OffeneUrteileSuche
Urteil

50 KLs 220 Js 308/17 17/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1019.50KLS220JS308.17.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen schuldig. Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von

elf Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen schuldig. Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB Gründe A) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E) (Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E) Der Angeklagte ist Hischer Staatsangehöriger und spricht gut Englisch, mit afrikanischen Akzent. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E) (Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E) Über einen Schleuser erhielt er einen Platz in einem Schlauchboot, das der Überfahrt nach Europa dienen sollte. Dieses begann auf dem Mittelmeer zu sinken. Hilfsorganisationen retteten den Angeklagten und die anderen Flüchtlinge und brachten sie nach Italien. Dort traf der Angeklagte am 29.06.2016 in W ein. Von dort aus wurde er zunächst nach W2 verbracht, wo er am 22.07.2016 einen Asylantrag stellte. Danach wurde der Angeklagte in einer Flüchtlingsunterkunft an der Küste bei S untergebracht. Dort lernte er eine der Betreuerinnen der Unterkunft kennen. Diese wollte mit der Zeit auch eine sexuelle Liebesbeziehung mit ihm eingehen. Der Angeklagte lehnte dies, eigenen Angaben zur Folge, jedoch ab, da sie verheiratet war. Um den 27.12.2016 herum kam es zu Streitigkeiten in der Unterkunft, weil der Angeklagte die Nacht zuvor außerhalb des Camps verbracht und sich nicht registriert hatte. Infolgedessen wurde der Angeklagte des Camps verwiesen. Der Angeklagte betrachtet seinen Verweis als nicht berechtigt und führt diesen auf die Zurückweisung der Betreuerin zurück. Fortan nächtigte der Angeklagte in einer Bauruine am Hafen. Geld verdiente er, indem er sich den Kreuzschifffahrtpassagieren als Kofferträger anbot. Nach einigen Wochen entschloss sich der Angeklagte, nach Deutschland zu reisen. Am 07.02.2017 gelangte er zunächst mit dem Zug nach T3. Dort wurde er von den österreichischen Behörden aufgehalten und wegen illegaler Einreise zunächst festgesetzt. Zwei Tage später wurde der Angeklagte mit der Maßgabe freigelassen, dass er Österreich binnen 14 Tagen freiwillig verlassen müsse. Der Angeklagte setzte daraufhin seinen Weg fort und reiste von T3 mit dem Zug nach G, wo er am 09.02.2017 ankam. Er wurde auch dort polizeilich aufgegriffen und sodann registriert. Per Bus wurde der Angeklagte anschließend über H2 nach E2 gebracht, wo er am 13.02.2017 ankam. In E2 stellte er am 20.02.2017 einen (weiteren) Asylantrag. Von E2 gelangte der Angeklagte schließlich am 03.03.2017 in die Zentrale Unterbringungseinrichtung (im Folgenden kurz: ZUE), I-Straße in ##### T4. Dort lebte er bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren am 08.04.2017. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. In der Vergangenheit unterhielt er in Afrika mehrere, auch sexuelle Beziehungen zu Frauen, die längstens bis zu ein oder zwei Jahren dauerten. Von ernsthaften Krankheiten oder Unfällen mit bleibenden Folgen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Probleme mit Alkohol hat der Angeklagte nicht. Nur selten konsumiert er Marihuana. Insbesondere seit seiner Einreise nach Deutschland hat der Angeklagte diesen Konsum „nahezu auf Null“ reduziert. Mit Bescheid vom 17.03.2017 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung des Angeklagten nach Italien an. Ein hiergegen gerichteter Antrag des Angeklagten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.04.2017 abgelehnt. Das dazugehörige Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. B) I. Vorgeschichte 1. Am Donnerstag den 30.03.2017 reisten die beiden Geschädigten X und C2 nach C3. Die am ##.##.#### geborene Geschädigte X reiste aus G2 an, wo sie L2 studiert. Der am ##.##.#### geborene Geschädigte C2 reiste aus E3 an, wo er bei der Firma T2 seine Masterarbeit auf dem Gebiet der J schrieb. Die beiden Geschädigten kennen sich schon seit Kindertagen und sind seit September 2016 ein Paar. Zum vorgenannten Zeitpunkt führten sie eine Fernbeziehung. Da C3 auf halber Strecke zwischen ihren Wohnorten lag und sie hier Freunde hatten, hatten sie beschlossen, sich in C3 zu treffen. Den Donnerstag und den Freitag verbrachten sie bei ihren Freunden in C3. Am Freitagabend besuchten sie gemeinsam mit diesen eine Party in L. Die beiden Geschädigten hatten schon vor der Party beschlossen, danach zu zelten. Sie wollten etwas mehr gemeinsame Zeit zu zweit verbringen. Da sich nahe der Party kein geeigneter Platz zum Campen fand, schlug ihnen ihre Freundin aus C2 die Siegaue vor. Hierbei handelt es sich um ein parkähnliches, von mehreren Grünflächen durchzogenes, sehr weitläufiges Gebiet, das sich links und rechts entlang der Sieg erstreckt. Sie setzte die beiden Geschädigten auf dem Rückweg nach C3 auf einem Parkplatz nahe der Autobahnausfahrt der A###, an der L ### ab. Die beiden Geschädigten gingen ein Stück in die Siegaue hinein. In den Morgenstunden des Samstags, 01.04.2017, gegen 5:00 Uhr schlugen sie schließlich ihr Zelt auf. Es handelte sich um ein kleines Zelt, das gerade Platz für sie beide bot. Sie bauten dieses auf einer Wiese vor einem Baum, auf der rechtsrheinischen Seite, im Bereich zwischen dem Anleger der Siegfähre und der Nordbrücke südlich der Sieg, allerdings mehr Richtung Nordbrücke gelegen, auf. Dann gingen sie zu Bett. Als sie wieder aufwachten, entschieden sie, den Rest des Tages und die folgende Nacht auch noch in der Siegaue zu verbringen, da es ihnen dort so gut gefiel. Am Abend gingen ihre Vorräte zur Neige. Gegen 21:15 Uhr begaben sich die beiden Geschädigten daher über die Nordbrücke zu einem hinter der Brücke gelegenen S2-Markt. Kurz vor Ladenschluss, um 22:00 Uhr, verließen sie diesen wieder. Gegen 22:15 Uhr kehrten sie zu ihrem Zelt zurück. Es war bereits dunkel. Die beiden Geschädigten aßen zu Abend und hörten etwas Musik. Gegen 0:15 Uhr des Sonntags den 02.04.2017 legten sie sich schlafen. Kurz zuvor hatten sie noch darüber gesprochen, wie man sich wohl entschuldigen könnte, falls sie wegen des „Wildcampens“ Ärger bekommen würden. 2. Am Samstag den 01.04.2017 um 19:58 Uhr verließ der Angeklagte die ZUE in T4 und begab sich im Verlauf des Abends in die Siegaue. Gegen 21:00 Uhr traf er dort, nahe der Nordbrücke, auf die Zeugen X4 und X2, die er bereits aus vorigen Begegnungen in diesem Bereich kannte und die dort mit Freunden feierten. Er sprach den Zeugen X2 auf Englisch mit den Worten „Hey, how are you?“ (= Hallo, wie geht es dir?) an. Der Zeuge X2 antwortete dem Angeklagten nur knapp und ignorierte ihn dann. Die Zeugin X4, die den Angeklagten herannahen gesehen hatte, hatte den Zeugen X2 zuvor gebeten, den Angeklagten wegzuschicken. Die Zeugin, die den Angeklagten bereits von drei vorangegangenen Begegnungen kannte, hatte keine Lust auf dessen Gesellschaft. Diese war ihr unangenehm. Denn der Angeklagte hatte sie bei dem vorigen Aufeinandertreffen nach ihrem Beziehungsstatus gefragt und, ob sie nicht mit ihm schlafen wolle, was die Zeugin verneint hatte. Nachdem der Zeuge X2 und die Zeugin X4 den Angeklagten weiter ignorierten, entfernte sich dieser nach einigen Minuten wieder von der Gruppe. Er zog weiter durch die Siegaue. Zwischen 21:30 Uhr und 21:45 Uhr kam der Angeklagte -im Bereich der Brückenpfeiler der Nordbrücke, nicht weit von der Gruppe um die Zeugen X2 und X4 entfernt- an eine Stelle, an der der Zeuge U seinen Seesack und seinen E4-Rucksack abgestellt hatte. Den Zeugen selbst traf er nicht an, da dieser gerade auf der Suche nach Feuerholz war. In dem Seesack des Zeugen U befanden sich vier Wolldecken und eine rote Weste „H20“ seiner Freundin. In dem E4-Rucksack bewahrte der Zeuge u.a. sein Portemonnaie, ein Taschenmesser Typ „N“ und eine Astsäge auf. Das Sägeblatt der Astsäge maß ca. 37 cm, ihr Griff weitere 15 cm. Das Sägeblatt war gebogen, sichelförmig und verjüngte sich nach vorne. Dort besaß es außerdem ein kleines Loch mit einem Durchmesser von 0,7 cm. Wegen der Einzelheiten der Astsäge wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Fotos Bl. ### Bd. I der Hauptakte verwiesen. Der Angeklagte nahm den Seesack und den E4-Rucksack mit samt deren Inhalten an sich und zog mit diesen weiter durch die Siegaue. II. Die Tat Gegen 0:15 Uhr am Sonntagmorgen des 02.04.2017 näherte sich der Angeklagte dem Zelt der beiden Geschädigten, die sich -wie erwähnt- gerade hingelegt hatten. Er nahm die vier Wolldecken des Zeugen U aus dem Seesack heraus und platzierte drei Stück hinter dem Baum sowie eine seitlich neben dem Zelt. Dann trat er mit den Worten „I want to sleep here“ (= Ich will hier schlafen), die er mehrfach wiederholte, näher an das Zelt. Die Geschädigten X und C hörten zunächst nur ein Murmeln und dachten, es nähere sich jemand, der sie wegen des „Wildcampens“ zurechtweisen wollte. Als der Angeklagte sich dann aber weiter näherte und sie die Worte verstanden, ahnten sie, „dass etwas nicht stimmte“. Beide setzen sich auf. Der Geschädigte C2 ergriff sodann sein kleines Schweizer Taschenmesser, um sich und die Geschädigte X gegebenenfalls verteidigen zu können. In diesem Moment schnitt der Angeklagte mit der Astsäge des Zeugen U mit einer einzigen Bewegung das Zelt von oben über dem Eingang her auf. Er steckte seinen Kopf und einen Teil des Oberkörpers durch das Loch in das Zelt und hielt mit beiden Armen den Stoff zur Seite. Dabei hielt er in der rechten Hand die Astsäge, die in das Zelt hineinragte. Er wiederholte in aggressivem und lautem Tonfall die Worte „I want to sleep here“ (= Ich will hier schlafen). Die beiden Geschädigten erschraken. Sie waren von der Erscheinung/dem Auftreten des Angeklagten und der Astsäge, die sie für eine Machete hielten, sofort massiv eingeschüchtert. Der Geschädigte C erkannte, dass er mit seinem Taschenmesser „nicht viel würde ausrichten“ können. Er wollte den Angeklagten auch nicht weiter provozieren und steckte es daher gemeinsam mit seinem Mobiltelefon, das er schnell aus einem Netz an der Decke des Zelts holte, -vom Angeklagten unbemerkt- weg. Er versuchte -ebenfalls vom Angeklagten unbemerkt- den Notruf zu wählen. Dies misslang jedoch, da sein Handy noch im Flugmodus war und keine Verbindung aufbaute. Der Geschädigte antwortete dem Angeklagten, der seine Forderung währenddessen wiederholt und begonnen hatte, die Astsäge im Zelt vor den Geschädigten hin und her zu schwenken: „Okay, you can sleep here. Everything is okay, you can sleep here.“ (= Okay, du kannst hier schlafen. Alles ist okay, du kannst hier schlafen). Der Angeklagte ging darauf nicht ein. Er entschloss sich spätestens jetzt, durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der beiden Geschädigten, so viel Geld wie möglich von ihnen zu erlangen. Hierbei wollte er die Astsäge als Drohmittel einsetzen, um so die geplante Herausgabe des Geldes an sich zu erzielen. In Verfolgung dieses Planes schrie der Angeklagte die beiden Geschädigten laut und aggressiv an: „Give me your money! I want your money!“ (= Gebt mir euer Geld! Ich will euer Geld!), dabei schwenkte er die Astsäge mit der rechten Hand vor den Gesichtern der beiden Geschädigten sowie zwischen diesen hin und her, um seiner Forderung den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Mehrfach wiederholte der Angeklagte seine Forderung und „fuchtelte“ dabei mit der Astsäge weiter vor den Geschädigter herum. Die beiden Geschädigten nahmen die Bedrohung und die Forderung des Angeklagten ernst. Sie rechneten damit, dass der Angeklagte sie jeden Moment mit der Astsäge, die sie -wie dargestellt- für eine Machete hielten, angreifen und umbringen würde. Beide erlitten Todesangst und fühlten sich wie kleine, eingesperrte Tiere in der Falle. Aufgrund dessen griff der Geschädigte C2 nach seinem Portemonnaie und gab dem Angeklagten das restliche gemeinsame Bargeld von sich und der Geschädigten X, in Höhe von mindestens 6 € in die freie linke Hand. Er sagte dabei wahrheitsgemäß: „Here that’s all we have. Please don’t hurt us!“ (= Hier das ist alles was wir haben. Bitte verletz uns nicht.). Der Angeklagte steckte das Geld ein. Er war jedoch mit der Höhe seiner Beute noch nicht zufrieden und blickte sich suchend nach weiteren erbeutenswerten Gegenständen im Zelt um. Dabei bewegte er die Astsäge weiter zwischen den beiden Geschädigten hin und her, um diesen klarzumachen, dass er noch mehr wollte, und um diese zur Herausgabe weiterer werthaltiger Sachen zu bewegen. Die Geschädigte X hielt dem Angeklagten daraufhin aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und ihrer weiterhin bestehenden Todesangst die erst wenige Tage zuvor von ihnen (ihr und dem Geschädigten C2) erworbene K-Lautsprecherbox im Wert von 119,00 € hin und sagte zu dem Angeklagten: „Here, you can have that. It‘s very expensive, please take it. Please, don’t hurt us!“ (= Hier, die kannst du haben. Sie ist sehr teuer, bitte nimm sie. Bitte verletz uns nicht). Der Angeklagte nahm die Box entgegen und schrie, weil er immer noch nicht genug hatte: „Where is your charger? I want your charger!“ (= Wo ist dein/euer Ladekabel? Ich will dein/euer Ladekabel!). Dabei bewegte er die Astsäge unverändert im Zelt hin und her. Die Geschädigte X antwortete wahrheitsgemäß: „We don’t have the charger with us. You can buy a charger everywhere.“ (= Wir haben das Ladekabel nicht dabei. Du kannst überall ein Ladekabel kaufen). Der Geschädigte C ergriff daraufhin die im Netz unter der Decke hängende Powerbank (= zusätzlicher Akku), die auch eine Taschenlampenfunktion hatte. Er schaltete das Licht ein und richtete den Lichtstrahl auf den Angeklagten, um ihn vielleicht doch noch zu vertreiben. Der Angeklagte wurde geblendet und schrie außer sich: „Turn off the fucking light! Turn the fucking light off!“ (= Mach das verdammte Licht aus! Mach das verdammte Licht aus!). Der Geschädigte C2 tat wie ihm geheißen. Die Geschädigte X hielt dem Angeklagten sodann ihr Handy hin, um dessen Verlangen nach werthaltigen Gegenständen zu berfriedigen. Der Geschädigte C2 bemerkte dies und streckte dem Angeklagten stattdessen die Powerbank entgegen. Er wollte die Mobiltelefone nicht herausgeben, da er dachte, diese würden sie (die beiden Geschädigten) noch dringend brauchen. Immer wieder flehten beide Geschädigten „Please don’t hurt us!“ (= Bitte verletz uns nicht!).Der Angeklagte ignorierte den Geschädigten C2 und die Powerbank. Er entschloss sich spätestens jetzt, mit der Geschädigten X den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ihm war klar, dass sich die Geschädigte nicht freiwillig dazu bereit finden würde und rechnete mit ihrer Gegenwehr. Deshalb entschied er sich, die Geschädigte mit der Astsäge zu bedrohen, um sie sich gefügig zu machen. Er richtete in Umsetzung seines Planes die Astsäge auf die Geschädigte X und führte dabei zugleich eine Stichbewegung in ihre Richtung aus. Dabei schrie er: „You bitch, come out! I want to fuck you!“ (= Du Schlampe, komm raus! Ich will dich ficken!). Dann schwenkte er die Astsäge zu dem Geschädigten C2 herüber und führte eine ebengleiche Stichbewegung in seine Richtung aus. Dabei schrie er ihn an: „You! Stay here/inside! Don’t move!“ (= Du! Bleib hier/drinnen! Beweg dich nicht!). Keiner der beiden Geschädigten wurde von der Stichbewegung getroffen. Die beiden Geschädigten, die weiterhin um ihr Leben fürchteten, unterhielten sich kurz auf Deutsch. Währenddessen schrie der Angeklagte mit der Säge in der Hand auf sie gerichtet, immer wieder Dinge wie „Bitch! Come out! I want to fuck you!“ (= Schlampe! Komm raus! Ich will dich ficken!). Die Geschädigte X, die immer noch um ihr Leben und das ihres Freundes fürchtete, sah keinen anderen Ausweg und sagte daher zu dem Geschädigten C2: „Ich gehe jetzt raus.“ Dieser antwortete entsetzt „Nein!“. Die Geschädigte erwiderte: „Doch. Vielleicht kann ich es rauszögern und du die Polizei rufen“. Dann richtete sie sich im Zelt auf soweit sie konnte. Sie war nur mit einem Tanga und einem Top bekleidet. Um Zeit zu schinden, fragte sie den Angeklagten auf Englisch, ob sie sich noch eine Hose anziehen könnte. Der Angeklagte ging darauf nicht ein, sondern schrie erneut: „Come out bitch! I want to fuck you!“ (= Komm raus Schlampe! Ich will dich ficken!“). Aufgrund der vorangegangenen Bedrohung mit der Astsäge durch den Angeklagten und weil sie nach wie vor Todesangst hatte, begab sich die Geschädigte durch den Riss im Zelt nach draußen. Draußen vor dem Zelt richtete der Angeklagte die Astsäge wieder auf die Geschädigten und ging mit ihr ein paar Schritte neben das Zelt. Dann forderte er sie auf: „Lay down bitch!“ (= Leg dich hin Schlampe!). Dabei machte er mit der Astsäge erneut eine Stichbewegung in Richtung der Geschädigten. Er wiederholte die Forderung mehrfach. Die Geschädigte bat ihrerseits zwischendurch mehrfach: „Please, let us alive!“ (= Bitte, lass uns am Leben!). Weil sie immer noch auf Verzögerung aus war, bot die Geschädigte dem Angeklagten auf Englisch an, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte ging darauf nicht ein und schrie weiter Dinge wie „Lay down bitch, I want to fuck you!“ (= Leg dich hin Schlampe, ich will dich ficken!). Aus Angst um ihr Leben und das des Geschädigten C2 legte sich die Geschädigte schließlich auf den Rücken ins Gras und spreizte die Beine. Währenddessen sagte der Angeklagte mit einer eher als Feststellung formulierten Frage zu ihr: „Why are you here, bitch? You have man! You don’t have a home! Why sleeping in a tent with man fucking?“ (= Warum bist du hier, Schlampe? Du hast (einen) Mann! Du hast kein zu Hause! Warum schläfst/fickst du mit einem Mann in einem Zelt?). Die Geschädigte erwiderte: „He’s not just a man. He’s my boyfriend and I love and wanna marry him.“ (= Er ist nicht nur ein Mann. Er ist mein Freund und ich liebe ihn und möchte ihn heiraten). Der Angeklagte, der noch vor ihr stand, sagte nochmal vor sich hin „No home.“ (= Kein zu Hause). Dann forderte er sie mit der Astsäge in der Hand auf: „Take off your pants! Take off your pants!“ (= Zieh deine Hose aus! Zieh deine Hose aus!). Die Geschädigte tat wie ihr geheißen und zog ihren Tanga aus. Der Angeklagte kniete sich sodann vor die Geschädigte zwischen ihre Beine und stützte sich rechts und links mit seinen Händen über ihr ab. Mit der rechten Hand stützte er sich dabei auf die Säge. Er wollte gerade seine Hose öffnen, als er aus dem Zelt die Stimme des Geschädigten C2 hörte. Der Angeklagte sprang auf und schrie aufgebracht: „He’s calling the police! He’s calling the fucking cops!“ (= Er ruft die Polizei an! Er ruft die verfickten „Cops“!) und wandte sich leicht in Richtung Zelt. Wo sich zu diesem Zeitpunkt die Astsäge befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Tatsächlich setzte der Geschädigte C2 um 0:23 Uhr aus dem Zelt heraus einen polizeilichen Notruf ab. Die Geschädigte X sprang ebenfalls auf. Sie fürchtete, der Angeklagte werde zum Zelt zurückkehren und den Geschädigten C2 angreifen, um ihn zu töten. Sie ging einen Schritt auf den Angeklagten zu und fasste ihn mit ihren Händen an Wange und Schulter an, um seine Aufmerksamkeit auf sie zu richten. Sie ekelte sich dabei sehr. Sie sagte zu dem Angeklagten auf Englisch, um ihn zu beschwichtigen: „Nein, er spricht nicht mit der Polizei, er spricht nur mit Freunden.“ Tatsächlich wandte sich der Angeklagte wieder der Geschädigten zu. In Verfolgung seines Entschlusses befahl er ihr erneut im äußerst aggressiven Tonfall: „Lay down bitch!“ (= Leg dich hin Schlampe!). Die Geschädigte legte sich wieder auf den Rücken ins Gras. Der Angeklagte kniete sich wie zuvor vor ihr hin. Er öffnete seine Hose und zog sie sich bis kurz vor die Knie herunter. Er holte seinen Penis heraus und drang mit diesem vaginal in die Geschädigte ein. Dann führte der Angeklagte für wenige Minuten, gegen den Willen der Geschädigten X, den ungeschützten Geschlechtsverkehr durch. Die Geschädigte redete währenddessen auf den Angeklagten ein. In der Hoffnung „irgendwie seine Gnade zu erhalten“ sagte sie zu ihm Dinge wie „You are a good person. We won’t tell anybody. I promise. Please let us alive!“ (= Du bist ein guter Mensch. Wir werden Niemanden etwas erzählen. Ich verspreche es. Bitte lass uns am Leben!). Während des ganzen Geschehens außerhalb des Zelts war ihr bewusst, dass der Geschädigte C2 dieses zumindest teilweise „mitbekommen“ würde. Der Angeklagte sah die Geschädigte nicht an, sondern blickte starr und schweigend über sie hinweg. Er vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss und ejakulierte in die Vagina der Geschädigten hinein. Dann zog sich der Angeklagte die Hose wieder hoch, nahm die Astsäge und die Lautsprechbox, die er zuvor mit nach draußen genommen hatte, (wieder) an sich und ging damit schnellen Schrittes davon. Die Decken des Zeugen U ließ er dabei zurück. Die Astsäge warf der Angeklagte weg, nachdem er sich ca. 70 m vom Zelt entfernt hatte. Um 03:06 Uhr kehrte der Angeklagte in die ZUE T4 zurück. III. Nachtatgeschehen 1. Nachdem sich der Angeklagte einige Meter vom Zelt entfernt hatte, lief die Geschädigte X auf den Zelteingang zu. Sie rief dem Geschädigten C2 zu: „Er ist weg. Wir müssen hier weg!“ und „Er hat in mich reingespritzt, es läuft noch mein Bein runter.“ Der Geschädigte C2 erwiderte fassungslos: „Nein!“. Dann warf er der Geschädigten ihre Hose, ihren Pullover und ihre Schuhe zu, packte das Nötigste aus dem Zelt ein, griff ihre beiden Handys und trat hinaus. Die Geschädigte zog sich rasch an. Dann rannten beide entgegen der Richtung, in die sich der Angeklagte entfernt hatte. Die Geschädigte X nahm unbewusst noch eine der Decken des Zeugen U mit. Während der Flucht setzte der Geschädigte C2 um 0:32 Uhr einen zweiten polizeilichen Notruf ab. Über die Leitstelle wurde ihm aufgetragen, sich bei der Wache in T5 zu melden und den Einsatz der Streifenwagen zu koordinieren, was der Geschädigte, der sich in der Siegaue nicht auskannte, auch so gut es ging tat. Beide Geschädigten stoppten schließlich am südlichen Ufer der Sieg, auf der Höhe des gegenüberliegenden Restaurants „A“. Dort, am gegenüberliegenden, nördlichen Ufer des Flusses, sahen sie den ersten Streifenwagen. Der Geschädigte sagte dem Beamten am Telefon, dass sie am falschen Ufer seien. Daraufhin drehte der Streifenwagen und traf kurze Zeit später bei den beiden Geschädigten ein. Beide waren in dem Moment sehr erleichtert, „dass sie überlebt hatten“. Kurze Zeit später trafen auch ein Rettungswagen und die Spurensicherung der Kriminalpolizei ein. Die Geschädigte X wurde ins Krankenhaus gebracht und dort gegen 02:00 Uhr untersucht. Anschließend erhielt sie die „Pille danach“ und eine umfangreiche Postexpositionsprophylaxe -u.a. gegen HIV- sowie verschiedene Breitbandantibiotika verordnet. Parallel hierzu kehrte der Geschädigte C2 mit der Spurensicherung zum Zelt zurück. Beide Geschädigten wurden noch in der Tatnacht polizeilich vernommen. Gegen 07:20 Uhr waren die Vernehmungen beendet und die Geschädigten kehrten zunächst zu ihren C3er Freunden zurück. Nach Erstellung des Phantombilds am Folgetag, den 03.04.2017, reisten beide Geschädigten schließlich nach G2 zu ihren Familien. Das Phantombild wurde in den folgenden Tagen in der Presse veröffentlicht. 2. Der Angeklagte begab sich am Morgen des 08.04.2017 erneut in die Siegaue, in den Bereich der Nordbrücke. Zur selben Zeit war die Zeugin F dort mit ihrem Hund spazieren und entdeckte den Angeklagten, der er im Gras hockte. Da ihr dies merkwürdig erschien, sprach sie ihn zunächst auf Deutsch an und fragte ihn, warum er hier sei. Als sie merkte, dass der Angeklagte darauf nicht reagierte, fragte sie ihn, ob er Deutsch spreche. Der Angeklagte antwortete: „No, English.“ (= Nein, Englisch.). Die Zeugin wiederholte daraufhin ihre Frage auf Englisch und fragte auch, ob er (der Angeklagte) von dem Vorfall vor wenigen Tagen gehört habe, bei dem ein Schwarzer einen Mann und eine Frau in einem Zelt angegriffen habe. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Erst als die Zeugin ihn weiter (auf Englisch) fragte, wohin er wolle, erwiderte der Angeklagte auf Englisch, dass er gerade aus E2 angekommen sei und nach L wolle. Die Zeugin erklärte ihm, wiederum auf Englisch, dass er dazu über die Brücke zum Hauptbahnhof müsse. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin Richtung Brücke. Da das Verhalten des Angeklagten der Zeugin komisch vorkam und sie ihn mit der Tat, von der sie kurz zuvor gelesen und das Phantombild gesehen hatte, in Verbindung brachte, verständigte sie die Polizei. Danach folgte sie dem Angeklagten noch eine Weile durch die Siegaue und gab den Ermittlungsbeamten über ihr Mobiltelefon den Standort des Angeklagten durch. Als der erste Streifenwagen eintraf und der Angeklagte diesen erblickte, rief er der Zeugin aufgebracht zu „Why did you call the police?“ (= Warum hast du die Polizei gerufen?) und rannte davon. Die Polizisten verfolgten ihn. Auf der Flucht warf der Angeklagte die K-Lausprecherbox der Geschädigten C2 und X in ein Gebüsch. Kurze Zeit darauf wurde er von den Ermittlungsbeamten festgenommen. Dabei trug er den E4-Rucksack des Zeugen U auf seinem Rücken. Die K-Lautsprecherbox der Geschädigten wurde bei einer nachträglichen Absuche des Gebüsches durch Polizeibeamte gefunden und sichergestellt. Am 09.04.2017 erließ das Amtsgericht C3 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten (Az.: ## Gs ###/17). Seitdem befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt L in Untersuchungshaft. IV. Tatfolgen Die ersten vier Wochen nach der Tat litten beide Geschädigten nahezu täglich unter „Panikattacken“, Angstzuständen und Albträumen. Sie zogen gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten X in G2, die sie in dieser Zeit kaum verließen. Die Geschädigte X trug sich in dem genannten Zeitraum zudem -möglicherweise als Folge der Nebenwirkungen der Medikamente im Rahmen der Postexpositionsprophylaxe- mehrfach mit Selbstmordgedanken. Hiervon war mittelbar auch der Geschädigte C2 betroffen. Dieser konnte die Geschädigte nicht mehr allein in einem Zimmer zurücklassen, da sie in solchen Situationen beispielsweise äußerte, wenn er dies täte (sie allein im Zimmer zurücklasse) werde sie sich eine Schere in den Bauch oder Hals rammen. Nach vier Wochen hörten die Selbstmordgedanken der Geschädigten auf. Allerdings litten beide Geschädigte ca. weitere sechs Wochen unter nahezu täglichen „Panikattacken“, Angstzuständen und Albträumen. Mehrere Therapieversuche in diesem Zeitraum scheiterten. Im Juni fanden beide Geschädigten schließlich einen Therapeuten, der ihnen weiterhelfen konnte. Dieser diagnostizierte bei beiden Geschädigten eine Posttraumtischebelastungsstörung. Sie begannen -in getrennten Sitzungen- eine Traumatherapie. Ende Juli 2017 traten bei beiden Geschädigten erste Besserungen ein. Die „Panikattacken“, Angstzustände und Albträume ließen nach. Allerdings treten diese bis heute gelegentlich noch auf. Ihr „Grundvertrauen“ haben beide Geschädigten bis heute nicht zurückgewonnen und fühlen sich besonders in der Öffentlichkeit nicht sicher. Beide Geschädigten unterbrachen ihr Studium. Der Geschädigte C2 konnte seine Arbeit bei T2 in E3 nicht fortsetzen und seine Mastarbeit daher nicht innerhalb der ursprünglichen Frist fertigstellen. Die Geschädigte X verlor zudem ihren Nebenjob. Beide Geschädigten erlitten dadurch finanzielle Einbußen und sind derzeit, anders als zuvor, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Der Geschädigte C2 wird seine Arbeit bei T2 in E3 Anfang November 2017 wieder aufnehmen und darf einen zweiten Versuch zur Fertigstellung seiner Masterarbeit unternehmen. Die Geschädigte X wird ihr Studium ein weiteres Semester aussetzen und den Geschädigten C2 nach E3 begleiten. Derzeit ist unsicher, ob die Geschädigte X ihr Studium wieder aufnehmen wird. Auch der Geschädigte C2 ist sich nicht sicher, ob er es „schaffen wird“ seine Masterarbeit abzuschließen. C) I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. So wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal diese durch die verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der zentralen Ausländerbehörde der Stadt L ergänzt und gestützt werden. Den verlesenen Urkunden aus den genannten Akten hat die Kammer insbesondere das genaue Einreisedatum des Angeklagten nach Italien, die exakten Daten seiner Einreise nach Österreich und Deutschland, seiner Ankunft in der ZUE T5 und den Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entnommen. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen außerdem auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 06.05.2017. II. 1. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er in der Nacht vom 01.04.2017 auf den 02.04.2017 in seiner Unterkunft, der ZUE T5, gewesen sei. Er habe den Abend des 01.04.2017 sowie die gesamte nachfolgende Nacht dort verbracht und die Unterkunft im gesamten Zeitraum nicht verlassen. Von der „ganzen Sache, die ihm hier vorgeworfen werde“, wisse er daher nichts. Den E4-Rucksack habe er kurz nach seiner Ankunft in T4 im dortigen Ortskern am Straßenrand gefunden. Er habe öfter Sachen, die nicht mehr gebraucht würden, vom Wegesrand mitgenommen, so auch in diesem Fall. Die K-Lautersprecherbox habe er an seinem Geburtstag (05.04.2017) in den Siegauen an einer Feuerstelle gefunden und mitgenommen. Er habe sie auf seiner Flucht am 08.04.2017 weggeworfen, weil die Frau, die die Polizei gerufen habe, ihm mitgeteilt habe, dass wenige Tage zuvor ein „Mord“ passiert sei. Ein schwarzer Mann habe laut der Frau einen weißen Mann getötet. Mit diesem „Mord“ habe er nicht in Verbindung gebracht werden wollen. Auf Vorhalt der Kammer, dass seine DNA/sein Sperma in den Abstrichen aus der Vagina der Geschädigten gefunden worden sei, erklärte der Angeklagte, dass er „diese Frau“ dann eine Prostituierte nennen müsse und jeder, der „dieser Frau“ helfe und sie unterstütze, der schlechteste Mensch der Welt sei. Auch nach dem mündlich erstatteten DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. I2 (siehe dazu noch nachfolgend unter C II. 2. b.), zu dem der Angeklagte einige Rückfragen stellte und sich alles im Einzelnen von der Sachverständigen genau erläutern ließ, blieb der Angeklagte bei seiner Einlassung. Wie seine DNA in die Geschädigte gekommen sei, wisse er nicht. Das Gutachten müsse „falsch“ sein. Die Sachverständige sei „keine richtige/qualifizierte Sachverständige“. Er selber kenne sich mit Biologie gut aus, das Gutachten sei ein „Fake“. Jemand treibe ein falsches Spiel mit ihm, wer genau könne er auch nicht sagen. 2. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt und die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. a.) Die Feststellungen zu dem unter B. II. dargestellten Ablauf der Tat beruhen maßgeblich auf den Aussagen der Geschädigten X und C2. Die beiden Geschädigten haben die Tat übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die Aussagen der beiden Nebenkläger fügten sich dabei widerspruchsfrei zueinander und ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie es von den Nebenklägern in der Hauptverhandlung geschildert worden ist. aa.) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Aussage des Nebenklägers C2 der Wahrheit entspricht. Die Aussage ist glaubhaft. aaa.) Für die Richtigkeit der Bekundungen des Geschädigten C2 spricht bereits die Art und Weise wie er seine Aussage getätigt hat. Der Geschädigte sprang bei der Darstellung des Tatgeschehens schon im freien Bericht mehrfach gedanklich hin und her und ergänzte seine Schilderung um weitere Details, die ihm assoziativ bedingt während der Erzählung einfielen und sich in das zuvor Berichtete einfügten. So etwa als er die Vorgeschichte (B.I.1.) schilderte und gerade bekundete, dass man sich gegen 0:15 Uhr zum Schlafen hingelegt habe. In dieser Situation unterbrach er sich kurz und erklärte, „dass er vielleicht noch sagen solle“, dass sie vor dem Einschlafen über „Wildcampen“ gesprochen hätten und darüber, dass seine Freundin (die Geschädigte) deswegen schon einmal Ärger bekommen habe. Sie hätten noch überlegt, wie man sich entschuldigen könne, falls die Behörden sie beim Zelten „erwischen“ würden. Heute würde ihm dies wie „Ironie des Schicksals vorkommen“. Ähnlich verhielt es sich, als er das Tatgeschehen und ihre „Flucht“ bereits geschildert hatte und das weitere Nachtatgeschehen darstellte. Als der Geschädigte gerade berichtete, wie er mit der Spurensicherung zurück zum Zelt gefahren sei, sprang er noch einmal gedanklich zurück und erklärte, er habe vergessen zu erzählen, dass die Geschädigte X zuvor eine Decke, die nicht ihnen gehört habe, vom Tatort mitgenommen und der Polizei nach deren Eintreffen übergeben habe. Dann berichtete er, wie er bei Wiedereintreffen am Zelt mit der Spurensicherung weitere Decken gesehen habe, die hinter dem Zelt gelegen hätten und die er vorher, bei der Rückkehr vom S2, nicht bemerkt habe. Nachdem die Kammer den Geschädigten das gesamte Geschehen frei hatte berichten lassen und in die Befragung einsteigen wollte, unterbrach der Geschädigte den Vorsitzenden kurz und bekundete, dass er noch ein „Detail vergessen habe“. Er berichtete sodann von dem dargestellten Einsatz der Powerbank, der nach der Übergabe des Lautsprechers erfolgte und der Reaktion des Angeklagten darauf. Ein solches nicht gesteuertes Aussageverhalten wäre bei einer erfundenen, falschbezichtigenden Aussage nicht zu erwarten gewesen. Diese komplexe Erzählweise beeinträchtigt die Handhabbarkeit einer Lüge, die regelmäßig davon geprägt ist, dass sie gleichförmig "abgespult" wird. Der Geschädigte war zudem während der gesamten Dauer seiner Vernehmung in der Lage, auf die Fragen der Verfahrensbeteiligten sowohl zum Tatgeschehen als auch zum Vor- und Nachtatgeschehen weitere konkrete Angaben zu machen, die sich in das zuvor Berichtete einfügten. Der Geschädigte C2 stand zudem bei der Aussage vor der Kammer erkennbar unter dem Eindruck eines realen Erlebnisses. Er musste mehrmals kurz pausieren und dabei sicht- und hörbar Luft holen, um seine Schilderung fortzusetzen. So stockte er etwa kurz nachdem er berichtet hatte, dass die Geschädigte zu ihm gesagt habe, „sie gehe jetzt raus“. Nachdem er Luft geholt hatte, erklärte er, dass er darauf zunächst entsetzt „Nein!“ gesagt habe. Der Geschädigte untermauerte seine Schilderung außerdem unwillkürlich mit Gesten. Als er davon berichtete, wie der „Täter“ das Zelt aufschnitt, bekundete er, er habe „auf einmal nur „tsch“, „tsch“ gehört“. Dabei machte er mit seinem linken Arm eine Bewegung von oben nach unten und hielt seine Hand dabei so geschlossen, als halte er einen Gegenstand in dieser Hand. Ähnlich verhielt es sich als er die Aufforderung des Täters an die Geschädigte („You bitch, come out! I want to fuck you!“ (Du Schlampe, komm raus! Ich will dich ficken!) und an ihn („You! Stay here/inside! Don’t move!“ (= Du! Bleib hier/drinnen! Beweg dich nicht!) beschrieb. Er imitierte dabei mit seinem rechten Arm die Stichbewegung des Täters sowie dessen Schwenken von der Geschädigten zu ihm (dem Geschädigten). Auch dabei tat er so, als hielte er einen Gegenstand in seiner Hand. Auch den Tonfall und die Lautstärke des Täters imitierte der Geschädigte. Er hob bei der Erzählung von den Drohungen und Forderungen des Angeklagten seine Stimme und vermittelte durch seinen Tonfall Aggressivität. Nahezu immer gab er die englischen Worte des Angeklagten wieder und nicht nur ihren Sinn, weshalb die Kammer dies im Urteil ebenfalls so dargestellt hat. Die Kammer hat auch die englischen Sätze der Geschädigten von dem anwesenden Dolmetscher in der Hauptverhandlung übersetzen lassen. Der Geschädigte bekundete zudem, dass er den Angeklagten nicht ansehen wolle, wenn dies gestattet sei, was die Kammer bestätigte. Er hielt daher weit überwiegend den Blick auf den Richtertisch gerichtet und blickte nur bei Fragen der Staatsanwälte und Nebenklagevertretern zu diesen hinüber, sodass seine innere Anspannung auch für die Kammer sichtbar wurde. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Geschädigte eine solche Verhaltensweise nur geschauspielert hat. bbb.) Ganz erheblich für die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten C2 spricht die hohe inhaltliche Qualität seiner Aussage, die nur durch ein reales Erleben erklärbar ist. Seine Angaben weisen eine Fülle von Realkennzeichen auf. Die Aussage des Nebenklägers C2 enthält eine Vielzahl von originellen Details und Handlungskomplikationen. So beispielsweise das zunächst gezückte, dann aber wieder von ihm weggesteckte Schweizer Taschenmesser oder den fehlgeschlagenen erste Notruf von seinem Mobiltelefon aus, bei dem der Flugmodus noch eingeschaltet war. Hierzu gehört auch die vom Geschädigten bekundete Nachfrage des Angeklagten nach dem Ladekabel der Lautsprecherbox und die Schilderung des Geschädigten, wie „seine Freundin“ ihm (dem Angeklagten) erläuterte, dass sie das Ladekabel nicht dabei hätten, er aber überall eines kaufen könne. Eine weitere Handlungskomplikation stellt das vom Geschädigten geschilderte Einschalten des Lichts seiner Powerbank und die darauffolgende Reaktion des Angeklagten dar. Gerade der Schilderung dieser Handlungskomplikationen kommt ein starker Hinweiswert auf einen Erlebnisbezug einer Aussage zu. Diese wären bei einer Falschaussage nicht zu erwarten gewesen, da sie die Handhabbarkeit einer erfundenen Aussage ebenfalls erschweren und aus Sicht des Lügners keinen "Sinn" ergeben. Weiterhin enthält die Aussage an mehreren Stellen die Schilderung eigenpsychischen Erlebens. Der Geschädigte C schilderte, dass er sehr „überrascht“ gewesen sei, als mit einem Mal das Zelt aufgeschnitten worden sei. Er habe sich in dem kleinen Zelt „eingesperrt“ und „hilflos“ gefühlt. Als der „Täter“ nach dem Ladekabel gefragt habe, sei er (der Geschädigte) „irritiert“ gewesen. Er habe gedacht, „wie der jetzt noch an sowas denken könne“. Er habe diese Rückfrage in der Situation nicht erwartet, da er von sich aus überhaupt nicht an ein Ladekabel gedacht habe. Der Geschädigte schilderte außerdem, wie er während der Vergewaltigung „seiner Freundin“ innerlich zerrissen gewesen sei. Er habe sich die ganze Zeit gefragt, ob er Einschreiten und damit aus seiner Sicht den Tod der Geschädigten in Kauf nehmen solle oder nicht. Er habe damals gefürchtet, dass seine Freundin „ermordet“ würde, wenn er einschreite. Dies habe er nicht riskieren wollen. Die Vergewaltigung sei in dieser Konstellation immer noch besser als der Tod gewesen. Deshalb und weil er auch keinen passenden Moment gefunden habe, um den Angeklagten zu überwältigen, habe er -außer des Notrufs- nichts weiter getan. Bis heute wisse er nicht, ob dies die richtige Entscheidung gewesen sei. In Letzterem liegt zugleich eine selbstbelastende Angabe. Eine solche differenzierte Selbstdarstellung wäre bei einer Falschaussage nicht zu erwarten gewesen. ccc.) Die Kammer kann auch das Vorliegen einer bewussten Falschaussage ausschließen. Gegen das Vorliegen einer intentionalen Falschaussage spricht maßgeblich, dass dafür keinerlei Motiv des Nebenklägers erkennbar ist. Bis zur Mitteilung der Festnahme des Angeklagten war dem Geschädigten die Identität des Angeklagten nicht bekannt, weshalb er zu dieser auch keine Angaben machen konnte und in der polizeilichen Vernehmung lediglich eine Personenbeschreibung abgab, die er in der Hauptverhandlung wiederholte. Anhaltspunkte für eine unbewusste Übertragung oder eine fremd- oder autosuggestive Beeinflussung haben sich ebenfalls nicht ergeben. bb.) Die Kammer hat ebenfalls keinen Zweifel, dass die Aussage der Nebenklägerin X der Wahrheit entspricht. Auch ihre Aussage ist glaubhaft. aaa.) Für die Richtigkeit der Bekundungen der Geschädigten X spricht -wie schon bei dem Geschädigten C2 die Art und Weise, in der sie ihre Aussage getätigt hat. Auch die Geschädigte X sprang bei der Darstellung des Tatgeschehens bereits im freien Bericht mehrfach gedanklich hin und her. Auch sie ergänzte ihre Schilderung um weitere Details, die ihr assoziativ bedingt während der Erzählung einfielen und sich in das zuvor Berichtete einfügten. So berichtete die Geschädigte, wie sie sich zum ersten Mal auf den Rücken legen musste und der „Täter“ über ihr „dann nochmal aufsprang“, als er den Geschädigten im Zelt telefonieren hörte. Als die Geschädigte dann weiter berichtete, wie sie sich erneut auf den Rücken legen musste und während des Geschlechtsverkehrs auf den Angeklagten einredete, unterbrach sie sich kurz und erklärte, dass sie bei dem „ersten Hinlegen“ auch gesprochen habe. Sie berichtete sodann die Gesprächskette zwischen dem Angeklagten und ihr, in der es wie festgestellt darum ging, warum sie hier (in der Siegaue) sei und in einem Zelt mit einem Mann schlafen/ficken würde. Als die Geschädigte im Zusammenhang mit der gemeinsamen „Flucht“ berichtete, noch während dieser die ganze Zeit „Panik“ gehabt zu haben, dass der „Täter“ zurückkommen und sie beide töten könnte, „fiel ihr noch ein“, dass sie dem Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs noch gesagt hatte, dass sie Niemandem von der Tat erzählen werde, was sie ihm verspreche. Auch die Geschädigte X war während der gesamten Dauer ihrer Vernehmung in der Lage, auf die Fragen der Verfahrensbeteiligten sowohl zum Tatgeschehen als auch zum Vor- und Nachtatgeschehen weitere konkrete Angaben zu machen, die sich in das zuvor Berichtete einfügten. Wie der Geschädigte C2 stand auch die Geschädigte X bei der Aussage vor der Kammer erkennbar unter dem Eindruck eines realen Erlebnisses. Bereits zu Beginn ihrer Vernehmung, bei den Angaben zu ihrer Person, begann die Geschädigte für die Kammer optisch wahrnehmbar am ganzen Körper zu zittern und ihr rannen Tränen über das Gesicht. Dieser Zustand hielt noch während der ersten Sätze an, die sie zur Sache sprach. Sie erklärte aber gegenüber der Kammer, sie wolle weiter sprechen, sie werde sich „jetzt zusammen reißen“. Daraufhin atmete sie sicht- und hörbar durch. Das Zittern und Weinen ließ anschließend langsam vorerst nach. Allerdings trat diese Art körperlicher Reaktion (Zittern und Tränen über die Wangen laufen) auch im weiteren Verlauf der Vernehmung an verschiedenen Stellen nochmals auf. Die Geschädigte bat dann in diesen Situationen darum, das „jetzt durchziehen“ zu dürfen oder atmete tief durch, um ihre Aussage fortzusetzen. Die Geschädigte untermauerte ihre Schilderung des Tatablaufs ebenfalls unwillkürlich mit Gesten und imitierte den aggressiven Tonfall und die Lautstärke des Täters, wobei auch sie nahezu immer den englischen Wortlaut wiedergab. So ahmte sie etwa die Stichbewegungen des Täters mit dem Arm/der Hand nach, als sie von den Forderungen und Drohungen des Täters („You bitch, come out! I want to fuck you!“ (= Du Schlampe, komm raus! Ich will dich ficken!; „You! Stay here/inside! Don’t move!“ (= Du! Bleib hier/drinnen! Beweg dich nicht!)) und dem „rumfuchteln mit der Machete im Zelt“ berichtete. Dies setzte sich bei der Schilderung des Vergewaltigungsgeschehens fort. So stellte sie bei der Schilderung der ersten Aufforderung des Angeklagten sich hinzulegen („Lay down bitch!“ (= Leg dich hin, Schlampe)) ebenfalls die dabei von diesem ausgeführte Stichbewegung nach. Ähnlich wie auch der Geschädigte C2, war auch die Geschädigte X bemüht, nicht in die Richtung des Angeklagten zu schauen. Sie tat dies nur bei einer Gelegenheit. All dies verdeutlicht, dass die Geschädigte die Bilder der Tatnacht bei ihrer Schilderung vor Augen hatte. Die Kammer traut der Geschädigten eine solche schauspielerische Leistung nicht zu. Die Geschädigte hat bei ihrer Aussage, insbesondere im Rahmen der Schilderung des Vergewaltigungsgeschehens, zugleich auf jegliche -ohne Weiteres mögliche- Mehrbelastungen verzichtet. So hat sie bekundet, der Täter habe „außer“ des vaginalen Geschlechtsverkehrs keine anderen sexuellen Handlugen an ihr vorgenommen. Er habe währenddessen „einfach“ über sie hinweg gesehen und „zum Glück“ nicht versucht, sie zu küssen oder Ähnliches. Teilweise machte die Geschädigte auch selbstbelastende und damit den Angeklagten tendenziell entlastende Angaben, die bei einer intentional falschen Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. So sei ihr bewusst „wie dämlich sie gewesen sei“ dem Täter zu erzählen, der Geschädigte C2 telefoniere nicht mit der Polizei, sondern nur mit Freunden. Etwas „Clevereres“ sei ihr aber in dem Moment nicht eingefallen. bbb.) Ganz erheblich für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten X spricht auch hier die hohe inhaltliche Qualität ihrer Aussage, die nur durch ein reales Erleben erklärbar ist. Auch ihre Angaben weisen eine Fülle von Realkennzeichen auf. Die Aussage der Nebenklägerin X enthält ebenfalls eine Vielzahl von originellen Details und Handlungskomplikationen. Neben den auch von dem Geschädigten C2 bekundeten Details und Handlungskomplikationen wie das Wegstecken des Schweizer Taschenmessers, der Gesprächskette in Bezug auf das Ladekabel der Lautsprecherbox und das Geschehen um die Powerbank, schilderte die Geschädigte solche auch im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsgeschehen. So etwa die Gesprächskette zwischen ihr und dem Angeklagten, während sie sich das erste Mal hinlegen musste und sich der Angeklagte über sie beugte. Der Täter habe sie gefragt „Why are you here bitch? You have man! You don’t have a home! Why sleeping in a tent with man fucking?“ (= Warum bist du hier Schlampe? Du hast (einen) Mann! Du hast kein zu Hause! Warum schläft/fickst du mit einem Mann in einem Zelt?). Sie habe darauf erwidert „He’s not just a man. He’s my boyfriend and I love and wanna marry him.“ (= Er ist nicht nur ein Mann. Er ist mein Freund und ich liebe ihn und möchte ihn heiraten). Der Täter habe dann noch einmal „No home.“ (= Kein zu Hause) vor sich hingesagt. Hierzu gehört auch das Aufspringen des Angeklagten, als dieser den Geschädigten im Zelt telefonieren hörte sowie die nachfolgende Schilderung der Geschädigten, wie sie den Angeklagten dann an Gesicht und Schulter berührt habe, um ihn wieder von dem Geschädigten abzulenken. Bei der Schilderung dieser Handlungen berichtete die Geschädigte zugleich von einem deliktstypischen Gefühl, was für ein Eigenerleben spricht. So habe sie sich „innerlich total geekelt“, als sie den Täter angefasst habe. Die Aussage der Geschädigten enthält an weiteren Stellen die Schilderung eigenpsychischen Erlebens, was für eine Erlebnisfundiertheit spricht. So habe sie (die Geschädigte) sich bei dem „Angriff“ im Zelt gefühlt „als seien sie kleine Tiere, die im Zelt eingesperrt seien“. Die „Machete“ habe das Zelt „wie Butter“ zerschnitten. Sie räumte offen ein, die Größe der „Machete“ nicht richtig einschätzen zu können, da diese für sie „überdimensional riesig“ gewesen sei. Auch wisse sie noch, dass sie im Gras gelegen habe, weil dieses sie „leicht gepiekt“ habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie auf den Täter eingeredet, um „irgendwie seine Gnade zu erhalten“. Sie habe einfach nur erzielen wollen, dass sie und der Geschädigte C2 überleben. Ein weiteres nebensächliches, ähnliches, aber originelles Detail berichtete die Geschädigte im Zusammenhang mit dem von ihr dargestellten Nachtatgeschehen (B. III. 1.). So sei ihr erst in dem Moment, in dem der Streifenwagen auf ihrer Seite des Ufers angekommen sei, „klar geworden“, dass sie (beide) „überlebt hätten“. ccc.) Die Kammer kann auch in Bezug auf die Geschädigte X das Vorliegen einer bewussten Falschaussage ausschließen. Gegen das Vorliegen einer intentionalen Falschaussage spricht auch hier maßgeblich, dass dafür keinerlei Motiv der Nebenklägerin erkennbar ist. Bis zur Mitteilung der Festnahme des Angeklagten war auch der Geschädigten die Identität des Angeklagten nicht bekannt. Sie gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung ebenfalls lediglich eine Personenbeschreibung ab, die sie in der Hauptverhandlung wiederholte. Aufgrund ihrer polizeilichen Vernehmung war das Phantombild erstellt worden. Anhaltspunkte für eine unbewusste Übertragung oder eine fremd- oder autosuggestive Beeinflussung haben sich ebenfalls nicht ergeben. Soweit die Geschädigte einräumte, in jüngeren Jahren Gewalterfahrung gemacht zu haben, bezog sich diese auf häusliche Gewalt durch einen Familienangehörigen in ihrer Kindeheit. Es handelte sich also um eine von der hiesigen Tat klar abgrenzbare Lebenssituation. Im Übrigen hat die Geschädigte von einer Gewaltanwendung durch den Angeklagten gerade nicht berichtet. cc.) Die Aussagen der Geschädigten X und C2 fügten sich auch widerspruchsfrei ineinander. Beide Geschädigten schilderten das Geschehen im Zelt einheitlich wie festgestellt. Aber auch in Bezug auf den sexuellen Übergriff auf die Geschädigte X verhielten sich die Aussagen der Nebenkläger zueinander widerspruchsfrei und ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Zwar verblieb der Geschädigte C2 im Zelt und konnte das Geschehen draußen nicht beobachten, sodass er naturgemäß die Abläufe vor dem Zelt nicht vollständig wiedergeben konnte. Wie der Nebenkläger aber glaubhaft bekundet hat, hat er das Geschehen vor dem Zelt teilweise mit angehört. So hat er nachvollziehbar bekundet, er habe vor und nach seinem ersten erfolgreichen Notruf aus dem Zelt heraus konzentriert gelauscht, um herauszufinden, was sich gerade vor dem Zelt abspielt. Er habe gehofft, er könne sich so das Geschehen vor Augen führen, die Position des Täters ausmachen und einen Moment finden, in dem er den Täter überwältigen könne. Dies sei ihm letztlich leider nicht gelungen. Er habe aber Teile des Geschehens mitangehört. So habe der Täter seine Freundin mehrfach mit den Worten „Lay down bitch!“ (= Leg dich hin, Schlampe!) angeschrien. Auch habe er gehört, wie die Geschädigte X dem Angeklagten Oralsex „angeboten“ habe. Dies fügt sich nahtlos in die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten X ein, die ebenfalls bekundet hat, der Täter habe sie mehrfach mit den Worten „Lay down bitch!“ aufgefordert sich hinzulegen. Auch hat die Geschädigte bekundet, sie habe Täter in der Hoffnung „es hinauszuzögern“ Oralsex angeboten. Den glaubhaften Bekundungen des Geschädigten C2 hat die Kammer außerdem den an die Geschädigte gerichteten Befehl des Angeklagten „Take off your pants! Take off your pants“ (= Zieh deine Hose aus! Zieh deine Hose aus) entnommen. Der Nebenkläger hat glaubhaft bekundet, er habe „deutlich gehört“, wie der Täter seine Freundin wiederholt lautstark aufgefordert habe „Take off your pants!“. Die Geschädigte X hat auf Nachfrage der Kammer hierzu offen eingeräumt, sich an eine solche Aufforderung des Täters nicht erinnern zu können. Sie wisse „wie gesagt“ nur noch, dass sie sich ihren Tanga ausgezogen habe. Insoweit ergänzt die Aussage des Geschädigten C2 die Schilderung der Geschädigten X. Dass sich die Geschädigte an eine solche Aufforderung des Täters nicht erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Im Gegenteil verdeutlicht es, dass die Geschädigte das Tatgeschehen differenziert darstellte und nicht einfach bestätigte, was ihr vorgehalten wurde, was bei einer intentionalen Falschaussage nicht zu erwarten gewesen wäre. dd.) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich bei der Astsäge des Zeugen U um die Tatwaffe handelt. Nach dem verlesenen polizeilichen Aktenvermerk vom 06.04.2017 wurde die Astsäge nahe des Tatorts (Zelt) in ca. 70 m Entfernung zu diesem gefunden. Die objektive Beschaffenheit der Astsäge stimmt mit den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger zu der Beschaffenheit der Tatwaffe überein. Beide Nebenkläger haben bekundet, die Tatwaffe habe eine „gebogene, sichelförmige Klinge“ gehabt, die nach vorne verjüngend gewesen sei. Besonders auffällig sei gewesen, dass die „Klinge“ vorne ein „kleines Loch“ (C2) bzw. „einen kleinen Ring“ (X) gehabt habe. Die Kammer hat die Astsäge sowie die von ihr gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen und den zu den Lichtbildern gehörigen Spurenauswertevermerk vom 07.04.2017 verlesen. Die Astsäge besitzt hiernach ein gebogenes, sichelförmiges Sägeblatt, das sich nach vorne verjüngt. Außerdem befindet sich im vorderen Teil des Sägeblatts ein Loch, das nach dem Spurenauswertebericht vom 07.04.2017 einen Durchmesser von 0,7 cm besitzt. Das Sägeblatt an sich misst laut des Berichts ca. 37 cm und der Griff 15 cm. Wegen der Einzelheiten der Astsäge wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Ablichtungen Bl. ### Bd. I zur Hauptakte verwiesen. Der Zeuge U hat zudem glaubhaft bekundet, sich in der Nacht vom 01.04. auf den 02.04.2017 in der Siegaue im Bereich der Nordbrücke aufgehalten zu haben. Er habe dabei seine Astsäge in seinem E4-Rucksack mit sich geführt. Außerdem habe er noch einen Seesack dabei gehabt, in diesem hätten sich u.a. vier Decken befunden. Beide Rucksäcke habe er gegen 21:30 Uhr samt Inhalt unter der Nordbrücke in der Siegaue stehen lassen und sei Feuerholz sammeln gegangen. Bei seiner Rückkehr gegen 21:45 Uhr seien seine beiden Rucksäcke samt Inhalt weg gewesen. Der Zeuge gab zunächst eine Beschreibung seiner Astsäge und der Decken ab. Hierbei deckte sich seine Beschreibung der Astsäge mit den Bekundungen der Nebenkläger zur Tatwaffe und den dargestellten Ergebnissen der Inaugenscheinnahme und des verlesenen Spurenauswertevermerks. Bei Vorhalt der in der Akte befindlichen Lichtbilder der gefundenen Astsäge identifizierte der Zeuge diese schließlich „zweifelsfrei“ als seine. Ebenso verhielt es sich mit den am Tatort aufgefundenen Decken und der von der Nebenklägerin von dort mitgenommenen Decke. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der vier Decken identifizierte der Zeuge U diese alle als seine. Dass die beiden Nebenkläger die Astsäge in der Tatnacht für eine „Machete“ hielten und auch noch in der Hauptverhandlung von einer „Machete“ als Tatwaffe sprachen, steht der Würdigung der Kammer nicht entgegen. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer aufgrund der dargestellten Beschaffenheit der Astsäge, insbesondere der gebogenen Form und der Länge des Sägeblatts, sehr gut nachvollziehbar, dass die beiden Geschädigten diese in der Dunkelheit der Tatnacht für eine „Machete“ hielten. ee.) Die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten X und C2 zum Ablauf der Tat werden zudem durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort und der dort gefundenen Decken sowie den dazugehörigen verlesenen Spurensicherungs- und Aktenvermerken der Ermittlungsbehörden gestützt und verobjektiviert. Der Tatort wurde noch in der Nacht am 02.04.2017 fotografiert und anschließend am selben Tag auch noch einmal bei Tageslicht abgelichtet. Die Lichtbilder zeigen das kleine Zelt, das vor einem Baum aufgebaut ist, -mal im Hellen, mal im Dunklen- aus verschiedenen Perspektiven. Die Kammer konnte sich an Hand der Bilder und Vermerke insbesondere einen Eindruck von dem Riss/Schnitt in der Zeltwand verschaffen. Dieser ist auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, insbesondere denen, die später im Polizeipräsidium gefertigt wurden, neben dem Reißverschluss auf der vorderen Zeltwand sehr gut erkennbar. Er erstreckt sich von oben nach unten und weist eine Länge von rund 96 cm auf. Neben dem Tatortbereich und dem Zelt war den genannten Beweismitteln außerdem der Fundort des Slips (im plattgedrückten Bereich neben dem Zelt) und der restlichen drei zurückgelassenen Decken (hinter dem Baum und dem Zelt) zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Kammer den vom Geschädigten C2 abgesetzten Notruf in Augenschein genommen und das verschriftliche Protokoll der Aufnahme verlesen. Der Tonbandmitschnitt des Notrufs verobjektiviert die glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger. Der Notruf ging laut der verlesenen verschriftlichten Fassung um 0:23 Uhr am 02.04.2017 bei der Leitstelle des Polizeipräsidiums C3 ein. Dies deckt sich mit der Schilderung des Geschädigten, der angab, noch die Uhrzeit des Anrufs auf seinem Handy „vor Augen zu haben“. Dieses habe im Display 0:23 Uhr gezeigt. Auch der von dem Geschädigten bekundete Gesprächsablauf zwischen ihm und der Polizeibeamtin deckt sich mit dem in Augenschein genommen Mitschnitt. Auf dem Mitschnitt, der eine Minute und 10 Sekunden lang ist, sind im Hintergrund zudem über die gesamte Dauer eine weibliche und eine männliche Stimme zu hören. Die weibliche Stimme ist an der höheren Stimmlage erkennbar, die männliche an der tieferen. Die weibliche Stimme spricht im weinerlichen Tonfall, die männliche Stimme im Befehlston. Die einzelnen gesprochenen Wörter/Sätze sind nicht verständlich. Auch die verlesenen Kaufbelege stützen die Aussagen der Geschädigten, wonach sie „kurz vor der Tat“ eine K-Lautsprecherbox erworben hätten, die „ihnen beiden gehörte“. Aus den verlesenen Belegen ergibt sich, dass der Zeuge C2 am 25.03.2017 eine K-Lautsprecherbox zu einem Preis von 119 € erworben hat, die nach Bezahlung an die Adresse der Geschädigten X verschickt wurde. ff. ) Dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt hat, ergibt sich daraus, dass diese bereits bevor der Angeklagte sie aufforderte herauszukommen, den Angeklagten angefleht hatte, er möge sie (den Geschädigten C2 und sie) nicht verletzen. Zudem machte der Angeklagte mit der Astsäge eine Stichbewegung in Richtung der Geschädigten, als er sie aufforderte, sich für den Geschlechtsverkehr hinzulegen. Auch dieser (erneute) Einsatz des Drohmittels verdeutlicht, dass der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte nicht freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen würde, und er erwartete, auf Gegenwehr zu treffen. b.) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter der oben unter B. II. festgestellten Tat ist. aa.) Hierfür spricht, dass im Gebärmutterhals (Cervix) der Geschädigten X, an ihrer Harnröhre (Urethra) und an ihrem Anus DNA (in Form von Sperma) gefunden wurde, die zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten zuzuordnen ist. Der Angeklagte gab nach seiner Festnahme am 08.04.2017 freiwillig eine Speichelprobe ab, anhand derer die in Deutschland üblichen 16 STR-Systeme bestimmt wurden. Folgendes von der Sachverständigen des LKA NRW, Frau Dr. I2, ermittelte DNA Profil wurde demnach Grundlage für den Vergleich: STR-System E SE33 ##/## D10 S1248 ##/## VWA ##/## D16 S539 #/# D2 S 1338 ##/## AM x/y D8 S1179 ##/## D21 S11 ##/## D18 S51 ##/## D22 S1045 ##/## D19 S433 ##/##.# TH01 #/# Fibra FGA ##/## D2 S441 ##/## D3 S1358 ##/## D1 S1656 ##/##.# D12 S391 ##/## Dieses DNA Profil wurde mit dem an und in der Geschädigten gefundenen Zellmaterial verglichen. Die Kammer hat die diesbezüglichen Gutachten des LKA NRW vom 10.04.2017 und 11.05.2017 – nebst Spurensicherungsberichten und den der Gutachtenerstattung zugrundeliegenden Anträgen – verlesen. Sie hat außerdem die Zeuginnen Dr. O und Dr. P2 vernommen, die die Geschädigte gegen 02:00 Uhr am 02.04.2017 untersucht haben. Diese haben übereinstimmend nicht nur den vorgenannten Zeitpunkt der Untersuchung glaubhaft bekundet, sondern auch dargestellt, welche Proben sie bei der Geschädigten genommen haben. Zusätzlich hat die Sachverständige des LKA NRW, Frau Dr. I2, die der Kammer aus mehreren Parallelverfahren als qualifiziert und erfahren bekannt ist, ihre Gutachten noch einmal mündlich erstattet. Die Sachverständige Frau Dr. I2 hat insoweit ausgeführt, sie habe insgesamt sieben Abstriche zur Begutachtung erhalten. Es habe sich dabei um Abstriche der Geschädigten von Urethra, Cervix, Anus, Oberschenkel innen links und rechts sowie oberes und unteres Scheidengewölbe gehandelt. Außerdem habe man ihr neben diesen Proben den Slip und die Jeans-Hose der Geschädigten zur Begutachtung übersandt. Dies deckt sich mit den Bekundungen der Zeuginnen Dr. O und Dr. P2, die glaubhaft bekundet haben, an den genannten Stellen von der Geschädigten Proben entnommen zu haben sowie mit den verlesenen Spurensicherungsberichten und Anträgen. Die Sachverständige Dr. I2 hat weiter ausgeführt, sie habe sodann mikroskopische Stichproben genommen und dabei in allen sieben Abstrichen Sperma gefunden. Es habe sich insgesamt um eine große Menge Sperma gehandelt. In jeder einzelnen der sieben mikroskopischen Stichproben habe sich außerdem eine Vielzahl intakter Spermien befunden. Dies lasse darauf schließen, dass der sexuelle Akt zeitnah zur Probenentnahme stattgefunden habe. Die Sachverständige Dr. I2 hat sodann weiter ausgeführt, sie habe anschließend mittels sog. differentieller Lyse die Spermien in allen sieben Proben erfolgreich von den Epithelzellen getrennt. Anschließend habe sie exemplarisch die Proben Urethra (1S), Cervix (2S), und Anus (3S) zur DNA-Analyse von 16-STR Systemen eingesetzt. Nach den dabei gewonnen Ergebnissen, die nachfolgend noch dargestellt werden, habe sie dann von einer Analyse der weiteren Proben und Asservate abgesehen. In den drei genannten Proben wurde der DNA-Gehalt der Probe jeweils mit Hilfe der PCR-Methode analysiert. Bei dieser Methode werden DNA-Abschnitte – sog. STR-Systeme („short tandem repeats“), die ungekoppelt sind, das heißt unabhängig voneinander vererbt werden, und bei allen Menschen vorkommen, sich aber durch ihre jeweilige Länge unterscheiden können – millionenfach vervielfältigt, mittels Elektrophorese der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert. Die Analyse erbrachte für die Probe Urethra (1S) folgendes Ergebnis: STR-System Urethra 1S SE33 ## D10 S1248 ##/## VWA ##/## D16 S539 #/# D2 S 1338 ##/## AM x/y D8 S1179 ##/## D21 S11 ##/## D18 S51 ##/## D22 S1045 ##/## D19 S433 ##/##.# TH01 # Fibra FGA ##/## D2 S441 ##/## D3 S1358 ##/## D1 S1656 ##/##.# D12 S391 ##/## Für die Proben Cervix (2S) und Anus (3S) war das Ergebnis gleichlautend, weshalb seitens der Kammer von einer graphischen Darstellung abgesehen wird. Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen dahingehend zu bewerten, dass in allen drei Proben, in allen 16 STR-Systemen die Allele des Angeklagten vorhanden sind. Die Sachverständige Dr. I2 hat zu allen drei Proben weiter erläutert, sie habe zur Bewertung der DNA-Spuren den sog. „Likelihood Quotienten“ berechnet. Die biostatistische Berechnung selbst erfolgte unter Verwendung der Produktregel mit dem Programm "biostat08" des Bundeskriminalamts auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen. Die Datenbasis dieser Referenzpopulation ist veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) und wird von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für die standardisierte biostatistische Berechnung verwendet. Die Sachverständige hat sodann überzeugend ausgeführt, dass unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die DNA-Ergebnisse mehr als 30 Milliarden Mal (konkret 1,56 x 10 31 ) wahrscheinlicher dadurch erklärbar sind, dass das vorgefundene Sperma in/an Urethra, Cervix und Anus vom Angeklagten stammt, als dadurch, dass das Sperma von einer bislang unbekannten, nicht mit dem Angeklagten verwandten Person stammt. Die Sachverständige kommt daher überzeugend zu dem Schluss, dass das Sperma in den Proben von Urethra, Cervix und Anus dem Angeklagten zuzuordnen ist. Dem schließt sich die Kammer an. Das Ergebnis der DNA- Analyse bringt den Angeklagten damit zugleich räumlich an den Tatort und belegt den unmittelbaren Kontakt mit der Geschädigten X. Der Umstand, dass das Sperma des Angeklagten u.a. im Gebärmutterhals (Cervix) der Geschädigten gefunden worden ist, bestätigt zudem den von der Geschädigten X glaubhaft bekundeten vaginalen, ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Nach Auffassung der Kammer ist die biostatistische Berechnung auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen maßgeblich, da nur so eine unvoreingenommene Bewertung der gefundenen Spuren erfolgen kann. Darüber hinaus führt aber auch eine biostatistische Berechnung mit Populationsdaten aus H zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Wie die Sachverständige Dr. I2 auf Frage der Verteidigung überzeugend ausgeführt hat, sind die DNA-Ergebnisse unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auch bei Zugrundelegung einer Referenzpopulation aus H (veröffentlicht: Poetsch M., et al (2010), The new Powerplex® ESX17 and ESI17 kits in paternity and maternity analyses involving people from Africa-including allele frequencies for three African populations, Int J Legal Med) mehr als 30 Milliarden Mal (konkret 7,83 x 10 24 ) wahrscheinlicher dadurch erklärbar, dass das Sperma in/an Urethra, Cervix und Anus vom Angeklagten stammt, als dadurch, dass das Sperma von einer bislang unbekannten, nicht mit dem Angeklagten verwandten Person stammt. Der konkrete Wert sei damit zwar geringer als bei der deutschen Referenzpopulation, an der sachverständigen Bewertung ändere dies angesichts der ermittelten Wahrscheinlichkeit allerdings nichts. Das Sperma sei hinsichtlich aller drei Proben weiterhin dem Angeklagten zuzuordnen. Dem schließt sich die Kammer an. Nach alledem ist die Kammer bereits aufgrund der unter C. 2. a.) bis b.) a.a.) dargestellten Überlegungen davon überzeugt, dass sich die Tat wie unter B. II. festgestellt ereignet hat und der Angeklagte diese Tat begangen hat. bb.) Die Kammer wird in ihrer Überzeugung -im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten- zusätzlich durch eine Vielzahl weiterer Indizien bestärkt, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtschau ebenfalls auf diese schließen lassen. Voranzustellen ist in diesem Zusammenhang allerdings zunächst, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich am Abend des 01.04.2017 sowie die gesamte darauffolgende Nacht in seiner Unterkunft aufgehalten, widerlegt und die Kammer vielmehr davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Unterkunft am 01.04.2017 um 19:58 Uhr verlassen hat und erst am 02.04.2017 um 03:06 Uhr in diese zurück gekehrt ist. Nach den verlesenen schriftlichen Auskünften der Bezirksregierung L vom 13.04.2017 und 11.09.2017 hat der Angeklagte die ZUE T4 zu den vorgenannten Zeitpunkten verlassen bzw. ist in diese zurückgekehrt. Alle Bewohner der Unterkunft erhalten danach einen personalisierten Hausausweis (mit Bild, Name, Geburtsdatum und Zimmernummer), der mit einem personalisierten Strichcode versehen ist. Durch Scannen des Hausausweises an der Hauptforte, die zugleich den einzigen regulären Zugang zum Haus darstellt (die anderen Tore dienen dem Brandschutz und werden nur bei Evakuierungsmaßnahmen geöffnet), werden die An- und Abwesenheiten der Bewohner elektronisch erfasst. Zugleich findet durch den Sicherheitsdienst der Pforte, die jeden Tag rund um die Uhr besetzt ist, eine Prüfung der Zugangsberechtigung statt. Insbesondere wird das Lichtbild auf dem Ausweis mit der Person abgeglichen, die die Pforte passieren möchte. Objektive Anhaltspunkte für einen technischen Defekt des elektronischen Erfassungssytems und/oder für einen personellen Ausfall des Sicherheitsdiensts haben sich nicht ergeben. Auch ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte einem anderen Bewohner seinen Ausweis in der Tatnacht geliehen hat. Der Angeklagte hat auf Nachfrage der Kammer hierzu erklärt, er habe seinen Hausausweis Niemand anderem ausgehändigt/geliehen. Auf den darauffolgenden Vorhalt der Kammer, wie er sich dann die verlesene Auskunft und die sich daraus ergebenden An- und Abwesenheitszeiten erkläre, hat er bekundet, diese müsse gefälscht sein. Er bleibe dabei, die Unterkunft an dem Abend und in der Nacht nicht verlassen zu haben. Für eine Fälschung der Auskunft bestehen allerdings keinerlei objektive Anhaltspunkte. Es handelt sich um eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten. Ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten stellt sodann der Umstand dar, dass sich der Angeklagte rund drei ein viertel Stunden vor der Tat im Umfeld des Tatorts aufgehalten hat. So ist der Angeklagte am Abend des 01.04.2017 gegen 21:00 Uhr im Bereich der Nordbrücke auf die Gruppe um die Zeugen X4 und X2 getroffen. Die Zeugen X4 und X2 haben glaubhaft übereinstimmend bekundet, sie seien in der Nacht vom 01.04. auf den 02.04.2017 in den Siegauen, im Bereich der Nordbrücke, beim Feiern mit ein paar Freunden, auf einen Farbigen getroffen. Dieser sei ihnen bereits aus früheren Begegnungen an diesem Ort bekannt gewesen. Der Farbige habe sich der Zeugin X4 bei einer der vorangegangenen Begegnungen als „F2“ vorgestellt. Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft. Beide Zeugen tätigen ihre Aussage vorsichtig und räumten Erinnerungslücken offen ein. So hat die Zeugin X4 etwa bekundet, der Angeklagte habe ihr neben seinem Namen auch sein Herkunftsland und andere Details seines Lebens geschildert, diese erinnere sie heute aber nicht mehr. Beide Zeugen haben auch kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sich rund drei ein viertel Stunden vor der Tat zufällig ein anderer Schwarzer im Tatortbereich aufhält, der den gleichen Vornamen trägt, wie der Angeklagte. Beide Zeugen haben den Angeklagten im Gerichtssaal zudem als denjenigen wiedererkannt, der sich als „F2“ vorgestellt hat und dem sie in der Tatnacht begegnet sind. Die Kammer ist sich dabei des geringen Beweiswerts einer Wiedererkennung im Gerichtsaal bewusst. Sie hat darüber hinaus auch beachtet, dass die Wiedererkennung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen ethnischen Herkunft der Zeugen (Deutschland) und des Angeklagten (H) besonders kritisch zu würdigen ist, da es für einen Europäer ungleich schwieriger ist, einen Farbigen zu identifizieren als einen Weißen. Der Wiedererkennung der Zeugen kommt vorliegend dennoch eine indizielle Bedeutung zu, da beide Zeugen zuvor bereits mehrfach auf den Angeklagten getroffen waren und zwar der Zeuge X2 einmal und die Zeugin X4 dreimal. Nach den glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen hatte sich der Angeklagte in allen Fällen zu ihnen für eine längere Zeit ans Feuer gesetzt und sich gewärmt. Die Zeugin X4 hatte sich zudem bei der dritten Begegnung länger mit dem Angeklagten unterhalten. Das Aufeinandertreffen mit den beiden Zeugen und ihren Freunden widerlegt im Übrigen ebenfalls die Einlassung des Angeklagten, sich in der Nacht vom 01.04.2017 auf den 02.04.2017 in der Unterkunft aufgehalten zu haben. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht des Weiteren, dass dieser in der Tatnacht, rund zweieinhalb Stunden vor der Tat, die zwei (Ruck-)Säcke des Zeugen U an sich nahm und Teile deren Inhalts als Tatwaffe (Astsäge) verwendet bzw. am Tatort zurückgelassen wurden (Decken). Insoweit liegt hier der Schluss nahe, dass derjenige (hier der Angeklagte), der die Gegenstände des Zeugen an sich genommen hat, zugleich der Täter der hiesigen Tat ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der in der Tatnacht die Sachen des Zeugen U an sich genommen hat. Ausweislich des verlesenen Festnahmeberichts vom 08.04.2017 sowie nach eigener Einlassung hatte der Angeklagte bei seiner Festnahme einen schwarz-grauen E4-Rucksack bei sich. Soweit der Angeklagte hierzu wie dargestellt behauptet hat, diesen Rucksack habe er kurz nach seiner Einreise in T4, mithin kurz nach dem 03.03.2017, im Ortskern „am Straßenrand gefunden“, ist diese Einlassung widerlegt. Es handelt sich bei dem E4-Rucksack vielmehr um den des Zeugen U. Dieser E4-Rucksack ist dem Zeugen U aber erst in der Tatnacht, also erst ca. 3 Wochen später als vom Angeklagten behauptet, „abhanden“ gekommen. Wie geschildert hat der Zeuge U glaubhaft bekundet, er habe seinen schwarz-grauen E4-Rucksack am Abend des 01.04.2017 gemeinsam mit seinem Seesack in der Siegaue unter der Nordbrücke gegen 21:30 Uhr abgestellt und sich auf die Suche nach Feuerholz gemacht. Bei seiner Rückkehr von der Suche gegen 21:45 Uhr habe er seinen E4-Rucksack und seinen Seesack vermisst. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der bei der Festnahme vorgefundene E4-Rucksack derjenige des Zeugen U ist. Der Zeuge U hat den schwarz-grauen E4-Rucksack, der in der Hauptverhandlung im Beisein des Zeugen in Augenschein genommen worden ist, eindeutig als seinen wiedererkannt. Ausweislich des verlesenen Asservatenverzeichnisses befand sich in dem Rucksack am Festnahmetag zudem noch ein Portemonnaie. Dieses identifizierte der Zeuge U, wie er glaubhaft bekundet hat, in einem mit der Polizeibeamtin O3 extra zum Zwecke der Begutachtung der bei dem Angeklagten aufgefundenen Gegenstände anberaumten Termin ebenfalls eindeutig als seines. Die Kammer hat die Zeugin O3 ebenfalls vernommen. Auch ihre Aussage ist glaubhaft. Sie ergänzte und vertiefte die Schilderung des Zeugen U. So hat die Zeugin O3 bekundet, der Zeuge U habe in dem Termin vom 11.04.2017 ihr gegenüber noch ein „Geheimfach“ im Portemonnaie benennen können. Dieses habe sie vorher an dem Portemonnaie nicht entdeckt und erst auf den Hinweis des Zeugen gefunden und geöffnet. Neben dem am Festnahmetag mit sich geführten E4-Rucksack wurden bei dem Angeklagten weitere Gegenstände gefunden, die dem Zeugen U gehörten und die ihm in der Tatnacht „abhanden“ kamen. So hat der Zeuge U glaubhaft bekundet, in dem E4-Rucksack hätten sich noch weitere Gegenstände befunden, die ihm gehörten. So etwa ein Taschenmesser Typ „N“. In dem Seesack habe sich zudem, außer den vier Decken, noch eine rote Weste „H2O“ befunden. Laut des verlesenen Durchsuchungsberichts vom 08.04.2017 und den damit übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten C4 und E5 wurden bei der Durchsuchung der Unterkunft des Angeklagten in einem Camouflage-Rucksack des Angeklagten ein Taschenmesser Typ „N“ und im Spint des Angeklagten eine rote Weste „H20“ gefunden. In dem Termin vom 11.04.2017 identifizierte der Zeuge U auch diese Gegenstände gegenüber der Polizeibeamtin O3 als seine (bzw. die Weste als die seiner Freundin), wie die Zeugen U und O3 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Dafür, dass der Angeklagte die beiden Rucksäcke des Zeugen U in der Tatnacht an sich genommen hat, spricht schließlich auch, dass er sich kurz zuvor nicht weit von der Stelle entfernt aufgehalten hat, an der der Zeuge U seine Sachen abgestellt hatte. Wie dargestellt, ist der Angeklagte gegen 21:00 Uhr auf die Gruppe um die Zeugen X2 und X4 getroffen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen hat sich der Angeklagte dort für „einige Minuten“ aufgehalten. Die Stelle an der sich die Zeugen X4 und X2 mit ihren Freunden aufhielten war nach deren und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U nicht weit von dem Ort entfernt, an dem der Zeuge U seine Sachen gegen 21:30 Uhr abgestellt hatte. Die Zeugen X2, X4 und U haben übereinstimmend bekundet, noch in der Nacht aufeinander getroffen zu sein. Die Zeugen X4 und X2 haben bekundet, dass der Zeuge U „eine Weile“ nachdem sich der Farbige entfernt habe, zu ihnen gestoßen sei. Der Zeuge U, der ihr bis dahin unbekannt war, habe bei ihnen nach seinen Sachen gesucht und sie gefragt, ob sie etwas bemerkt hätten. Nachdem sie dies verneint hätten, habe der Zeuge das weitere Gebiet abgefahren. Als er seine Sachen nicht gefunden habe, sei er einige Zeit später zur der Gruppe zurückgekehrt und habe den Abend und die Nacht mit dieser verbracht. Dies deckt sich mit der Schilderung des Zeugen U. Dieser hat insbesondere bekundet, er habe ca. gegen 21:45 Uhr den „Verlust“ seiner Sachen bemerkt. Da er mit dem Fahrrad vor Ort gewesen sei, sei er ein Stück weiter gefahren und schon nach wenigen Metern auf die Gruppe um die anderen beiden Zeugen getroffen. Nachdem er diese verlassen habe, habe er bei seiner weiteren Suche um 22:02 Uhr seine Mutter angerufen, um ihr den „Verlust“ mitzuteilen. Die Uhrzeit habe er im Handy nachvollziehen können. Danach sei er zu der Gruppe um die beiden Zeugen zurückgekehrt und habe mit ihnen bis in die frühen Morgenstunden die Nacht verbracht. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht des Weiteren, dass dieser am Tag seiner Festnahme im Besitz der K Lautsprecherbox der Geschädigten war. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I, I3, G3, I4 und N2, die in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte bei der Flucht und der darauffolgenden Festnahme des Angeklagten am 08.04.2017 beteiligt waren, hat der Angeklagte während seiner Flucht einen schwarzen Gegenstand in ein Gebüsch geworfen. Bei der nach der Festnahme des Angeklagten erfolgten Absuche des Gebüschs -so die Zeugen übereinstimmend- habe man dann dort eine K-Lautsprecherbox gefunden. Dass es sich bei dieser Lautsprecherbox um die der beiden Geschädigten handelt, ergibt sich aus dem - nebst Spurensicherungsbericht und zugrundeliegendem Antrag - verlesenen Gutachten des LKA NRW vom 06.06.2017, das die Sachverständige Dr. I2 des LKA NRW zudem nochmals mündlich erstattet hat. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wurde nach den bereits dargelegten Grundsätzen aufgrund der freiwilligen Speichelprobe der Geschädigten X zunächst ein DNA-Profil mit ihrem 16 STR-System erstellt. Bei einem Vergleich mit dem Abrieb der K Lautsprecherbox konnte eine Mischspur detektiert werden, die Merkmale enthielt, die für die Geschädigte X charakteristisch sind. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe die Lautsprecherbox an seinem Geburtstag (dem 05.04.2017) in der Siegaue an einer „Feuerstelle“ gefunden und bei seiner Flucht nur deshalb weggeworfen, weil ihm die Frau, die die Polizei gerufen habe, zuvor erzählt habe, ein Schwarzer habe kurze Zeit zuvor in der Siegaue einen Weißen getötet und er habe mit diesem „Mord“ nicht in Verbindung gebracht werden wollen, nimmt die Kammer ihm dies schon deshalb nicht ab, weil auch diese Einlassung in weiten Teilen nachweislich falsch ist. Die Zeugin F, bei der es sich um die Frau handelt, auf die der Angeklagte am Tag seiner Festnahme getroffen ist und welche dann die Polizei alarmiert hat, hat das Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten glaubhaft so bekundet, wie dies unter B. III. 2. festgestellt ist. Sie hat insbesondere glaubhaft geschildert, wie sie den Angeklagten gefragt habe, ob er von dem Vorfall vor wenigen Tagen gehört habe, bei dem ein Schwarzer einen Mann und eine Frau in einem Zelt angegriffen habe. Sie hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass sie den Angeklagten deshalb darauf angesprochen, weil dieser sich „so merkwürdig“ verhalten habe. Er habe „ja im Gras gehockt, das habe sie gewundert“. Weil sie außerdem wenige Tage zuvor einen Artikel über den Vorfall mit dem Zelt gelesen habe, habe sie den Angeklagten, der auch dem Phantombild geähnelt habe, darauf angesprochen. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten durch die Kammer hat sie explizit verneint, von einem „Mord“/dem beschriebenen Tötungsgeschehen gesprochen zu haben. Schließlich spricht für die Täterschaft des Angeklagten, dass die beiden Geschädigten X und C2 den Angeklagten in der Hauptverhandlung identifiziert haben. Die Kammer hat auch hier erneut berücksichtigt, dass einer Wiedererkennung in einem Gerichtssaal nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Sie hat ein weiteres Mal beachtet, dass es für die aus Deutschland stammenden Geschädigten darüber hinaus ungleich schwieriger ist einen aus H stammenden Menschen zu identifizieren. Jedoch kommt der Identifizierung durch die beiden Geschädigten vorliegend eine indizielle Bedeutung zu, da diese den Angeklagten maßgeblich bzw. ausschließlich an seiner Stimme erkannten. Der Geschädigte C2, der wie erwähnt während seiner gesamten Vernehmung nicht zum Angeklagten herüber geblickt hat, hat als dieser (der Angeklagte) seine Fragen an den Zeugen gestellt hat, spontan bekundet, dass er die Stimme wiedererkenne und es die des Täters sei. Ähnlich verhielt es sich bei der Geschädigten X. Diese erklärte am Schluss ihrer Vernehmung von sich aus, dass sie zwar nicht wisse, ob dies eine Rolle spiele, aber sie noch ergänzen wolle, dass sie den Angeklagten als den Täter aus der Tatnacht wiedererkannt habe. Sie habe den Angeklagten beim Verlassen des Saales vor der Unterbrechung ihrer Vernehmung, entgegen ihres Vorsatzes, doch einmal kurz angesehen. Dabei habe sie ihn erkannt. Vor allem aber sei seine Stimme (die sie von der Befragung durch den Angeklagten kannte) diejenige des Täters. 3. Die unter B. II. 1. dargestellte Vorgeschichte beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und C2, die diese übereinstimmend wie festgestellt berichtet haben. Die Feststellungen zur Vorgeschichte im Punkt B. I. 2. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X4, X2 und U. Wie dargestellt haben die Zeugen die Vorgeschichte übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Ihre Aussagen werden ergänzt und gestützt durch die verlesenen Spurensicherungs- und Aktenvermerke, insbesondere zum Auffinden der Astsäge und der Decken sowie der Durchsuchung der Unterkunft des Angeklagten. Den Zeitpunkt des Verlassens der ZUE T4 durch den Angeklagten hat die Kammer wie erwähnt der verlesenen Auskunft der Bezirksregierung L vom 13.04.2017 entnommen. Weiter werden die Aussagen ergänzt und gestützt durch den in Augenschein genommenen E4-Rucksack und die in Augenschein genommen Lichtbilder, insbesondere der Astsäge und der Decken sowie des Ortes an dem der Zeuge U seine Rucksäcke stehen ließ. 4. Die Feststellungen zu dem unter B. II. 3. dargestellten Nachtatgeschehen beruhen ebenfalls maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger X und C2. Die Aussagen der Geschädigten werden auch diesbezüglich durch die weiteren Beweismittel ergänzt und gestützt. So hat die Kammer auch den zweiten vom Geschädigten C2 auf der „Flucht“ abgesetzten Notruf in Augenschein genommen und die dazugehörige Verschriftlichung verlesen. Der Mitschnitt des Telefonats stimmte mit den glaubhaften Bekundungen des Geschädigten C2 zu dem Inhalt des Anrufs überein. Der verschriftlichten Fassung ließ sich insbesondere die genaue Uhrzeit des Eingangs des Anrufs bei der Leitstelle des Polizeipräsidiums um 0:32 Uhr entnehmen. Darüber hinaus hat die Kammer einer Vielzahl von Zeugen vernommen, so etwa die Polizeibeamten S3, I5 und S4. Hierbei handelt es sich um die zuerst in der Siegaue eintreffenden Beamten und solchen der Spurensicherung. Die glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen rundeten das Bild der Kammer von dem weiteren Geschehen nach der Tat und dem vorgefundenen Spurenbild ab. Hinsichtlich der Untersuchung der Geschädigten im Krankenhaus hat die Kammer ergänzend die die Geschädigte X in der Tatnacht behandelnden Ärzte Dr. med O und Dr. med. P2 vernommen. Die Kammer hat, nachdem sie die Zeugen zunächst frei berichten ließ, mit beiden Ärztinnen noch einmal ihre gefertigten Behandlungsberichte im Einzelnen besprochen. Die glaubhaften Bekundungen der beiden Ärztinnen führten der Kammer insbesondere die vorgefundene Spurenlage in Bezug auf den Sexualakt nochmals deutlich vor Augen und fügten sich widerspruchsfrei in das von der Geschädigten X geschilderte Geschehen. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen im Punkt B. III. 2. maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F und denen der Polizeibeamten I, G3, N2, I4, I3, E5 und C4. 5. Die Feststellungen zu den Tatfolgen (B. III. IV.) beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und C2. D) I. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gemäß der §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte hat die Geschädigten X und C2 mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. In dem Hin und Her bewegen der Astsäge vor den Gesichtern der Geschädigten und den vom Angeklagten mit der Astsäge vollführten Stichbewegungen in Bezug auf die Geschädigten ist das konkludente Androhen von körperlicher Gewalt wie das Zufügen von Stich- oder Schnittverletzungen, aber auch das Drohen mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben zu sehen. 2. Die Kammer wertet das Geschehen als eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Eine natürliche Handlungseinheit liegt immer dann vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGH Urt. v. 28.10.2004, Az.: 4 StR 268/04, zitiert nach juris). Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass der Angeklagte den Entschluss zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise (jedenfalls spätestens), erst nach der erzwungenen Herausgabe des Geldes und der Lautsprecherbox gefasst hat. Allerdings stehen die Forderung von Geld und Lautsprecherbox und das Vergewaltigungsgeschehen zum Nachteil der Geschädigten X derart in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammen, dass sich das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt. Beides ereignete sich in unmittelbar aufeinander folgender Abfolge. Die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr erging noch während beide Geschädigten im Zelt saßen und der Angeklagte davor stand und hineinlugte/ragte. Der Geschlechtsverkehr wurde sodann nur wenige Meter vom Zelt entfernt vollzogen. Für die Wertung der Kammer spricht zudem, dass der Angeklagte dasselbe Nötigungsmittel (BGH, Beschluss vom 20.03.2013, Az.: 3 StR 51/03, zitiert nach juris), hier die Astsäge, für die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs einsetzte, wie für die vorangegangene erzwungene Herausgabe des Geldes und der Lautsprecherbox. 3. Die Kammer wertet auch das Geschehen um die Herausgabe des Geldes und der Lautsprecherbox ebenfalls als eine Tat, obwohl sich dieses gegen beide Geschädigten und damit gegen mehrere höchstpersönliche Rechtgüter richtet. Wie dargestellt liegt eine natürliche Handlungseinheit liegt immer dann vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGH a. a. O.). Allerdings ist die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit regelmäßig ausgeschlossen, wenn mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betroffen sind. Grundsätzlich handelte es sich bei dem von den Angeklagten gezeigten Verhalten zwar um Angriffe auf solche höchstpersönlichen Rechtsgüter. Ausnahmsweise kann in solchen Fällen eine natürliche Handlungseinheit dennoch vorliegen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erscheine (BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Angriff des Angeklagten war zeitgleich gegen beide Geschädigten gerichtet. Die Drohungen mit der Astsäge richteten sich von Beginn an gegen beide Geschädigten. Während des gesamten Geschehens im Zelt bestand fortwährend objektiv wie subjektiv eine Bedrohungslage für die beiden Nebenkläger. Insoweit erschiene es vorliegend gekünstelt das Geschehen in zwei Taten aufzuspalten. II. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit war weder im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen noch vermindert. Die Kammer hat die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Dr. T geprüft und im Ergebnis verneint. Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten, zweiten oder dritten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, also der krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder des Schwachsinns, bestehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T nicht. Auch die Kammer hat keine solcher Gesichtspunkte finden können. In Betracht zu ziehen war allerdings eine Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vierten Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Zwar besteht bei dem Angeklagten -wie der Sachverständige Dr. T überzeugend ausgeführt hat- eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus dissozialer, narzisstischer Störung einerseits und emotional instabiler Persönlichkeit (Boderline) andererseits. So lebt der Angeklagte -nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen- nach dem „Motto“ „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“, was u.a. aus seinem Verhalten im Prozess (Behauptung einer „gefälschten Auskunft der Bezirksregierung“, „unfähigen/inkompetenten DNA-Sachverständigen“) hervorgeht. Diese Persönlichkeitsstörung erreicht auch in ihrer Schwere einen Grad, der geeignet ist, das vierte Eingangsmerkmal zu erfüllen. Allerdings hat sich diese Persönlichkeitsstörung -wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat- nicht in der Tat niedergeschlagen. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war -bei gleichzeitig erhaltener Einsichtsfähigkeit- zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder vermindert, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Gegen eine Aufhebung oder Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht ganz erheblich der Ablauf der Tat. Der Angeklagte handelte aus Tätersicht logisch und war jederzeit in der Lage, auf äußere Impulse zu reagieren. So hat er bei Entgegennahme der Lautsprecherbox sofort nach einem passenden Ladekabel verlangt. Als der Geschädigte ihm mit der Powerbank ins Gesicht leuchtete, schrie der Angeklagte den Geschädigten wiederholt an, er solle das „verfickte“ Licht ausmachen. Der Angeklagte forderte die Geschädigte nicht nur auf, das Zelt zu verlassen, sondern befahl auch dem Geschädigten zugleich im Zelt zu bleiben. Schließlich registrierte der Angeklagte zutreffend, dass der Geschädigte C2 aus dem Zelt heraus die Polizei verständigte. Hierauf reagierte er indem er aufsprang und sich Richtung Zelt wandte. E) Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend: Sowohl die besonders schwere Vergewaltigung als auch die besonders schwere räuberische Erpressung werden gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bzw. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 177 Abs. 9 3. Alt. StGB, § 250 Abs. 3 ). Die Annahme eines minder schweren Falles ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 177 StGB vorliegend auch nicht grundsätzlich wegen der hier erfolgten Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 07.03.2000, Az.: 5 StR 30/00, zitiert nach juris). Insoweit wäre, wenn ein minder schwerer Fall bejaht und die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen würde, allerdings die Untergrenze des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB von zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Strafrahmenwahl zu beachten (BGH a.a.O.) und für die Bestimmung der Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB insgesamt maßgebend. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach Prüfung aller Gesamtumstände im Ergebnis indes verneint. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist -wie sonst auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs- maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGH a.a.O.). Dies vorausgeschickt hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass - der Angeklagte nicht vorbestraft ist, - er als Erstverbüßer und Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist, - die Höhe der im Rahmen der besonders schweren räuberischen Erpressung erzielten Beute mit insgesamt 125 € am unteren Ende einer denkbaren Skala liegt, - die Lautsprecherbox im Wert von 119 € sichergestellt worden ist und an die Geschädigten zurückgegeben werden kann, - es sich um eine Spontantat handelte. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass - der Angeklagte zwei schwere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat, - sich die besonders schwere räuberische Erpressung gegen zwei Opfer richtete, - der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten X ungeschützt und bis zum Samenerguss vollzog, - er die Geschädigte X während der Tat mehrfach durch die Betitelung als „bitch“ (Schlampe) -über die Erniedrigung durch den erzwungenen Sexualakt als solchen hinaus- herabwürdigte, - der Angeklagte durch das unmittelbare Aufschneiden/Aufschlitzen des Zelts mit der Astsäge den geschützten Raum/Rückzugsort der beiden Geschädigten (das Zelt) durchbrach, - der Geschädigte C2 den sexuellen Übergriff auf seine Lebensgefährtin jedenfalls akustisch (teilweise) unmittelbar miterleben musste und der Geschädigten X dies wiederum bewusst war, - der Angeklagte die Geschädigte in der Hauptverhandlung als „Prostituierte“ bezeichnet hat. Da die Kammer wie dargestellt das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat, stand ihr vorliegend ein Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer -ausgehend von dem genannten Strafrahmen und unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des hiesigen Falles, die durch eine Abweichung vom „Üblichen“ gekennzeichnet sind- alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Sie hat außerdem die Wirkungen, die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. F) Von einer Anordnung der Einziehung hat die Kammer gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgesehen. Das Taterlangte hatte wie erwähnt lediglich einen Gesamtwert von 125 €. G) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.