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Entscheidung

XI ZR 93/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 93/02 vom 15. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 15. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 204.516,75 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsich- tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will. Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch - 3 - darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Die Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsich- tigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils aus- nahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000           ! BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), be- darf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegen- stand hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungs- gründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichter- lichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von der Beklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilung der Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darle- hensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen - 4 - Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge- richts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl