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VIII ZB 145/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 145/03 vom 23. März 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie- chers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. November 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin abgeändert, daß die zu erstattenden Kosten auf 329,17  e- setzt werden. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens haben die Beklagte 7/12 und die Klägerin 5/12 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 121,41            Gründe: I. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte ge- gen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, aus einem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung in Höhe von insgesamt 892,23          "!  #$  %  &(' $ *)* fahrens be- auftragte sie eine Heidelberger Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stets einschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein- - 3 - gelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsge- richt Landshut ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte die Klägerin eine Münchner Anwaltskanzlei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Landshut erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil; die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 2003 hat das Amtsge- richt die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß wie folgt festge- setzt: Verauslagte Gerichtskosten 138,05 10/10 Mahnverfahrensgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 66,47 Pauschsatz (§ 26 BRAGO) 9,97 10/10 Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 66,47 5/10 Verhandlungsgebühr (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) 33,23 Pauschsatz (§ 26 BRAGO) 14,98 Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) 15,34 Fahrtkosten (§ 28 BRAGO) 35,10 insgesamt 379,61 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und den Erstattungsbetrag auf - 4 - 258,20      "+,  -  )*./10*'$      2   3 '   4$  $657 tsbeschwer- de begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei- dung. II. Das Landgericht meint, die Klägerin sei nach dem Grundsatz der kosten- sparenden Prozeßführung gehalten gewesen, bereits für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu beauftragen; besondere Kenntnisse des Telekommunikationsrechts seien entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Überdies sei, wie auch das Vorgehen der Klägerin zeige, von vornherein zu erkennen gewesen, daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen sei. Unter die- sen Umständen seien die Kosten, die durch die Einschaltung der Heidelberger Kanzlei im Mahnverfahren und die Reise eines Münchner Rechtsanwaltes zum Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut entstanden seien, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Um- fang stand. 1. Die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte einerseits für das Mahnverfahren und andererseits für das an- schließende streitige Verfahren entstanden sind, sind ihr von der Beklagten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Grunde nach zu erstatten. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten mehrerer Anwälte insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Letzteres war hier nicht der Fall; - 5 - denn der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte Heidelberger Rechtsanwalt hätte vor dem Amtsgericht Landshut als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin auftreten können. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die jenen Anwalt an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Landshut gehindert hätten. Eine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit die durch den An- waltswechsel entstandenen Mehrkosten auch der Höhe nach notwendig waren und diejenigen Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines einzigen Anwalts entstanden wären. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung hängt davon ab, ob die in Bonn ansässige Klägerin für das Mahnverfahren ei- nen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (Heidelberg) einschalten durfte, obwohl erkennbar war, daß bei Wahrnehmung eines Verhandlungstermins in Landshut nicht unerhebliche Reisekosten oder die Kosten für einen Unterbevollmächtig- ten anfallen würden oder sogar - wie geschehen - ein Anwaltswechsel erforder- lich werden würde. 2. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die obsiegende Partei Anspruch auf Er- stattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekosten für die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verstän- dige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Se- natsbeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 = WM - 6 - 2003, 1617 = BGHReport 2003, 152 unter II 2 b bb; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, BGHReport 2004, 345 unter II 2 b bb). Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver- klagte Partei stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinn- voll ist (BGH aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 unter III 1). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt der Be- auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge- spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter II 2 b bb (1) und (2)). Auch in diesem Fall kann die Partei aber einen vernünftigen und anzuerkennenden Anlaß haben, noch nicht sogleich einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu mandatieren. Ausnahms- weise kann es auch gerechtfertigt sein, daß ein überregional tätiges Unterneh- men aus bestimmten gewichtigen Gründen einen Anwalt hinzuzieht, der nicht an seinem Geschäftsort, sondern an einem dritten Ort ansässig ist. 3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Gebots der Kosteneinspa- rung nicht verpflichtet, schon für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt am Sitz des (späteren) Prozeßgerichts einzuschalten. Zwar war auch aus der Sicht der Klägerin ein persönliches Informationsgespräch mit dem zu beauftragenden Anwalt offenbar entbehrlich; denn sonst hätte sie die Sache nicht routinemäßig zur Durchführung des Mahnverfahrens an die von ihrem Sitz in Bonn weit ent- fernte Heidelberger Kanzlei abgegeben. Die Klägerin hat jedoch andere nach- vollziehbare, einleuchtende und wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die Manda- tierung der Heidelberger Rechtsanwälte angeführt. Wie sie im einzelnen dar- - 7 - gelegt hat, überträgt sie sämtliche für das Mahnverfahren vorgesehenen Forde- rungsfälle jener Kanzlei, weil diese personell und organisatorisch in der Lage ist, die große Zahl einschlägiger Verfahren, die bei der Klägerin als einem bun- desweit tätigen Konzern mit vielen Millionen Kunden ständig anfallen, ord- nungsgemäß zu bearbeiten. Die Konzentration der Mahnverfahren auf eine Anwaltskanzlei erscheint auch deshalb sinnvoll, weil, wie die Klägerin unwider- sprochen vorgetragen hat, etwa 90 % der Verfahren ohne Widerspruch des Schuldners durchgeführt werden. Bei einer derartigen Sachlage ist es weder möglich noch zumutbar, aus der Vielzahl der einschlägigen Fälle diejenigen herauszusuchen, in denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Schuldner Widerspruch einlegen wird und deshalb die Durchführung des Mahnverfahrens an sich zweckmäßigerweise sogleich am Gerichtsstand des Schuldners zu be- antragen wäre. Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob insbesondere in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz in der Nähe des Sitzes des Gläubiger- unternehmens hat, etwaige spätere Reisekosten eines am dritten Ort ansässi- gen Anwalts nicht als notwendig anzuerkennen sind, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Mahnverfah- ren", Ziff. 1) a.E.; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 67 m.w.Nachw. [Fn. 243]); denn die Beklagte ist dadurch, daß die Klägerin mit der Durchfüh- rung des Mahnverfahrens nicht einen an ihrem Sitz in Bonn, sondern einen in Heidelberg ansässigen Anwalt beauftragt hat, kostenmäßig nicht beschwert. 4. a) Durfte die Klägerin nach alledem eine Heidelberger Anwaltskanzlei für das Mahnverfahren gegen die Beklagte einschalten, dann ist für die nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzustellende Vergleichsberechnung zunächst darauf abzustellen, welche Reisekosten bei dem Heidelberger Anwalt entstanden wä- ren, wenn er den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut wahrge- - 8 - nommen hätte. Nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde wären hierfür Fahrtkosten von rund 187  $#89$;:  $ #@?BA4C  $  #    39D)*.$8EGF H insgesamt somit 218 ' I$#  '3J3  I$KML2* ! #3J   ;,N+ . *POK  A!  Q)*.$;R#R H TSKU H auf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen wäre (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO), der Verhandlungsgebühr von 33,23  $#V  W?B# 3 '   $ X#'#   *'Y3  (§ 26 BRAGO) von 14,98  #Z    [  9  \A#   $,?B$4C'Y3   ] 4.$^J$^   '  _#$  ` ä- higer Gesamtbetrag von 332,68  rgeben. b) Diesem Betrag sind allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die durch die Beauftragung eines Münchner Rechtsanwaltes entstandenen Kosten gegenüberzustellen, sondern nur diejenigen Kosten, die angefallen wä- ren, wenn die Klägerin nach der Einlegung des Widerspruchs durch die Be- klagte einen am Ort des Prozeßgerichts Landshut ansässigen Anwalt für das streitige Verfahren mandatiert hätte. Denn wenn eine Partei von der ihr grund- sätzlich zuzubilligenden Möglichkeit Gebrauch macht, nach dem Mahnverfahren aus sachlichen Gründen - etwa wegen der großen Entfernung vom Sitz des Mahnanwalts zum Gerichtsort - für das streitige Verfahren einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, wird sie dem Gebot der Kosteneinsparung in aller Regel nur gerecht, wenn sie nicht abermals einen an einem dritten Ort ansässi- gen Anwalt auswählt, sondern einen solchen, der seinen Sitz am Ort des Pro- zeßgerichts hat. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus; sie meint je- doch, es sei ihr nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Landshut zu beauftra- gen, der in einem früheren Verfahren möglicherweise schon einmal eine Ge- genseite vertreten habe und der überdies über keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts verfüge. Diese Einwände grei- fen nicht durch. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Kläge- rin nichts Substantiiertes für die Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen - 9 - hat. Im übrigen ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, mit Hilfe ihrer Rechtsabteilung, ihrer Landshuter Niederlassung oder der im Mahnverfahren tätig gewesenen Heidelberger Kanzlei unter den in Landshut ansässigen An- wälten einen Prozeßbevollmächtigten auszuwählen, der noch nicht in einem früheren Rechtsstreit die Gegenseite vertreten hat. Auch im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens, der keine speziellen Fragen des Telekommunika- tionsrechts aufwarf, war die Beauftragung einer Münchner Kanzlei offensichtlich nicht erforderlich. c) Hätte die Klägerin dementsprechend einen Landshuter Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten für das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht ausgewählt, wären keinerlei Reisekosten angefallen. Vielmehr wären insoweit nur die Prozeßgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 114,68  $*a'$#  $KML2* ! *3b9  cW(' $ *)*'  $  4 e- bühren des Heidelberger Anwalts in Höhe von 76,44 d ee 43 Abs. 1 Nr. 1, 26 BRAGO) hätten sich notwendige Kosten der Klägerin von zusammen 191,12 errechnet. Die von der Klägerin verauslagten, ebenfalls zu erstattenden Ge- richtskosten von 138,05 ] 4f $ $  $6A#G9   gh39    A #I   nung unberück- sichtigt bleiben, weil sie jeweils in gleicher Höhe anzurechnen sind. 5. Nach alledem waren auch bei Beauftragung verschiedener Rechtsan- wälte für das Mahnverfahren und für das anschließende streitige Prozeßverfah- ren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin Anwaltskosten lediglich in Höhe von insgesamt 191,12 $ #.  bC$#Y  Y i 9j  J$# H  ' ,   ,9\kG. $ eines Rechtsanwalts (oben 4 a) nicht übersteigen, voll zu erstatten; angesichts der deutlichen Differenz zur Obergrenze des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur genauen Höhe der fiktiven Reisekosten des Heidelberger Anwalts. Zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (138,05 l - 10 - betragen die als notwendig anzuerkennenden Kosten der Klägerin mithin 329,17  III. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin war daher der angefochtene Beschluß in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang abzuändern (§ 577 Abs. 5 ZPO). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst