Entscheidung
3 StR 587/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR587.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 587/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Kleve vom 27. Juli 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti- gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung von 4.088,88 € an die Nebenklägerin verur- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist un- zulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des An- geklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzu- lässig. 1 2 - 3 - Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - hinsichtlich der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvor- schrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Gesetz zur Ver- besserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handelt es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB - nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF - um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Verhältnis von sexu- eller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für ei- nen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a)." Dem stimmt der Senat zu.3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4