Entscheidung
II ZR 43/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 43/02 vom 9. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen: I. Die Revisionen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil- senat, vom 11. Januar 2002 werden nicht angenommen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil enthält zwar sowohl zur Frage der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen (unberechtigte Zu- trittsverweigerung und Nichtbeantwortung berechtigter Aus- kunftsbegehren von Aktionären in der Hauptversammlung) sowie zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen aus in- haltlichen Gründen teilweise unrichtige, von der neueren Rechtsprechung des Senats abweichende Ausführungen (vgl. zur sog. Relevanz: BGHZ 149, 158, 164 sowie Sen.Urt. v. 25. November 2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 292 - z.V. in BGHZ 153, 32 bestimmt; vgl. zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen: Sen.Urt. v. 25. November 2002 - II ZR 133/01, ZIP 2003, 387 ff. - z.V. in BGHZ 153, 47 be- stimmt). - 3 - Die Sache bedarf jedoch trotzdem nicht der Annahme, weil die vorstehenden Rechtsfragen durch die genannte Senatsrecht- sprechung hinreichend geklärt sind und die beanstandeten rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts letztlich ohne Auswirkungen auf die Richtigkeit des von ihm gefundenen Er- gebnisses geblieben sind: Die notwendigen in der Hauptver- sammlung erbetenen Auskünfte sind erteilt, das Zutrittsrecht ist nicht rechtswidrig beschnitten worden, und den Verwal- tungsorganen der Beklagten ist keine Pflichtverletzung vorzu- werfen, die wegen ihrer Schwere zur Versagung der Entla- stung hätte führen müssen. III. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben beide Kläger zu 18,5 %, der Kläger zu 1 allein zu weiteren 44,5 % und die Klägerin zu 2 allein zu weiteren 18,5 % sowie die Beklagte zu 18,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Be- klagte zu 37 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden beiden Klägern zu 18,5 %, dem Kläger zu 1 allein zu weiteren 44,5 % sowie der Klägerin zu 2 allein zu weiteren 18,5 % auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 4 - IV. Streitwert: 138.048,81 270.000,00 DM (Revision des Klä- gers zu 1: 86.919,62 170.000,00 DM; Revision der Kläge- rin zu 2: 76.693,78 150.000,00 DM; Revision der Beklag- ten: 51.129,19 100.000,00 DM) Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein