Entscheidung
X ARZ 138/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
X ARZ 138/03 Schreibfehlerberichtigung Der Leitsatz des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - wird aufgrund eines Kanzleiversehens dahin berichtigt, daß es in der dritten Zeile nicht "... die Begründungwirkung ...", sondern richtig die Bindungswirkung heißt. Karlsruhe, den 11. August 2003 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des X. Zivilsenats Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle