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Entscheidung

1 StR 371/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/03 vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er- gänzend: Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge- troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier - 3 - - zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange- klagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä- gigen - Entscheidungen mitzuteilen. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf