Entscheidung
II ZR 49/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 49/01 vom 16. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§ 319 ZPO) der Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat im Urteil vom 25. November 2002 "auf die Revision der Klägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Kläge- rin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungs- klage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagten auferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühere Klägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der Beru- fungsinstanz zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Be- richtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO. II. Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglicht keinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entschei- dung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich - 3 - Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. BGHZ 106, 370, 373; offengelassen in BGHZ 127, 74, 78) z.B. infolge des Übersehens ent- scheidungsrelevanter Fakten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 319 Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht um einen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen (Erklärungs-)Irrtum (vgl. BGHZ 106 aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergän- zung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu entschei- den. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eine Umdeutung des auf § 319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß § 321 ZPO nicht sachdienlich. Röhricht Kurzwelly Kraemer Münke Graf