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Beschluss

18 W 363/08

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0420.18W363.08.0A
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Tenor
Auf Grund des Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.06.2008 festgestellt hat, sind von der Beklagten an Kosten € 1.607,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2008 an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin abgelehnt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die infolge der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfallende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 63 Prozent und die Beklagte 37 Prozent zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 823,44. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.06.2008 festgestellt hat, sind von der Beklagten an Kosten € 1.607,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2008 an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin abgelehnt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die infolge der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfallende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 63 Prozent und die Beklagte 37 Prozent zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 823,44. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die in Stadt01 / Großbritannien ansässige Klägerin hat eine Zweigniederlassung in Stadt02 in der sie über keine Rechtsabteilung verfügt. Nachdem der in Stadt03 niedergelassene Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach zeitlichem Aufwand und Gegenstandwert abrechnet, vorgerichtlich tätig geworden war, haben die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 14.300,- geführt. In diesem Rechtsstreit, in welchem sich die Klägerin zur Terminswahrnehmung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts bedient hat, hat das Landgericht durch Beschluss vom 09.06.2008 (Bl. 112, 113, d. A.) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, dem zufolge die Klägerin 30 Prozent und die Beklagte 70 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Beschluss vom 01.08.2008 (Bl. 142, 143 d. A.) hat das Landgericht Kosten in Höhe von € 1.301,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2008 zu Gunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25.08.2008 (Bl. 146 d. A.) zugegangenen Beschluss hat die Klägerin mit am 05.09.2008 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 147 bis 150 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Mit diesem Rechtsmittel, das sie mit weiteren Schriftsätzen vom 12.11.2008 (Bl. 165 bis 167 d. A.), vom 26.11.2008 (Bl. 168, 169 d. A.), vom 26.01.2009 (Bl. 173 bis 176 d. A.) und vom 03.04.2009 (Bl. 192 bis 194 d. A.) begründet hat, beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht lediglich eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte verminderte 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 14.300,- in die Kostenausgleichung eingestellt hat. Die Klägerin ist der Auffassung, die Verfahrensgebühr sei nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter vorgerichtlich auf Grund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden sei, so dass keine Geschäftsgebühr entstanden sei. Die Klägerin begehrt insoweit die Berücksichtigung weiterer € 367,90 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von € 69,90 und damit die Festsetzung weiterer € 306,46 zu ihren Gunsten. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht bei der Kostenausgleichung von den ihr durch die Tätigkeit des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe von € 1.269,85 lediglich € 531,30 berücksichtigt hat und begehrt diesbezüglich die Festsetzung weiterer € 516,98 gegen die Beklagte. Die Beklagte ist der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 17.09.2008 (Bl. 155 bis 157 d. A.) und vom 14.04.2009 (Bl. 198 bis 200 d. A.) entgegen getreten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 159 d. A.). II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die Klägerin die Berücksichtigung weiterer € 367,90 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von € 69,90 und damit die Festsetzung weiterer € 306,46 begehrt. Zu Unrecht hat das Landgericht zu Gunsten der Klägerin lediglich eine verminderte Verfahrensgebühr gegen die Beklagte festgesetzt. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Partei. Vorliegend ist durch das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG eine Verfahrensgebühr zu einem Satz von 1,3 aus einem Streitwert von € 14.300,- in Höhe von € 735,80 angefallen, die die Klägerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Rechtsstreit zu erstatten hat. Diese Gebühr ist nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte vermindert. Dies wäre nur der Fall, wenn wegen des verfahrensgegenständlich gewesenen Streites eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden wäre. Eine solche Gebühr gelangte vorliegend jedoch nicht zur Entstehung. Die Vergütung, die der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen kann, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung, die er mit der Klägerin geschlossen hat, und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr (vgl. Gerold / Schmidt – Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a. E.). Dass in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter auf Grund einer Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig war, eine Anrechung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 – zitiert nach juris), denen zufolge es für die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar beglichen ist. Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, auch im Falle einer Vergütungsvereinbarung, auf Grund deren die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, habe eine Anrechnung stattzufinden (so aber das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008, Az.: 8 W 348/08, AGS 2008, 511-512 – zitiert nach juris). Denn die mit der Feststellung des Bundesgerichtshofs angesprochenen Fälle betreffen sämtlich die Durchsetzung der auf der schon entstandenen Geschäftsgebühr basierenden Forderung und nicht die hier einzig maßgebliche Frage der Entstehung der Geschäftsgebühr. So heißt es in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann auch weiter: „ Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist,…… “ (Rdnr. 10). Wie dargelegt entsteht die Geschäftsgebühr in einem Fall wie dem vorliegenden gerade nicht. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Anwendung von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führt zur Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr. Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abschließt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden, rechtsmissbräuchlich handelt, so dass die Verfahrensgebühr analog Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu vermindern ist, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sein könnte. Damit sind zu Gunsten der Klägerin weitere € 367,90 in die Kostenausgleichung einzustellen. Dazu sind noch € 69,90, entsprechend 19 Prozent von € 367,90 zu addieren, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin diesen Betrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Nr. 7008 VV RVG beanspruchen kann und sich die insoweit wegen § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorauszusetzende Erklärung der Klägerin, dass sie Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, im Kostenfestsetzungsantrag vom 18.06.2008 findet (Bl. 123 d. A.). 2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer € 516,98. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten, die der Klägerin wegen des Tätigwerdens eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, lediglich in Höhe fiktiver Reisekosten eines in Stadt02 ansässigen Rechtsanwalts von € 531,30 in die Kostenausgleichung eingestellt. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur die Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Wenn – wie vorliegend – in Folge der Beauftragung eines beim Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässigen Rechtsanwalts zusätzlich Kosten eines Unterbevollmächtigten anfallen, sind diese nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008-3009, m. w. N. – zitiert nach juris). Dies ist hier jedoch der Fall, weil die Kosten, die wegen der Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstanden sind, € 1.269,85 betragen, während die erstattungsfähigen Kosten einer (fiktiven) Reise der Hauptbevollmächtigten lediglich € 531,30 betragen. Denn die Klägerin hätte – sofern ihre in Stadt03 ansässigen Hauptbevollmächtigten zum Gerichtsort in Stadt04 angereist wären – keinen Anspruch auf Erstattung sämtlicher, wegen einer solchen Reise angefallener Kosten. Sie könnte vielmehr von der Beklagten nur die Erstattung der Kosten beanspruchen, die für eine Reise eines in Stadt02 ansässigen Rechtsanwalts nach Stadt04 und zurück angefallen wären. Dies folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO. Nach dieser Regelung sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az.: VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858-859- zitiert nach juris). Grundsätzlich wird eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst beauftragen. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071-1073 – zitiert nach juris). Die im Ausland ansässige Klägerin, die in Stadt02 eine Zweigniederlassung unterhält, war deshalb gehalten, einen in Stadt02 niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten. Die Beauftragung eines in Stadt03 ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main dagegen hätte im Falle einer Reise dieses Rechtsanwalts Kosten verursacht, deren Entstehung nicht notwendig gewesen wäre. Aus diesem Grund sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855-856 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az.: VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858-859- zitiert nach juris). Die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten wären nur dann bis zur Höhe von Kosten einer Reise der Hauptbevollmächtigten der Klägerin von Stadt03 nach Stadt04 und zurück erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des in Stadt03 ansässigen Hauptbevollmächtigten durch besondere Gründe veranlasst gewesen wäre, die es rechtfertigen würden, die Beklagte mit den dadurch entstehenden Mehrkosten zu belasten. Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234 – zitiert nach juris), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283-284 – zitiert nach juris). Dagegen stellt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partei mit dem beauftragten Rechtsanwalt keinen Umstand dar, der es rechtfertigt, den erstattungspflichtigen Gegner mit Kosten zu belasten, die die Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der erstattungsberechtigten Partei ansässigen Rechtsanwalts übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az:: VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 984-985 – zitiert nach juris; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf, 2008, 233, 234 – zitiert nach juris). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht auch am Sitz ihrer Zweigniederlassung in Stadt02 oder am Ort des Prozessgerichts in Stadt04 hätte Rechtsanwälte finden können, die wie ihr Verfahrensbevollmächtigter über besondere Kenntnisse im Transportrecht verfügen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihren in Stadt03 ansässigen Verfahrensbevollmächtigten als Hausanwalt regelmäßig mit der – auch außerprozessualen – Bearbeitung von Fällen wie dem vorliegenden zu beauftragen. Die kostenrechtlichen Folgen dieser Entscheidung kann sie indes auch in Anbetracht des besonderen Vertrauensverhältnisses, das sie zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten hat, nicht auf ihre Prozessgegner abwälzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2004 (Az.: I ZB 5/04– NJW-RR 2004, 1724-1725). Denn dieser entscheidet einen Fall, in dem die Partei einen an ihrem Sitz niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Gleiches gilt für den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2003 (Az.: VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430-431 – zitiert nach juris). Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (BGH, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: I ZB 42/06– NJW-RR 2007, 1561-1562 – zitiert nach juris) ist nicht einschlägig, weil sie einen Fall betrifft, in dem die streitgegenständliche Sache unternehmensintern nicht am Sitz Unternehmens, sondern an einem anderen Ort, an dem auch der beauftragte Rechtsanwalt ansässig war, bearbeitet worden war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vorliegend streitgegenständlich gewesene Angelegenheit innerhalb des Unternehmens der Klägerin nicht an deren Zweigniederlassung in Stadt02, sondern in Stadt03 bearbeitet worden wäre. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2006 (Az.: IV ZB 44/05, NJW 2008, 535-536 – zitiert nach juris) eine Fallkonstellation wie die vorliegende nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen, ob infolge der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehende Kosten vollumfänglich erstattungsfähig sind, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts übersteigen. 3. Nach alledem sind in die Kostenausgleichung an außergerichtlichen Kosten der Klägerin € 2.912,49 einzustellen. Die außergerichtlichen Kosten beider Parteien belaufen sich mithin auf € 4.913,49, von denen die Klägerin 30 Prozent, entsprechend € 1.474,05 zu tragen hat. Da ihre eigenen Kosten € 2.912,49 betragen, errechnet sich hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zu Gunsten der Klägerin ein Saldo in Höhe von € 1.438,44. Hierzu sind die Gerichtskosten in Höhe von € 169,40 zu addieren, die die Beklagte gemäß der im Übrigen von der Beschwerde nicht angegriffenen Kostenausgleichung des Landgerichts zu erstatten hat, so dass die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von € 1.607,84 beanspruchen kann. Durch die teilweise Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG an, die die Klägerin zu tragen hat. Diese Gebühr ist gemäß Nr. 1812 Satz 3 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte zu ermäßigen, weil der Teilerfolg der Beschwerde mit gerundet 37 Prozent des Beschwerdewertes erheblich ist. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 37 Prozent zu tragen, weil sie zu diesem Anteil unterlegen ist, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat 63 Prozent dieser Kosten zu tragen, weil ihr Rechtsmittel insoweit keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, hinsichtlich dessen die Klägerin mit ihrer Beschwerde eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 572 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Dies ist sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG stattzufinden hat, wenn der Prozessbevollmächtigte vorprozessual auf Grund einer Vergütungsvereinbarung tätig war, der Fall, als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch die Beauftragung eines weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts entstehen. Überdies erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Anbetracht der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZIff. 2 ZPO.