OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 381/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR381
6mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR381.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2024 gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. November 2023 im Adhäsionsverfahren wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten „des versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung in zwei tat- einheitlich verwirklichten Fällen sowie der versuchten gefährlichen Körperverlet- zung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn „als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsionskläger […] ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen“. Die Strafkammer hat im Üb- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag, durch welchen der Ad- häsionskläger die feststellende Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künf- tiger materieller und immaterieller Schäden begehrt hat, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO mangels hinreichend dargelegten Feststellungsinteresses (§ 256 1 - 3 - Abs. 1 ZPO) abgesehen. Sie hat angesichts des beantragten angemessenen Schmerzensgeldes den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, den Feststellungsan- trägen keine Streitwerterhöhung beigemessen und den Angeklagten im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens mit den gesamten Kosten des Adhäsionsverfah- rens belastet. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Adhäsi- onsverfahren, über die der zugleich mit der Revision des Angeklagten befasste Senat durch gesonderten Beschluss entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 231/21, Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat kann offenlassen, ob dies daraus folgt, dass der Antrag des Adhäsionsklä- gers, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „angemessenes Schmer- zensgeld“ zuzusprechen, bereits deshalb in vollem Umfang Erfolg hat, da ihm ein solches von 20.000 € zuerkannt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03 bei Becker, NStZ-RR 2004, 321, 324). Unabhängig davon wäre die Ermessensausübung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Der dem Adhäsionsantrag zugrundeliegende Sachverhalt hat sich in vollem Umfang erwiesen. Die Strafkammer hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, so dass dieser dem zugemessenen Schmerzensgeld entspricht. Hinzu kommt als weite- rer Ermessensgesichtspunkt, dass sich ein angemessenes Schmerzensgeld für eine zugefügte gefährliche Körperverletzung im Zuge eines versuchten Tötungs- delikts nur schwer zumessen lässt. Bei dieser Konstellation ist es nicht ermes- sensfehlerhaft, der Erklärung über eine Mindestvorstellung zur Höhe des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren, diese hatte der Adhäsionskläger mit 50.000 € angegeben, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. 2 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren basiert auf § 473 Abs. 1 StPO. Menges Meyberg Schmidt Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 17.11.2023 - 52 Ks-401 Js 31/23 K-12/23 3