Entscheidung
II ZR 52/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 52/08 vom 1. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft- lich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu- ten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro- zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (Senat, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Zit. nach juris Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). 2 - 3 - Diese Voraussetzungen liegen bei den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern der Schuldnerin nach den eigenen Angaben des Antragstellers vor. 3 4 Dass die Prozessführung auch dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen, rechtfertigt keine abwei- chende Beurteilung. Gegenteiliges lässt sich der von dem Antragsteller heran- gezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297, 298; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; Beschl. v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519) nicht entnehmen. Danach ist es allerdings dem Insolvenzver- walter ausnahmslos nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreits selbst aufzubringen, den er im Interesse der Masse führt; der Insolvenzverwalter ist nicht "wirtschaftlich Beteiligter" i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die Verwaltervergütung eingebracht werden sollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller ein- räumt - hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten In- solvenzgläubiger zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Wirtschaft- lich betrachtet geht es in diesem Rechtsstreit um die Durchsetzung einer Insol- 5 - 4 - venzforderung einschließlich Zinsen von rund 400.000,00 €, die die vom An- tragsteller bezifferten Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Verwalter- vergütung bei weitem übersteigt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb kein Raum (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 20 O 1947/07 - OLG München, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 U 3939/07 -