Entscheidung
5 StR 64/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR64.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 64/21 (alt: 5 StR 76/20) vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafrahmenwahl ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben), für das Mindestmaß aber den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hin- blick auf den täterschaftlichen Besitz einer nicht geringen Menge) zugrunde - 3 - gelegt und damit neben dem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB in unzuläs- siger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 10/18, und vom 15. Januar 2003 – 1 StR 511/02). Hierdurch ist der An- geklagte aber nicht beschwert. Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Bremen, 27.11.2020 - 9 KLs 903 Js 51480/18 (13/20) 903 Js 51480/18