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Leitsatz

X ZB 9/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 9/03 vom 17. Februar 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Signalfolge GebrMG § 2 Nr. 3 Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Er- findung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - X ZB 9/03 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf am 17. Februar 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa- tentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,--     Gründe: Die Anmelderin stellte am 4. Mai 2000 Antrag auf Eintragung des Ge- brauchsmusters 200 08 040.7 mit der Bezeichnung "Systeme, Computerpro- gramm-Produkte und Tarifierungssysteme zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten". Die Anmel- - 3 - dung umfaßte 37 Seiten Beschreibung sowie 28 Schutzansprüche; die unab- hängigen Schutzansprüche 1, 2, 11, 12, 21 und 22 lauteten wie folgt: " 1. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab- hängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we- nigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy- stem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro- gramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen- dende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher beste- hende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem Zu- gangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbin- dung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die Wähl- verbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem be- standen hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserver- system zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert, und wobei der Benutzerhost und das Tarifie- rungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifände- rung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung auf- grund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab- hängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we- nigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy- stem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro- gramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen- dende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystem veranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetan- gebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tari- fierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage proto- kolliert. 11. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet- Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur - 4 - variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro- gramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel- ches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter- netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tari- fierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem auf- gebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif aus- zusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet- Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro- gramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel- ches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter- netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt. 21. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo- ten, die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassend einen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für ei- nen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarif- wechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund eines Wechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrecht- erhaltung der bestehenden Wählverbindung möglich ist. - 5 - 22. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo- ten, welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an es gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Ta- rifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt." Wegen der auf die genannten Schutzansprüche rückbezogenen weite- ren Schutzansprüche 2 bis 10, 13 bis 20 und 23 bis 28 wird auf die Anmelde- unterlagen verwiesen. Nach Beanstandung der Anmeldung durch die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin 28 Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag eingereicht, in de- nen in den Schutzansprüchen 1 bis 4 und 9 jeweils das Wort "Benutzerhost" durch das Wort "Benutzerrechner" ersetzt wurde, wobei die Schutzansprü- che 11 und 12 wie folgt formuliert waren: "11. Benutzerrechner mit einem mit einem Internet-Browser und einem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungs- hilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfra- gen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wähl- verbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wähl- verbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsser- versystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande- ren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus- drücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. - 6 - 12. Benutzerrechner mit einem Internet-Browser und einem Tari- fierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom ge- wählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Inter- netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt." Die nachgeordneten Schutzansprüche 13 bis 20 wurden entsprechend angepaßt. In Patentanspruch 21 wurde ebenfalls das Wort "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" ersetzt. Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar nach Hauptantrag, weil die Anmel- dung teilweise auf den Schutz von Gegenständen gerichtet sei, die dem Ge- brauchsmusterschutz nicht zugänglich seien. Bei den in den Schutzansprü- chen 1 bis 10 definierten Systemen handle es sich um dem Schutzausschlie- ßungsgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallende Verfahren. Durch die Erset- zung des Begriffs "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" nach Hilfsantrag seien die Verfahrensmerkmale nicht beseitigt worden. Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag in geänderter Form weiterverfolgt hat. Sie hat im Beschwerdeverfahren die unabhängigen Schutz- ansprüche nach dem Hauptantrag wie folgt formuliert: " 1. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser- verrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie- rungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut- - 7 - zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zu einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrech- ner bestanden hat, wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß er tarifrelevante Daten der Anfrage proto- kolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, und wobei der Benutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so einge- richtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der be- stehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser- verrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie- rungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut- zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifie- rungsserverrechner veranlaßt, wobei der Tarifierungsserver- rechner so eingerichtet ist, daß er die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert. 11. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie- rende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro- gramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be- nutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari- fierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro- gramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut- zerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter- netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung - 8 - zu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wo- bei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserver- rechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande- ren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus- drücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie- rende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro- gramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be- nutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari- fierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro- gramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut- zerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter- netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt. 21. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine Wähl- verbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten Internet- angeboten, wobei der Tarifierungsserverrechner so einge- richtet ist, daß er bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarif- relevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen pro- tokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebe- zogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt be- kommt. 22. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo- ten, welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihn gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Ta- rifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt." - 9 - Wegen der auf die vorstehend wiedergegebenen Schutzansprüche rückbezogenen weiteren Schutzansprüche wird auf die Gründe des angefoch- tenen Beschlusses verwiesen. Die Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem ersten Hilfsantrag unterschei- den sich von denen nach dem Hauptantrag dadurch, daß sie nicht (auch) auf eine Signalfolge gerichtet sind. Die Anmelderin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses die Erfindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 29 nach Hauptantrag sowie mit der Beschreibung vom 21. Juni 2002 und den Zeichnungen vom 16. Dezember 2002, hilfsweise mit den Schutzansprüchen und den weiteren Unterlagen nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Unterlagen nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 einzutragen. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anmeldung und Beschwerde die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Unterlagen des ersten Hilfsantrags angeordnet hat. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe- schwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG). 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar beträfen die Schutzan- sprüche 1 bis 10 nach dem Hauptantrag Erzeugnisse und keine Verfahren, je- - 10 - doch hätten die Schutzansprüche 11 bis 20 Verfahrenscharakter, soweit sie auf eine Signalfolge gerichtet seien. In diesem Umfang beziehe sich der Eintra- gungsantrag auf nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausge- schlossene Gegenstände. Eine teilweise Eintragung unter Zurückweisung der Anmeldung im Umfang der nicht eintragungsfähigen Schutzansprüche scheide aus, weil der Eintragung keine vom Eintragungsantrag abweichenden Unterla- gen zugrunde gelegt werden dürften. Die in den Schutzansprüchen 11 bis 20 alternativ beanspruchte Signalfolge müsse als Verfahren angesehen werden. 2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, bei dem auf dem Datenträger gespeicherten Programm und bei dem von der Signalfolge repräsentierten Programm handle es sich um ein und dasselbe technische Programm, das lediglich zum Zweck seines Transports in einem unterschiedli- chen Transportgewand in Erscheinung trete. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Transportausformungen sei aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt, weil sie nicht die der Anmeldung zugrundeliegende technische Lehre, sondern eine Nebensächlichkeit in das Zentrum der Betrachtung stelle. Die Bejahung der Gebrauchsmusterfähigkeit setze nicht voraus, daß ein Schutzgegenstand dauerhaft existiere. Ein Programm sei kein Verfahren, sondern ein sich tech- nisch-physikalisch in einer Daten- oder Signalfolge verkörperndes Erzeugnis zum Einrichten eines Universalrechners. Das Beschwerdegericht verstehe den Verfahrensausschluß in § 2 Nr. 3 GebrMG offenbar dahin, daß nur körperlich anfaßbare Erzeugnisse eintragbar seien. Eine solche Auslegung der maßgebli- chen Bestimmung widerspreche deren Sinn und Zweck, der darin bestehe, durch das frühere Raumformerfordernis vom Gebrauchsmusterschutz ausge- schlossene Gegenstände dem Schutz zuzuführen, ohne aber hinsichtlich der Schützbarkeit von Verfahren mit dem Patent gleichzuziehen. Der Verfah- rensausschluß sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Somit seien auch - 11 - nicht anfaßbare, sich aber in technisch-physikalischen Erscheinungsformen wie Masse, Energie, Impulse, Polarisierung verkörpernde Gegenstände dem Ge- brauchsmusterschutz zugänglich, soweit es sich nicht um Verfahren handle. Soweit das Beschwerdegericht den durch die Signalfolge definierten Gegen- stand - irrtümlich - dahin verstanden habe, daß er sowohl vorrichtungs- als auch verfahrensmäßige Ausformungen zulasse, stelle dies keinen hinreichen- den Grund dar, einen solchen Gegenstand mit Doppelcharakter bereits von der Eintragung als Gebrauchsmuster auszuschließen. 3. Bei dem Gegenstand, für den mit Schutzanspruch 11 in seiner zwei- ten Alternative Schutz begehrt wird, handelt es sich um eine Signalfolge, die für die Übersendung über das Internet geeignet ist und Daten repräsentiert, wobei diese Daten ein in bestimmter Weise ausgebildetes Tarifierungshilfsprogramm darstellen, das auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage mit einem Internet-Browser ablaufen soll und zur variablen Tarifierung von Inter- netgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot dient. Eine solche (elektromagnetische) Signalfolge kann, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, ein und dasselbe Programm wie die auf einem Datenträger gespeicherte Datenfolge der ersten Anspruchsalternative enthalten, es stellt in diesem Sinn nur eine andere "Verpackung" desselben Programminhalts dar. Unter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Produktpirateriegeset- zes, durch das die geltende Regelung eingeführt worden ist, waren derartige Signalfolgen durch das "Raumformerfordernis" (vgl. Tronser, GRUR 1990, 10, 11 ff.) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieses Erfordernis ist durch die erst im Lauf der parlamentarischen Beratungen in das Produktpirate- riegesetz eingestellten neuformulierten §§ 1 und 2 GebrMG als Voraussetzung der Gebrauchsmusterfähigkeit abgeschafft worden. Im Bericht der Abgeordne- ten Geis und Stiegler (BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff. = BlPMZ 1990, 195, 197) - 12 - ist hierzu in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesministers der Justiz vom Juni 1989 ausgeführt, es sei kein rechtspolitischer Grund mehr er- sichtlich, das das Patent ergänzende Schutzrecht Gebrauchsmuster auf ge- genständlich konkretisierte Erfindungen zu beschränken. Die Öffnung des Ge- brauchsmusterschutzes solle allerdings dort ihre Grenze haben, wo das unge- prüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde. Diese Grenze ist nach Auffassung des Berichts bei den Verfahrenser- findungen überschritten. Tatsächlich müßten eingetragene ungeprüfte "Verfah- rensgebrauchsmuster", die wegen des Fehlens von Zeichnungen oder von Darstellungen chemischer Formeln von Dritten in keiner Weise auch nur eini- germaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang geprüft werden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen. In Verfolg dieser Linie hat der Bundestag auf das Raumformerfordernis "weitgehend" ver- zichtet; der Verzicht bedeute, daß alle technischen Erfindungen, also z.B. auch gestaltlose Stoffe, als Gebrauchsmuster geschützt werden könnten, wobei nur Verfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten, da sie sich mangels konkreter Darstellbarkeit für ein ungeprüftes Schutzrecht nicht eigneten (Be- richt aaO S. 199). Auch vor dem Hintergrund dieser Begründung trifft die Re- gelung in § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahin, daß nur Erzeugnisse mit einem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterfähig seien, sie ord- net im Einklang damit ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt (nur) an, daß Verfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Diese vom Gesetzge- ber bewußt und eindeutig getroffene Entscheidung ist von der Rechtsprechung hinzunehmen. Sie verstößt - entgegen einer gelegentlich in der Literatur ver- tretenen Auffassung (König, GRUR 2001, 948; hiergegen Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 6 zu § 2 GebrMG) - schon wegen der verbleibenden Möglichkeit des Patentschutzes von Verfahrenserfindungen auch nicht gegen höherrangiges Recht. - 13 - Die der Gebrauchsmusteranmeldung, soweit diese im Streit steht, zugrundeliegende Signalfolge stellt kein Verfahren im Sinn der Ausschlußbe- stimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG dar. Dabei ist schon mangels für ein abwei- chendes Ergebnis sprechender Anhaltspunkte und insbesondere in Anbetracht der Formulierungen in § 9 PatG einerseits und in § 11 Abs. 1 GebrMG ande- rerseits davon auszugehen, daß der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Verfah- rensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischen Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt. Ein Verfahren in diesem Sinn stellt eine für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht dar. Die vom Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Abarbeitung des von den Daten dargestellten Programms durch den Rechner erfolgt zumin- dest in ähnlicher Weise auch bei der auf einem Datenträger gespeicherten Datenfolge und verleiht dieser keinen Verfahrenscharakter. Entsprechendes gilt für die für die Übersendung über das Internet geeignete Datenfolge, der ein beständiges körperliches Substrat fehlt, ohne daß sie deshalb als Verfahren einzustufen wäre. Einen Schutzausschluß für solche Gegenstände sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor. Das Bundespatentgericht wird deshalb die Zurückweisung von Anmel- dung und Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht weiterhin auf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen können. Es wird je- doch zu prüfen haben, ob mit den in Streit stehenden Schutzansprüchen ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht wird (vgl. BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). - 14 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfol- ge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 8 zu § 109 PatG m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als er- forderlich angesehen (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf