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Entscheidung

1 StR 511/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 511/02 vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf folgendes hin: Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauch des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB als minder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung des Grundstrafrahmens gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn - 3 - Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination un- terschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich hier jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf