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Entscheidung

2 StR 173/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173/03 vom 3. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge- waltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverlet- zung schuldig ist. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent- scheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regel- beispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom - 3 - Angeklagten begangenen Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, auch wenn im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders schwerer Fall verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen wurden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02). 2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stel- lung des Adhäsionsantrages beanstandet, merkt der Senat an: Ausweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Verteidiger des An- geklagten nach Verlesung des Adhäsionsantrages Abweisung desselben. Er erhielt eine Abschrift des Adhäsionsantrages und machte im Rahmen seines Schlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsan- trag der Nebenklägerin. Danach war das Landgericht nicht gehindert, über den Adhäsionsantrag zu entscheiden. - 4 - 3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO ge- gen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zu- lässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag "ein angemessenes Schmerzensgeld" zuzusprechen, in das Ermessen des Ge- richts gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500  einem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen. Der Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. Meyer- Goßner StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. 1). Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck