Entscheidung
XI ZR 434/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 434/02 vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 16. Dezember 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abän- derung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will. - 3 - Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsur- teils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstre- ben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen, die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000 Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags ge- macht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von 9.774,16 ! "#"$%& '"( )%& * +"-,./0 1 23 45$%6 7 * "98 ! % a- chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000 1: ;( 6 1? Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Kläge- rin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezif- ferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf- - 4 - tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine An- gaben. Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorlie- genden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl