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Beschluss

(5) 121 Ss 1/20 (12/20)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0409.5.121SS1.20.12.20.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge, mit der die vermisste Anhörung eines etwaigen Zeugen geltend gemacht wird, setzt voraus, dass zumindest mitgeteilt wird, ob und in welcher prozessualen Rolle die Auskunftsperson bereits vernommen worden ist und welche Aussagen sie dabei gemacht hat.(Rn.7) 2. Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB nF hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden; anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB nF.(Rn.16) 3. Bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB nF, die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB aF entspricht, handelt es sich hingegen (weiterhin) nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung des Rechtsmittels jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann.(Rn.17) 4. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nach §§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB sind regelmäßig vom Schuldspruch widerspruchsfrei abtrennbar und von der Bindungswirkung der mit einer wirksamen Berufungsbeschränkung eintretenden horizontalen Teilrechtskraft nicht umfasst.(Rn.25) 5. Misst der Tatrichter den Vorstrafen beachtliche schuldsteigernde Bedeutung bei, so sind in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen und deren Rechtskraft, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen sowie - in kurzer, präziser Zusammenfassung - die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich. Feststellungen zu dem einer Vorstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt können allerdings entbehrlich sein, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung nur auf die Warnwirkung einer früheren Verurteilung abstellt.(Rn.32)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge, mit der die vermisste Anhörung eines etwaigen Zeugen geltend gemacht wird, setzt voraus, dass zumindest mitgeteilt wird, ob und in welcher prozessualen Rolle die Auskunftsperson bereits vernommen worden ist und welche Aussagen sie dabei gemacht hat.(Rn.7) 2. Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB nF hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden; anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB nF.(Rn.16) 3. Bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB nF, die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB aF entspricht, handelt es sich hingegen (weiterhin) nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung des Rechtsmittels jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann.(Rn.17) 4. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nach §§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB sind regelmäßig vom Schuldspruch widerspruchsfrei abtrennbar und von der Bindungswirkung der mit einer wirksamen Berufungsbeschränkung eintretenden horizontalen Teilrechtskraft nicht umfasst.(Rn.25) 5. Misst der Tatrichter den Vorstrafen beachtliche schuldsteigernde Bedeutung bei, so sind in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen und deren Rechtskraft, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen sowie - in kurzer, präziser Zusammenfassung - die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich. Feststellungen zu dem einer Vorstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt können allerdings entbehrlich sein, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung nur auf die Warnwirkung einer früheren Verurteilung abstellt.(Rn.32) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Angeklagten durch Urteil vom 25. Januar 2018 wegen „Betruges in 116 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ schuldig, verhängte Einzelfreiheitsstrafen von 50-mal einem Jahr und sechs Monaten (Fälle 11 bis 26, 50 bis 55, 74 bis 86 sowie 102 bis 116) sowie 66-mal einem Jahr und drei Monaten (Fälle 1 bis 10, 27 bis 49, 56 bis 73, 87 bis 101) und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Für sämtliche Fälle stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hatte. Die auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten, der die vom Amtsgericht angeordnete Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 210.000 Euro von seinem Rechtsmittel ausgenommen hat, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen Juli 2013 und März 2015 als Key Account Manager für die Unternehmung M.L. (…) tätig und betreute deutschlandweit die Unternehmungen M. und S., wofür ihm sein Arbeitgeber ein jährliches Budget zur Verfügung stellte, um Waren der M.L. in den einzelnen Filialen aus- und aufzustellen und verkaufsfördernd zu positionieren. Zu diesem Zweck zahlte M.L. aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die genutzten Werbeflächen sogenannte Warenkostenzuschüsse nach jeweiliger Rechnungstellung an die beteiligten Unternehmungen M. und S. Bei diesen kaufte der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen Juli 2013 und März 2015 in den 116 festgestellten Fällen auf Namen und Anschrift der M.L. höherwertige Elektronikprodukte gegen Rechnungstellung ein und nahm die Waren an sich, um sie für sich zu verwenden oder an Dritte weiter zu veräußern. Anschließend veränderte er die ihm überlassenen Rechnungen unter anderem derart, dass er die erworbenen Elektronikprodukte aus ihnen löschte und stattdessen eine – tatsächlich nicht erfolgte – Nutzung von Werbeflächen einfügte. Die ohne Zustimmung des jeweiligen Rechnungsausstellers geänderten Rechnungen reichte er bei seinem Arbeitgeber zur Bezahlung ein, obwohl er wusste, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden waren. M.L. ging irrtümlich davon aus, sie zahle für genutzte Werbeflächen, und glich in allen festgestellten Fällen die Rechnungsbeträge aus. Der Wert der vom Angeklagten erlangten Waren betrug insgesamt 214.700 Euro, wodurch bei M.L. ein Gesamtschaden in derselben Höhe entstand. III. Die statthafte (§ 333 StPO) und fristgerecht eingelegte sowie begründete (§§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO) Revision hat hinsichtlich der Rüge der Verletzung formellen Rechts keinen, hinsichtlich der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. 1. Die Revision ist hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß begründenden Tatsachen anzugeben. Sie müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 –, juris Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – [5] 121 Ss 143/17 [65/17] –, juris Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Daran fehlt es vorliegend teilweise. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe es unterlassen, einen Mitarbeiter der Unternehmung M.L. als Zeugen zu vernehmen, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18 –, juris Rdnr. 12, und 15. September 1998 – 5 StR 145/98 –, juris Rdnr. 7 f.; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 3 Ws [B] 259/18 –, juris Rdnr. 13 [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12. September 2018 – [2] 161 Ss 141/18 [40/18] –; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung erwecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 175/96 –, juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Ob das Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O., juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Für den Fall der vermissten Anhörung eines etwaigen Zeugen bedeutet dies, dass zumindest mitgeteilt werden muss, ob und in welcher prozessualen Rolle die Auskunftsperson bereits vernommen worden ist und welche Aussagen sie dabei gemacht hat (BGH, Beschluss vom 15. September 1998, a. a. O., juris Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Diesen Erfordernissen genügt der Revisionsvortrag nur zum Teil. Als Beweistatsache wird zwar benannt, dass es in der Buchhaltung des früheren Arbeitgebers des Angeklagten keine Kontrollen der von diesem eingereichten Warenkostenzuschussabrechnungen gegeben habe. Es wird auch ein potentieller Zeuge namentlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift benannt. Im Übrigen wird aber lediglich mitgeteilt, dass er sich dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der M.L. vom 23. März 2015 zufolge, mit dem zugleich die Strafanzeige gestellt worden war, als ab 11. März 2015 eingesetzter Nachfolger des Angeklagten darüber „gewundert“ habe, „wie diese WKZ-Abrechnungen (Warenkostenzuschüsse) aussehen, die üblicherweise ganz anders, nicht auf Warenrechnungen gestaltet sind (…)“. Dass dieser potentielle Zeuge auch Angaben zu der konkret benannten Beweistatsache – bezogen auf den festgestellten Tatzeitraum zwischen dem 23. Juli 2013 (Fall 51) und dem 16. März 2015 (Fälle 72 und 73) – machen könnte, lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Es wird auch nicht vorgetragen, ob dieser Mitarbeiter im Laufe des Strafverfahrens bereits als Zeuge vernommen worden war; das Schweigen der Revisionsbegründung insoweit lässt darauf schließen, dass dies nicht der Fall war. Es fehlen darüber hinaus jegliche beachtliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich dem Landgericht die Vernehmung gerade dieses Zeugen zu der benannten Beweistatsache hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen haben offenbar weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin, die ausweislich der Urteilsurkunde und der Niederschrift über die Verhandlungen vom 20. und 27. September 2019 sowohl vor dem Landgericht aufgetreten ist als auch die Revisionsbegründung verfasst hat, einen Anlass gesehen, die Vernehmung dieses potentiellen Zeugen ausdrücklich zu beantragen oder zumindest anzuregen. Dass das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die Kompetenz hat, an Hand des Akteninhalts zu untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 9 m. w. Nachw. [Unterstreichungen durch den Senat]), ist nach alldem vorliegend unbeachtlich. b) Der Rechtsmittelbegründung lässt sich darüber hinaus im Hinblick auf die Angriffsrichtung noch hinreichend eindeutig entnehmen, eine Verletzung des § 261 StPO sei darin zu sehen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten davon ausgegangen sei, bei der geschädigten Unternehmung M.L. hätten hinsichtlich der von dem Angeklagten eingereichten verfälschten Rechnungen Kontrollen stattgefunden, „ohne dass hierzu Ermittlungen erfolgt oder Feststellungen getroffen“ worden seien. Mit diesen allgemeinen Angaben genügt die sogenannte Inbegriffsrüge vorliegend nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zu diesen z. B. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 508/17 –, juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 –, juris Rdnr. 12 f.) und ist deshalb unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet. In den – vom Landgericht insoweit zutreffend als bindend angesehenen – Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts heißt es ausdrücklich, der Angeklagte habe die abgeänderten Rechnungen bei der Unternehmung M.L. eingereicht und diese sei irrtümlich davon ausgegangen, sie zahle für genutzte Werbeflächen. Dass das Landgericht – ersichtlich aufgrund dieser Feststellungen – von einer „gewissen Kontrolle“ seitens der geschädigten Unternehmung ausgegangen ist, stellt keinen Verstoß gegen § 261 StPO dar. 2. Die hinsichtlich der erhobenen Sachrüge zulässige Revision (§ 344 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) hat (vorläufigen) Erfolg. a) Die von Amts wegen auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Urteil vom 27. Februar 2019 – [5] 121 Ss 131/18 (55/18] – m. w. Nachw.) ergibt, dass das Landgericht zu Recht von einer wirksamen Beschränkung auf den Strafausspruch unter Ausnahme der getroffenen Einziehungsentscheidung vom Rechtsmittelangriff ausgegangen ist. aa) Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen bieten eine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 116 Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht wird wegen der insoweit irreführenden Fassung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung bei seiner neu zu treffenden Entscheidung den rechtlich zutreffenden Schuldspruch in die Entscheidungsformel aufzunehmen haben. bb) Bei Entscheidungen über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung ist zu differenzieren: Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB n. F. hat – ebenso wie nach alter Rechtslage – den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 – 4 StR 360/19 –, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 – 3 StR 522/18 –, juris Rdnr. 3, 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18 –, juris Rdnr. 4, 12. Juni 2018 – 1 StR 159/18 –, juris Rdnr. 2 [jeweils zu § 74 Abs. 1 StGB n. F.], und 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 –, juris Rdnr. 4 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 318 Rdnr. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.); anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB n. F. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Ss 68/14 –, juris Rdnr. 9 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n. F., die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB a. F. entspricht, handelt es sich hingegen – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –, Rdnr. 56 ff. [zu § 73d StGB a. F.]) – (weiterhin) nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung des Rechtsmittels jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 4 m. w. Nachw. [betreffend die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf eine unterlassene Einziehungsentscheidung nach § 73 StGB n. F.]; daran anschließend z. B. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 5 StR 231/19 –, juris Rdnr. 3 sowie [zur Einziehung von Wertersatz nach den §§ 73, 73c StGB n. F.] 4. April 2019 – 3 StR 31/19 –, juris Rdnr. 12, 21. November 2018 – 2 StR 262/18 –, juris Rdnr. 5, und 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18 –, juris Rdnr. 32]). Da das Amtsgericht vorliegend über die Einziehung von Wertersatz nach den §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB n. F. entschieden hat, begegnet die Ausnahme der Einziehungsentscheidung vom Rechtsmittelangriff keinen rechtlichen Bedenken. b) Die Rechtsfolgenaussprüche des Landgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wenngleich die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, dessen Wertung vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 –, juris Rdnr. 10 = BGHSt 29, 319 ff.; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2019 – [5] 161 Ss 26/19 [7/19) – und 11. Dezember 2017 – [5] 161 Ss 161/17 [77/17] –, juris Rdnr. 7; Schmitt, a. a. O., § 337 Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.), stellen sich die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Fälle als nicht frei von Rechtsfehlern dar. Die festgesetzten Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. aa) Das Landgericht hat seiner Strafzumessung für sämtliche Fälle jeweils den für besonders schwere Fälle des Betrugs vorgesehenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Grunde gelegt, ohne Feststellungen zur Frage der angenommenen Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) getroffen zu haben. Von eigenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung war die Strafkammer trotz der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2018 nicht befreit. Eine innerprozessuale Bindung an die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts bestand nicht. Umfasst von der Bindungswirkung der mit einer wirksamen Berufungsbeschränkung eintretenden horizontalen Teilrechtskraft sind in erster Linie die Tatsachen, in denen Tatbestandsmerkmale zu finden sind, darüber hinaus die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis abgeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Schuldspruch Bedeutung haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. März 2019, a. a. O., und 11. Dezember 2017, a. a. O., juris Rdnr. 9, jeweils m. w. Nachw.). Bei § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB handelt es sich um keinen selbständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15 –, juris Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 2 Ss 59/19 –, juris Rdnr. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 OLG 130 Ss 19/18 –, juris Rdnr. 3; OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2014 – 2 Ss 160/12 –, juris Rdnr. 49; KG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – [4] 121 Ss 74/18 [88/18] –, Urteil vom 7. März 2011 – [2] 1 Ss 423/10 [32/10] –; Hefendehl in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 263 Rdnr. 963; Fischer, StGB 67. Aufl., § 263 Rdnr. 209). Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Es handelt sich weder um einen Umstand, der den Schuldspruch trägt, noch – zumindest im vorliegenden Fall – um einen doppelrelevanten Umstand, der Schuld- und Strafausspruch gleichermaßen berührt. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an. Ist es möglich, einen Umstand aus den Urteilsgründen herauszulösen und insoweit abweichende Feststellungen zu treffen, ohne die innere Einheit der Urteilsgründe in Frage zu stellen, so handelt es sich in der Regel nicht um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16 –, juris Rdnr. 14 ff. [zu § 95 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AMG a. F.]; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 – [5] 161 Ss 45/19 [10/19] –, 15. März 2019 und 11. Dezember 2017, jeweils a. a. O. [zu § 243 Abs. 3 Satz 2 StGB]). Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sind regelmäßig vom Schuldspruch widerspruchsfrei abtrennbar. Die gewerbsmäßige Begehung hat auf das eigentliche Tatbild, wie es für den Schuldspruch maßgeblich ist, keinen Einfluss und ist für die Tatausführung auch nicht von entscheidender Prägung, sodass die innere Einheit der Urteilsgründe nicht gefährdet wird, wenn das Berufungsgericht hierzu eigene Feststellungen trifft. Wenngleich es sich bei der Gewerbsmäßigkeit auch um eine Handlungsmotivation handelt, reicht diese über die konkrete Tat hinaus; der besondere Unrechtsgehalt liegt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung. Die die gewerbsmäßige Begehung begründenden Umstände können daher in der Regel hinzu- oder hinweggedacht werden, ohne dass der den Schuldspruch tragende Geschehensablauf hiervon berührt würde (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 17 ff.; Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend in sämtlichen abgeurteilten Fällen für die jeweils tateinheitlich begangene Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Auch bei § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB handelt es sich nicht um einen selbständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 49; Heine/Huster in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 267 Rdnr. 101), deren Regelbeispiele denen in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StGB nachgebildet sind (vgl. Fischer, a. a. O., § 267 Rdnr. 48; Weidemann in BeckOK StGB 45. Ed., Stand: 1. Februar 2020, § 267 Rdnr. 44) und die in § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB einen mit § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB identischen Strafrahmen enthält. cc) Standen die vom Amtsgericht zum gewerbsmäßigen Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen trotz der von dem Angeklagten erklärten Beschränkung seines Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenentscheidung somit nicht bindend fest, hatte die Strafkammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen. Dies hat sie, da sie offensichtlich von einer Bindungswirkung ausgegangen ist, unterlassen. Die erforderlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in sämtlichen abgeurteilten Fällen hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. 4. Das Urteil war nach alldem gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Im Rahmen der Strafzumessung ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GGSt 1/86 –, juris m. w. Nachw.). Das Revisionsgericht prüft dagegen, ob der Tatrichter bei der Zumessung der Strafe von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. KG, Beschluss vom 4. August 2017 – [6] 121 Ss 101/17 [42/17] –, juris Rdnr. 6; Schmitt, a. a. O., § 337 Rdnr. 34 f.; jeweils m. w. Nachw.). Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss das Tatgericht darlegen, dass es bei seiner Entscheidung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 – [5] 161 Ss 45/19 [10/19] – und 6. Januar 2019, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). In dem tatrichterlichen Urteil müssen deshalb die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen. Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, sind sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 – 3 StR 101/13 –, juris, und 10. September 2003 – 1 StR 371/03 –, juris; KG, Urteil vom 18. August 2017 – [4] 121 Ss 87/17 –; Senat, Urteil vom 19. Juli 2017 – [5] 161 Ss 94/17 [54/17] –, juris Rdnr. 16, m. w. Nachw.). Zieht der Tatrichter aus den Vorstrafen nachteilige Folgen, d. h., misst er ihnen beachtliche schuldsteigernde Bedeutung bei, sind, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Zumessungserwägungen zu ermöglichen, in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen – und deren Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O.) –, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen sowie – in kurzer, präziser Zusammenfassung – über die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich (vgl. KG, Urteil vom 18. August 2017, a. a. O.; Senat, Urteil vom 13. Februar 2002 – [5] 1 Ss 370/01 [45/01] –; jeweils m. w. Nachw.). Feststellungen zu dem einer Vorstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt können allerdings entbehrlich sein, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung nur auf die Warnwirkung einer früheren Verurteilung abstellt, deren Missachtung bei der Begehung weiterer Straftaten einen ähnlich gewichtigen Strafschärfungsgrund darstellen kann wie die Tatsache der früheren Begehung von Straftaten. Ob der Strafzumessungsgrund der Warnwirkung (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2017 – III-1 RVs 117/17 –, juris Rdnr. 7 ff. m. w. Nachw.) ausreicht, unterliegt einer wertenden Entscheidung des Tatrichters bei der Strafzumessung, die der revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Die vorstehend dargelegten Anforderungen zur Darlegung – insbesondere des Tages der Verurteilung, deren Rechtskraft sowie der etwaigen Verlängerung der durch Beschluss (§ 268a StPO) festgesetzten Bewährungszeit – gelten entsprechend, soweit der Tatrichter in beachtlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die verfahrensgegenständliche Tat während des Laufs einer Bewährungszeit begangen hat.