verfolgt habe, anschließend habe er mehrere Schüsse gehört, schließlich sei der Verfolger neben ihm an den Gleisen aufgetaucht –, eine Nachricht an die Nebenklägerin absendet, um ihr vor Augen zu führen, dass ihre Tochter wegen einer inzwischen mit ihm – dem Angeklagten – erfolgten Versöhnung vorübergehend den Kontakt zu ihr – der Nebenklägerin – einstellen werde, hält die Kammer für fernliegend und völlig unglaubhaft. 70 (d) Daraus, dass er die Nachricht – wie der Angeklagte selbst einräumte – bereits einige Zeit vor der Tat verfasst hatte, schlussfolgert die Kammer vielmehr, dass der Angeklagte den Entschluss, DD zu töten, bereits gefasst hatte, bevor er sich zu ihr nach B-Stadt begab. 71 (e) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten sieht die Kammer in einem Brief, der von dem Zeugen NN (Vater des Angeklagten) am Tattag in dessen Wohnung gefunden wurde. In diesem Brief, der deutlich sichtbar auf dem Tisch lag und mit den Worten „ Für die Kripo “ überschrieben war, macht der Angeklagte Ausführungen dazu, „ wie leicht man in Deutschland an eine Waffe kommt “. Er schließt ab mit dem Satz: „Falls irgendwie möglich, wäre es nett, die Medien herauszuhalten, damit es meine Familie nicht noch schwerer hat.“ 72 Auch dieser Brief belegt, dass der Angeklagte vorhatte, mit der erworbenen Waffe eine Straftat zu begehen. Die entgegenstehende Erklärung des Angeklagten ist unglaubhaft: Es macht schon keinen Sinn, diesen angeblich schon Wochen vor dem 26. April 2019 verfassten Brief trotz zwischenzeitlicher Aufgabe des Selbsttötungswillens in der Wohnung zu verwahren. 73 (f) Dass DD mit demjenigen Revolver erschossen wurde, den der Angeklagte bei seiner Flucht über den parallel zu der Bahntrasse verlaufenden T-Weg in das Gebüsch geworfen hat, ist belegt durch das Gutachten des Sachverständigen EKHK Z. (Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen), der zwei der am Tatort aufgefundenen Geschossmantelfragmente (Asservate 2.1.5.2.1 und 2.1.5.3.8) und ein in der rechten Schulter von DD aufgefundenes Geschoss (Asservat 6.4) untersucht und mit Projektilen verglichen hat, die von ihm mit derselben Waffe verschossen wurden. Die Oberflächenstrukturen des inneren Waffenlaufes (Texturen) hinterließen an der von dem Sachverständigen verschossenen Munition individuelle Merkmale – sogenannte Feldereindruckspuren und Zuggrundspuren –, die denjenigen entsprachen, die auch an den am Tatort bzw. im Leichnam von DD gesicherten Geschossmantelfragmenten festgestellt werden konnten. 74 (3) Die tatleugnenden Angaben des Angeklagten sind im Übrigen bereits aufgrund zahlreicher innerer Widersprüche sowie durchgreifenden Bedenken gegen ihre Plausibilität nicht glaubhaft: 75 So schilderte der Angeklagte den Ablauf des gesamten Geschehens im Zuge des Verfahrens nicht konstant, sondern jeweils mit erheblichen Abweichungen, die insgesamt belegen, dass die Darstellung in wesentlichen Punkten erfunden ist: So gab er gegenüber dem Sachverständigen PP einerseits an, er sei mit einem der drei Männer mit der Straßenbahn nach B-Stadt gefahren. In der Hauptverhandlung berichtete er andererseits, die Fahrt nach B-Stadt sei gemeinsam mit zweien der drei Männer in einem Kastenwagen erfolgt. Seine – nach nochmaliger Befragung des Sachverständigen zu diesem Punkt – präsentierte Erklärung, er habe dem Sachverständigen lediglich gesagt, dass er sich an „ eine Bahn “ und „eines der netten Gesichter“ der Männer erinnern könne, ist unglaubhaft und durch die Angaben des Sachverständigen widerlegt. 76 Soweit der Angeklagte zu der Reaktion von DD auf sein Erscheinen angegeben hat, diese habe sich zunächst „ erschrocken “ und ihn unter Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung daran erinnert, dass er sie überhaupt nicht aufsuchen dürfe, ist dies nur schwer mit einer – wie ihm im Kontext mit der an die Nebenklägerin gerichteten Textnachricht behauptet – sich anbahnenden Versöhnung zu vereinbaren. Die weitere Schilderung des Angeklagten, DD habe sich trotz einer solchen Reaktion bereit erklärt, ihm einen größeren Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, ist ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, sie habe – nach Schilderung der angeblichen (lebensbedrohlichen) Notlage des Angeklagten – noch die Muße gefunden, die Wäsche aufzuhängen und ihre Sporttasche zu packen. Wenig plausibel ist auch die Schilderung des Angeklagten, dass die vermeintlichen Täter ihn einerseits zu DD entsandten, um das geschuldete Geld zu beschaffen, und dann andererseits – nachdem diese sich bereit erklärt habe, das Geld zur Verfügung zu stellen – auf offener Straße das Feuer eröffneten. 77 Zwar glaubt die Kammer dem Angeklagten, soweit er angegeben hat, dass er nach dem Erwerb der Tatwaffe wegen Nichtbegleichung des ausstehenden Restkaufpreises bedroht worden sei. Sie schließt angesichts der vorstehend geschilderten zahlreichen und gewichtigen Beweisanzeichen jedoch aus, dass die Tötung von DD hiermit in irgendeinem Zusammenhang gestanden hat und durch andere Personen als den Angeklagten erfolgt ist. 78 Der Kammer ist auch bewusst, dass keiner der am Tatort anwesenden Zeugen den Angeklagten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage identifiziert hat. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass sich die Zeugen jeweils nicht das Gesicht des Angeklagten einprägten, sondern auf andere Dinge achteten. Ohne Bedeutung ist es auch, dass der Zeuge da C-B den Täter als Person mit eher dunkler Haut, dunkleren Haaren und leichter Gesichtsbehaarung („ Drei-Tage-Bart “) beschrieben hat. Denn der Zeuge hat zugleich geäußert, dass er – nach Wahrnehmung der Schussgeräusche – aus Angst bewusst nicht zu dem Täter hingesehen habe, sondern ihn erst näher beobachtet habe, als er bereits an ihm vorbeigelaufen war. Keiner der Zeugen hat indes angegeben, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um den Täter handele. 79 (4) Die Kammer hat sämtliche Beweisanzeichen nochmals im Rahmen einer Gesamtwürdigung abgewogen und ist dabei – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des von DD abgesetzten Notrufs und den Inhalt der von dem Angeklagten an die Nebenklägerin versandten Textnachricht – zu der uneingeschränkten Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt. 80 e) Die Feststellungen zu den Verletzungen von DD (oben II5c ) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen QQ (Rechtsmediziner), der seine im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse anhand der von den Verletzungen gefertigten Fotografien nachvollziehbar und wie festgestellt erläutert hat. 81 f) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II5d ) beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen – ins-besondere dem Schuss in den Kopf – sowie aus der nach dem Tatgeschehen an die Nebenklägerin versandten Textnachricht zieht. 82 (1) Dass Schüsse in den Kopf, den Hals und den Oberkörper eines Menschen die äußerst naheliegende Gefahr des Todes mit sich bringen, ist auch für einen medizinisch nicht vorgebildeten Laien offensichtlich. Bereits daraus, dass der Angeklagte solche Schüsse abgab, DD regelrecht hinrichtete, schlussfolgert die Kammer, dass es ihm gerade darauf ankam, sie zu töten. 83 (2) Diese Schlussfolgerung wird auch belegt durch den Inhalt der anschließend an die Nebenklägerin OO versandten Textnachricht. 84 (3) Durch diese Textnachricht ist auch belegt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, der Nebenklägerin OO durch die Tötung ihres – einzigen – Kindes größtmögliche seelische Schmerzen zuzufügen. Da der Angeklagte die Nachricht zudem schon vor der Tat verfasst hatte, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass er bereits vor dem Zusammentreffen mit DD den Plan gefasst hatte, diese zu töten. Dass dies in der Wohnung von DD geschehen sollte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass beide nach den Angaben der Zeugin E. die Z-Straße gerade in Richtung zu der Wohnung von DD überquerten. Die Kammer schließt nach den vorangegangenen Ereignissen – insbesondere dem Geschehen vom 1. Januar 2019 und der anschließenden Initiative von DD zur Erwirkung der einstweiligen Anordnung – aus, dass DD aus freien Stücken mit dem Angeklagten in ihre Wohnung gegangen wäre, so dass für die Kammer auch feststeht, dass der Angeklagte sie unter vorheriger Bedrohung mit der Waffe dazu veranlasst hat, mit ihm den Weg in Richtung ihrer Wohnung anzutreten. Dass DD diesen Weg mit dem Angeklagten nicht freiwillig zurückgelegt hat, wird auch dadurch belegt, dass sie sich nach den Angaben der Zeugin E. plötzlich in der Mitte der Straße umdrehte und von dem Angeklagten weg in Richtung des Blumenladens floh. 85 (4) Dass der Angeklagte sich durch die Tötung zumindest auch an DD für die Trennung rächen wollte, schlussfolgert die Kammer zum einen aus seinem Verhalten vom 1. Januar 2019. Grund für die an diesem Tag begangene Tat war, dass er – nach dem Eingeständnis von DD, sie habe jemanden „ kennengelernt “ – nicht akzeptieren wollte, dass sie sich einem anderen Mann zuwandte. Außerdem hatte der Angeklagte auch in der an die Nebenklägerin OO im Anschluss an die Tat versandten Textnachricht auf diesen Umstand abgestellt („ DD schläft mit nem anderen während ihre Wäsche noch hier hängt “). Für die Kammer steht daher fest, dass die vor der Tat gewonnene endgültige Erkenntnis, die Beziehung zu DD nicht wiederherstellen zu können, auch zu dem Bedürfnis führte, sie für ihr Verhalten zu bestrafen. 86 8. Die Feststellungen zu der vollständig erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II6 ) hat die Kammer mithilfe des Sachverständigen PP (Psychiater und Psychologe) getroffen. 87 Der Sachverständige, der den Angeklagten an mehreren Terminen exploriert und auch von anderen Ärzten über den Angeklagten geführte Krankenunterlagen ausgewertet hat, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten kein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einer maßgeblichen Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können. 88 Im Einzelnen: 89 a) Ein forensisch relevanter Schwachsinn liegt bei dem Angeklagten bereits angesichts seiner lebenspraktischen Fähigkeiten nicht vor. 90 b) Anzeichen für eine psychische Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal der „ krankhaften seelischen Störung “ zuzuordnen wäre, liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht vor. Zwar könne von einer auf die Trennung von DD zurückzuführenden depressiven Verstimmung des Angeklagten ausgegangen werden. Diese sei jedoch allenfalls leicht- bis mittelgradig gewesen, zumal der Angeklagte nach eigenen Angaben noch in der Lage gewesen sei, seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die Angaben des Zeugen NN (Vater des Angeklagten) zu der Stimmungslage des Angeklagten im Rahmen eines unmittelbar vor der Tat vom 26. April 2019 gemeinsam absolvierten Familienurlaubs belegen nach der von der Kammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen keine die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigenden depressiven Störungen, sondern allenfalls eine gewisse Traurigkeit. So hat der Zeuge bekundet, dass sich der Angeklagte ohne Weiteres noch um seine eigenen Belange und um seinen Hund habe kümmern können. 91 Auch aus den von dem Sachverständigen erhobenen Erkenntnissen zu vorangegangenen ärztlichen Kontakten ergab sich kein Befund, der auf eine psychische Erkrankung hindeuten könnte: Zwar habe der Angeklagte zwischen den Jahren 2002 und 2017 in über 100 Fällen Ärzte aufgesucht und dabei auch über Beschwerden geklagt, die er – der Angeklagte – in einen Zusammenhang mit früheren Trennungen von Frauen stellte. Die jeweils erhobenen Befunde belegten jedoch keine psychischen Defekte, sondern vielmehr einen wehleidigen und hypochondrischen Charakter des Angeklagten. Beispielhaft nennt der Sachverständige PP Verlaufseintragungen eines Arztes aus November und Dezember 2004, ausweislich derer der Angeklagte über Beeinträchtigungen (Schwindel) klagte, die er auf Beziehungskonflikte zurückführe. Ein krankhafter Befund habe sich jedoch bei der anschließenden Behandlung nicht erheben lassen. Letztlich hat auch der Angeklagte selbst weder gegenüber dem Sachverständigen noch in der Hauptverhandlung einen Zustand beschrieben, der den Schluss zulassen könnte, er habe die Taten unter dem Einfluss einer psychischen Störung begangen. 92 Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen ergeben sich hinsichtlich der beiden Taten ebenfalls nicht. Weder hat der Angeklagte behauptet, zu den jeweiligen Tatzeiten unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden zu haben, noch haben die Zeugen, die dem Angeklagten unmittelbar vor oder nach den Taten begegneten, über Ausfallerscheinungen berichtet, aufgrund derer auf eine alkohol- oder drogenbedingte Beeinträchtigung geschlossen werden könnte. Schließlich waren auch bei der Untersuchung einer dem Angeklagten am 26. April 2019 entnommenen Blutprobe weder Alkohol noch psychoaktive Substanzen nachweisbar. Lediglich der – nicht psychoaktiv wirkende – Metabolit THC-COOH war in einer Menge von 2 Nanogramm pro Milliliter Blut vorhanden, was – angesichts der langen Halbwertzeit dieses Metaboliten – gegen eine akute Intoxikation zum Tatzeitpunkt spricht. 93 c) Der Sachverständige PP hat sich auch zu der Frage geäußert, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den jeweiligen Tatbegehungen durch einen affektiven Durchbruch – Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insoweit hat er ausgehend von dem auf Saß zurückgehenden Kriterienkatalog (vgl. Theune NStZ 1999, 273 [274]; Schöch in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 1 Seite 117; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, Seite 184; Salger in Festschrift für Tröndle Seite 201 [208]; Sander in Festschrift für Eisenberg, Seite 359 [363]) die Frage erörtert, ob die Erregung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation derart stark gewesen sein könnte, dass von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. 94 (1) Hinsichtlich der Tat vom 26. April 2019 hält die Kammer – im Einklang mit dem Befund des Sachverständigen PP – das Ausmaß der Erregung des Angeklagten in Verbindung mit der Beziehungsproblematik zu DD nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen zumeist gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08 – NStZ 2009, 571 [572]). Insoweit kommt – so auch der Sachverständige PP – in besonderem Maße dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte DD nicht aufgrund eines spontanen Entschlusses getötet hat, sondern die Tat – wie das vorbereitete Verfassen der Textnachricht sowie die Mitnahme der Schusswaffe belegen – das Ergebnis eines bereits einige Zeit zuvor gefassten Entschlusses war. Derartige Verhaltensweisen deuten auf einen zumindest in groben Umrissen ausgeformten Tatentwurf hin, der die Handlungen auch schon in einer affektiv noch nicht gespannten Vorphase geleitet hat (vgl. Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 358f „Zu 4.“ ). Auch der Umstand, dass sich das Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum hinzog, spricht deutlich gegen eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Handlungskontrolle (vgl. Saß, a.a.O., Seite 360 „ Zu 8. “), zumal der Angeklagte durchweg in der Lage war, auf Situationsänderungen innerhalb des komplexen Handlungsablaufs zu reagieren. So hatte er DD zunächst gezwungen mit ihm zu kommen und ist ihr sodann – nach ihrem Weglaufen – gefolgt. Nach der Tat hat er eine eigens für die Tat vorbereitete Textnachricht an den vorgesehenen Empfänger – die Nebenklägerin – versandt. All dies erfordert Kompetenzen, die mit der Annahme einer forensisch relevanten Bewusstseinsstörung nur schwer in Einklang zu bringen sind (vgl. Saß, a.a.O., Seite 361 „ Zu 9. “). Gegen ein typisches Affektdelikt spricht letztlich auch der fehlende unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Auslösung des Tatentschlusses und der Tatausführung. 95 Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den herangezogenen Indikatoren nur um Beweisanzeichen und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (vgl. Sander a.a.O. Seite 363) und mit der ausgeprägten narzisstisch-kränkbaren Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Fehlen von Sicherungstendenzen bei Tatbegehung auch Kriterien vorliegen (vgl. Saß, a.a.O., Seite 352f „ Zu 3. “ und „ Zu 5. “), die gegen eine Reflektion des eigenen Verhaltens sprechen könnten. Indes kommt die Kammer – wie auch der Sachverständige PP – zu dem Ergebnis, dass die Umstände, die eine vollständig verbliebene Handlungskontrolle des Angeklagten belegen, deutlich überwiegen. 96 (2) Auch hinsichtlich der Tat vom 1. Januar 2019 geht die Kammer – mit dem Sachverständigen – nicht von einem Ausmaß der Erregung des Angeklagten aus, das seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich hätte einschränken können. Auch insoweit ist maßgeblich, dass der Angeklagte mit dem Versuch, DD zu vergewaltigen, sowie den anschließenden Bemühungen, den Zeugen KK von einer Alarmierung der Polizei abzuhalten, ein Verhalten an den Tag legte, das eine planvolle Situationsbeherrschung voraussetzt. 97 d) Schließlich war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit auch nicht infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen PP bestehen bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Persönlichkeitsgefüge zum jeweiligen Tatzeitpunkt trotz bestehender narzisstischer und antisozialer Persönlichkeitsakzentuierung in einem den Auswirkungen einer ernsthaften psychischen Erkrankung entsprechenden Maße zerrüttet oder verändert war. Zwar entwickelte sich bei dem Angeklagten aufgrund der Trennung von DD eine leichte bis mittelgradige depressive Verstimmung. Dies führte aber nicht zu einer Veränderung des Persönlichkeitsgefüges, die die Kriterien zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen würde. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte bis zuletzt in der Lage war, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen und auch sein Leben bis zum jeweiligen Tatzeitpunkt unbeeinträchtigt zu regeln, insbesondere – so der Zeuge NN – seinen Hund zu versorgen, seine Kontakte zur Familie zu pflegen und einen Kurzurlaub mit der Familie zu verbringen. 98 e) Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller Erkenntnisse zu dem Zustand des Angeklagten vor, während und nach den jeweiligen Taten sowie unter Würdigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PP ist die Kammer davon überzeugt, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum jeweiligen Tatzeitpunkt in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das als erheblich im Sinne von § 21 StGB zu bewerten wäre. IV. 99 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte wegen der Tat vom 1. Januar 2019 der versuchten besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB) und wegen der Tat vom 26. April 2019 des Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes schuldig. 100 1a) Indem der Angeklagte DD am 1. Januar 2019 ins Gesicht schlug, sie würgte, ihren Gürtel und ihre Hose öffnete und sie unter Drohung mit einem Messer dazu zwingen wollte, gegen ihren erkennbaren und von ihm auch erkannten Willen den Beischlaf mit ihm zu vollziehen, hat er sich tateinheitlich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und der versuchten besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Einsatz des Messers (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die mit dem Messer verursachte Verletzung an der Hand von DD nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Die insoweit begangene fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) tritt hinter die zugleich – durch den Schlag in das Gesicht sowie durch das Würgen – begangene vorsätzliche Körperverletzung zurück. 101 b) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der besonders schweren Vergewaltigung (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt nicht vor. Denn der Versuch war – von dem Angeklagten auch so erkannt – fehlgeschlagen, nachdem es DD gelungen war, sich von dem Angeklagten zu befreien, die Wohnung zu verlassen und bei den Zeugen KK und LL Schutz zu finden. 102 2. Indem der Angeklagte DD am 26. April 2019 vorsätzlich tötete, um sich für die Trennung zu rächen sowie um der Nebenklägerin OO größtmöglichen seelischen Schmerz zuzufügen, hat er sich des Mordes (§ 211 StGB) – begangen aus niedrigen Beweggründen – schuldig gemacht. 103 a) Aus niedrigen Beweggründen handelt ein Täter, wenn sich seine zur Tat führende Motivation, nicht nur als verwerflich darstellt, sondern wenn sie auf tiefster Stufe steht und als besonders verachtenswert erscheint (vgl. BGH Urteil 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03 – NJW 2004, 3051). Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf verachtenswerten Motiven beruhen, also Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Maßstab für die Beurteilung sind die in der Rechtsgemeinschaft als sittlich verbindlich anerkannten Anschauungen(vgl. Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 18a). 104 b) Bereits die Tatmotivation des Angeklagten, sich an DD für die von ihr ausgehende Trennung bzw. die Weigerung, die Beziehung wieder aufzunehmen, zu bestrafen, bewertet die Kammer unter Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08 – NStZ-RR 2008, 308; Urteil vom 13. Februar 2007 – 5 StR 508/06 – NStZ 2007, 330 [331]; Urteil vom 9. September 2003 – 1 StR 153/03 –NStZ-RR 2004, 79 [80]) als sittlich auf niedrigster Stufe stehend. Sie belegt, dass der Angeklagte DD durch die Tat ihr Recht absprach, selbst darüber zu entscheiden, mit wem sie eine partnerschaftliche Beziehung eingeht oder aufrechterhält. Diesem Recht liegt eine Wertentscheidung zugrunde, die der Gesetzgeber zuletzt durch Einführung des § 237 StGB betont hat und die im westeuropäischen Kulturkreis konstitutiv für das friedliche und zivilisierte Zusammenleben ist (vgl. hierzu Schneider in Münchener-Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 211 Rn. 90). Indem der Angeklagte DD für die von ihr getroffene und von ihm selbst nicht gebilligte Entscheidung bestrafte und damit sein Bedürfnis nach Fortsetzung der Beziehung höher bewertete als ihr Lebensrecht, legte er zudem ein extrem eigensüchtiges Verhalten an den Tag. Dies gilt umso mehr, als der Wunsch von DD, es bei der Trennung zu belassen, keinen weiteren Kontakt mehr zu dem Angeklagten zu haben und sich mit gerichtlicher Hilfe gegen weitere Annäherungsversuche zur Wehr zu setzen, (insbesondere) angesichts der Tat vom 1. Januar 2019 in jeder Hinsicht nachvollziehbar war. 105 Angesichts dessen kann die Kammer offenlassen, ob der zuweilen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach gerade der Umstand, dass eine Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist, gegen die qualifizierte Verwerflichkeit des Tötungsmotivs sprechen kann (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2018 − 1 StR 422/18 – NStZ 2019, 204). 106 c) Auch das Motiv des Angeklagten, der Nebenklägerin OO durch die Tötung ihrer Tochter größtmöglichen seelischen Schmerz zuzufügen, ist – sowohl für sich betrachtet als auch in der Kombination mit der auf DD bezogenen Rachemotivation – in höchstem Maße verachtenswert. Dabei kommt es nach Dafürhalten der Kammer nicht darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich davon ausging, die Nebenklägerin OO habe maßgebenden Einfluss auf die Trennungsentscheidung ihrer Tochter genommen. Die besondere Verwerflichkeit der Tatmotivation zeigt sich unabhängig von der ethischen Bewertung des gegen die Nebenklägerin gerichteten Zorns bereits in der Entscheidung des Angeklagten, das Leben eines anderen Menschen zur Befriedigung seines gegenüber einem Dritten bestehenden Rachebedürfnisses auszulöschen und den Getöteten zu einem bloßen Objekt herabzuwürdigen (vgl. BGH Urteil vom 22. August 1995 – 1 StR 393/95 – NStZ-RR 1996, 98 [99]; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14 – NStZ 2015, 33 [34]). 107 d) Der Angeklagte hat die tatsächlichen Umstände, die für die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig maßgebend sind, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung auch in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt. Er war zudem in der Lage, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 − 2 StR 556/13 – NStZ 2015, 391), was sich für die Kammer zwanglos daraus ergibt, dass er die Tat nicht spontan beging, sondern die Tatausführung plante und insbesondere die an die Nebenklägerin OO gerichtete Textnachricht – in der er seine Tatmotivation erläuterte – vorbereitet hatte. 108 e) Tateinheitlich zu der somit als Mord zu bewertenden Tötung der DD hat sich der Angeklagte einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes schuldig gemacht (§ 4 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz). Dem Angeklagten war durch die – vollstreckbare (§ 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG), ihm am 4. April 2019 wirksam zugestellte und von ihm vor der Tat auch zur Kenntnis genommene – einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Neuss vom 3. April 2019 untersagt worden, DD sie zu bedrohen, zu verletzen, körperlich zu misshandeln, sich ihr und ihrer Wohnung auf weniger als 20 Metern zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr ein Zusammentreffen herbeizuführen oder in jeglicher Form Verbindung zu ihr aufzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu: BGH Beschluss vom 28. November 2013– 3 StR 40/13 – BGHSt 59, 94, Beschluss vom 15. März 2017– 2 StR 270/16 –) lagen aufgrund der Tat vom 1. Januar 2019 sowie aufgrund der im Anschluss seitens des Angeklagten unternommenen Versuche, Kontakt zu DD aufzunehmen, auch vor. Indem der Angeklagte DD vor ihrer Wohnung ansprach und sie unter Hinweis auf seine Bewaffnung aufforderte, mit ihm in ihre Wohnung zu gehen, handelte er der Anordnung des Amtsgerichts – vorsätzlich – zuwider. 109 3. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen bezüglich beider Taten nicht vor. V. 110 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 111 1. Zur Ahndung der Tat vom 1. Januar 2019 ist die Kammer von dem in § 177 Abs. 8 StGB genannten Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte, ist die Annahme eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 9 StGB) weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte noch bei zusätzlicher Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 StGB vertypten Strafmilderungsgrundes gerechtfertigt. 112 Die Kammer hat stattdessen den in § 177 Abs. 8 StGB genannten Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert und ist so zu einem Strafrahmen gelangt, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht. 113 Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich spontan zu der Tatbegehung entschlossen haben mag. Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht hat. Insgesamt hat die Kammer für die Tat vom 1. Januar 2019 daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 114 2a) Für den tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz begangenen Mord – Tat vom 26. April 2019 – hat die Kammer gegen den Angeklagten gemäß §§ 211 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als die gesetzlich vorgesehene zwingende Rechtsfolge verhängt. 115 b) Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Es liegen aufgrund des zugleich begangenen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz durch den – insoweit auch einschlägig vorbestraften – Angeklagten Umstände vor, die den Angeklagten als besonders beharrlichen Rechtsbrecher erscheinen lassen. Die Kammer hat deshalb erwogen, bereits auf der Ebene der Einzelstrafe die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festzustellen. Hiervon hat sie indes abgesehen, da die Tat vom 26. April 2019 – isoliert betrachtet – trotz der deutlich schulderhöhenden Gesichtspunkte noch nicht derart gravierend von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass es als unangemessen anzusehen wäre, wenn der Angeklagte bei günstiger Prognose nach Vollzug von 15 Jahren Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden würde (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 435/08 – NStZ-RR 2009, 103). 116 3a) Aus den beiden Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. 117 b) Insoweit hat die Kammer gemäß § 57b StGB die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. 118 (1) Unter zusammenfassender Würdigung beider Straftaten einschließlich der Täterpersönlichkeit liegen erheblich schulderhöhende Umstände vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf von 15 Jahren als unangemessen erscheinen lassen. Maßgeblich ist insoweit neben dem durch die Begehung von zwei erheblichen Straftaten gesteigertem Unrecht, dass der Angeklagte mit der Tat vom 1. Januar 2019 ein Delikt beging, das in einem inneren (kriminologischen) Zusammenhang zu der am 26. April 2019 begangenen Mordtat stand (vgl. hierzu ausdrücklich BGH Urteil vom 8. August 2001 – 3 StR 162/01 –). Dieser Zusammenhang prägt den bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigenden Unrechtsgehalt beider Taten dahingehend, dass gerade die in der Abfolge beider Taten zum Ausdruck kommende Nachhaltigkeit, mit der der Angeklagte gegen DD vorgegangen, belegt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen besonders hartnäckigen Straftäter handelt. 119 (2) Die Kammer hat sich bei der Beurteilung des Schuldumfangs bewusst gemacht, dass gemäß § 46 Abs. 3 StGB diejenigen Umstände, die maßgebend für die Bewertung der Beweggründe als niedrig im Sinne von § 211 StGB waren, nicht nochmals zur Begründung der besonderen Schwere der Schuld herangezogen werden durften (vgl. BGH Beschluss vom 20. August 1996– 4 StR 361/96 – NJW 1996, 3425). Sie hat daher bei Prüfung des Mordmerkmals ausschließlich auf die oben unter IV2 genannten Tatmotive abgestellt und diese bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld unberücksichtigt gelassen. Insoweit hat die Kammer ausschließlich auf den Zusammenhang beider Taten sowie auf das dadurch gesteigerte Unrecht abgestellt. 120 (3) Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vom 26. April 2019 leicht- bis mittelgradig depressiv verstimmt gewesen sein mag. Angesichts des deutlichen Überwiegens der schulderhöhenden Umstände genügt dies jedoch nicht, um von der Annahme der besonderen Schwere der Schuld abzusehen, zumal die Stimmungslage des Angeklagten gerade nicht zu einer spontanen Tatbegehung führte, sondern die Tat bereits – durch Mitnahme der Waffe und Verfassen der an die Nebenklägerin OO gerichteten Textnachricht – vorbereitet war (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 408/18 –; BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12 – NStZ-RR 2012, 339). 121 (4) Die Kammer hat auch in Erwägung gezogen, von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abzusehen, weil der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens im Anschluss an die Tat vom 26. April 2019 dauerhaft körperlich schwer geschädigt (Verlust beider Unterschenkel und mehrerer Finger der linken Hand) und damit auch erhöht haftempfindlich ist. Sie hat diese Erwägung jedoch verworfen. Die körperlichen Beeinträchtigungen hat sich der Angeklagte nach der Tat selbst zugefügt. Sie sind mithin nicht Folgen der Tat, die der Kammer in Anlehnung an die in § 60 Satz 1 StGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung Anlass gegeben hätten, den Angeklagten milder zu bestrafen, als es nach den vorstehenden Ausführungen geboten ist. VI. 122 Die sichergestellte Schusswaffe – ein Revolver, Smith & Wesson, 357 Magnum – war als Mittel zur Tatbegehung nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. VII. 123 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. (D.) (K.) (R.)