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Leitsatz

4 StR 297/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 297/02 vom 12. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof   Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - - 4 - 1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. März 2002 mit den Fest- stellungen aufgehoben; jedoch werden die Feststellun- gen zum Tötungsgeschehen (UA 8 Zeile 22 „Gegen ..." bis UA 9 Zeile 22 "... ab.") aufrechterhalten. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der ver- hängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken sind. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen eines durch Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorin- stanz. - 5 - II. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz die zur Tatzeit zwei Jahre alte, mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau in derart massiver Weise, daß das Kind später verstarb. Obwohl er erkannt hatte, daß das schwer verletzte Kind ohne alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde, unterließ er jegliche Rettungsbemühungen. Aus Angst vor erneuter Inhaftierung hielt der Angeklagte auch seine Ehefrau davon ab, sofortige Rettungsmaß- nahmen einzuleiten. Er überredete sie vielmehr, eine von ihm erfundene Tat- version, wonach die Tat durch unbekannte Eindringlinge in seiner Abwesenheit verübt worden sei, zu bestätigen. Da das erfundene Alibigeschehen nur bei weiterem Zeitablauf plausibel erscheinen konnte, sahen der Angeklagte und seine Ehefrau auch in der Folge davon ab, Rettung herbeizurufen. Erst etwa eineinhalb Stunden nach der Tat wurde der Rettungsdienst verständigt. Ob das Opfer bei unverzüglicher Verständigung eines Notarztes hätte gerettet werden können, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. III. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im ersten (Hand- lungs-) Abschnitt als Totschlag (§ 212 StGB) bewertet. Dies läßt für sich gese- hen Rechtsfehler weder zu seinen Gunsten noch zu seinem Nachteil (§ 301 StPO) erkennen. Einen Verdeckungsmord (durch Unterlassen) hat es mit der Begründung verneint, daß dem Angeklagten anderenfalls „zum Vorwurf ge- macht würde, nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend von der Vortat zurückge- - 6 - treten zu sein“. Soweit der Angeklagte auf die Kindesmutter eingewirkt habe, um sie von sofortigen Rettungsmaßnahmen abzuhalten, stelle sich sein Ver- halten zwar als Anstiftungshandlung dar. Diese sei jedoch nicht strafbar, weil der Angeklagte, der seinen eigenen Angaben zufolge seiner Ehefrau die Alibi- version „diktiert“ habe, die Tatherrschaft gehabt habe. Diese Ausführungen halten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verneint. a) Zwar kann der Tatbestand des Verdeckungsmordes auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2000, 1730, 1732 m.w.N.). Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß § 211 Abs. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder - im Falle des Unterlassens - die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterläßt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Dabei steht der An- nahme eines Verdeckungsmordes nicht bereits entgegen, daß sich schon die zu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet und im unmittelbaren Anschluß in die Tötung zur Verdeckung des vorausge- gangenen Geschehens übergeht (BGHSt 35, 116; BGH NStZ-RR 1999, 234; NStZ 2000, 498; 2002, 253). Handelt der Täter jedoch von Anfang an mit - sei es auch nur bedingtem – Tötungsvorsatz, so liegt auch dann keine zu verdek- kende Vortat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn er im Zuge der Tat- ausführung die Tötung zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdek- kungsabsicht als (weiteres) Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzel- - 7 - akte nicht zu einer „anderen“ Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499; 2002, 253; Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02). b) Nach diesen Grundsätzen wäre eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines durch Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes schon des- halb nicht gegeben, weil er nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen das Tatopfer bereits im vorausgegangenen Handlungsabschnitt mit (be- dingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hat. Allerdings ist nach der Rechtspre- chung die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn zwischen einer (zunächst erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vor- genommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst überlebende) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, wird das Mordmerkmal der Verdek- kungsabsicht als erfüllt angesehen, da sich die Tötungshandlung auf eine zu- nächst abgeschlossene, mithin „andere“ Tat bezieht (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 11; BGH StV 2001, 553; BGH NStZ 2002, 253). Gegen- stand dieser Rechtsprechung waren jedoch ausschließlich Fälle, in denen das nachfolgende Tötungsgeschehen durch positives Tun verwirklicht worden war. c) Ob eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes auch durch Unter- lassen in Betracht kommt, wenn der Täter im vorausgegangenen Handlungsteil bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist indes - soweit er- sichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. aa) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einem Fall, in dem der Täter - nicht ausschließbar - das Opfer bereits im ersten - 8 - Handlungsteil mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hatte und es an- schließend in hilfloser Lage zurückließ, eine Strafbarkeit wegen Aussetzung (§ 221 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F.) mangels Vorliegens einer Garantenstellung verneint und dies damit begründet, daß der Täter, der vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, nicht zugleich verpflichtet sei, ihn abzuwenden. Bei einem vorsätzlichen Angriff auf menschli- ches Leben könne der Täter, wenn er sich später eines besseren besinne und - erfolgreich - Hilfe leiste, zwar zurücktreten und insoweit Strafbefreiung erlan- gen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung bestehe jedoch nicht (BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1 = NStZ-RR 1996, 131). Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß bereits wegen Fehlens einer Garantenstellung eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmor- des nicht in Betracht käme. Demgegenüber wird in Teilen des Schrifttums eine Garantenstellung auch dann bejaht, wenn der Täter die Gefahr, um deren Abwendung es geht, zuvor selbst vorsätzlich – pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. hierzu ausführ- lich Stein JR 1999, 265 ff.). Insoweit wird jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, daß die anschließende Unterlassenstat hinter der vorsätzlichen Be- gehungstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Stein aaO S. 267 m.w.N.; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 107). bb) Die Frage, ob der Täter nach einer vorsätzlich begangenen (zu- nächst erfolglosen) Tötungshandlung anschließend als Garant verpflichtet sein kann, den Erfolgseintritt abzuwenden, bedarf jedoch für die hier allein maßgeb- liche Frage, ob ein Verdeckungsmord (durch Unterlassen) vorliegt, keiner Ent- - 9 - scheidung, da es in den Fällen bloßer Untätigkeit jedenfalls an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen“ Straftat fehlt. Wer es lediglich unterläßt, eine durch vorausgegangenes positives Tun in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen, „begeht“ keine andere Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, sondern verfolgt lediglich sein ursprüngliches Ziel weiter. Ebensowenig wie in den Fällen einer weiteren Tötungshandlung kann hier allein das Hinzutreten des weiteren Motivs der Verdeckungsabsicht ein im übrigen einheitliches Geschehen in zwei Taten aufspalten. Hierbei kann es – anders als bei aktivem Tun - keinen Unterschied machen, ob zwischen der Tötungshandlung, dem Erkennen der Erforderlichkeit einer Hilfeleistung und dem Entschluß, zur Verdeckung der Tat oder Täterschaft keine Maßnahmen zur Erfolgsabwendung zu unternehmen, eine zeitliche Zäsur liegt. Denn der Täter, der - wie hier - nur untätig bleibt, führt auch bei Vorliegen einer zeitli- chen Zäsur lediglich die ursprünglich gewollte Tat fort, ohne eine neue Kau- salkette in Gang zu setzen, die die Annahme einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Er unterläßt es vielmehr nur, wor- auf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, von dem vorausgegangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurückzutreten. Dies vermag jedoch nicht schon eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes zu begründen. 2. Keinen Bestand kann jedoch das Urteil haben, soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord bzw. zum ver- suchten Mord durch Unterlassen verneint hat. Auf der Grundlage der bisheri- gen Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die als leiblicher und - offensichtlich – personensorgeberech- tigter Elternteil des Opfers eine Garantenstellung innehatte, dazu veranlaßt, zur Verdeckung der Tat eines anderen (vgl. BGHSt 9, 180), nämlich seiner ei- - 10 - genen Täterschaft, von der sofortigen Benachrichtigung eines Rettungsdien- stes abzusehen. Damit hat er - je nach dem, ob das Leben des Opfers durch die unverzügliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen hätte gerettet werden können oder nicht – einen anderen vorsätzlich zu einem Mord oder versuchten Mord im Sinne des § 26 StGB bestimmt. Daß der Angeklagte seiner Ehefrau die „Alibiversion diktiert“ hat und daher die Tatherrschaft gehabt habe, ändert entgegen der Auffassung des Landgerichts hieran nichts. Welcher Mittel sich der Anstiftende bedient, ist gleichgültig; taugliches Anstiftungsmittel kann etwa auch eine Drohung sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 26 Rdn. 4). 3. Die rechtfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord bzw. versuchten Mord zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Totschlags, da auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Betracht kommt, daß beide Delikte eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdnr.12). Die dem Tötungsgeschehen zugrunde- liegenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: - 11 - Eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer - in Tateinheit zum Tö- tungsdelikt stehenden - Straftat nach § 225 StGB liegt bei der hier gegeben Sachverhaltsgestaltung eher fern. Hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll- zuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu der (rechtswirksam zurückgenommenen) Revision des Ange- klagten. Tepperwien Maatz Kuckein         ! #"$ Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________ StGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1 Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt und unterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Straf- barkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gege- ben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02 - LG Rostock - 12 -