Beschluss
35 W (pat) 413/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:061118B35Wpat413.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:061118B35Wpat413.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 413/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 343 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg und Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Beschwerde ist der am 2. Mai 2016 in mündlicher Verhandlung verkündete Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, mit welchem das Streitge- brauchsmuster 20 2011 110 343 teilgelöscht worden ist. Das Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen Anmeldung EP 11 16 2840.0 mit der Prioritätsbeanspruchung 16. April 2010, EP 10160222 und mit dem Anmeldetag 18. April 2011 abgezweigt worden. Das Streitgebrauchsmuster ist am 16. Juli 2013 unter der Bezeichnung „Lithiumsilikat-Glaskeramik und -Glas mit Gehalt an Zirkonoxid“ und mit den Schutzansprüchen 1 bis 24 eingetragen wor- den. Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Ge- brauchsmusterschrift verwiesen. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft; die 9. und 10. Jahresgebühr wird Ende April 2019 fällig. - 3 - Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014, per Fax eingereicht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen. Sie hat den Löschungsantrag damit begründet, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Stand der Technik vorbeschrieben oder durch diesen nahegelegt sei, und benennt im Löschungsantrag insoweit mehrere, mit D1 bis D5 bezeichnete Entgegenhaltungen. Ferner hat die Antragstellerin beanstandet, dass das Streitgebrauchsmuster die Priorität der Voranmeldung EP 10160222 zu Un- recht beanspruche. Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 28. Januar 2014 zugestellt wor- den. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, ein- gegangen am 27. Februar 2014, widersprochen und ist der Auffassung der An- tragstellerin im Einzelnen entgegengetreten. In der ersten Instanz hat die Antragstellerin die weiteren Entgegenhaltungen D6 bis D20 in das Verfahren eingeführt. Sie hat zudem als weiteren Löschungsgrund das Vorliegen eines entgegenstehenden älteren Rechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 hat die Antragsgegnerin eine neue, als Hauptan- trag bezeichnete Anspruchsfassung mit geänderten Schutzansprüchen 1 bis 19 eingereicht. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung mit einem Zwischenbe- scheid vom 16. März 2016 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt hatte, dass mit einer Löschung des Streitgebrauchsmusters zu rechnen sei, weil in Bezug auf einzelne Nebenansprüche der Löschungsgrund des älteren Rechts greife, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 weitere geän- derte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 2. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag - 4 - nur noch in der Fassung des Hilfsantrags 2 vom 18. April 2016 mit den Schutzan- sprüchen 1 bis 19 verteidigt. Schutzanspruch 1 nach diesem Hauptantrag lautet: „Lithiumsilikat-Glaskeramik, die 8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 und 0,5 bis 3,5 Gew.-% Al2 O 3 enthält und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase aufweist und mehr als 10 Vol.-% an Lithiummetasilikat-Kristalle aufweist, wobei die Lithiumsilikat-Glaske- ramik dadurch erhältlich ist, dass (a) ein Ausgangsglas mit den Komponenten der Glaskeramik einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wird, um ein Glas mit Keimen herzustel- len, die zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignet sind, und (b) das Glas mit Keimen einer weiteren Wärmebehandlung bei einer höhe- ren Temperatur unterworfen wird, um Kristallisation von Lithiummetasili- kat zu bewirken.“ Die Schutzansprüche 2 bis 17 sind auf den Hauptanspruch 1 rückbezogene Un- teransprüche und die Schutzansprüche 18 und 19 sind nebengeordnete Ansprü- che. Wegen des Wortlauts dieser Schutzansprüche wird auf die Akten verwiesen. Die Antragstellerin hat weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchs- musters beantragt. Mit in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 343 teil- gelöscht, und zwar in dem Umfang, in welchem es über den Gegenstand der als Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 18. April 2016 eingereichten Schutzansprü- che hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten zu 3/10 der Antragstellerin und zu 7/10 der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Be- gründung führt die Gebrauchsmusterabteilung aus, dass die Erweiterung des Lö- schungsantrags auf den Löschungsgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts sachdienlich sei. In dem über die Fassung nach Hauptantrag hinausge- - 5 - henden Umfang sei das Streitgebrauchsmuster ohne Sachprüfung zu löschen, weil die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Löschungsantrag insoweit teilweise zurückgenommen habe. Die Fassung nach Hauptantrag sei zulässig, ins- besondere gebrauchsmusterfähig. Die technische Lehre nach Schutzanspruch 1 sei für den Fachmann auch ausführbar. Die Schutzgegenstände der selbständigen Schutzansprüche 1, 18 und 19 seien durch keine im Verfahren befindliche Entge- genhaltung neuheitsschädlich vorweggenommen und beruhten auch auf einem erfinderischen Schritt, insbesondere gegenüber der D1. Die D6 und die D19 wie- sen gegenüber dem Streitgebrauchsmuster unterschiedliche Schutzgegenstände auf und stellten damit keine entgegenstehenden älteren Rechte dar. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 20. Mai 2016, der Antragsgegnerin am 19. Mai 2016 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie am 3. Juni 2016 eingelegt hat. Die Antragstellerin hat in das Beschwerdeverfahren die weiteren Entgegenhaltun- gen bzw. Unterlagen D21 bis D31 eingeführt. Sie beanstandet, dass Schutzan- spruch 1 gemäß dem o. g. Hilfsantrag 2 nicht die Voraussetzungen erfülle, die an einen zulässigen product-by-process-Anspruch zu stellen seien. Der Gegenstand der gebrauchsmustergemäßen Erfindung sei unklar und auch nicht in einer für den Fachmann ausführbaren Weise offenbart. Ferner beanstandet die Antragstellerin, dass das Streitgebrauchsmuster nicht wirksam aus der EP 11 16 2840.0 abge- zweigt worden sei, weil keine sachliche Erfindungsidentität bestehe. Im Übrigen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht schutzfähig. Insbesondere wür- den die Schutzansprüche 1, 18 und 19 von der D1 neuheitsschädlich getroffen werden, Schutzanspruch 1 auch von der D4. Jedenfalls fehle es ausgehend von der D1 und der D4, aber auch mit Blick auf weitere, im Verfahren befindliche Ent- gegenhaltungen an einem erfinderischen Schritt. Außerdem stellten die D6 und - 6 - die D19 als älteres Recht einen weiteren Löschungsgrund i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG dar. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 2. Mai 2016 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt als Haupt- antrag bezeichnete Anspruchsfassung zulässig sei, weil die eingefügten product- by-process-Merkmale den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters näher kon- kretisierten. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei für den Fachmann aus- führbar. Er sei auch mit demjenigen der Stammanmeldung EP 11 16 2840.0 iden- tisch, weil die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in der Stammanmeldung offen- bart worden seien. Mangelnde Klarheit stelle keinen Löschungsgrund dar, im Übri- gen seien die diesbezüglichen Beanstandungen der Antragsgegnerin unzutref- fend. Das Streitgebrauchsmuster werde weder durch die D1 noch durch die D4 neuheitsschädlich vorweggenommen und werde durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen oder Kombinationen dieser nahegelegt, insbe- sondere mit Blick auf aus der Sicht der Antragsgegnerin überraschende und vor- teilhafte Eigenschaften des Gegenstands des Anspruchs 1. Vorsorglich hat die Antragsgegnerin weitere Anspruchsfassungen eingereicht, die sie als Hilfsan- träge 1 bis 4 bezeichnet hat. - 7 - In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen und sonsti- gen Unterlagen eingeführt worden: D1 US 4 515 634 D2 M.P. Borom et al., Journal of The American Ceramic Society, 1975, 58, Sei- ten 385 bis 391 D3 DE 24 51 121 A1 D4 DE 197 50 794 A1 D5 Erweiterter europäischer Recherchenbericht vom 16.10.2013 zur parallelen Patentanmeldung EP 2 662 342 D6 DE 20 2009 018 953 U1 D7 W. Höland et al., Phil. Trans. R. Soc. Lond. A, 2003, 361, Seiten 575 bis 589 D8 DE 29 49 619 D9 Frauenhofer-Institut für Silicatforschung ISC, Nachschmelzen von Ivoclar- Patentbeispielen, Ergebnisbericht vom 28. Mai 2015, 8 Seiten D10 W. Höland, G. Beall, „Glass-ceramic technology“, American Ceramic Society 2002, Westerville OH, USA, Seiten 75 bis 83, 222 und 223 D11 DE 1 696 473 D12 US 2001/0031446 A1 D13 J. Deubener et al., Journal of Non-Crystalline Solids, 1993, 163, Seiten 1 bis 12 D14 P.W. McMillan et al., Journal of Materials Science 1966, 1, Seiten 269 bis 279 D15 E. Apel et al., Journal of European Ceramic Society, 2007, 27, Seiten 1571 bis 1577 D16 W. Höland et al., Journal of European Ceramic Society, 2007, 27, Sei- ten 1521 bis 1526 D17 US 2003/0073563 A1 D18 IPS e.max® lithium Disilicate, Ivoclar Vivadent, Inc. 627329 Rev. 02/2009 D19 DE 20 2009 019 061 U1 - 8 - D20 US 2010/0083706 A1 D21 Temperung (Kristallisation) der Glaskeramikschmelzen VSM 47506/47507, 5 Seiten, vom 6. Oktober 2016 D22 Dorfner ANZAPLAN, Analysenbericht Nr. 1801735 vom 20. Septem- ber 2016, 5 Seiten, vom 20. September 2016 D23 Schriftsatz vom 21. September 2016 im Löschungsverfahren des Ge- brauchsmusters 20 2009 019 061, 5 Seiten D24 Schriftsatz vom 28. April 2016 im Löschungsverfahren des Gebrauchsmus- ters 20 2009 019 061, 6 Seiten D25 Schriftsatz vom 1. Februar 2017 im Löschungsverfahren des Gebrauchs- musters 20 2009 019 061, 6 Seiten D26 I.C. Madsen et al., Z. Kristallgr. 2011, 226, Seiten 944 bis 955 D27 I.C. Madsen und N.V.Y. Scarlett, „Powder Diffraction: Theory and Practice“, Hrsg. R. E. Dinnebier, S.J.L. Billnge, RSC Publishing, Cambridge 2008, Seiten 298 bis 331 D28 Versuchsbericht VB-AM-017/17 „Nachschmelze DE 197 50 794 A1, Bei- spiel 22“ vom 21.9.2017, 4 Seiten D29 EP 0 690 031 A1 D30 Römpp Chemie Lexikon zu den Stichworten „Glaskeramik“ und „Keime“, Hrsg. J. Falbe und M. Regitz, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1997, Sei- ten 1548 und 2106 bis 2107 D31 Lehrbuchauszug zu Kristallisation und Keimbildung, abrufbar unter https://www.ifw-dresden.de/userfiles/groups/imw_folder/lectures/ Physikalische_Werkstoffeigenschaften/c3-kristall.pdf, Seiten 55 bis 60. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge- brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akten- inhalt verwiesen. - 9 - II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristge- recht unter Entrichtung der erforderlichen Beschwerdegebühr erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da keiner der von der Antragstellerin geltend gemach- ten Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), eines entgegenstehenden älteren Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG) oder der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG) durchgreift. 1. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 28. Januar 2014 zugestellten Lö- schungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, eingegangen am 27. Fe- bruar 2014 fristgerecht widersprochen, sodass das Löschungsverfahren mit einer Sachprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG). 2. Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch gegen den Löschungsantrag teil- weise zurückgenommen, nämlich in dem Umfang, in welchem das Streitge- brauchsmuster über den Gegenstand der mit Schriftsatz vom 18. April 2016 als Hilfsantrag 2 – nunmehr Hauptantrag – eingereichten Schutzansprüche 1 bis 19 hinausgeht. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster in der mündlichen Verhand- lung vor der Gebrauchsmusterabteilung nur noch in diesem Umfang verteidigt, indem sie diese Anspruchsfassung zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht hat. Dies ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG zugleich als teilweise Rücknahme des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen den Löschungsantrag zu werten, sodass – wie von der Gebrauchsmusterabteilung zutreffend ausgespro- chen – das Streitgebrauchsmuster im darüber hinausgehenden Umfang ohne Sachprüfung zu löschen ist. - 10 - 3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft gemäß dem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Hauptantrag eine Lithiumsilikat-Glaskeramik, die ZrO 2 enthält und die sich insbesondere zum Beschichten einer Zirkonoxidkeramik eignet (vgl. Streit- gebrauchsmuster S. 2 [0001]). 3.1 Die Gebrauchsmusterschrift berichtet einleitend, dass Zirkonoxidkeramiken sich durch eine ausgezeichnete Biokompatibilität und hervorragende mechanische Eigenschaften auszeichneten, weshalb sie für Implantate, Prothesen und Gerüst- werkstoffe von dentalen Restaurationen eingesetzt würden. Oftmals werde die Oberfläche der Zirkonoxidkeramik durch Beschichtung verändert, um der dentalen Restauration die gewünschten optischen Eigenschaften zu verleihen. Zur Be- schichtung würden Oxidkeramiken, wie Zirkonoxidkeramiken vom Typ Feldspat oder Fluorapatit verwendet. Weiter seien auch Lithiumdisilikat-Glaskeramiken bekannt, die aufgrund ihrer hohen Transluzenz und der sehr guten mechanischen Eigenschaften vornehmlich zur Herstellung von Dentalkronen oder kleinen Brü- cken eingesetzt würden. Diese aus dem Stand der Technik bekannten Lithiumsili- kat-Glaskeramiken seien aber nicht zum Beschichten von Zirkonoxidkeramik ins- besondere mittels eines Aufpressvorgangs im viskosen Zustand geeignet, da sich dabei Sprünge und Risse ausbildeten, sodass der Verbund nicht die für dentale Restaurationen erforderlichen mechanischen Eigenschaften aufweise (vgl. Streit- gebrauchsmuster S. 2 [0002] bis [0005] und [0008]). 3.2 Ausgehend davon liegt dem Gebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Lithiumsilikat-Glaskeramik zur Verfügung zu stellen, die sich als Beschichtungs- material bzw. als Werkstoff für dentale Restaurationen eignet und die insbeson- dere durch Aufpressen im viskosen Zustand auf eine Zirkonoxidkeramik geschich- tet werden kann, um eine von Rissen und Sprüngen freie Beschichtung auszubil- den (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 2 [0010]). - 11 - 3.3 Diese Aufgabe wird gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrags durch eine Lithiumsilikat-Glaskeramik mit folgenden Merkmalen gelöst (vgl. an die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2018 ausgehändigte Merkmals- gliederung): 1.1 Lithiumsilikat-Glaskeramik, die 1.2 8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 und 1.3 0,5 bis 3,5 Gew.-% Al2 O 3 enthält und 1.4 Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in einer Menge von mehr als 10 Vol.-% aufweist, 1.5 wobei die Lithiumsilikat-Glaskeramik dadurch erhältlich ist, dass a) ein Ausgangsglas mit den Komponenten der Glaskeramik einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wird, um ein Glas mit Keimen herzustellen, die zur Bildung von Lithiummetasilikat geeignet sind, und b) ein Glas mit Keimen einer weiteren Wärmebehandlung bei einer höheren Temperatur unterworfen wird, um die Kristallisation von Lithi- ummetasilikat zu bewirken. 4. Bei dem vorliegenden Fachmann handelt es sich um ein Team, dem ein Diplom-Chemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von dentalen Glaskeramiken und ein Zahntechniker mit einschlägiger Berufserfah- rung auf dem Gebiet der Herstellung von dentalen Restaurationen und der ver- wendeten Materialien angehören. 5. Vor der Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit ist zunächst der Wortlaut von Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag auszulegen. Bei der Auslegung eines Schutzanspruchs sind nach der Rechtsprechung Begriffe in den Schutzansprüchen regelmäßig so zu deuten, wie sie der angesprochene - 12 - Fachmann nach dem Gesamtinhalt des eingetragenen Gebrauchsmusters unter Berücksichtigung der darin objektiv offenbarten Lösung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Folgende Merkmale der genannten Schutzansprüche bedürfen einer näheren Erläuterung: 5.1 Die Glaskeramik gemäß Schutzanspruch 1 enthält gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 „8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 “ und „0,5 bis 3,5 Gew.-% Al2 O 3 “. Im Kon- text der Beschreibung versteht der Fachmann diese Angaben so, dass es sich hierbei um die Mengen der Bestandteile Zirkonium und Aluminium handelt, die in der Glaskeramik in Form ihrer Oxide vorliegen (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 3, [0012], [0013] und [0019]). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei diesen Bestandteilen nicht um die Rohstoffe, die zur Herstellung des Ausgangsglases verwendet wer- den. Laut der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters können zwar neben Car- bonaten, Phosphaten oder Fluoriden auch Oxide zur Herstellung des Ausgangs- glases eingesetzt werden, aus welchem durch eine Wärmebehandlung eine Glas- keramik erhalten wird. In der Beschreibung und den Ausführungsbeispielen der Gebrauchsmusterschrift wird aber klar unterschieden zwischen den Rohstoffen für das Ausgangsglas und den oxidischen Komponenten der Glaskeramik, sodass der Fachmann die Oxide gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 als oxidische Komponen- ten bzw. Bestandteile der Glaskeramik auffasst (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 3 [0012] bis S. 4 [0025], S. 5 [0041], S. 8 [0059], [0060], S. 9 [0065] i. V. m. S. 13 bis 16, Tabellen I bis IV, Beispiele 1, 3 bis 7, 12, 13, 15, 16, 18 bis 28 und 29). Auch das weitere Argument der Antragstellerin, die Lithiumsilikat-Glaskeramik ent- halte nicht 8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 , da zumindest ein Teil davon in Polyeder- struktureinheiten umgewandelt würde und es somit unbestimmt sei, wie hoch der Anteil an Zirkonoxid in der Glaskeramik sei, kann nicht überzeugen. Denn laut der - 13 - Beschreibung des Streitpatents führt die Ausbildung von Zr-O-Polyederstrukturein- heiten als Netzwerkbildner bzw. -wandler in der Glaskeramik nicht dazu, dass diese Polyedereinheiten nicht mehr Bestandteil der Glaskeramik sind (vgl. Streit- gebrauchsmuster S. 4 [0032]). 5.2 Mit dem weiteren Merkmal 1.4 des Schutzanspruchs 1, nach dem die Glas- keramik Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in einer Menge von mehr als 10 Vol.-% aufweist, wird Lithiummetasilikat als diejenige Kristallphase definiert, die den höchsten Volumenanteil in der Glaskeramik bezogen auf die Basisgröße des Gesamtvolumens der Glaskeramik hat (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 4 [0028] und [0029]). 5.3 Die Merkmalsgruppe 1.5, wonach die Glaskeramik dadurch erhältlich ist, dass ein Ausgangsglas für die Keimbildung einer ersten Wärmebehandlung und für die Kristallisation einer zweiten Wärmebehandlung bei einer höheren Tempera- tur unterworfen wird, spezifiziert indirekt die kristalline Mikrostruktur der Glaskera- mik als weitere stoffliche Eigenschaft der Glaskeramik, die maßgeblich von den gewählten Verfahrensparametern der Wärmebehandlung bestimmt wird (vgl. gut- achterlich D2 S. 387 li. Sp. 3. Abs. bis S. 388, li. Sp. 1. Abs., S. 387 Fig. 1, S. 388, Fig. 2, S. 389 Fig. 3). 6. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster im vorgenannten Um- fang aus der Europäischen Patentanmeldung EP 11 16 2840.0 wirksam gemäß § 5 Abs. 1 GebrMG abgezweigt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ein Löschungsantragsteller, der die Wirk- samkeit der Abzweigung des Streitgebrauchsmusters bestreitet, damit zugleich den Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG geltend macht. Denn das, was in der Stammanmeldung EP 11 16 2840.0 als zur Erfindung gehörig offenbart ist, ist auch in den Anmeldeunterlagen des Streitgebrauchsmusters so offenbart - 14 - und wird ohne unzulässige Erweiterung in den maßgeblichen Schutzansprüchen beansprucht. Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 ist eine Lithiumsilikat-Glaskeramik, mit einem Gewichtsanteil von Zirkonoxid im Bereich von 8,0 bis 16,0 Gew.-% und Aluminiumoxid im Bereich von 0,5 bis 3,5 Gew.-% sowie mit einem bestimmten Volumenanteil von Lithiummetasilikat, nämlich von mehr als 10 Vol.-%, wobei die entsprechenden Lithiummetasilikat-Kristalle mittels zweier nacheinander abfolgen- der Wärmbehandlungen erhältlich sind. Bestimmte Bereiche des Anteils von Zirkonoxid sind in der unter der Nummer EP 2 377 831 A1 veröffentlichten EP-Stammanmeldung EP 11 16 2840.0 in den Abs. [0012] und [0013] offenbart, nämlich mindestens 6,1 Gew.-%, insbesondere 6,1 bis 20,0 Gew.-%, und von Aluminiumoxid in den Abs. [0019] und [0020] der Stammanmeldung, nämlich 0,2 bis 10,0 Gew.-% und als besonders bevorzugtes Ausführungsbeispiel im Bereich von 0,5 bis 5,0 Gew.-%. Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase ist in einem bestimmten Volumenanteilsbereich in Abs. [0029] in der Stammanmeldung offenbart, nämlich mehr als 10 Vol.-% und – als weitere Ausführungsbeispiele – bevorzugt mehr als 20 Vol.-% und besonders bevorzugt mehr als 30 Vol.-%. In Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters werden diese Anteile innerhalb der nach der Stammanmeldung offenbarten Grenzwerte in einem engeren Bereich beansprucht. Da aber durch Grenzwerte definierte Men- genbereiche der Komponenten einer Legierung sämtliche innerhalb der ange- gebenen Grenzen möglichen Teilbereiche umfassen, befinden sich die im Schutz- anspruch 1 beanspruchten Mengenangaben im Rahmen dessen, was in der Stammanmeldung EP 11 16 2840.0 als zur Erfindung gehörig offenbart worden ist, zumal die charakteristischen Eigenschaften der erfindungsgemäßen Lithiumsilikat- Glaskeramik gewahrt bleiben (vgl. BGH GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibito- ren; BGHZ 118, 210 ff. – Chrom-Nickel-Legierung). Innerhalb derartiger Mengen- bereiche befinden sich die im geltenden Schutzanspruch 1 beanspruchten Ge- - 15 - wichtsangaben bezüglich des Zirkonoxid- und Aluminiumoxidanteils und bezüglich des Volumenanteils von Lithiummetasilikat. Entgegen der Beschwerdeführerin findet sich in den ursprünglichen Unterlagen auch eine Stütze für die Merkmale 1.5 a) und b) im Schutzanspruch 1. In der Be- schreibung der Stammanmeldung EP 11 16 2840.0 wird die erste Wärmebehand- lung zur Keimbildung gemäß Merkmal 1.5 a) in Abs. [0037] allgemein, ohne Nen- nung eines Temperaturbereichs offenbart. Auch das Merkmal 1.5 b), gemäß dem das keimhaltige Glas für die Kristallisation des Lithiummetasilikats einer weiteren Wärmebehandlung bei einer höheren Temperatur unterworfen wird, kann der ursprünglich eingereichten Beschreibung entnommen werden. In Abs. [0045] der Beschreibung der Stammanmeldung wird angegeben, dass das Ausgangsglas einer ersten Wärmebehandlung bei 500 bis 600 °C zur Bildung eines Glases mit Lithiummetasilikat-Keimen unterworfen wird. Im Anschluss wird dieses keimhaltige Glas einer weiteren Wärmebehandlung bei einer höheren Temperatur zur Kristalli- sation von Lithiummetasilikat unterzogen, wobei diese insbesondere mehr als 570 °C beträgt. Damit offenbart Abs. [0045] ohne Beschränkung auf einen Tempe- raturbereich, dass die Temperatur der zweiten Wärmebehandlung höher ist als die Temperatur für die Keimbildung. Zwar mag im ersten Satz von Abs. [0045] die Keimbildung auf das Temperaturfenster von 500 bis 600 °C festgelegt sein, aller- dings ergibt sich aus Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die allgemeine Offen- barung in o. g. Abs. [0037], dass eine Wärmebehandlung gemäß den Merk- malen 1.5 a) und b) nur eine mögliche Ausgestaltung der Lehre des Gebrauchs- musters ist. 7. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist nicht bereits durch ein i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG entgegenstehendes, älteres Recht geschützt. Sowohl die D6 wie auch die D19 beschreiben zwar eine Glaskeramik mit Lithium- metasilikat als Hauptkristallphase bzw. als einzige Kristallphase (vgl. D6, Schutz- - 16 - anspruch 2, S. 3, [0015]; vgl. D19 Schutzanspruch 1, S. 3, [0013]), allerdings wird der Volumenanteil an Lithiummetasilikat weder in D6 noch in D19 genannt. Damit unterscheidet sich die Lithiumsilikat-Glaskeramik nach Schutzanspruch 1 von den Glaskeramiken der D6 bzw. der D19 bereits darin, dass sie mehr als 10 Vol.-% Lithiummetasilikat enthält. 8. Das Streitgebrauchsmuster ist auch nicht aufgrund § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu löschen, weil sein Gegenstand nach §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist und auch sonstige Ausschlussgründe i. S. dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 8.1 Die gebrauchsmustergemäße Erfindung ist in einer für den Fachmann aus- führbaren Weise offenbart. Ob eine Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Rahmen des Löschungsgrundes der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen (BGH, Beschluss vom 28. April 1999, X ZB 12/98, Bl. f. PMZ 1999, 311 – Flächenschleifmaschine). 8.1.1 Das Streitgebrauchsmuster enthält ausreichende Angaben darüber, wie der Fachmann den Volumenanteil der Kristallphasen bestimmen kann. Mit der im Streitgebrauchsmuster genannten HT-XRD-Methode wird dem Fach- mann ein etabliertes, in der Fachwelt bekanntes Analyseverfahren zur Bestim- mung von Kristallphasen in Festkörpern an die Hand gegeben, welches hierfür schon viele Jahre vor dem für das Streitgebrauchsmuster maßgeblichen Zeitpunkt als Standardverfahren verwendet wurde (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift S. 8, [0062]; vgl. D27, S. 298 bis 299, „Introduction“). In der Druckschrift D27 findet sich zwar der Hinweis, dass die Genauigkeit dieser Methode zum einen von Bedie- nungsfehlern und zum anderen von den gewählten Parametern („refinable para- - 17 - meters“) abhängt, wobei einer dieser Parameter die Kristallgröße ist (vgl. D27 S. 317 2. Abs. und Punkt (vii)). Mithin ergibt sich rechnerisch ein höherer Kristall- anteil der jeweils bestimmten Kristallphasen, je kleiner die festgelegte Kristall- größe ist (vgl. D27 S. 315 Tab. 11.4). Trotz dieses Hinweises hat der Fachmann allerdings keinen Zweifel daran, dass mit dieser Methode der Volumenanteil der in einer Glaskeramik vorhandenen Kristallphasen bestimmt werden kann, da die XRD-Methode das einzige Analysenverfahren ist, das die Vermessung von Mul- tiphasenproben erlaubt (vgl. D27 S. 299, 1. Abs.). Hiervon geht der Fachmann auch deshalb aus, weil die Fachwelt für die Bestimmung der Kristallphasenanteile in Lithiumsilikat-Glaskeramiken stets die Röntgendiffraktometrie-(XRD)-Technik anwendet (vgl. D2, S. 385, re. Sp. bis S. 386, li. Sp. „(A) Quantitative X-Ray Diffraction“, D10, S. 223, „3.4.2 Determination of Crystal Phase“, D14, li. Sp., Ab- schnitt „3. Constitution of the Glass-Ceramic“, 1. Abs., re. Sp., erster vollst. Abs., D15, S. 1572 re. Sp., 1. und 2. Abs.). Wie der vorliegend zitierte Stand der Tech- nik belegt, werden für die Kalibrierung der XRD-Methode zusätzlich elektronen- mikroskopische Daten und interne Standards verwendet, um reproduzierbare Er- gebnisse zu erzielen (vgl. D2 S. 385, re. Sp. bis S. 386, li. Sp. „(A) Quantitative X-Ray Diffraction“). Der Einwand, mit dieser Methode sei eine quantitative Bestimmung der Volumen- anteile an Lithiummetasilikat nicht möglich, da diese Methode mit einem zu gro- ßem Fehler behaftet sei, ändert an der breiten Anwendung der XRD-Analyse nichts, da damit auf der Basis von standardisierten theoretischen Werten reprodu- zierbare Daten ermittelt werden und so eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Volumenanteile der Kristallphasen von Lithiumsilikat-Glaskeramiken miteinan- der verglichen werden können. Mit der XRD-Technik beschreibt das Streitge- brauchsmuster somit eine hinreichend verlässliche Technik, mit der der Fachmann in die Lage versetzt wird, die Volumenanteile der in Lithiumsilikat-Glaskeramiken vorliegenden Kristallphasen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der von Kris- tallgrößen abhängigen Verteilung der Kristallphasen in der Nacharbeitung D28 führt aus den zuvor genannten Gründen daher zu keinem anderen Ergebnis (vgl. - 18 - D28, S. 4), da der Fachmann zur Absicherung seiner Ergebnisse die in der Probe vorliegende Kristallgröße durch Elektronenmikroskopie ermitteln kann. 8.1.2 Die Erfindung gemäß Schutzanspruch 1 ist auch über den gesamten bean- spruchten Bereich ausführbar offenbart. Zwar wird im Schutzanspruch 1 für die beanspruchte Lithiumsilikat-Glaskeramik nur die Menge der Bestandteile Zirkonoxid und Aluminiumoxid angegeben. Aller- dings entnimmt der Fachmann den nachgeordneten Schutzansprüchen 3, 7 bis 14 und der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters die weiteren Bestandteile der Glaskeramik und deren Mengenanteile (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 3 [0014] bis S. 4 [0027]). So enthält die Glaskeramik neben Zirkonoxid und Aluminiumoxid zumindest die Komponenten SiO 2 , Li2 O, P2 O 5 und ein weiteres Alkalimetalloxid sowie weitere Oxide drei bis sechswertiger Elemente. Als Rohstoffe werden für diese Komponenten die entsprechenden Oxide, Phosphate, Fluoride bzw. Carbo- nate verwendet, die zu einer Ausgangsglasschmelze verarbeitet werden (vgl. Streitgebrauchsmuster, S. 5 [0041] bis [0044]). Die Glasschmelze wird in eine vor- gewärmte Stahl- oder Graphitform gegossen. Dieses Glas wird im Anschluss einer zweistufigen Wärmebehandlung zur Keimbildung und Kristallisation unterworfen. Als Temperaturfenster für die Keimbildung gibt das Gebrauchsmuster einen Be- reich von bevorzugt 500 bis 600 °C an (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 5, [0045]). Die nachfolgende Kristallisation erfolgt bei einer Temperatur von mindestens 570 °C. Gemäß den Ausführungsbeispielen 1, 3 bis 7, 12, 13 und 16 bis 28 wird für die Keimbildung ein Temperaturbereich von 500 bis 560 °C und für die Lithium- metasilikat-Kristallisation ein Bereich von 650 bis 710 °C vorgesehen (vgl. Streit- gebrauchsmuster S. 8 [0061], S. 13 bis 16 Tabelle I bis IV). Folglich bedarf es kei- nes Forschungsprojekts zur Ermittlung geeigneter Zusammensetzungen und Tem- peraturprofile für die Bereitstellung der gebrauchsmustermäßigen Glaskeramiken. Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen übersteigen die hierfür erfor- derlichen Versuche keinesfalls eine übliche Optimierungstätigkeit, wie sie dem Fachmann im Rahmen seiner Routinetätigkeit zugemutet werden kann (vgl. BGH - 19 - GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät). Die von der Antragstellerin vorgetragene Nacharbeitung hinsichtlich der Kristallisationsabhängigkeit von dem Gussformma- terial ist schon deshalb nicht dazu geeignet die Ausführbarkeit in Frage zu stellen, da weder angegeben wird, welche Zusammensetzung gewählt wurde, noch wie das Glas hergestellt wurde. Somit werden dem Fachmann im Gebrauchsmuster ausreichend Informationen an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichen die vorliegende Erfindung in praktisch ausreichendem Maß über die beanspruchte Breite zu verwirklichen. 8.1.3 Gleichfalls enthält das Streitgebrauchsmuster ausreichende Informationen darüber, wie ein Fachmann die Bruchzähigkeit der Glaskeramik gemäß Schutzan- spruch 15 bestimmen kann. So nennt die Beschreibung als geeignete Technik die SEVNB-Methode gemäß ISO 6872 vom 1. September 2008 (vgl. Streitgebrauchs- muster S. 9 [0070]). Damit wird dem Fachmann eine Standardanalysenmethode genannt, mit der er die Bruchzähigkeit der Glaskeramiken reproduzierbar bestim- men kann. Ist hinsichtlich der Ausführbarkeit kein Mangel gegeben, kann dahinstehen, ob die hier maßgebende Anspruchsfassung aus anderen Gründen unklar ist, da dies keine Einwendung ist, die als Löschungsgrund nach § 15 Abs. 1 GebrMG geltend gemacht werden kann (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 15, Rn. 30 m. w. N.). 8.2 Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der geltenden Fassung ist nicht auf ein Verfahren i. S. d. § 2 Nr. 3 GebrMG gerichtet. Der Ausschluss von Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz ist als Ausnahme- tatbestand eng auszulegen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Ge- brauchsmusterfähigkeit ist in diesem Zusammenhang, ob der konkret zu über- prüfende Schutzanspruch in seinem materiellen Gehalt auf ein Verfahren gerichtet ist. Hierbei entspricht der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Begriff des Verfahrens - 20 - der herkömmlichen Definition im Zusammenhang mit technischen Schutzrechten, die auch § 9 Nr. 3 PatG zugrunde liegt. Diese schließt insbesondere Arbeitsver- fahren und Herstellungsverfahren ein (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 – X ZB 9/03 – Signalfolge; Beschluss vom 5. Oktober 2005 – X ZB 7/03 – Arznei- mittelgebrauchsmuster, Beschluss vom 27. März 2018 – X ZB 18/16 – Feldmaus- bekämpfung). Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der geltenden Fassung ist weder ein Her- stellungs- noch ein Arbeitsverfahren. Die im Merkmal 1.5 gemäß der o. g. Merk- malsgliederung genannten Wärmebehandlungen sind im Zusammenhang mit den weiteren anspruchsgemäßen und rein stofflich definierten Merkmalen, die in ihrer Gesamtheit die in Schutzanspruch 1 beanspruchte Lithiumsilikat-Glaskeramik aus- machen, zu beurteilen und führen nicht dazu, dass sich die von Schutzanspruch 1 vermittelte technische Lehre zum technischen Handeln in einem bloßen Ablauf von Schritten bezüglich der Wahl der Ausgangsstoffe und der Art der Einwirkung auf diese Stoffe erschöpft (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 – X ZB 26/84 – Bor- haltige Stähle, BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – X ZB 18/16 – Feldmaus- bekämpfung). Gegenstand der technischen Lehre des Streitgebrauchsmusters ist vielmehr ein Erzeugnis, welches anspruchsgemäß durch die seine Beschaffenheit charakterisierenden Merkmale beschrieben wird, wobei es unschädlich ist, wenn beschrieben wird, dass ein bestimmtes Merkmal durch ein beschriebenes Verfah- ren erhältlich ist (Senatsrspr., vgl. z. B. 35 W (pat) 458/08 v. 27. April 2010). 8.3 Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist neu gegenüber dem maß- geblichen Stand der Technik (§ 1 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 3 Abs. 1 GebrMG). 8.3.1 Die D1 offenbart eine Lithiumdisilikat-Glaskeramik, die zur Herstellung von dentalen Restaurationen dient (D1, Patentansprüche 1 und 2, Sp. 1, Z. 5 bis 7). Die Glaskeramik enthält 0 bis 4 Mol.-% ZrO 2 und 0,5 bis 4 Mol.-% Al2 O 3 (vgl. D1, Sp. 1, Z. 35 bis 45). Ferner wird in D1 eine konkrete Glaskeramik-Zusammenset- zung angegeben, die 1,0 Mol.-% ZrO 2 und 1,5 Mol.-% Al2 O 3 umfasst (vgl. D1 - 21 - Sp. 3, Tab. 1, Example 1). Die in D1 angegebenen Mol.-%-Bereiche können – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – aber nicht durch einen allgemein gültigen Faktor in Gew.-% umgerechnet werden, weil für eine solche Umrechnung auch die molare Masse der Gesamtzusammensetzung bekannt sein muss, welche jedoch von den relativen Mengen der übrigen Einzelkomponenten abhängt. Daher ist eine Umrechnung von Mol.-% in Gew.-% nur für konkrete Zusammensetzun- gen, nicht aber für generische Zusammensetzungen möglich. Demzufolge wird in D1 keine Lithiumsilikat-Glaskeramik beschrieben, die 8,0 bis 10,0 Gew.-% ZrO 2 und 0,5 bis 3,5 Gew.-% Al2 O 3 enthält. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, dass ein- zelne Zusammensetzungen mit einem Zirkonoxidgehalt von mehr als 8 Gew.-% und einen Al2 O 3 -Anteil von mindestens 0,5 Gew.-% von der Lehre der D1 erfasst wären, so kann D1 jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass die Glaskeramik mehr als 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält. Denn auch die in D1 allgemein offenbarte Wärmebehandlung, welche eine Keimbildung und eine Kristallisation umfasst, impliziert für den Fachmann nicht, dass Lithiummetasilikat gebildet wird (vgl. D1 Sp. 2 Z. 48 bis 51). Vielmehr ent- nimmt er der D1, dass nach einer solchen Wärmebehandlung eine Lithiumdisilikat- Glaskeramik erhalten wird, wie die Ausführungsbeispiele belegen. Gemäß den Ausführungsbeispielen 1-a und 1-b wird das Ausgangsglas einer ersten Wärme- behandlung bei 520 °C für 4 Stunden und einer zweiten Wärmebehandlung bei 625 °C bzw. 635 °C für jeweils 20 Stunden unterworfen, um eine finale Lithium- disilikat-Glaskeramik zu erzeugen (vgl. D1, Patentanspruch 1, Sp. 2 Z. 16 bis 20 und Tab. I, Sp. 4, Tab. III). Damit mögen zwar auch die Merkmale 1.5 a) und b) der D1 zu entnehmen sein, jedoch wird die Bildung von Lithiummetasilikat, sei es als Zwischen- oder Endprodukt, nicht angegeben. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin lassen auch die Lehren der D2 bzw. der D3 keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die Wärmebehand- lungsprofile der D1 zur Bildung von Lithiummetasilikat führen. Die Glaskeramik- - 22 - Zusammensetzungen der D2 und D3 weichen bereits darin von der Glaskeramik gemäß D1 ab, dass sie kein Zirkonoxid aufweisen (vgl. D2 S. 385, Tab. I; vgl. D3 Patentanspruch 1). Zudem wird in D3 aufgezeigt, dass in Abhängigkeit von dem gewählten Phosphoroxid-Gehalt entweder Lithiummetasilikat oder Lithiumdisilikat als Hauptkristallphase bei einer einstündigen Keimbildung bei 645 °C gebildet wird (vgl. D3, S. 9 Tab. I, S. 10 letzter Abs. bis S. 11 2. Abs.). Somit kann aus der Fig. 3 der D3 nicht allgemein geschlossen werden, dass bei Temperaturen unter- halb von 750 °C ausschließlich Lithiummetasilikat gebildet wird. Die D3 zeigt viel- mehr auf, dass die Bildung von Lithiummetasilikat sowohl von dem Temperatur- profil der Wärmebehandlung als auch von der Zusammensetzung des Glases abhängt. Dies wird auch durch die Ergebnisse der Publikation D2 bestätigt, die eine Abhängigkeit des Kristallisationsverhaltens von dem Wärmebehandlungspro- fil aufzeigen. So führt eine zweistufige Wärmebehandlung bei 645 °C / 30 min und 800 °C / 30 min ausschließlich zur Bildung von Lithiummetasilikat, während ein Temperaturprofil von 645 °C / 30 min und 735 °C / 36 Stunden zur Bildung von Lithiumdisilikat führt (vgl. D2, S. 386 Tab. III, I-3, I-7). Folglich kann aus D2 und D3 nur abgeleitet werden, dass die Bildung von Lithiummetasilikat maßgeblich von der individuellen Zusammensetzung und dem Temperatur-Zeit-Profil der Wärme- behandlung abhängt. Mithin greift das Argument, dass das Temperaturprofil in D1 zwangsläufig zur Bildung von Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase mit einem Volumenanteil von mehr als 10 Vol.-% führe, nicht. 8.3.2 In der D4 wird ein Verfahren zur Herstellung einer geformten Lithiumdisili- kat-Glaskeramik offenbart, bei dem ein Glaskeramik-Rohling aus einem Aus- gangsglas durch Wärmebehandlung erhalten wird, aus dem die dentale Restaura- tion geformt wird und welche im Anschluss durch eine weitere Wärmebehandlung weiter kristallisiert wird, um die finale, dentale Glaskeramik zu erzielen. Der Kris- tallinitätsgrad des Rohlings, d. h. ob dieser nur Keime oder aber Kristalle aufweist, kann in Abhängigkeit von dessen Verarbeitung eingestellt werden (vgl. D4 Pa- tentansprüche 1 bis 6, S. 3 Z. 20 bis 25, S. 4 Z. 25 bis S. 5 Z. 11). Damit offenbart die D4 keine Lithiumsilikat-Glaskeramik mit den Merkmalen 1.4 und 1.5, welche - 23 - eine Glaskeramik mit mehr als 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase fordern, die aus einem Ausgangsglas erhalten wird, das einer ersten Wärmebe- handlung zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen unterzogen wird und wobei dieses keimhaltige Glas einer weiteren Wärmebehandlung bei einer höheren Tem- peratur zur Kristallisation von Lithummetasilikat unterworfen wird. Die Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Nacharbeitung D21/D22 des Beispiels 22 der D4 basierend auf einer Zusammensetzung gemäß Beispiel 17 mit 6,1 Gew.-% Zirkonoxid bzw. mit einer alternativen Zusammenset- zung mit 8,0 Gew.-% führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Nacharbeitung nicht die in Beispiel 22 der D4 vorgegebenen Verfahrensbedingungen einhält. Zu- nächst einmal ist festzustellen, dass die Zusammensetzung, die dem Beispiel 22 zugrunde liegt, nicht eine Zusammensetzung nach Beispiel 17, sondern nach Bei- spiel 7 ist (vgl. D4, S. 9 Z. 35). Zudem weichen die Legeformen in der Größe ab und sind auch nicht auf die in Beispiel 22 genannte Temperatur von 500 °C vor- gewärmt. Darüber hinaus erfolgt die Ausformung des Glases nicht bei Raumtem- peratur, sondern bereits bei 65 °C (vgl. D4, S. 9 Z. 39 bis 42; D21 S. 3 und 5, jeweils Abs. „4. Hauptschmelze“ und „5. Kühlung“). Des Weiteren ist der Ofen gemäß D21 zu Beginn der Wärmebehandlung auf 675 °C und nicht wie in Bei- spiel 22 auf 650 °C erwärmt (vgl. D21 Seite 1, Abs. „Temperprogramm“; vgl. D4 S. 9, Z. 35 bis 45). Nachdem die D21/D22 keine exakte Nacharbeitung des Bei- spiels 22 der D4 darstellt, mit der belegt werden könnte, dass die in D4 offenbarte Glaskeramik sämtliche Merkmale des geltenden Schutzanspruchs 1 des Haupt- antrags aufweist, scheidet das Dokument D4 als neuheitsschädlicher Stand der Technik aus. 8.4 Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weist auch einen erfinderi- schen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 GebrMG auf. - 24 - Denn zur Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, weil keine der vorliegenden Entgegenhal- tungen einzeln oder in einer Zusammenschau miteinander dem Fachmann eine Anregung vermittelt, eine Lithiumsilikat-Glaskeramik mit 8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 und mehr als 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase bereitzustellen, die nach einer zweistufigen Wärmebehandlung eines Ausgangsglas erhalten wird, wobei in der ersten Stufe ein Glas mit Lithiummetasilikat-Keimen erzeugt wird, welches in der zweiten Stufe bei einer höheren Temperatur behandelt wird, um die Kristallisation von Lithiummetasilikat zu bewirken. 8.4.1 Einen möglichen Ausgangspunkt zum Auffinden der gebrauchsmustermäßi- gen Glaskeramik bildet die Lehre der D1. Aus dieser Druckschrift ist dem Fach- mann eine gießbare Lithiumdisilikat-Glaskeramik bekannt, die aufgrund der Ver- wendung des Keimbildners P2 O 5 eine hohe Festigkeit und Erweichungstemperatur aufweist (vgl. D1 Sp. 1 Z. 5 bis 7 und Z. 20 bis 29). Die Glaskeramik enthält neben 0,5 bis 4 Mol.-% Aluminiumoxid auch 0 bis 4 Mol.-% Zirkonoxid (vgl. D1 Sp. 1 Z. 35 bis 45). Die Lithiumdisilikat-Glaskeramik wird nach einer zweistufigen Wär- mebehandlung, die einen Keimbildungs- und einen Kristallisationsschritt aufweist, erhalten (vgl. D1 Sp. 2 Z. 59 bis Sp. 3 Z. 17). Die Glaskeramiken gemäß D1 wecken zweifelsohne das Interesse des Fachmanns, da sie sich zur Beschichtung von dentalen Restaurationen eignen und von hoher Beständigkeit sind (vgl. D1 Sp. 4 Z. 38 bis 51, Sp. 6 Z. 9 bis 10). Allerdings veranlasst die D1 den Fachmann weder dazu eine Lithiumsilikat-Glaskeramik mit 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in Betracht zu ziehen, die nach einer zweistufigen Wärmebe- handlung erhalten wird, noch den Zirkonoxid-Gehalt zu erhöhen. 8.4.2 Ausgehend von der D1 benötigt der Fachmann somit weitere Informationen, um zur Lithiumsilikat-Glaskeramik gemäß Schutzanspruch 1 zu gelangen. Für das Auffinden der streitgemäßen Glaskeramik mit den Merkmalen 1.2, 1.4 und 1.5 lie- fert aber auch die gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren Dokumente des - 25 - Standes der Technik, insbesondere der D2, D3, D4, D7, D15 oder D29 keine An- regung. Die Publikation D2 berichtet über die Auswirkung der Wärmebehandlung auf die Mikrostruktur von „Li2 O-Al2 O 3 -SiO 2 “ Glaskeramiken, welche aber kein Zirkonoxid aufweisen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Wärmebehandlung enthalten die Glaskeramiken entweder Lithiummetasilikat oder Lithiumdisilikat bzw. beide Kris- tallphasen. Es werden u. a. Glaskeramiken mit Lithiummetasilikat als Hauptkris- tallphase mit einem Anteil an Li 2 SiO 3 von 27 und 20 Gew.-% angegeben, die nach einer zweistufigen Wärmebehandlung erhalten werden. In der ersten Stufe der Wärmebehandlung wird das Ausgangsglas für die Keimbildung bei 645 °C für 30 Minuten gehalten und in der zweiten Stufe für die Kristallisation bei 800 °C für 30 Minuten bzw. bei 725 °C für 4 Stunden, um die Glaskeramik zu erzielen (vgl. D2 S. 385 Abstract, Tab. I, S. 386, Tabelle III, insbesondere Einträge I-3 und I-6, S. 391, li. Sp. vorletzt. Abs., re. Sp. „IV. Conclusions“). Damit veranlasst die D2 den Fachmann zwar eine Glaskeramik mit Lithiummetasilikat gemäß den Merk- malen 1.4 und 1.5 in Betracht zu ziehen, jedoch liefert diese Druckschrift ihm kei- nen Hinweis auf eine Glaskeramik, die Zirkonoxid enthält. Folglich wird die erfin- dungsbegründende Merkmalskombination durch die Lehre der D2 nicht nahege- legt. Die Druckschrift D3 liefert dem Fachmann gleichfalls keinen Anlass eine Glaske- ramik, die mehr als 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase und 8 bis 16 Gew.-% Zirkonoxid enthält, in Betracht zu ziehen, da die Glaskeramik gemäß D3 kein ZrO 2 enthält (vgl. D3, Anspruch 1). Die D4 lehrt eine Lithiumdisilikat-Glaskeramik für dentale Restaurationen, die 0 bis 5 Gew.-% Al2 O 3 und 0 bis 10 Gew.-% ZrO2 enthält, wobei die Anwesenheit von ZrO 2 zu einer Erhöhung der Transluzenz der Glaskeramik führt (vgl. D4 Patentan- spruch 1, S. 2 Z. 61 bis S. 3, Z. 11 und S. 3 Z. 25 bis 36). Aufgrund des geringen Kristallisationsgrads lässt sich die Glaskeramik der D4 gut verpressen (vgl. D4 - 26 - S. 4 Z. 57 bis 63). Als vorteilhaft wird die Verwendung von nicht vollständig kristal- lisierten Rohlingen beschrieben, die als keimhaltiger Glasrohling oder Glaskera- mikrohling mit sehr kleinen Kristallen vorliegen, da sich diese einfach zu dentalen Restaurationen formen lassen (vgl. D4, S. 4, Z. 64 bis S. 5 Z. 7). Demzufolge kann der Fachmann der D4 zwar eine Anregung für die Erhöhung des Zirkonoxidgehalts entnehmen, jedoch wird er durch deren Lehre nicht dazu veranlasst, auch eine Glaskeramik mit mindestens 10 Vol.-% Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in Betracht zu ziehen, die nach einer zweistufigen Wärmebehandlung erhalten wird. Das Dokument D4 führt vielmehr davon weg, da es hervorhebt, dass gering kris- tallisierte Lithiumdisilikat-Rohlinge sich vorteilhaft zu dentalen Restaurationen ver- arbeiten lassen. Die Publikation D7 berichtet über Untersuchungen zum Einfluss von Aluminium- oxid und Zirkonoxid auf die Keimbildung bei der Herstellung von Lithiumsilikat- Glaskeramiken. Dabei ist festgestellt worden, dass die Anwesenheit von Alumi- niumoxid die Bildung von Lithiummetasilikat als ausschließliches Zwischenprodukt begünstigt, während bei Abwesenheit von Al2 O 3 immer Mischungen aus Lithium- meta- und -disilikaten als intermediäre Phasen erhalten werden (vgl. D7, S. 579 letzt. Abs. bis S. 581 erster vollst. Abs.). Hingegen führt die Präsenz von 10 Gew.-% Zirkonoxid in einer Aluminiumoxid-haltigen Lithiumsilikat-Glaskeramik zur Phasenseparation und Ausbildung von zwei unterschiedlichen ZrO 2 -Kristall- phasen und einer Lithiumphosphat-Kristallphase (vgl. D7 S. 579 erster Abs.). In Anbetracht dieser gegensätzlichen Lehren lag es für den Fachmann keinesfalls nahe, eine Lithiumsilikat-Glaskeramik in Betracht zu ziehen, die 8,0 bis 16,0 Gew.-% ZrO 2 enthält, da er befürchten musste, dass Zirkonoxidkristallphasen gebildet werden und kein leicht zu verarbeitendes Lithiummetasilikat erhalten wird. In der D15 wird anhand von vier Lithiumdisilikat-Glaskeramikbeispielen der Ein- fluss von Zirkonoxid auf die Kristallisation und die Transluzenz untersucht. Die Glaskeramiken enthalten bis zu 3,38 Gew.-% Aluminiumoxid und bis zu 4,05 Gew.-% Zirkonoxid (vgl. D15 S. 1571 Titel und Abstract, S. 1572 Tab. 1). - 27 - Dabei ist festgestellt worden, dass mit steigendem Zirkonoxid-Gehalt sich der Ge- halt der Kristallphasen Lithiummetasilikat und Lithiumdisilikat in der Glaskeramik signifikant verringert (vgl. D15 S. 1573, re. Sp. 3. Abs., Fig. 2). Aufgrund dieser Informationen wird der Fachmann eine weitere Erhöhung des Zirkonoxid-Gehalts schon deshalb nicht in Betracht ziehen, da er befürchten musste, dass die Glas- keramiken zu wenig Lithiummetasilikat ausbilden und damit ihre gute Verarbeitbar- keit verlieren würden. Auch die D29 bietet keinen Hinweis in Richtung einer Lithiumsilikat-Glaskeramik gemäß Schutzanspruch 1, da sie eine Zirkonoxid-haltige Glaskeramik mit 15 bis 28 Gew.-% betrifft, die Zirkonoxid als Hauptkristallphase und Lithiummetasilikat lediglich als Nebenkristallphase enthält (vgl. D29 Patentanspruch 1, S. 4 Z. 26 bis 30). Die übrigen Dokumente D8, D10 bis D14, D16 bis D18, D20, D26 und D27 können zum Auffinden der gebrauchsmustermäßigen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie Lithiumsilikat-Glaskeramiken betreffen, die kein Zirkonoxid enthalten oder deren Zirkonoxid-Gehalt deutlich unter 8 Gew.-% liegt. 8.4.3 Dem Argument der Antragstellerin, dass ein erhöhter Zirkonoxid-Gehalt mit keinem technischen Effekt verbunden sei und es somit keiner Anregung hierfür bedurfte, kann nicht beigetreten werden. Denn gemäß dem Streitgebrauchsmuster fungiert Zirkonoxid als Netzwerkwandler bzw. -bildner und sorgt für eine Verstär- kung der finalen Lithiumdisilikat-Glasmatrix, welche durch Wärmebehandlung aus der erfindungsgemäßen Lithiummetasilikat-Glaskeramik gebildet wird (vgl. Streit- gebrauchsmuster S. 4 [0031], [0032]). Dass eine solche Verstärkung sich auch bereits bei den beanspruchten Lithiummetasilikat-Glaskeramiken zeigt, kann der Fachmann anhand der für Lithiummetasilikat angegebenen Bruchzähigkeit von mindestens 1,5 MPa m 0,5 ableiten, die genauso hoch ist, wie die der finalen Lithi- umdisilikat-Glaskeramiken (vgl. Schutzanspruch 15 gemäß Hauptantrag und Streitgebrauchsmuster S. 4 [0035]). - 28 - 8.4.4 Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte, welche den der Lithiumsilikat-Glaskeramik gemäß Schutzan- spruch 1 zugrunde liegenden erfinderischen Schritt in Frage stellen könnten. 9. Die vorangegangenen Ausführungen gelten für die dentale Restauration gemäß Schutzanspruch 18 und für die Zirkonoxidkeramik gemäß Schutzan- spruch 19 entsprechend, da für deren Beschichtung eine Lithiumsilikat-Glaskera- mik wie im Schutzanspruch 1 beschrieben, verwendet wird. Die nebengeordneten Schutzansprüche 1, 18 und 19 gemäß Hauptantrag haben daher Bestand. Mit ihnen haben auch die auf Schutzanspruch 1 rückbezogenen, vorteilhafte Ausführungsformen betreffenden Ansprüche 2 bis 17 Bestand. 10. Aus den o. g. Ausführungen folgt, dass es auf die Wirksamkeit der Inan- spruchnahme der Priorität EP 10160222 vom 16. April 2010 nicht ankommt. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Ent- scheidung. - 29 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, ein- zureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Dr. Münzberg Dr. Wagner Fa