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Urteil

III-1 RVs 35/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0926.III1RVS35.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 1 Gründe 2 Durch Urteil vom 4. Mai 2012 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten ist durch das angefochtene Urteil der Strafkammer verworfen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die unterlassene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff ausdrücklich ausgenommen. 3 Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg. 4 I. 5 Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam behandelt. Die Feststellungen des Amtsgerichts, der Angeklagte habe am 1. August 2011 aus den Auslagen der Firma K.T., B.str. 95 in D., 24 Dosen „Red Bull“ im Gesamtwert von 44,16 € entwendet, um diese später zu veräußern und den Erlös zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu verwenden, tragen die Verurteilung wegen Diebstahls sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Sie boten dem Berufungsgericht eine ausreichende Grundlage für seine neue Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das amtsgerichtliche Urteil lasse ausreichende Feststellungen zur Schuld des drogenabhängigen Angeklagten vermissen, berührt dies die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht. Die Prüfung des § 21 StGB gehört (anders als § 20 StGB) nicht zur Schuld- sondern zur Straffrage (vgl. OLG Köln Beschluss vom 14.10.1988 [Ss 581/88-579] <juris>; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn.15 m.w.N.). 6 II. 7 Die dem Senat infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung allein noch zufallende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 8 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatrichter bei der Begründung der Strafzumessung einschließlich der Erwägungen zu § 47 StGB sowie der Prognosebeurteilung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht mit jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt auseinandersetzen, sondern nur die für die Entscheidung tragenden Erwägungen wiedergeben muss. Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen gerecht. 9 a) Eine Mitteilung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte war entgegen der Auffassung des Verteidigers vorliegend entbehrlich. Vorstrafen sind in den Urteilsgründen hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH Beschluss vom 10. September 2003 [1 StR 371/03]; BayObLG Beschluss vom 20. Dezember 2004 [4 StRR 204/04]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23). Von einer genauen Darstellung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte kann deshalb abgesehen werden, wenn die Auflistung der Vorstrafen – wie hier – nur allgemein der Darlegung anderer Fälle der Missachtung strafrechtlicher Normen durch den Angeklagten dient. Es müssen dann für die einzelnen Vorverurteilungen lediglich Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen angegeben werden (BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Soweit das Landgericht die Vorbelastungen einerseits strafschärfend berücksichtigt und andererseits zur Begründung der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB herangezogen hat, sind diese Strafzumessungserwägungen schon deshalb überprüfbar, weil sich die Urteilsfeststellungen nicht auf die bloße Aufzählung der Vorstrafen beschränken, sondern jedenfalls auch die zuvor abgeurteilten Straftatbestände konkret benennen, so dass sich der überwiegend einschlägige Charakter der Vortaten erkennen lässt. 10 b) Zwar hat das Landgericht im Rahmen der konkreten Bemessung der Strafe – die es offenbar wegen der nicht ausschließbar vorliegenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen hat – als einzigen Strafmilderungsgrund das Geständnis des Angeklagten angeführt. In Anbetracht der – mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen äußerst milden – Freiheitsstrafe von vier Monaten vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass die weiteren nach dem Inhalt des Urteils auf der Hand liegenden Strafmilderungsfaktoren – insbesondere der Zeitablauf von mehr als einem Jahr und sieben Monaten zwischen dem im Urteil ausdrücklich mitgeteilten Tattag (1. August 2011) und dem Zeitpunkt des Urteilserlasses (19. März 2013), der ebenfalls ausdrücklich festgestellte geringe Wert der Beute (44,16 €) und die in den Feststellungen erwähnte Bereitschaft des Angeklagten zur Durchführung einer vom Kostenträger bereits bewilligten stationären Drogenentwöhnungstherapie von 26-wöchiger Dauer ab 23. Juni 2013 – nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind. 11 c) Die vorgenannten Gesichtspunkte, die das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls mit im Blick hatte, waren auch im Rahmen der Erwägungen zu § 47 Abs. 1 StGB nicht gesondert erörterungsbedürftig, da ihnen insoweit keine zentrale Bedeutung zukommt. Aus den Feststellungen zur Person des Angeklagten ergibt sich, dass dieser unter einer langjährigen, bislang unbehandelten Drogensucht leidet, die ursächlich für seine Straftaten gewesen ist, dass er bereits neunmal – darunter achtmal einschlägig und einmal wegen eines BtM-Delikts – vorbestraft und bisher weder durch Geldstrafen noch durch zwei gegen ihn verhängte und auch vollstreckte Freiheitsstrafen zu straffreier Führung zu veranlassen gewesen ist, und dass er die behandelte Tat begangen hat, obwohl er aus zwei Vorverurteilungen unter Bewährung gestanden hat. Vor diesem Hintergrund musste sich aufdrängen, dass Geldstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr ausreicht und die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist. 12 III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StGB.