Entscheidung
IX ZR 189/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/02 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi und Vill am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als un- zulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.905,35 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefüh- rerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abände- rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwer- de feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwer- deführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 - 3 - EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vol- lem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wert- grenze von 20.000,-- € überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entneh- men, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Um- fang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet wer- den (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432). Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei über- schritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899; Beschl. v. 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1). - 4 - Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellun- gen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich. Ganter Raebel Kayser Neškovi Vill