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Leitsatz

VI ZB 41/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 41/03 vom 11. November 2003 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91 Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an- sässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"). - 2 - BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - LG Dortmund AG Unna - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anschlußrechtsbeschwerde des Klägers wird zurückge- wiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 140,07 G r ü n d e : I. Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens- ersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des am Unfall beteiligten weiteren Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2), sein Haftpflichtversicherer, - 4 - unterhält keine eigene Rechtsabteilung. Sie hat einem an ihrem Geschäftssitz K. ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht U. hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. Nachdem der Kläger mit der Klage in vollem Umfang unterlegen war, haben die Beklagten Antrag auf Ko- stenfestsetzung gestellt und u.a. die Kosten ihres Unterbevollmächtigten gel- tend gemacht. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten in ihrem Kosten- festsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2003 antragsgemäß in Höhe von 140,07             ! "$#%&(') * %,+-&/.01 Januar 2003 zu- gestellt worden. Er hat am 13. Februar 2003 sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien. Mit Be- schluß vom 11. April 2003 hat das Landgericht den angefochtenen Kostenfest- setzungsbeschluß abgeändert; die geltend gemachten Kosten des Unterbe- vollmächtigten seien nicht erstattungsfähig, soweit sie ersparte Informationsko- sten von 20,-  23 "3  24  657  %3%48   9:  ; 9   =9?&@   A B3#%C  9 zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der Kläger hat Anschluß- rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sich gegen den Ansatz der 20,- # 23  das Beschwerdegericht wendet. Insoweit seien gewöhnliche Geschäftsun- kosten betroffen, die nicht erstattungsfähig seien. II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Kosten eines Unterbevollmächtigten seien zwar zu erstatten, soweit sie die durch seine Tätigkeit ersparten Reisekosten des Pro- zeßbevollmächtigten nicht wesentlich überstiegen. Voraussetzung dafür sei - 5 - aber, daß die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Falle einer Termins- wahrnehmung zu erstatten seien. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Be- klagte zu 2) benötige als Haftpflichtversicherer ausreichend geschultes Perso- nal. Es könne ihr nicht erlaubt werden, den Aufwand für dieses Personal auf den Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich ihrer Hausanwälte bediene und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange. Sie hätte bei solchem Personal ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Anwalt beim Prozeßgericht beauftragen und unterrichten können. Die Beklagten seien deshalb so zu be- handeln, als unterhalte die Beklagte zu 2) eine Rechtsabteilung. Die Berück- sichtigung weitergehender Kosten eines Verkehrsanwalts komme nicht in Be- tracht; sie seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Fiktive Reisekosten könnten nicht anerkannt werden. Der hier gegebene Routi- nefall aus dem alltäglichen Geschäftsbereich eines Haftpflichtversicherers habe keiner Begründung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses durch persönli- che Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt bedurft. Besondere Umstände, die eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Hausanwaltes ausnahmsweise rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. 2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli- chen Ansatz ausgegangen, daß sich die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, der an Stelle des Hauptbevollmächtigten (§ 53 BRAGO) die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auch nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO beurteilt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899). - 6 - b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die den Beklagten durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach §§ 53, 26 BRAGO entstandenen Kosten seien schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechts- verteidigung nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte sich als Haftpflichtver- sicherer so behandeln lassen müsse, als ob sie eine eigene Rechtsabteilung hätte; dann hätte sie sich zur Geringhaltung der Prozeßkosten eines beim Pro- zeßgericht in U. ansässigen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedie- nen müssen. Sie könne deshalb neben den Kosten eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßgerichts nur die für eine (fiktive) Ratserteilung seitens eines am Geschäftsort der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts entstehenden Kosten in Höhe von 20,- D = 9E9F 20 Abs. 1 BRAGO) erstattet verlangen. aa) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Ter- mine beim Prozeßgericht wahrnimmt, nur dann notwendige Kosten der Rechts- verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevoll- mächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahr- nehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH aaO; zustimmend u.a. Schütt MDR 2003, 236; Madert BGHReport 2003, 154, 155; Enders JurBüro 2003, 169 ff.). bb) Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unter- bevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten sind. Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft ver- neint. - 7 - Die Beauftragung des in K. ansässigen Hauptbevollmächtigten durch die Beklagten stellte eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO dar. Zu Unrecht meint das Be- schwerdegericht, die Beklagten hätten sich zur Kostenersparnis eines am Ort des Prozeßgerichts in U. residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmäch- tigten bedienen müssen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweck- entsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszu- richten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich an- sehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft le- diglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die ko- stengünstigere auszuwählen (vgl. BGH aaO 900). (a) Wie der Bundesgerichtshof (aaO) bereits näher dargelegt hat, stellt die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässi- gen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. (b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach der Rechtspre- chung allerdings dann eingreifen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverteidigung nicht erforderlich sein wird. Auf diese Ausnahme will das Beschwerdegericht zurückgreifen, wenn es meint, der Beklagten zu 2) sei es zumutbar, eine eigene Rechtsabteilung zur Beurteilung der Aussichten der Rechtsverteidigung zu unterhalten. Die Voraus- setzungen einer solchen Ausnahme liegen hier jedoch nicht vor. Wie der Bun- - 8 - desgerichtshof in der mehrfach erwähnten Entscheidung bereits näher darge- legt hat (aaO 901), kommt es u.a. bei gewerblichen Unternehmen mit einer ei- genen Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet hat, in Betracht, daß ein ein- gehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich wird. Demgegenüber unterhält die Beklagte zu 2) unstreitig keine eigene Rechtsab- teilung, sondern überträgt deren Aufgaben zumindest zum Teil auf den auch hier als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt ("Outsourcing") und im übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muß sich die Be- klagte nicht so behandeln lassen, als ob sie eine eigene Rechtsabteilung hätte. Wenn das Beschwerdegericht meint, daß die Einrichtung einer solchen Abtei- lung bei Haftpflichtversicherern üblich und auch der Beklagten zu 2) zumutbar wäre, verkennt es, daß es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tat- sächliche Organisation eines Versicherers ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Für die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts enthält das Gesetz keine Ansatzpunkte. Wie der Bundes- gerichtshof in der mehrfach angesprochenen Entscheidung dargelegt hat, ist die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes seiner Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten nur dann keine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wenn bei seiner Beauftragung fest- steht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Diese Ausnahme von dem gesetzlich geregelten Grund- satz ist bewußt eng gefaßt und läßt eine Ausweitung – wie sie das Beschwer- degericht vornehmen will – schon im Ansatz nicht zu. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß die Kosten ei- ner Rechtsabteilung nicht auf den unterliegenden Gegner abgewälzt werden können, während dieser die anderenfalls erforderlichen Kosten eines Rechts- - 9 - anwalts regelmäßig zu tragen hat. Das ist eine Folge der Organisation der Be- klagten zu 2), die der Prozeßgegner hinzunehmen hat. Daß der Beklagte zu 1) als Privatperson ohnehin nicht verpflichtet war, einen Anwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen, mag richtig sein. So- lange die Beklagte zu 2) jedoch für den Beklagten zu 1) den Rechtsstreit be- treibt, hat das Beschwerdegericht zu Recht auf deren Verhältnisse abgestellt (vgl. § 10 Abs. 5 AKB). 3. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zur Höhe der dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten im Falle der Wahrnehmung des Termins beim Amtsgericht U. zustehenden Rei- sekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellun- gen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be- schwerdegericht zurückzuverweisen, um den Beklagten die Möglichkeit zu er- öffnen, die Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten glaub- haft zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO). 4. Die Anschlußrechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO); einen Mindestwert des Gegenstands der An- schlußrechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. für die Rechtsbe- schwerde BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW 2003, 2531 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 – MDR 2003, 1130, jeweils m.w.N.). In der Sache kann die Anschlußrechtsbeschwerde nach den obigen Ausführungen zur Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Allerdings ist der Ansatz einer Ratsgebühr durch das Beschwerdegericht nicht gerechtfertigt. Wenn die erforderliche erneute Überprüfung durch das Be- - 10 - schwerdegericht ergibt, daß die Höhe der erstattungsfähigen ersparten Reise- kosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten die Kosten des Unterbevoll- mächtigten der Beklagten nicht erreicht, war eine Terminsvertretung durch den Hauptbevollmächtigten die kostengünstigere Maßnahme. Eine Ratsgebühr wä- re bei dieser Fallgestaltung nicht entstanden. Soweit die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten kostengünstiger war, war eine gesondert abzurechnende Beratung durch den Hauptbevollmächtigten gleichfalls nicht veranlaßt (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). In beiden Fällen übersteigen die erstattungsfähigen Kosten jedoch die vom Beschwerdegericht in Ansatz gebrachten 20,-  G7  IH4      1:   : e- schwerde bleibt deshalb ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr