Entscheidung
X ARZ 172/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 1 7 2 / 1 4 vom 29. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoff- mann und Dr. Deichfuß sowie die Richtern Dr. Kober-Dehm beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Gründe: I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Festsetzung der Kosten für die anwaltliche Ankündigung der Zwangsvollstre- ckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2013 (S 57 AL 3811/12) über die Festsetzung der der Gläubigerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beantragt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Verfahrensbeteiligten auf seine Unzuständigkeit als Vollstreckungsgericht hingewiesen und - entspre- chend der daraufhin ausgesprochenen Bitte der Gläubigerin um Weiterleitung an das zuständige Prozessgericht - den Kostenfestsetzungsantrag zur weiteren Veranlassung an das Sozialgericht Berlin abgegeben. Das Sozialgericht Berlin hat, nachdem es den Verfahrensbeteiligten zu- vor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, den Rechtsweg zu den So- zialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten gebliebenen Beschluss an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 14. März 2014 für sachlich unzuständig er- klärt und das Verfahren nach § 36 ZPO dem Kammergericht Berlin zur Bestim- 1 2 3 - 3 - mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht zuständig sei, weil § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstre- ckung nur für den Fall vorsehe, dass eine Vollstreckungshandlung entweder noch anhängig sei oder bereits stattgefunden habe. Im Streitfall gehe es dage- gen ausschließlich um die Kosten für die anwaltliche Ankündigung einer - am Ende nicht vorgenommenen - Zwangsvollstreckung, für deren Festsetzung im Umkehrschluss das Prozessgericht zuständig sei. Das Kammergericht Berlin hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge- richts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Ob- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Be- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Ge- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratori- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Inte- resse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann gebo- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessord- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). 4 5 - 4 - So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Ge- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Sei- ne Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des So- zialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Über- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurück- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, aaO Rn. 9). b) Auf die Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum die Systematik der gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Prozessgerichts nahelege und daher die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Verweisungsbe- schluss nicht geeignet seien, im Streitfall aus § 764 ZPO entgegen dem Wort- laut des § 788 Abs. 2 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstre- ckungsgericht abzuleiten, kommt es nicht an. Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entschei- dung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel 6 7 8 9 10 11 - 5 - zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechts- wegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungs- beschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Ver- weisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Über- prüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegen- über kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegeh- rens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, son- dern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungs- bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entschei- dungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen ge- schützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Par- teien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12). c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleich- wohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungs- wirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Be- schluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei 12 13 - 6 - "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung re- gelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Be- schluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen - 7 - Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hin- nehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall ersichtlich kei- ne Rede sein, zumal auch das Amtsgericht, das zwar dargelegt hat, weshalb es sich für unzuständig hält, nichts aufgezeigt hat, woraus sich zwingend eine Zu- ständigkeit des Sozialgerichts ergeben soll. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 18 AR 18/14 -