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Urteil

104 Ks 19/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0524.104KS19.13.00
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Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von

12 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte B ist des Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von

7 Jahren

verhängt.

Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch seine Verurteilung entstanden sind. Betreffend die Angeklagte B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten A: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB.

Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr.  1, 13 Abs.1, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Angeklagte B ist des Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von 7 Jahren verhängt. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch seine Verurteilung entstanden sind. Betreffend die Angeklagte B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten A: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB. Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs.1, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG. G r ü n d e : A. Zur Person I. Angeklagter A 1. Der Angeklagte A wurde am 21.12.1989 in Köln geboren. Er hat vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei es sich sowohl bei seinem älteren Bruder, welchen er nicht persönlich kennt, als auch bei seiner älteren Schwester A3 und seinem jüngeren Bruder A2 um Halbgeschwister handelt, welche zwar dieselbe Mutter, aber einen anderen Vater haben. Lediglich seine ältere Schwester A1 hat auch denselben Vater wie er. Derzeit lebt nur noch sein jüngerer, 19 Jahre alter, Bruder A2 im mütterlichen Haushalt. Der Angeklagte A wuchs zunächst bei seinen leiblichen Eltern auf, welche sich trennten, als er ca. 6 - 7 Jahre alt war. Das Verhältnis seiner Eltern untereinander war vor ihrer Trennung von gewalttätigen Übergriffen seines Vaters, der damals Alkoholiker war, geprägt. Dies führte letztendlich auch zu der Trennung seiner Eltern. Der Angeklagte A verblieb nach der Trennung seiner Eltern und dem Auszug seines Vaters aus der gemeinsamen Wohnung bei seiner Mutter C. Da es immer wieder zu teils erheblichen Streitigkeiten mit dieser kam und sie mit seiner Erziehung überfordert war, wurde der Angeklagte A auf Wunsch seiner Mutter im Alter von ca. 8 - 9 Jahren in einem Kinderheim, dem F-Haus in G, untergebracht. Dieser Heimaufenthalt, welcher bei dem Angeklagten A das Gefühl hervorrief, von seiner Familie unerwünscht und von dieser abgeschoben worden zu sein, dauerte bis zu seinem 14. Lebensjahr. Danach zog er wieder in die Wohnung seiner Mutter, nachdem diese auf sein massives Drängen den Antrag auf Heimunterbringung entgegen der Empfehlung seines Betreuers im F-Haus zurückgezogen hatte. Erneut blieben allerdings Konflikte nicht aus, so dass er zeitweilig bei seinen Schwestern oder bei Freunden lebte. Im Jahr 2009 zog der Angeklagte A, da es nun immer häufiger zu Streitigkeiten mit seiner Mutter kam, endgültig aus deren Wohnung aus und kam für einen Zeitraum von ca. drei Monaten bei einem Freund, dem Zeugen X4, und dessen Familie unter. In diesem Zeitraum lernte er auch die Zeugin D kennen und begann mit dieser eine Beziehung. Im Winter 2009/ 2010 zog er schließlich bei dieser ein. Die Zeugin D hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Söhne, den inzwischen 3-jährigen D1 und den 7-jährigen D2. Am 23.05.2011 wurde der gemeinsame Sohn des Angeklagten A und der Zeugin D, E, geboren, welcher bei der Kindsmutter in Köln lebt. Da es in der Beziehung mit der Zeugin D immer häufiger zu verbalen und auch wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen kam, trennte sich das Paar schließlich im April/ Mai 2012. Die Trennung ging im Wesentlichen von der Zeugin D aus, die insbesondere die aggressiven Ausbrüche des Angeklagten A unter Alkoholeinfluss nicht mehr ertrug. Der Angeklagte A hingegen wollte an der Beziehung festhalten und drängte die Zeugin D in der Folgezeit oft zu einer Wiederaufnahme der Beziehung, selbst nachdem die Zeugin D ihren neuen Lebensgefährten, den Zeugen Z2, kennengelernt hatte und der Angeklagte A mit der Angeklagten B zusammengekommen war. Die Trennung wirkte sich zunächst dahingehend aus, dass der Angeklagte A seinen Sohn für ca. zwei Monate nicht mehr sehen durfte. Danach einigte er sich mit der Zeugin D darauf, dass er ihn ca. alle 2-3 Tage sehen konnte. Diese Regelung hatte allerdings nur für ca. 2-3 Monate Bestand, bis die Zeugin D ihren neuen Lebensgefährten, den Zeugen Z2, kennenlernte. Diesem sagte es nicht zu, dass der Angeklagte A seinen Sohn derart häufig sehen durfte. Unter Einschaltung des Jugendamts trafen der Angeklagte A und die Zeugin D daher eine Übereinkunft, nach der E jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringen sollte. Diese Regelung missfiel dem Angeklagten A sehr. Zu seinem Vater hat der Angeklagte A seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte A besuchte zunächst einen Kindergarten in Köln–Weiler und im Anschluss eine Grundschule in Köln. Danach besuchte er eine Sprachförderschule in Köln–S. Da er dort aber schon bald nicht mehr regelmäßig am Schulunterricht teilnahm, musste er nach kurzer Zeit auf eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung wechseln. Da es aber auch dort zu Schwierigkeiten kam, wurde er nach einiger Zeit in der, in dem F-Haus in G integrierten Schule beschult. Nach dem Umzug zu seiner Mutter im Alter von 14 Jahren besuchte er eine Sonder- und Hauptschule in Köln-Weiler, die er im Jahr 2007 nach der zehnten Klasse lediglich mit einem Abgangszeugnis verließ. Seither ging er Gelegenheitsbeschäftigungen als Lagerist nach, wobei er stets über Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war und seine Einsätze jeweils maximal 3 Monate dauerten. Über eine – begonnene oder abgeschlossene – Ausbildung verfügt der Angeklagte A nicht. Im Alter von 10 Jahren kam der Angeklagte A das erste Mal in Kontakt mit Betäubungsmitteln und probierte Marihuana. Als er 13 Jahre war, konsumierte er Amphetamine. Es blieb allerdings bei einem einmaligen Ausprobieren. Seit seinem 12. Lebensjahr begann er, seinen Marihuanakonsum deutlich zu verstärken, so dass er schließlich ca. jeden zweiten Tag mit Freunden Marihuana konsumierte. Lediglich in den Zeiträumen, in denen er über eine längere Zeit berufstätig war, beschränkte er seinen Marihuanakonsum auf die Wochenenden. Auch Alkohol konsumierte er erstmals im Alter von 13 Jahren. Seinen ersten „Vollrausch“ erlebte er mit 18 Jahren. Ab diesem Alter begann er, auch seinen Alkoholkonsum deutlich zu steigern. Seit dieser Zeit konsumierte er regelmäßig und häufig auch im Übermaß Alkohol. Vor allem nachdem er auf Wunsch der damals schwangeren Zeugin D seinen Cannabiskonsum reduziert hatte, kompensierte er diesen durch Alkohol. Im Jahr 2007/ 2008 unternahm der Angeklagte A einen Suizidversuch. Aufgrund dessen befand er sich im Anschluss für drei Wochen in der Psychiatrie Langenfeld. Der Angeklagte A war noch nie ernsthaft und schwer erkrankt. Der Angeklagte A war in der Justizvollzugsanstalt Köln zu Beginn seiner Inhaftierung umfangreichen Sicherungsmaßnahmen ausgesetzt. Seit diese aufgehoben worden sind, nimmt er auch regelmäßig am Umschluss und an der Freistunde teil. Seit dem 18.02.2013 ist er in der Arbeitstherapie Metall eingesetzt und zeigt dort zufriedenstellende Arbeitsleistungen. 2. Aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.01.2013 und den Angaben des Angeklagten A hat die Kammer hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten A feststellen können, dass der Angeklagte A bislang neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. a. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte mit Beschluss vom 03.11.2006 ein gegen den Angeklagten A wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführtes Verfahren (Az.: 150 Js 782/06) gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. b. Am 30.03.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 150 Js 265/07) ein weiteres gegen den Angeklagten A wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführtes Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. c. Am 27.04.2007 sprach das Amtsgericht Köln (Az.: 651 Ds 210/06) den Angeklagten A wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig und verwarnte ihn. Ihm wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer von einem Jahr der Betreuung durch einen Mitarbeiter der Brücke Köln e.V. zu unterstellen. Dieser Betreuungsweisung kam er nach. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In der Zeit zwischen dem 12.12. und 20.12.2005 brach der Angeklagte A zusammen mit den gesondert Verfolgten R1, R2 und R3 in der R-Straße in Köln, in der Nähe des Hallenbades, einen Zigarettenautomaten auf. Die Täter entwendeten daraus Zigaretten und Geld im Wert von insgesamt 477 €. Darüber hinaus entstand Sachschaden an dem Automaten. d. Mit Beschluss vom 18.12.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 184 Js 1217/07) ein wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (ca. 0,5 g Marihuana) gegen den Angeklagten A geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG mit einer schriftlichen Ermahnung ein. e. Das Amtsgericht Köln (Az.: 643 Ds 115/08) stellte am 21.07.2008 ein gegen den Angeklagten A wegen Bedrohung geführtes Verfahren gemäß §§ 45, 47 JGG nach Anklageerhebung endgültig ein, nachdem der Angeklagte A die ihm auferlegte Leistung in Form von Bemühungen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- Opfer –Ausgleich), erfolgreich erbracht hatte. f. Am 20.03.2009 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 166 Js 141/09) ein gegen den Angeklagten A wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. g. Mit Urteil vom 28.05.2009 sprach das Amtsgericht – Jugendrichter - Köln (Az.: 646 Ds 36/09) den Angeklagten A des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Er wurde verwarnt und ihm wurde die Weisung erteilt, an einem FReD-Kurs teilzunehmen. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 05.09.2008 gegen 11:00 Uhr verfügte er in Köln auf der Swinestraße über 0,5 Gramm netto Marihuana. Nachdem der Angeklagte A lediglich an einer von vier Kurseinheiten des FReD-Kurses teilgenommen hatte, wurde für den 04.02.2010 seitens des Amtsgerichts Köln ein Anhörungstermin anberaumt und dem Angeklagten A mit Beschluss vom selben Tag aufgegeben, anstelle des FReD-Kurses 20 Sozialstunden nach Anordnung der Brücke Köln e.V. binnen 2 Monaten abzuleisten. Diese Auflage erfüllte er ordnungsgemäß. h. Mit Urteil vom 16.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az.: 539 Ds 256/12) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 28.07.2011 hielt sich der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D und deren drei Kleinkindern im Kölner Hauptbahnhof auf, wo A und D in eine zumindest verbale Auseinandersetzung mit den Zeugen Q und R gerieten. Als die am Tatort eintreffenden Polizeibeamten T und U die lauthals schreiende, gestikulierende Zeugin D beruhigen und wegführen wollten, sprang der Angeklagte A auf die Beamten zu, wobei er den Zeugen U und seine Lebensgefährtin D zu Boden riss. Dabei traf er mit seinem besohlten Stahlkappenschuh mit einem Gesamtgewicht von 1,7 kg den Polizeibeamten T am Oberarm und Rippenbogen. Gegen seine anschließende Festnahme wehrte sich A dadurch, dass er nach den Beamten T und U trat, wobei er den Zeugen U am Knie traf. Durch den Sturz und die anschließenden Tritte erlitt der Zeuge U eine Prellung des linken Knies sowie des rechten Rippenbogens, die ärztlich versorgt werden musste. Eine dem Angeklagten A um 20.18 Uhr des Tattages entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 o/oo im Mittelwert auf. Die Vollstreckung erfolgte als Ersatzfreiheitsstrafe, welche der Angeklagte A in Unterbrechung der Untersuchungshaft in hiesiger Sache verbüßte. 3. Gegen den Angeklagten A war im Dezember 2012 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 962 Js 629/12) anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Strafanzeige vom 15.11.2012, nach welcher der Angeklagte A beschuldigt wurde, am 12./ 13.11.2012 einen medizinischen Tablet-PC aus dem Heilig-Geist-Krankenhaus gestohlen zu haben (vgl. B.II.9.a.). Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in dem hiesigen Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. II. Angeklagte B 1. Die Angeklagte B wurde am 19.06.1992 in Bonn geboren. Sie ist das jüngste von drei Kindern aus der ehelichen Beziehung ihrer Eltern, des B1 und der Zeugin B2. Ihre Eltern trennten sich, als sie zwei Jahre alt war. Ein Jahr später zog der Vater der Angeklagten B aus der ehelichen Wohnung aus und bezog ein 1-Zimmer-Appartement in P. Im Jahre 1996 wurde die Ehe der Eltern der Angeklagten B geschieden. Hintergrund der Trennung und Scheidung war u.a., dass es zu Gewalttätigkeiten des Vaters gegen seine Frau und auch gegen den Bruder der Angeklagten B gekommen war. Die Mutter der Angeklagten B erhielt das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder. Die Angeklagte B hat einen 33-jährigen Bruder, den Zeugen H, und eine 26-jährige Schwester, die Zeugin I. Während ihrer Kindheit wohnte die Angeklagte B unter der Woche bei ihrer Mutter in einer 3-Zimmer-Wohnung in P. Ihr Bruder bezog nach Ableistung seines Bundeswehr-Dienstes ausbildungsbedingt eine eigene Wohnung außerhalb von P und kam nur noch an den Wochenenden zu Besuch in die mütterliche Wohnung. Ihre Wochenenden verbrachte die Angeklagte B zunächst gemeinsam mit ihrer Schwester I bei ihrem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin. Im Alter von 14 Jahren zog ihre Schwester sodann vollständig bei ihrem Vater ein. Wesentlicher Grund hierfür war die Alkoholsucht ihrer Mutter. B1 erhielt mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 06.11.2002 das Sorgerecht für die Zeugin I. Mit der Alkoholabhängigkeit ihrer Mutter war die Angeklagte B ab diesem Zeitpunkt folglich alleine konfrontiert. Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter, die ihr Suchtproblem damals vehement leugnete, waren an der Tagesordnung. Die Angeklagte B versuchte es zu vermeiden, ihre labile Mutter mit ihren eigenen Sorgen und Problemen zu behelligen. Als ihre Schwester im Alter von 16 Jahren bei ihrem Vater aus- und bei ihrem damaligen Lebensgefährten einzog, verbrachte die Angeklagte B sodann nur noch jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater. Im Alter von 13 Jahren, im Jahr 2005, stellte sie diese Wochenendbesuche sowie den Kontakt zu ihrem Vater auf eigenen Wunsch vollständig ein. Sie selbst bezeichnet ihren leiblichen Vater nur als „Erzeuger“ und möchte keinen Kontakt mehr zu diesem haben. Als dieser sie im April 2013 in der Justizvollzugsanstalt Köln besuchen wollte, erklärte sie, dass sie keinen Besuch von ihm wünsche. Auch sonst versucht sie, jedwede von ihm ausgehenden Kontaktversuche zu unterbinden. 2009 wurde von der Staatsanwaltschaft Köln ein Strafverfahren gegen B1 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Az.: 172 Js 777/09) zum Nachteil der Angeklagten B eingeleitet. Nachdem die Angeklagte B sich nach der Anklageerhebung beim Amtsgericht Brühl auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief, wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Ihre Mutter geht, zumindest seit der Geburt der Angeklagten B, keiner Berufstätigkeit nach. Vorher war sie zeitweise als Hauswirtschafterin in einem Kindergarten tätig. Sie war und ist seit langen Jahren alkoholabhängig. Eine Therapie zur Bekämpfung ihrer Alkoholkrankheit hat sie bislang nicht begonnen. Bis zu dem 17. Lebensjahr der Angeklagten B hatte ihre Mutter einen Lebensgefährten, der allerdings nicht bei ihnen wohnte, sondern über eine eigene Wohnung in Köln verfügte. Die Kindheit der Angeklagten B verlief ohne feste Regeln. Ihre Mutter begann meistens schon um die Mittagszeit, in großem Maße Alkohol zu sich zu nehmen und kümmerte sich nur wenig um die Angeklagte B. Im Alter von 17 Jahren zog die Angeklagte B aus der Wohnung der Mutter aus. Zu ihrem Bruder, dem Zeugen H, der als technischer Angestellter beim Amt für Gebäudewirtschaft der Stadt Köln tätig ist und mit seiner Lebensgefährtin in T3 wohnt, hat die Angeklagte B seit ihrem 17. Lebensjahr kaum mehr Kontakt. Vor ihrer Inhaftierung hatte sie ihn zuletzt im Juli/ August 2011 bei der Beerdigung ihrer Tante gesehen. Danach fand ein Kontakt nur übers Internet statt. Erstmals persönlich begegnete die Angeklagte ihrem Bruder wieder, als dieser sie nach ihrer Inhaftierung in hiesiger Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln besuchte. Zu ihrer Schwester, der Zeugin I, die mit ihrem Lebensgefährten in Köln wohnhaft ist und als Kellnerin in einem Restaurant in Köln-T4 arbeitet, hatte sie bis zum Beginn der Beziehung zu dem Angeklagten A eine gutes Verhältnis, in dessen Rahmen man sich häufig sah und telefonierte. Als sie mit dem Angeklagten A zusammenkam, brach der Kontakt zwischen den Schwestern vollständig ab. Das letzte persönliche Treffen fand im September oder Oktober 2012, das letzte Telefonat Mitte Dezember 2012 statt. In diesem bat die Angeklagte B ihre Schwester, ihr einen Geldbetrag von ca. 20-30 € zu leihen, um ihre Schulden bei der Zeugin J zurückzahlen zu können. Die Angeklagte B besuchte zunächst einen Kindergarten in P. 1998 wurde sie in die L-Sprachheilschule M eingeschult. Hintergrund dieser Schulwahl war ihre undeutliche Aussprache, die auf einen möglichen Sprachheilbedarf hinwies. Diese Diagnose bestätigte sich in der Schule jedoch nicht. Vielmehr wurde ein Lernförderbedarf festgestellt. 1999 wechselte sie zur N-Grundschule in P mit integriertem Förderangebot im Schwerpunkt Lernen. Sie wurde in die 1. Klasse aufgenommen, die sie im anschließenden Schuljahr wiederholen musste. Die 4. Klasse schloss sie dort mit durchschnittlich „befriedigenden“ Leistungen ab. In ihrem Zeugnis aus 2004 wurde ein weiterer „Anspruch auf sonderpädagogische Förderung (Förderschwerpunkt: Lernen)“ festgestellt. Im Anschluss besuchte sie die Fröbelschule in P, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, wo sie in den ersten Jahren an einer Ganztagsbeschulung mit Hausaufgabenbetreuung teilnahm. Diese schloss sie nach der 10. Klasse erfolgreich mit einem Förderschulabschluss ab. Auf Empfehlung der Arbeitsagentur besuchte sie ab Herbst 2008 eine Berufsvorbereitungsmaßnahme beim „Internationalen Bund für Sozialarbeit“ (IB) in P. Begleitend besuchte sie einmal wöchentlich das O-Berufskolleg in M. Im praktischen Teil der Maßnahme arbeitete sie in der IB-internen Malerei und Schreinerei, letzteres mit so guten Leistungen, dass ihr ein Ausbildungsvertrag einer externen Schreinerei angeboten wurde. Der Beruf sagte ihr jedoch nicht zu, sodass sie dieses Angebot nicht wahrnahm. Nach Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres wechselte sie im Herbst 2009 zum O-Berufskolleg in M, um dort den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu absolvieren. Am 14.07.2010 erreichte sie dieses Ziel. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mitB3 schwanger, setzte ihren Schulbesuch aber trotz der bestehenden Schwangerschaft fort. Die Angeklagte B hat bislang keine Ausbildung begonnen. Sie plante, eine Ausbildung als Krankenpflegerin oder Friseuse zu beginnen, wenn sie eine Versorgungsmöglichkeit für B3 gefunden hätte. Im Alter von 13 Jahren führte die Angeklagte B ihre erste partnerschaftliche Beziehung mit dem Daniel Bernhard. Die Beziehung dauerte insgesamt ca. drei Jahre. Ein Jahr lang wohnten sie gemeinsam in der Wohnung der Mutter der Angeklagten B. Nach einem Jahr Beziehung verlobten sie sich und im Alter von 16 Jahren wurde sie von ihm schwanger. Beide wünschten sich zu diesem Zeitpunkt ein Kind. Da ihre Mutter aber aufgrund des jungen Alters der Angeklagten B gegen die Schwangerschaft war, kam es zu einer Abtreibung, obwohl die Angeklagte B selbst das Kind gerne behalten hätte. Lange Zeit konnte sie diese ungewollte Abtreibung nicht überwinden. Dies führte dazu, dass sie in den folgenden Monaten Betäubungsmittel (Cannabis, Ecstasy, Pep) konsumierte und sich selbst verletzte („Ritzen“). Die Beziehung zu Daniel Bernhard ging auseinander. Schließlich unternahm die Angeklagte B im Dezember 2009 einen Selbstmordversuch, bei welchem sie sich mit einer Rasierklinge am Handgelenk verletzte. Sie hatte dies vorher telefonisch einem Freund angekündigt, so dass die von ihm rechtzeitig alarmierte Polizei die Angeklagte B in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Kölner Uni-Kliniken verbrachte. Bereits am nächsten Tag wurde sie aus der Klinik wieder entlassen, da sie sich lediglich eine kleine Wunde am Handgelenk zugefügt hatte. Nach der Trennung von Daniel Bernhard führte sie zunächst eine kurzzeitige Beziehung mit dem sechs Jahre älteren Sven Hambach. Als auch diese Beziehung in die Brüche ging, lernte sie übers Internet den Zeugen K kennen. Im Alter von 17 Jahren, nach einer ca. einmonatigen Beziehung mit diesem, wurde sie dann - nach ihrer Auskunft ungewollt von ihm - schwanger. Der Zeuge K beendete die Beziehung zu der Angeklagten B, als diese ihm von ihrer Schwangerschaft erzählte. Er hat die Vaterschaft bis zum heutigen Tage nicht anerkannt und diese wurde auch nicht offiziell festgestellt. Entgegen ihrer Befürchtungen akzeptierte die Mutter der Angeklagten B dieses Mal deren Schwangerschaft, so dass die Angeklagte B während ihrer Schwangerschaft bei ihrer Mutter wohnen blieb. Am 04.12.2010 brachte die Angeklagte B ihre Tochter B3 zur Welt. In gesundheitlicher Hinsicht verlief die Schwangerschaft ohne Komplikationen, ebenso die Geburt in einer Klinik, bei der ihre Mutter anwesend war. Wenige Wochen nach der Geburt ihrer Tochter B3 fing die Angeklagte B eine partnerschaftliche Beziehung mit dem Zeugen W, welchen sie im Jahr 2008 erstmalig über ihre Schwester kennengelernt hatte, an. Im Januar 2011 zog er in die Wohnung ihrer Mutter in P mit ein. Im Zusammenleben mit ihrer Mutter und dem damals arbeitslosen Zeugen W kam es schon bald zu großen Spannungen, so dass die Angeklagte B und der Zeuge W im Mai 2011 aus der Wohnung der Mutter auszogen. Der Auszug wurde begleitet von einem heftigen Streit, weil die Mutter der Angeklagten B sowie ihr Bruder, der Zeugen H, zwar verlangten, dass der Zeuge W ausziehen sollte, sie allerdings nicht wollten, dass die Angeklagte B mit auszieht. Der Streit hierüber eskalierte derart, dass es sogar zu einem Polizeieinsatz kam. Die Angeklagte B, der Zeuge W und B3 kamen dann zunächst bei der Mutter des Zeugen W, der Zeugin J, und deren Mann in deren 2-Zimmer-Wohnung in Bornheim unter. Im Juli 2011 mieteten die Angeklagte B und der Zeuge W sodann die Wohnung in der Z-Straße in Köln-E2 an, in welcher die Angeklagte B auch zum Tatzeitpunkt noch wohnhaft war. Sie zogen dort gemeinsam mit B3 ein. Die Beziehung zu dem ca. 12 Jahre älteren Zeugen W verlief anfangs harmonisch. Schon nach kurzer Zeit begann der Zeuge W allerdings, die Angeklagte B sehr in ihrer Freiheit einzuschränken. So verbot er ihr den Kontakt zu ihrer Familie und Freunden. Die Angeklagte B kam diesen Verboten nach und brach im Laufe der Beziehung zu dem Zeugen W nach und nach einen Großteil ihrer sozialen Kontakte fast gänzlich ab. So war die Beziehung mit dem Zeugen W für die Angeklagte B mit der Zeit mehr und mehr von Konflikten und Enttäuschungen geprägt. Während der laufenden Beziehung kam es zu zwei Trennungsphasen, während derer beide aber in der gemeinsamen Wohnung wohnen blieben, so dass man sich jeweils nach einiger Zeit wieder vertrug und die Beziehung fortführte. Da weder der Zeuge W, noch die Angeklagte B einer Beschäftigung nachgingen, lebten sie als Bedarfsgemeinschaft von Arbeitslosengeld II. Dabei überließ die Angeklagte B dem Zeugen W die Regelung der Formalitäten, wie die Beantragung des Arbeitslosengeldes beim Jobcenter in E2. Dementsprechend gingen die monatlichen Leistungen auch auf das Konto des Zeugen W ein, ohne dass die Angeklagte B im Einzelnen wusste, welche Leistungen ihr und B3 bewilligt worden waren und wie viel Geld ihr daher monatlich zur Verfügung stand; allein das Kindergeld für B3 wurde der Angeklagten B auf ihr Konto überwiesen. Um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte sich einzig und allein der Zeuge W, zu dessen Konto die Angeklagte B keinen Zugang hatte. Monatlich gab er ihr einen Betrag von 200 € für den Haushalt und ihren sonstigen Bedarf, wie z.B. die Bezahlung ihrer monatlichen Mobilfunkrechnung. Auch nach ihrer Trennung im September 2012 gingen die vom Jobcenter bezogenen Leistungen weiterhin auf das Konto des Zeugen W ein. Im November 2012 teilte der Zeuge W dem Jobcenter E2 das Ende der Bedarfsgemeinschaft mit. Aber da die Angeklagte B es unterließ, dem Jobcenter ihre Kontoverbindung mitzuteilen, wurden auch die Leistungen für sie und B3 weiterhin auf das Konto des Zeugen W gezahlt, welcher ihr monatlich einen Betrag von 200 € hiervon auszahlte. Erst ab Dezember 2012 erhielt die Angeklagte B die Leistungen nach Arbeitslosengeld II in Höhe von 539 € für sich und B3 auf ihr eigenes Konto ausgezahlt. Die Angeklagte B erlitt nie schwere oder ernsthafte Erkrankungen. Als Kind wurde bei ihr ein kleiner Herzfehler diagnostiziert, der keine weiteren gesundheitlichen Auswirkungen nach sich zieht. Während der Beziehung zu dem Zeugen W musste eine Weichteilverletzung chirurgisch versorgt werden, die die Angeklagte B sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebensgefährten an einer Glastür der Wohnung eine Schnittverletzung ihres linken Handgelenks zugezogen hatte. Die Angeklagte B hat im Alter von 16 Jahren phasenweise verschiedene Betäubungsmittel wie u.a. Marihuana, Pep und Ecstasy konsumiert. Dies sagte ihr allerdings nicht zu, so dass sie seitdem grundsätzlich weder Alkohol, noch andere Betäubungsmittel konsumiert. Sie hat derzeit Schulden aufgrund zu Zeiten der Beziehung mit dem Zeugen W abgeschlossener Mobilfunkverträge in Höhe von ca. 1.500,- bis 2.000,- Euro. In der Zeit ihrer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Köln zeigte die Angeklagte B bislang keinerlei disziplinarische Auffälligkeiten. Sie verbringt allerdings fast ihre komplette Zeit in ihrem Haftraum, da sie vielfach von Mitinsassen beschimpft und bedroht wurde. Demgemäß nahm sie an Beschäftigungen, Umschluss, Sport oder Einzelfreistunden auf eigenen Wunsch nicht teil. Zwischenzeitlich war sie wegen vermuteter Suizidgefahr im besonders gesicherten Haftraum untergebracht. 2. Aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 28.12.2012 und den bestätigenden Angaben der Angeklagten B hat die Kammer feststellen können, dass die Angeklagte B bislang nicht vorbestraft ist. B. Zur Sache I. 1. B3 wurde am 04.12.2010 geboren. B3 war ein fröhliches und unkompliziertes Kind. Sie war sehr auf ihre Mutter, die Angeklagte B, fixiert, und wurde daher von Dritten häufig als „Mama-Kind“ beschrieben. Auch die Angeklagte B wurde von Freunden und Verwandten als sehr fürsorgliche und liebevolle Mutter erlebt. 2. Als die Angeklagte B noch in P wohnte, nahm sie Kontakt zum dortigen Jugendamt auf und bat hinsichtlich B3 um Hilfe bei der Vaterschaftsfeststellung. Sie gab dabei den Zeugen K als Vater an. Bedingt durch ihren Umzug nach Köln wurde das Verfahren schließlich an das Jugendamt der Stadt Köln abgegeben. Das Jugendamt Köln forderte den Zeugen K zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auf. Als dieser auf das entsprechende Schreiben mitteilte, er bestreite die Vaterschaft, wurde seitens des Jugendamts der Stadt Köln beim Amtsgericht Köln eine Vaterschaftsklage eingereicht, über die bis zu dem Tod von B3 noch nicht entschieden wurde. 3. Am 07.09.2012 suchte die Angeklagte B die Praxis ihrer Kinderärztin, der sachverständigen Zeugin Frau Dr. H8, auf, da B3 unter Dellwarzen auf der rechten Wange litt. Sie erhielt von der sachverständigen Zeugin Frau Dr. H8 eine Überweisung zu einem Hautarzt. Ob die Angeklagte B daraufhin einen Hautarzt aufsuchte, ist nicht bekannt. Nach einiger Zeit verschwanden die Dellwarzen wieder. 4. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende November/ Anfang Dezember 2012, jedenfalls aber vor dem 07.12.2012, war bei B3 eine Verletzung im Bereich der Schläfe bzw. des Ohres zu erkennen. Feststellungen zu dem Entstehen dieser Verletzung hat die Kammer nicht treffen können. 5. Eine ärztliche Untersuchung von B3 im Rahmen der sog. U7-Untersuchung am 07.12.2012 ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass B3 körperlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte. Die sie behandelnde Kinderärztin, die sachverständige Zeugin Frau Dr. H8, stellte bei dieser Untersuchung lediglich fest, dass B3 – wie es auch durch die Angeklagte B bei diesem Termin der Ärztin gegenüber geschildert worden war - kahle Stellen am Kopf hatte. Dies führte sie zunächst darauf zurück, dass B3 an Eisenmangel leide. Die daraufhin durchgeführte Blutuntersuchung bestätigte diese Diagnose allerdings nicht. Darüber hinausgehende körperliche Auffälligkeiten konnte sie zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen. Die sprachlichen Fähigkeiten von B3 entsprachen allerdings nicht dem durchschnittlichen Entwicklungsstand eines Kleinkindes ihres Alters. So konnte sie im Alter von 2 Jahren lediglich die Worte „Au“, „Ey“ und „Mama“ sagen. Die Bildung von aus zwei Worten bestehenden Sätzen gelang ihr noch nicht. Ihr Sprachverständnis war hingegen altersgerecht ausgeprägt, wie die sachverständige Zeugin Dr. H8 bei der U-7 Untersuchung durch verschiedene durchgeführte Tests feststellen konnte. Abgesehen von den in regelmäßigen Abständen vorgesehenen sogenannten U- Untersuchungen, an welchen die Angeklagte B mit B3 stets teilnahm, und dem unter B.I.3. aufgeführten Arztbesuch wurde die Angeklagte B, soweit die Kammer es hat feststellen können, nie bei einem Kinderarzt wegen Infektionen oder sonstigen Erkrankungen von B3 vorstellig. Die Angeklagte B äußerte gegenüber der sachverständigen Zeugin Frau Dr. H8 im Rahmen der U7-Untersuchung, dass B3 „Angst vor Männern“ habe. Auf konkrete Nachfrage, was sie damit meine, machte die Angeklagte B allerdings keine weiteren Ausführungen mehr. 6. B3 verfügte – bis auf die Wochenendbesuche von E - über keinerlei Kontakte zu anderen Kindern ihres Alters. Die Angeklagte B gestaltete den Tagesablauf ihrer Tochter nicht kindgerecht. So schlief B3 in der Regel bis ca. 10 Uhr, wurde dann schon nach kurzer Zeit wieder für einen Mittagsschlaf hingelegt und blieb abends spät auf. Auch unternahm die Angeklagte B mit B3 kaum kindgerechte Aktivitäten, wie das Besuchen von Spielplätzen etc.. Den überwiegenden Teil ihrer Zeit verbrachte sie mit B3 zu Hause. Bevor die Angeklagte B wieder in die Wohnung Z-Straße einzog, besuchte sie an drei Terminen im September 2012, teils gemeinsam mit der Zeugin A1 und der Ex-Freundin des W, „Z1“, eine von dem SKF Köln organisierte Krabbelgruppe in E2 in der Nähe des City-Centers. Diese Besuche stellte sie aber ein. Nachdem die Betreuerin der Krabbelgruppe – wie üblich – daraufhin bei ihr nachfragte, ob es ein Problem gebe, äußerte die Angeklagte B gegenüber der Zeugin A1, dass sie keine Lust mehr habe, die Krabbelgruppe weiterhin zu besuchen. II. 1. Die Angeklagten B und A lernten sich im Sommer 2012 über die Schwester des Angeklagten A, die Zeugin A1, und die Ex-Freundin des Zeugen W, „Z1“, kennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte B noch mit dem Zeugen W liiert. Zuerst entstand eine rein freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden. Als sodann jedoch kurze Zeit später der Zeuge W die Beziehung mit der Angeklagten B beendete, wurde aus den Angeklagten im August/ September 2012 ein Paar. Im September 2012 zog die Angeklagte B zusammen mit B3 bei dem Angeklagten A und dessen Mutter C in deren Wohnung in Köln-E2 ein, während der Zeuge W weiterhin in der ehemals gemeinsamen Wohnung in der Z-Straße wohnen blieb. In der Wohnung der Mutter des Angeklagten A, in welcher die drei über ein eigenes Zimmer verfügten, wohnten sie gemeinsam mit der Mutter des Angeklagten A sowie dessen jüngerem Bruder A2. Nach ca. einem Monat zog der Zeuge W aus der Wohnung in der Z-Straße aus, so dass die Angeklagten gemeinsam mit B3 in die dortige Wohnung zurückziehen konnten. Auch nach dem gemeinsamen Einzug ging der Angeklagte A weder einer Erwerbstätigkeit nach noch erhielt er eigene Sozialleistungen, da er noch bei seiner Mutter gemeldet war. Zu Dritt lebten sie daher von den Arbeitslosengeld II Leistungen der Angeklagten B, soweit ihr diese von dem Zeugen W zur Verfügung gestellt wurden. Dieser überwies allerdings weiterhin von seinem Konto die Miete. Zudem erhielt die Angeklagte B das Kindergeld ausgezahlt. 2. Bei der Wohnung der Angeklagten B in der Z-Straße handelt es sich um eine in einem Hochhaus mit acht Stockwerken und ca. 30 Mietparteien gelegene Drei-Zimmer-Wohnung, welche sich im 4. Obergeschoss befindet. Die Wohnung ist unterteilt in 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Kinderzimmer, 1 Küche, 2 Dielen, Bad und Balkon. Nach Betreten der Wohnung gelangt man zunächst in einen kleinen Flur. Von diesem geht es geradeaus weiter zum Wohnzimmer und rechts zweigt die Küche ab. Zum Tatzeitpunkt fehlte bei der Verbindungstür zwischen der ersten Diele und dem Wohnzimmer die üblicherweise in der Mitte der Tür befindliche Glasscheibe. Von dem Wohnzimmer aus gelangt man in einen weiteren Flur, von welchem das Schlafzimmer, das Bad und das Kinderzimmer abgehen. Auch die Glaseinfassung der Tür zwischen Wohnzimmer und dem zweiten Flur war nicht mehr vorhanden. Stattdessen waren Spanplatten bzw. Schrankrückseiten als Füllmatte in die Ritzen eingeführt. Das Schlafzimmer war als ein solches nicht mehr zu nutzen. Auf dem Bettgestell lagen die Überreste eines Kleiderschrankes, der zusammengefallen war. Aufgrund dessen nutzten die Angeklagten das Wohnzimmer als Schlafraum. Dort lagen zwei Matratzen übereinander als Schlafstätte für die Angeklagten. Die Wohnung befand sich insgesamt in einem unordentlichen und unaufgeräumten Zustand. Sie war zwar vollständig, aber spärlich und nur mit dem Notwendigen eingerichtet. Gegenüber den anderen Räumen war das Kinderzimmer, möbliert mit zwei Kinderbetten und etwas Spielzeug, allerdings ohne Wickelkommode und Kleiderschrank, relativ ordentlich. 3. Der Angeklagte A konnte grundsätzlich gut mit Kindern umgehen. So pflegte er eine liebevolle Beziehung zu seinem Sohn E. Auch um die zwei weiteren Söhne der Zeugin D kümmerte er sich während seiner Beziehung zu der Zeugin und übernahm für diese die Vaterrolle. Ebenso gestaltete sich sein Kontakt zu dem Kind der Zeugin X3, den Kindern seiner Schwester, der Zeugin A1, und den Töchtern der Zeugen S2 und S1 beanstandungsfrei. 4. Das Zusammenleben zwischen den Angeklagten verlief zunächst harmonisch und die Angeklagte B fühlte sich – anders als zuletzt in der Beziehung mit dem Zeugen W – auch als Frau begehrt. Doch bereits nach kurzer Zeit veränderte sich ihre Beziehung und es kam immer öfter zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Einer der Hauptgründe für die wiederholten Streitigkeiten war das Verhältnis des Angeklagten A zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes E, der Zeugin D. Da der Angeklagte A weiterhin regelmäßig und teils mehrmals täglich den Kontakt zur Zeugin D – z.B. über SMS, Telefonate etc. – suchte und diese gegenüber der Angeklagten B als die „große Liebe seines Lebens“ bezeichnete, wurde die Angeklagte B einerseits eifersüchtig, andererseits aber auch verunsichert. Auch das Verhältnis des Angeklagten A zu B3 gestaltete sich problematisch. Denn zum einen besaß die Angeklagte B die Erwartungshaltung, dass der Angeklagte A schon nach kurzer Zeit „erzieherische Verantwortung“ für B3 übernehmen solle. So bat sie ihn sogar, B3 zu adoptieren. Dem Angeklagten A war eine derartige Übernahme von Verantwortung zu viel. Andererseits war der Angeklagte A mit der Erziehung der Angeklagten B nicht einverstanden. So war er der Ansicht, dass B3 falsch, d.h. zu lasch, erzogen werde und sich zu sehr an ihre Mutter klammere. Seiner Meinung nach sei sein Sohn E viel besser erzogen und gehorche besser. Ferner war der Angeklagte A darüber wütend und enttäuscht, dass er seinen eigenen leiblichen Sohn E nur jedes zweite Wochenende sehen durfte, während die Angeklagte B ständig mit B3 zusammen sein konnte. Vor diesem Hintergrund fing der Angeklagte A schließlich an, die „Erziehung“ von B3 mit zu übernehmen. Wenn die Angeklagte B B3 etwa auf den Arm nehmen oder ihr auf andere Art und Weise ihre Zuneigung bekunden wollte, reagierte der Angeklagte A mit Eifersucht und untersagte der Angeklagten B, sich weiter um B3 zu kümmern. Vermehrt schickte er B3 grundlos alleine auf ihr Kinderzimmer. 5. So kam es bei mehreren Gelegenheiten vor, dass der Angeklagte A, wenn B3, die keine gute Esserin war, bei der Nahrungsaufnahme etwas von dem Essen, das sich in ihrem Mund befand, ausspuckte, das Essen entweder mit seiner eigenen Hand zurück in ihren Mund stopfte oder sie dazu zwang, es sich selbst zurück in den Mund zu stopfen, indem er ihr Handgelenk packte. Mindestens einmal zwang er sie auch, weitere Essensbrocken mit den eigenen Händen vom Boden aufzuheben und zu essen. Bei mehreren weiteren Gelegenheiten zwang er B3, sich im Flur der Wohnung wiederholt auf sein Kommando hinzusetzen und sofort wieder aufzustehen. Dabei untersagte er ihr, mit der Angeklagten B, welche sich währenddessen entweder abwenden oder aus dem Fenster im Wohnzimmer nach draußen schauen musste, Blickkontakt aufzunehmen. Die Angeklagte B forderte den Angeklagte A zwar verbal auf, diese Handlungen zu unterlassen. Sie verlieh diesen Bitten allerdings keinen weiteren Nachdruck und stellte sich in keinem einzigen Fall schützend vor ihre Tochter. 6. Im November 2012 begann der Angeklagte A, B3 zu schlagen. Auch forderte er die Angeklagte B zu mehreren Gelegenheiten auf, B3 mit der flachen Hand auf den Po zu schlagen. Als diese dem nur zögerlich nachkam oder den Schlag – für seine Begriffe – nicht fest genug ausführte, schlug er selbst mit der flachen Hand auf das Gesäß von B3. Dadurch wollte er der Angeklagten B demonstrieren, wie eine Bestrafung aus seiner „erzieherischen Sicht“ zu erfolgen habe. Mindestens in einem Fall trug die Geschädigte hierdurch Hämatome am Gesäß davon. 7. In der Anfangszeit der Misshandlungen durch den Angeklagten A fing die Geschädigte B3 noch häufig an zu weinen, wenn dieser sie schlug oder auf sonstige Art und Weise demütigte. Der Angeklagte A schrie sie dann jeweils an, sie solle damit aufhören. Nach und nach wurde B3 sodann immer ruhiger und zeigte kaum noch Reaktionen auf die Misshandlungen durch den Angeklagten A. 8. Im November 2012 nahm auch der Alkoholkonsum des Angeklagten A wieder stärker zu, nachdem er diesen in der Anfangsphase der Beziehung mit der Angeklagten B etwas reduziert hatte. So begann er täglich verschiedene Alkoholika, hierunter Wein, Wodka und Kräuterschnaps zu konsumieren. Im alkoholisierten Zustand wurde der Angeklagte A zunehmend aggressiv. Meistens begann er seinen Alkoholkonsum in den frühen Abendstunden, teils aber auch schon im Laufe des Tages. Zudem konsumierte er häufig, zeitweise täglich, Cannabis, meistens zusammen mit dem Zeugen X4. 9. Es kam im Verlauf des Zusammenlebens der Angeklagten zu vier Polizeieinsätzen in der Wohnung in der Z-Straße. a. Am 12.11.2012 suchten die Zeugen PK’in Y1 und PK Y2 die Wohnung der Angeklagten B gegen 19:30 Uhr auf, nachdem sie von den schon vor Ort befindlichen Rettungskräften unter dem Einsatz „Streit“ nachgefordert worden waren. Als die Zeugen PK’in Y1 und PK Y2 eintrafen, lag der Angeklagte A blutüberströmt und – soweit ersichtlich - bewusstlos auf dem Boden, wobei der hinzugerufene Notarzt gegenüber dem Zeugen PK Y2 angab, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob diese Bewusstlosigkeit möglicherweise lediglich gespielt gewesen sei. Nach den gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten getätigten Schilderungen der Angeklagten B vor Ort sei der Angeklagte A im alkoholisierten Zustand in die Glasscheibe der Wohnzimmertür gefallen und habe sich hierbei an seinem Arm und an der Hand verletzt. Da er stark geblutet und sogar kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, habe sie einen Krankenwagen gerufen. Kurze Zeit nachdem die Zeugen PK’in Y1 und PK Y2 eingetroffen waren, erlangte der Angeklagte A sein Bewusstsein wieder und verhielt sich im Weiteren umgänglich und kooperativ gegenüber dem Notarzt und den Zeugen. Er wurde sodann von dem Notarzt versorgt und mit dem Rettungswagen in das Heilig-Geist-Krankenhaus in Köln-E2 verbracht. Dort kam es letztendlich nicht zu einer weiteren ärztlichen Versorgung des Angeklagten A, da dieser unter Ausnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit des medizinischen Personals einen in dem Untersuchungsraum vorhandenen tragbaren Klein-PC, in welchen üblicherweise die medizinischen Daten der Patienten aufgenommen werden, entwendete und damit das Krankenhaus verließ (siehe auch A.I.3.). b. Am 23.11.2012 gegen 21:25 Uhr kam es in der von den Angeklagten bewohnten Wohnung erneut zu einem Polizeieinsatz, diesmal wegen häuslicher Gewalt. Die Zeugin Z3, eine Nachbarin der Angeklagten, die in der 3. Etage des Wohnhauses Z-Straße wohnt, hatte die Polizei informiert, weil sie in der Wohnung über sich lautes Geschrei gehört hatte. Als die eingesetzten Polizeibeamten, die Zeugen PK’in Y3 und PK Y4, an der Wohnung der Angeklagten eintrafen, öffnete ihnen auf ihr Klingeln hin der Angeklagte A die Wohnungstür. Er blutete an der Hand. Auf Nachfrage teilte er den Polizeibeamten mit, dass er sich beim Abbauen eines im Schlafzimmer befindlichen Schrankes an einer Vitrinenscheibe, die sich aus der Verankerung gelöst habe, an der Hand verletzt habe. Die Angeklagte B bestätigte gegenüber der Zeugin PK’in Y3, welche sie räumlich getrennt von dem Angeklagten A im Kinderzimmer befragte, diese Angaben des Angeklagten A. Deren konkrete Nachfrage, ob es zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten A gekommen sei, verneinte sie. Äußerliche Verletzungen waren bei der Angeklagten B nicht zu erkennen. B3 war zu diesem Zeitpunkt noch wach. Zwecks Behandlung der Schnittverletzungen des Angeklagten A riefen die Polizeibeamten einen Rettungswagen hinzu. Der Angeklagte A wurde sodann zur ärztlichen Versorgung in das Heilig–Geist–Krankenhaus verbracht. Aufgrund des allgemein schlechten, ungepflegten und spärlich eingerichteten Zustands der Wohnung fertigte der Zeuge PK Y4 einen Einsatzbericht zur Weiterleitung an das Jugendamt der Stadt Köln an. Dieser wurde auch an die polizeiliche Führungsstelle mit dem Stempel „Durchschrift an Stadt Köln“ weitergeleitet, erreichte jedoch das Jugendamt Köln aus nicht näher feststellbaren Gründen nicht. c. Am 26.11.2012 gegen 19:00 Uhr kam es zu einem erneuten Polizeieinsatz in der von den Angeklagten bewohnten Wohnung durch die Zeugen PK’in Y5 und PK Y6, diesmal unter dem Stichwort „Streitigkeit“. Erneut hatte die Zeugin Z3 die Polizei darüber informiert, dass es in der Wohnung der Angeklagten zu lautstarken Streitigkeiten gekommen sei. Als die eingesetzten Polizeibeamten, die sich aufgrund eines vorrangigen Einsatzes nicht unverzüglich nach der Meldung zu der Wohnung der Angeklagten begeben konnten, eintrafen, hatten die Angeklagten gemeinsam mit B3 bereits die Wohnung verlassen. Da es keinerlei Hinweise auf eine Straftat gab, brachen die Zeugen PK’in Y5 und PK Y6 den Einsatz daraufhin ab und verließen den Einsatzort. d. Da die Angeklagten aber in den folgenden Stunden wieder in ihre Wohnung zurückkehrten und es erneut zu lautstarken Auseinandersetzungen kam, informierte die Zeugin Z3 gegen 23:30 Uhr ein zweites Mal an diesem Abend die Polizei. Als die eingesetzten Polizeibeamten POK Y7 und PK Y8 kurz nach Eingang der Meldung bei der Wohnung der Angeklagten eintrafen, öffnete ihnen – nach mehrfachem erfolglos Klingeln – auf ihr Klopfen der Angeklagte A die Wohnungstür. Als die Polizeibeamten die Wohnung betraten, saß B3 auf dem Sofa im Wohnzimmer und aß eine Schokowaffel. Der Angeklagte A teilte den Polizeibeamten mit, dass nichts passiert sei. Er sei lediglich dabei, die fehlende Glasscheibe in der Wohnzimmertür mit Pappe zu verkleiden, um zu verhindern, dass sich jemand an dieser verletze. Die Angeklagte B befand sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer der Wohnung. Die Polizeibeamten befragten die Angeklagten sodann räumlich getrennt voneinander. Die Angeklagte B bestätigte gegenüber dem Zeugen POK Y7 die Angaben des Angeklagten A und gab weiter an, dass es keine körperlichen Übergriffe seitens des Angeklagten A gegeben habe. Sie wies augenscheinlich keine Verletzungen auf. Der Angeklagte A verhielt sich währenddessen gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten verbal aggressiv. So äffte er den Zeugen POK Y7 nach, sagte zu dem Zeugen PK Y8 “Du bist ja nur ein Praktikant, Du hast mir gar nichts zu sagen“, versuchte, die Beamten der Wohnung zu verweisen und rief ihnen beim Verlassen der Wohnung nach „Scheißbullen. Ihr seid doch alle gleich“. Augenscheinliche Anzeichen für eine Alkoholisierung des Angeklagten A bestanden nicht. 10. Unter dem 23.11.2013 erhielt der Angeklagte A eine Ladung zum Haftantritt zur Verbüßung der festgestellten Ersatzfreiheitsstrafe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 51 Js 826/11 V) nach welcher er sich binnen vier Wochen zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt Remscheid zu stellen habe. Diese Ladung versetzte ihn in Besorgnis, insbesondere weil er nun befürchtete, die Weihnachtsfeiertage in der Justizvollzugsanstalt und damit ohne seinen Sohn E verbringen zu müssen. 11. In einem nicht näher bekannten Zeitraum zwischen dem 07.12.2012 und dem 16.12.2012 erlitt B3 unter nicht konkret feststellbaren Umständen eine ca. 5×3 cm große offene Verletzung an der Stirn. Diese Verletzung war zum Tatzeitpunkt noch nicht vollständig abgeheilt. 12. Abgesehen von dem zum Tatzeitpunkt immer noch laufenden Beistandsschaftverfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Zeugen K waren die Angeklagte B und ihre Tochter B3 dem Jugendamt nicht bekannt. Es existierte keine Akte über sie. Der Angeklagte A war dem Jugendamt aus der Zeit seiner Beziehung mit der Zeugin D bekannt. So gab es, während die Zeugin D mit dem gemeinsamen Kind schwanger war, einen Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt in der von dem Angeklagten A und der Zeugin D bewohnten Wohnung, welcher auch dem Jugendamt gemeldet wurde. Nach der Geburt des Sohnes des Angeklagten A gab es aber zunächst keine Auffälligkeiten. Vielmehr konnte die Familienhilfe feststellen, dass der Angeklagte A sich positiv gegenüber seinem Sohn verhielt. Erst im Jahre 2011 kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Als das Jugendamt hiervon Kenntnis erlangte, kontaktierte ein Mitarbeiter die Zeugin D, welche allerdings mitteilte, dass die Beziehung zu dem Angeklagten A inzwischen zu Ende und der Angeklagte A ausgezogen sei, so dass von weiteren Maßnahmen seitens des Jugendamtes abgesehen wurde. III. 1. a. Am Morgen des 17.12.2012 begab sich die Angeklagte B gegen 11:30 Uhr alleine in das City-Center Köln-E2, um dort verschiedene Erledigungen vorzunehmen. B3, die wie üblich bis ca. 10 Uhr geschlafen hatte, hatte sie zuvor für einen Mittagsschlaf in ihr Kinderbett gelegt. Der Angeklagte A hatte sich nur unter dieser Voraussetzung widerstrebend bereit erklärt, während der Abwesenheit der Angeklagten B auf B3 aufzupassen. Zuvor war es ferner zu einem Streit zwischen den Angeklagten gekommen, weil der Angeklagte A Alkohol konsumiert hatte und der Angeklagten B dies missfiel. b. Insgesamt konsumierte der Angeklagte A über einen nicht näher bekannten Zeitraum im Verlauf des Morgens des 17.12.2012 hinweg eine halbe 0,7 Liter Flasche Wodka. Der Angeklagte A befand sich am Tattag in einer für ihn als desolat und ausweglos empfundenen, persönlichen Situation. Dieses Empfinden beruhte auf verschiedenen Aspekten. Zum einen wusste er – wie bereits unter B.II.10. festgestellt - um die Strafantrittsladung für die Ersatzfreiheitsstrafe sowie um das weitere gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren (vgl. A.I.3.). Auch gab es weiterhin Streitigkeiten mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D, insbesondere bezüglich seines Umgangsrechts mit seinem Sohn E. Auch die Beziehung zu der Angeklagten B verlief – wie unter B.II.4. – festgestellt, nicht zu seiner Zufriedenheit. Hinzu kam seine festgestellte berufliche Perspektivlosigkeit und seine finanziellen Probleme (vgl. A.I.1., B.II.1.). c. Nachdem die Angeklagte B die Wohnung verlassen hatte, entschied der Angeklagte A sich, ein Bad zu nehmen. Während er in der Badewanne lag, vernahm er seitens B3 ein lautes Quengeln und Weinen. Er begab sich sodann in das Kinderzimmer und versuchte zunächst, B3 zu beruhigen, u.a. indem er sie auf den Arm nahm und ihr eine Trinkflasche mit Wasser gab. Dies half allerdings nicht, sondern B3 weinte stetig weiter. Sie sperrte sich körperlich gegen die Zuwendungen des Angeklagten A und ihr Weinen steigerte sich zu einem Schreien. Die Trinkflasche verweigerte sie. Mehrfach warf sie diese, nachdem der Angeklagte A die Flasche wieder aufgehoben und ihr erneut gereicht hatte, auf den Boden, so dass schließlich auch ein Teil des in der Flasche enthaltenen Wassers auf den Boden auslief. B3’s Schreien wurde mit der Zeit immer hysterischer, bis sie sich schließlich in einen „Schreikampf“ hineinsteigerte. Nachdem der Angeklagte A aufgrund des Verhaltens von B3 zunächst nur ungeduldig war, schlug seine Stimmung bald in eine starke Genervt- und Gereiztheit um. Nach einem Zeitraum von ca. 45-60 Minuten, innerhalb dessen ihm es nicht gelang, B3 zu beruhigen, verlor er schließlich die Nerven. d. In einer nicht näher feststellbaren Reihenfolge versetzte er sodann B3, um diese ruhigzustellen, mindestens sechs kräftige Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf, wobei sie durch zwei dieser Schläge mit dem Gesicht auf den harten Laminatboden des Kinderzimmers fiel. In dieser Situation riss der Angeklagte A sie jeweils unmittelbar an den Haaren wieder hoch und versetzte ihr während dieser Hochreißbewegung zusätzlich jeweils einen Schlag mit der rechten Faust in ihr Gesicht und/ oder gegen ihren Kopf. Als B3 dann plötzlich still war, ließ der Angeklagte A von ihr ab und verließ, ohne sich weiter um sie zu kümmern, das Kinderzimmer. e. Dem Angeklagten A war hierbei bewusst, dass seine Misshandlungen zum Tode von B3 führen könnten. f. Die Angeklagte B befand sich während dieser Zeit im City-Center. Dort tätigte sie um 11:58 Uhr bei einem Geldautomaten der Kreissparkasse Köln eine Bargeldabhebung, um 12:10 Uhr gab sie eine Spielzeugbestellung bei der Filiale der Fa. MyToys auf und um 12:19 Uhr bezahlte sie einen Lebensmitteleinkauf bei dem im City-Center befindlichen Netto Markt. Im Anschluss traf sie sich mit der Zeugin J im City-Center. Die Zeugin J hatte ihr einige Wochen zuvor einen Geldbetrag von 20 € geliehen, welchen sie nun von der Angeklagten B zurückhaben wollte. Deswegen hatten sie einige Tage zuvor miteinander telefoniert und sich für den 17.12.2012 im City-Center verabredet. Gegen 14 Uhr teilte die Zeugin J der Angeklagten B telefonisch mit, dass sie sich etwas verspäten werde. Die Angeklagte B wartete zu diesem Zeitpunkt bereits im City-Center auf sie. Während sie dort stand und wartete, kommunizierte sie per SMS mit dem Angeklagten A und informierte ihn mehrfach darüber, dass sie immer noch auf die Zeugin J warte. Zwischenzeitlich kam zufällig die Zeugin A1 mit einer Freundin „Z1“ vorbei und die drei Frauen sprachen ca. 30 Minuten bis eine Stunde miteinander. Als die Zeugin J schließlich gegen 14:45 Uhr eintraf, entfernten sich die Zeugin A1 und deren Freundin. Der Zeugin J teilte die Angeklagte B auf deren Nachfrage hin mit, dass B3 unter Durchfall leide und sie sie deshalb nicht mit ins City-Center genommen habe. Nach ca. 10-15 Minuten beendeten die Frauen ihr Gespräch und die Angeklagte B kehrte schließlich gegen 15 Uhr nach Hause zurück. g. Als die Angeklagte B ihre Wohnung betrat, ging sie zunächst nicht ins Kinderzimmer, um nach B3 zu schauen. Stattdessen begab sie sich direkt in die Küche, um das Mittagessen für B3, sich selbst und den Angeklagten A zuzubereiten. Zu diesem Zeitpunkt lag der Angeklagte A auf dem Sofa im Wohnzimmer. Nach einer nicht näher feststellbaren Zeit rief die Angeklagte B dem Angeklagten A zu, dass das Essen fertig sei. Als dieser nicht reagierte, stellte sie das Essen für ihn und B3 auf den Wohnzimmertisch. Sie rief sodann auch nach B3, dass sie zum Essen kommen solle. Als diese nicht reagierte, begab sie sich in das Kinderzimmer, um B3 zu holen. Als sie das Kinderzimmer betrat, sah sie, dass B3 auf ihrer linken Seite auf der auf dem Boden liegenden Wickelablage lag. Als sie sich ihr näherte, bemerkte sie, dass ihr linkes Auge fast vollständig zugeschwollen war, während das rechte Auge geöffnet war und die Pupille des Auges sich waagerecht immer wieder schnell hin und herbewegte. B3 hatte fast im kompletten Gesicht, insbesondere im Bereich der Stirn und der Wangen, dunkle Flecken. Zudem hatte ihre Verletzung an der Stirn wieder angefangen zu bluten. Ihre Lippen waren stark angeschwollen. Auf Rufe der Angeklagten B zeigte B3 keinerlei Reaktion. Als die Angeklagte B B3 sodann auf den Rücken umdrehte, begann diese zu erbrechen. Sie erbrach aus der Nase und aus dem Mund, wobei aus den Nasenlöchern eine klare Flüssigkeit kam und das aus dem Mund Erbrochene eine gelbliche Farbe hatte und auch Essensreste enthielt. Als die Angeklagte B schließlich versuchte, sie vom Boden aufzuheben und aufzusetzen, fing sie an zu stöhnen. Weitere Laute gab sie nicht von sich. B3’s Körper war schlaff und ohne jegliche eigene Körperspannung. Sie kippte „wie eine Puppe“ nach vorne in sich zusammen und fing erneut an, zu erbrechen. Sie befand sich bereits in einem komatösen Zustand. Als die Angeklagte B sich in dem Kinderzimmer umschaute, entdeckte sie ein Haarbüschel von B3 auf dem Boden. Dieses sah für sie aus, als sei es B3 ausgerissen worden. h. Bereits zu diesem Zeitpunkt erkannte die Angeklagte B aufgrund des objektiven Verletzungsbild, dass die Verletzungen von B3 zu deren Tod führen können. Sie vertraute nicht mehr darauf, dass diese wieder eigenständig und ohne ärztliche Hilfe genesen werde. Wäre B3 zu diesem Zeitpunkt ärztlich versorgt worden, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt. i. Die Angeklagte B rief sodann den Angeklagten A herbei. Dieser begab sich in das Kinderzimmer. Auch er versuchte vergeblich, B3 aufrecht hinzusetzen und musste feststellen, dass dies nicht gelang und sie immer wieder in sich zusammenklappte. Sodann pustete er sie mehrfach an, um – wie er es gegenüber der Angeklagten B äußerte - zu erreichen, dass sie wach wird. Als dies nicht den gewünschten Erfolg hatte, hob einer der Angeklagten die komatöse B3 hoch und legte sie in ihr Kinderbett. Zu diesem Zeitpunkt bewegte sich das rechte Auge von B3 immer noch schnell hin und her. Zu weiterem Erbrechen kam es nicht mehr. Das Erbrochene befand sich allerdings noch auf dem Boden des Kinderzimmers. Dies wurde seitens des Angeklagten A auch wahrgenommen. Auf die Frage der Angeklagten B, was denn passiert sei und ob er das gewesen sei, antwortete er, dass er geschlafen habe und nicht wisse, was geschehen sei. Die Angeklagte B schenkte dieser Aussage keinen Glauben, da sie wusste, dass außer dem Angeklagten A zuvor niemand mit B3 alleine in der Wohnung war. Trotzdem fragte sie nicht weiter nach, sondern gab sich mit der Antwort des Angeklagten A zufrieden. Die Angeklagten begaben sich sodann gemeinsam ins Wohnzimmer. j. Einige Zeit, ca. 30 Minuten bis 1 Stunde, später ging die Angeklagte B wieder in das Kinderzimmer, um nach B3 zu schauen. Obwohl sich B3 zu diesem Zeitpunkt wieder wacher und ansprechbarer zeigte und vereinzelt die Worte „Au“ und „Mama“ artikulierte, war sie weiterhin – was auch die Angeklagte B erkannte - in ihren Vitalfunktionen deutlich eingeschränkt. Sie war darüber hinaus nicht mehr in der Lage, eigenständig zu laufen, zu essen und in aufrechter Position – ohne Hilfe – zu sitzen. Sie befand sich vielmehr in einem Zustand einer starken Bewusstseinsveränderung, der von ihrem Normalzustand stark abwich und insbesondere dadurch deutlich wurde, dass sie sehr unruhig war. k. Die Angeklagte B versuchte zu keinem Zeitpunkt, von B3, die zwar noch nicht die Worte „Ja“ und/oder „Nein“ sagen konnte, aber durchaus Fragen mit einem Nicken des Kopfes beantworten konnte, zu erfahren, was passiert war. l. Die Angeklagten schauten im weiteren Verlauf des Tages nicht mehr nach B3, sondern legten sich in den Abendstunden, wie üblicherweise sonst auch, schlafen. 2. a. Zu dem Ablauf des 18.12.2012 hat die Kammer keine konkreten Feststellungen treffen können. So scheint es zwar möglich, dass die Angeklagten die Wohnung im Laufe dieses Dienstags gemeinsam und/oder getrennt für eine gewisse Zeit, jedoch ohne B3 verließen. Mit hinreichender Sicherheit hat die Kammer dies aber nicht feststellen können. b. B3 befand sich zwar an diesem Tag in einem nicht komatösen Zustand, ihr Allgemeinzustand hatte sich aber weiter verschlechtert. So waren insbesondere die Flecken in ihrem Gesicht dunkler geworden. Die Angeklagten unternahmen weiterhin nichts, außer die Verletzungen von B3, die sie zeitweise zu sich in das Wohnzimmer holten und auf dem Sofa platzierten, zwischendurch immer mal wieder mit einem Kühlpack zu kühlen. Eine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme erfolgte, wenn überhaupt, nur noch in L5 Menge. Insbesondere nahm B3 keine feste Nahrung mehr eigenständig zu sich. Die unter B.III.1.j. aufgeführten Einschränkungen ihrer Vitalfunktionen bestanden weiterhin. 3. a. Auch am darauffolgenden Tag, Mittwoch, dem 19.12.2012, hatte sich der Zustand von B3 noch weiter verschlechtert, was auch beide Angeklagte wahrnahmen. b. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um die Mittagszeit des 19.12.2012 begab sich der Angeklagte A zu seinem auch in Köln-E2 wohnhaften Freund, dem Zeugen X4. Da die Schwägerin des Zeugen X4, die Zeugin S2 S1, gemeinsam mit der Mutter des Zeugen X4, der Zeugin X2, einkaufen war, holte der Angeklagte A zusammen mit dem Zeugen X4 die Tochter der Zeugin S2 S1 vom Kindergarten ab. Alle drei begaben sich sodann in die von dem Zeugen X4 und seiner Mutter bewohnten Wohnung. Gegen 16.15 Uhr kamen dann auch die Zeugin X2 und die Zeugen S1 und S2 S1 mit ihrer älteren Tochter wieder nach Hause. Der Angeklagte A verbrachte die nächsten Stunden sodann u.a. damit, mit den Kindern der Zeugin S2 S1 zu spielen. Später aß man noch gemeinsam zu Abend und der Angeklagte A verließ die Wohnung der Familie X zwischen 18 und 19 Uhr. Der Angeklagte A war während seines Aufenthalts bei der Familie X derart alkoholisiert, dass dies der Zeugin X2 auffiel. c. Währenddessen befand sich die Angeklagte B mit der Geschädigten B3 alleine zuhause. Gegen 14 Uhr legte sie ihre Tochter in deren Reisebett im Kinderzimmer schlafen. Sie selbst setzte sich im Wohnzimmer auf die Couch und schaute fern. Währenddessen schrieb sie im Zeitraum von 15:17 Uhr bis 15:54 Uhr verschiedene SMS an ihre ehemaligen Lebensgefährten Daniel Bernhard und Sven Hambach, in welchen sie dem Daniel Bernhard u.a. mitteilte, dass sie ihn vermisse und ihn im Januar besuchen kommen wolle. Ferner teilte sie dem Sven Hambach per SMS mit, dass sie „Schluss mache“, gemeint war damit, dass sie die Beziehung zu dem Angeklagten A beenden wolle. Zudem schrieb sie um 15:51 Uhr eine SMS an den Angeklagten A, in welcher sie ihn fragte „Schatz wann möchtes du essen“. Als B3 schließlich nicht, wie sonst üblich, gegen 16 Uhr wach wurde und nach der Angeklagten B rief, ging diese in das Kinderzimmer, um nach ihr zu schauen. Ihre Bemühungen, B3 zu wecken, misslangen allerdings. Doch auch zu diesem Zeitpunkt sah sie davon ab, Hilfe zu holen. Stattdessen schaute sie weiter fern und schrieb dem Angeklagten A um 17:51 Uhr eine weitere SMS mit dem Inhalt: „Bvb ist heute 103 Jahre geworden“. Die Angeklagte B schaute im weiteren Verlauf des Tages nicht erneut nach B3; auch nicht nachdem der Angeklagte A gegen 18-19 Uhr von seinem Besuch bei dem Zeugen X4 nach Hause gekommen war. B3 befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem tief komatösen Zustand. d. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht von Mittwoch, dem 19.12.2012, auf Donnerstag, den 20.12.2012, verstarb B3 aufgrund eines zentralen Regulationsversagens. 4. a. Am Morgen des nächsten Tages, dem 20.12.2012, begab sich die Angeklagte B gegen 11 Uhr in das Kinderzimmer von B3, von der sie bis dahin kein Lebenszeichen wahrgenommen hatte. Dort stellte sie fest, dass B3 nicht mehr atmete. Der Angeklagte A befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette. Als er die Rufe der Angeklagten B, dass B3 nicht mehr atme, hörte, lief auch er in das Kinderzimmer. Dort zog er B3 die Decke weg und fühlte ihren Bauch. Auch er stellte dabei fest, dass sie nicht mehr atmete. Sodann nahm er ihren Fuß in die Hand und versuchte, diesen zu bewegen. Der Körper der toten B3 war allerdings bereits steif. b. Die Angeklagten begaben sich sodann gemeinsam in das Wohnzimmer, wo beide anfingen zu weinen. Sie überlegten gemeinsam, wie sie sich nun verhalten sollten. Die Angeklagte B fragte den Angeklagten A, was man nun machen solle. Er erwiderte, dass er das auch nicht wisse. Aus Angst vor den drohenden Konsequenzen entschieden sie sich, davon abzusehen, einen Krankenwagen zu rufen. Der Angeklagte A äußerte, dass man den Leichnam von B3 nicht in der Wohnung lassen könne, weil sein Sohn am nächsten Tag für das Wochenende zu ihm gebracht werden sollte. Man müsse daher etwas machen. Dies müsse aber in der Nacht, wenn sie keiner sehen könne, geschehen. c. Da beide allerdings nicht zusammen mit dem Leichnam von B3 in der Wohnung bleiben wollten, rief der Angeklagte A den Zeugen X4 an und verabredete sich mit diesem. Gegen 13 Uhr begaben sich die Angeklagten sodann zu Fuß gemeinsam zu der Wohnung der Familie X. Dort gingen sie nicht in die Wohnung der Familie X, sondern trafen sich unten vor der Haustür mit dem Zeugen X4 und einem weiteren, dem Gericht nicht bekannten, Freund des Zeugen X4. Gemeinsam rauchten die vier erst in der Nähe des Wohnhauses und sodann in dem Keller des Hauses Marihuana. Über B3 wurde während des Treffens nicht gesprochen. Die Angeklagten verhielten sich äußerlich völlig normal und unauffällig, als sei nichts gewesen. d. Gegen Abend kehrten die Angeklagten alleine in die Wohnung in der Z-Straße zurück. Dort rauchte auch die Angeklagte B einige Züge Marihuana. Das Kinderzimmer von B3 betraten sie zunächst nicht noch einmal. e. Am Abend des 20.12.2012 suchte der Zeuge PHK L7 die Anschrift der Angeklagten B auf, da der Angeklagte A seitens der Staatsanwaltschaft Köln zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war. Auf mehrfaches Klingeln und Klopfen des Zeugen PHK L7 an der Wohnungstür der Angeklagten öffnete niemand. Die Angeklagten befanden sich zu dieser Zeit in der Wohnung, hatten aber absichtlich das Licht in der Wohnung ausgeschaltet und verhielten sich ruhig, um den Eindruck zu erwecken, es sei niemand zuhause. IV. 1. Der Tod von B3 trat in der Nacht von Mittwoch, dem 19.12.2012, auf Donnerstag, den 20.12.2012, aufgrund eines zentralen Regulationsversagens nach hochgradiger Schwellung des Hirngewebes im Sinne eines malignen Hirnödems mit nahezu völliger Verlegung des Hirnkammersystems sowie Verstreichung des Hirnwindungsreliefs als Folge von Gewalt gegen ihren Kopf ein. Ursache des malignen Hirnödems waren in ihrer genauen Anzahl nicht feststellbare wiederholte Gewalteinwirkungen, mindestens jedoch zehn, gegen den Kopf unter Einschluss der Gesichts- und Hirnschädelregion. Als Folge der Gewalteinwirkung entstanden zahlreiche deutliche Gewebseinblutungen an der Kopfschwarte, an der äußeren Knochenhaut des Schädeldaches sowie an den Schläfenmuskeln, die teils dicht beieinander lagen und ineinander übergingen. Im Gesichtsbereich wies sie darüber hinaus Hautabschürfungen sowie feinstreifige Schürfungen am rechten Mundwinkel und an der rechten Wange auf. Schläge gegen die Mundregion führten zur Einblutung des Lippenrots sowie zu zwei gelockerten Zähnen im Unterkiefer. Zwischen Kopfschwarte und der äußeren Knochenhaut des Schädeldaches wies sie in zwei voneinander abgetrennten Bereichen eine deutliche Taschenbildung als Folge einer kombinierten Druck- und Scherbelastung auf. Zudem erlitt sie eine breitflächige und dünnschichtige Unterblutung der harten Hirnhaut, ein sog. subdurales Hämatom. 2. Die erhebliche Gewalteinwirkung auf den Kopf führte zu einer sogenannten diffusen axonalen Schädigung mit Zerstörung von Nervenverbindungen und in der Folge dem Untergang von Nervenzellen bis hin zur Ausprägung des todesursächlichen malignen Hirnödems. 3. B3 litt nach den körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten A sehr. Sie hatte als Folge durchgehend starke Kopfschmerzen, teils auch sog. Vernichtungskopfschmerzen. Diese Schmerzen hörten erst auf, als B3 im Verlaufe des Mittwochnachmittags/ -abends erneut in einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit verfiel. V. 1. Die Angeklagten beschlossen im weiteren Verlauf des Donnerstags (20.12.2012), den Leichnam von B3 zu entsorgen, um Fragen nach der Ursache für den Tod des Kindes zu vermeiden. Dies sollte nach Einbruch der Dunkelheit und im Schutze der Nacht geschehen, um eine Entdeckung zu verhindern. Hierzu stellten sie sich am Abend des 20.12.2012 den Wecker auf 01:00 Uhr nachts und legten sich schlafen. Sie standen sodann, vom Wecker zur eingestellten Zeit geweckt, auf und begannen, ihren Plan umzusetzen. Hierzu zog sich der Angeklagte A ein Paar Lederhandschuhe an und holte einen Müllsack aus der Küche. Sodann begaben sich die Angeklagten gemeinsam in das Kinderzimmer von B3, in welchem sich immer noch deren Leichnam befand. Dort hielt die Angeklagte B den Müllsack offen, während der Angeklagte A den Leichnam von B3 aus dem Kinderbett hob und in den Müllsack steckte. Den Müllsack packte der Angeklagte A in einen orangenen Einkaufstrolley, der in der Küche stand. Auf Aufforderung des Angeklagten A packte die Angeklagte B verschiedene Kleidungsstücke von B3 in eine Plastiktüte und legte auch diese in den Einkaufstrolley. Der Angeklagte A wollte diese Kleidungsstücke mitnehmen und am späteren Ablageort von B3 verteilen, um den Eindruck zu erwecken, B3 sei Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Die Angeklagten verließen sodann die Wohnung und gingen, unter Mitnahme des Einkaufstrolleys, zu Fuß in Richtung des Naherholungsgebiets Fühlinger See. Dort überlegten sie zunächst, den Leichnam in den See zu werfen, sahen aber dann davon ab, da dieses ein Auffinden des nach oben schwimmenden Leichnams zu sehr erleichtern würde. Schließlich warfen sie den entkleideten Leichnam mit Schwung in ein auf einem Hügel befindliches Tannengebüsch, indem die Angeklagte B den Leichnam an den Füßen und der Angeklagte A diesen an den Händen fasste. Die Kleidungsstücke verteilten sie in unmittelbarer Nähe etwas abseits des Gehweges auf dem Waldboden. Auf dem Heimweg kauften die beiden sich um 04:34 Uhr in der ARAL Tankstelle in Köln-E2 verschiedene Getränke (1 Dose Mixery, 1 Flasche Reissdorf Kölsch). Hierbei wurden sie von den Überwachungskameras der ARAL- Tankstelle aufgezeichnet. Die Getränke konsumierten sie zu Hause, danach legten sie sich zum Schlafen hin. 2. Am Morgen des 21.12.2012 (Freitag) standen die Angeklagten zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr auf. Der Angeklagte A holte einen neuen Müllsack aus der Küche und gemeinsam begaben sie sich in das Kinderzimmer von B3. Während die Angeklagte B auf dem Fußboden befindliches Blut und Erbrochenes von B3 wegwischte, zog der Angeklagte A den mit Blutanhaftungen versehenen Kissenbezug von dem Kinderbett von B3 ab und steckte diesen in den Müllsack. Da auch das Kissen selbst Blutflecken aufwies, steckte der Angeklagte A auch dieses in den Müllsack. Auch zwei Handtücher, mit denen die Angeklagte B zuvor Blut von dem Kopf von B3 abgewischt hatte und welche nun Blutanhaftungen aufwiesen, sowie die zuvor von B3 getragenen Schuhe, ihre Strumpfhose, an welcher sich ebenfalls Blut befand, sowie einen blutbefleckten Stoffhasen von B3 steckte der Angeklagte A in den Müllsack. Um zu verhindern, dass die blutbefleckten Kindersachen auffielen, warf der Angeklagte A weiteren normalen Haushaltsmüll sowie kleine Alkoholflaschen in den Müllsack auf die Kindersachen. 3. Während die Angeklagten noch hiermit beschäftigt waren, erhielt der Angeklagte A um 08:19 Uhr eine Kurznachricht von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D, in welcher sie ihn fragte, ob sie den gemeinsamen Sohn E – entgegen der eigentlichen Absprache - schon am Morgen bei ihm vorbeibringen könne. Der Angeklagte A teilte ihr per Kurznachricht mit, dass dies in Ordnung gehe. Gegen 09:45 Uhr erschien die Zeugin D dann bei den Angeklagten und klingelte unten an der Haustür. Daraufhin begab sich der Angeklagte A nach unten, um seinen Sohn zu holen. Die Mülltüte mit den Sachen von B3 nahm er mit. Unten weigerte er sich zunächst, die Haustür vollständig zu öffnen und das Haus verlassen und forderte die Zeugin D auf, sich zu vergewissern, dass sich keine Polizeibeamten in der Nähe des Hauses befinden. Dieses nervöse Verhalten des Angeklagten A war für die Zeugin D derart auffällig, dass sie zunächst überlegte, dem Angeklagten A E nicht anzuvertrauen, sondern ihn wieder mitzunehmen. Sie entschied sich sodann aber doch, E bei dem Angeklagten A zu lassen. 4. Nachdem er die Mülltüte in einen zu dem Wohnhaus gehörenden, in einem grundsätzlich verschlossenen Müllhäuschen stehenden, Müllcontainer geworfen hatte, begab sich der Angeklagte A zusammen mit seinem Sohn E zurück in die Wohnung. Dort warteten die Angeklagten gemeinsam noch einige Zeit, da sie nicht zu früh zur Polizei gehen wollten. Sie hatten dabei Angst, dass die Polizeibeamten der zwischen ihnen bereits abgesprochenen Schilderung keinen Glauben schenken würden, wenn sie behaupten würden, schon derart früh auf dem Spielplatz gewesen zu sein. 5. Um 13:11 Uhr desselben Tages erschienen die Angeklagten gemeinsam mit E auf der Polizeiwache Köln-E2 (Polizeiinspektion 4). Ihrem zuvor besprochenen Plan entsprechend meldeten sie B3 dort als vermisst. Sie berichteten der die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamtin, der Zeugin POK’in Y9, dass sie sich zuvor mit B3 sowie dem Sohn des Angeklagten A, E, auf einem Spielplatz im Olof-Palme–Park in E2 befunden hätten. Als sie B3 für ca. 10 Minuten aus den Augen gelassen hätten, weil sie in ein Gespräch miteinander vertieft gewesen seien, sei diese plötzlich verschwunden gewesen. Sie hätten sodann ergebnislos die nähere Umgebung nach B3 abgesucht und sich dann unmittelbar zur Polizeiwache begeben. Da die Angeklagten kein Lichtbild von B3 griffbereit hatten, begab sich der Angeklagte A zwischenzeitlich alleine zurück in die nur wenige hundert Meter von der Polizeiwache entfernte Wohnung der Angeklagten B, um dort ein Lichtbild von B3 zu holen, um der Polizei die Suche nach B3 zu erleichtern. 6. Schon die Angaben, die die Angeklagten gegenüber der Zeugin POK’in Y9 tätigten, wichen in Nuancen voneinander ab. Während die Angeklagte B berichtete, dass sich außer ihnen niemand sonst auf dem Spielplatz befunden habe, erzählte der Angeklagte A, dass weitere Personen auf dem Spielplatz gewesen seien. Ferner deckten sich ihre Angaben im Detail nicht hinsichtlich der von B3 zum Zeitpunkt ihres angeblichen Verschwindens getragenen Kleidung. Diese Abweichungen ließen die Zeugin POK’in Y9 aufmerken. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie diese jedoch für ein Zeichen der emotionalen Anspannung der Angeklagten. 7. Während der Aufgabe der Vermisstenanzeige machte der Angeklagte A einen sehr aufgeregten Eindruck, während die Angeklagte B zumeist auffallend ruhig und gefasst auftrat. Beide weinten mehrfach. 8. Im Anschluss an die Aufgabe der Vermisstenanzeige begaben sich die Zeugen PK’in T7 und KHK Q3 sowie die Polizeibeamtin PK’in T8 gemeinsam mit der Angeklagten B in deren Wohnung, um zu überprüfen, ob sich B3 zwischenzeitlich dort wieder eingefunden habe. Dabei nahmen sie auch von B3 getragene Bekleidungsstücke für die Vorbereitung des Einsatzes von Spürhunden mit. Neben der Wohnung schauten sie sich auch ergebnislos im Treppenhaus des Wohnhauses Z-Straße sowie in den Kellerräumlichkeiten um. Hinweise auf ein aktuelles Gewaltverbrechen fanden sie nicht. Im Anschluss fuhren die vorgenannten Polizeibeamten im Streifenwagen mit der Angeklagten B nach ihrer Erläuterung den angeblich benutzten Weg zum Spielplatz ab und ließen sich auf dem Spielplatz die Positionen der verschiedenen Personen zeigen. Diese Informationen wurden an den Hundeführer weitergegeben. Der Spielplatz am Olof-Palme-Park wurde mittels eines Mantrailers unter der Führung des Hundeführers T6 und der Zeugin PK’in T7 abgesucht, wobei die Deutung des Hundeführers fälschlicherweise ergab, dass sich B3 innerhalb der letzten 1 - 6 Stunden auf dem Spielplatz aufgehalten habe. Die Angeklagte B wurde anschließend zur weiteren Vernehmung zum Polizeipräsidium Köln gefahren. 9. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte A, der auf der Polizeiwache E2 verblieben war, von dem Zeugen KHK T5 nach erfolgter Belehrung weiterhin zeugenschaftlich vernommen. Sodann erhielt der Zeuge KHK T5 die Anweisung, den Angeklagten A zur weiteren Vernehmung zum Polizeipräsidium in Köln-Kalk zu fahren. Obwohl dies nicht Teil der Anweisung war, fuhr er zunächst mit dem Angeklagten A zu dem Spielplatz im Olof-Palme-Park, um sich die dortigen Örtlichkeiten einmal selbst anzuschauen. Anhand der Örtlichkeiten kam dem Zeugen KHK T5 sodann die seitens des Angeklagten A berichtete Geschichte „komisch“ vor. Entsprechend teilte er einem nicht näher bekannten Polizeibeamten in dem Polizeipräsidium Köln, als er den Angeklagten A dort ablieferte, auch mit, dass er diesem keinen Glauben schenke, ohne dazu konkrete Anhaltspunkte nennen zu können. 10. Währenddessen wurden seitens der ermittelnden Polizeibeamten weitere Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Aufgrund der Besonderheit der Situation – Vermisstenfall eines zweijährigen Kindes – wurde hierbei, koordiniert durch den Leiter der Vermisstenstelle des Polizeipräsidiums Köln, den Zeugen KHK T9, ein erheblicher Aufwand betrieben. Es wurden u.a. Einsatzhundertschaften aus anderen Dienststellen zur Unterstützung herangezogen und insgesamt ca. 300 Polizeibeamte für die Suche nach B3 eingesetzt. Die Suche wurde nach und nach auf das gesamte Stadtgebiet E2 ausgeweitet. Einsatzkräfte durchkämmten die Gegend und die nahegelegenen Wohnhäuser. Es wurden Hubschrauber des Bundesgrenzschutzes mit Wärmebildkameras eingesetzt sowie Lautsprecherdurchsagen durchgeführt. Der Zeuge KHK T9 führte ferner eine polizeiliche Systemrecherche bezüglich der Personalien beider Angeklagter durch. Diese ergab, dass es unter der Wohnanschrift der Angeklagten B in der jüngeren Vergangenheit schon mehrere Polizeieinsätze gab und, dass gegen den Angeklagten A mehrere Ermittlungsverfahren existierten. 11. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Angeklagten B im Polizeipräsidium Köln durch die Zeugen KHK Q8 und KHK H1 begann um 15.32 Uhr. In deren Verlauf schilderte die Angeklagte B, dass sie am Abend des 20.12.2012 gemeinsam mit dem Angeklagten A und B3 den Weihnachtsmarkt am Kölner Dom aufgesucht habe. Weiterhin erklärte sie, B3 habe am Morgen, noch bevor sie die Wohnung Richtung Spielplatz verlassen hätten, eine Milchschnitte gegessen. Die leere Verpackung habe der Angeklagte A in den Mülleimer geworfen. Auf dem Spielplatz habe sie sich ca. 10-15 Minuten mit dem Angeklagten A unterhalten und dabei B3, die auf einer ca. 5 Meter entfernten Art Spielschaukel gespielt habe, aus den Augen gelassen. Währenddessen habe sie das durch das Spielgerät verursachte Kettenrasseln hören können. Als dieses plötzlich aufgehört habe, hätten sie nach B3 geschaut und festgestellt, dass diese plötzlich verschwunden gewesen sei. Andere Personen hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Spielplatz befunden. 12. Der Angeklagte A wurde zeitgleich, beginnend um 15.14 Uhr, von dem Zeugen KHK Q9 sowie dem Polizeibeamten KHK Jung zeugenschaftlich vernommen. Der Angeklagte A gab auf Nachfrage an, den Abend des 20.12.2012 zuhause bei der Angeklagten B verbracht zu haben und gemeinsam mit ihr einen Film auf ZDF im Fernsehen geschaut zu haben. Zunächst gab er des Weiteren an, gegen 21.00 Uhr die Wohnung der Angeklagten B verlassen und sodann in einem Park übernachtet zu haben. Als dies seitens der Vernehmungsbeamten hinterfragt wurde, änderte er seine Aussage dahingehend, auch am Vortag bei der Angeklagten B übernachtet zu haben. Er sei an diesem Abend zwischen 21 Uhr und 21.30 Uhr noch gemeinsam mit der Angeklagten B und B3 in die in der Nähe der Wohnung befindliche ARAL Tankstelle gegangen und habe dort verschiedene alkoholische Getränke, d.h. eine Flasche Mix-Bier (Mixery) und eine Flasche Kölsch (Reissdorf), gekauft. Bezüglich des angeblichen Verschwindens von B3 deckten sich seine Angaben im Wesentlichen mit denen der Angeklagten B. Allerdings gab er auch hier abweichend von der Aussage der Angeklagten B an, dass sich eine ältere Frau mit einer Gehhilfe in dem Park befunden habe. 13. Zwischenzeitlich traf das polizeiliche Spurensicherungsteam, bestehend aus dem Zeugen KOK Q5 und den Polizeibeamten KOK‘in H2 und KHK Q6, auf dem Spielplatz im Olof-Palme-Park ein. Dort stellten sie fest, dass das von den Angeklagten beschriebene Spielgerät nicht 5 Meter, sondern 20 Meter von der Bank, auf der die Angeklagten während des Verschwindens von B3 angeblich gesessen haben wollen, entfernt war. Ferner stellten sie fest, dass die Ketten des Spielgerätes so straff montiert waren, dass sie sich nicht berührten und daher auch bei starker Beanspruchung keine Geräusche – wie Kettenrasseln - verursachten. Ferner konnten die durch die Benutzung des Spielgeräts verursachten anderweitigen Geräusche auf der Bank nicht wahrgenommen werden. Auf der gesamten Fläche des mit Sand bedeckten Spielplatzes und auch insbesondere vor den Bänken waren keine Reifenspuren (eines Kinderwagens) vorhanden, die zeitlich mit den Schilderungen der Angeklagten in Einklang zu bringen waren. Es konnte lediglich eine ältere Reifenspur erkannt werden. Dieser Sachstand wurde seitens des Zeugen KOK Q5 telefonisch an den Zeugen KHK Q7 weitergegeben. Auf Anweisung des Zeugen KHK Q7 suchte das Spurensicherungsteam den Spielplatz noch erfolglos nach der von der Angeklagten B angegebenen Milchschnittenverpackung ab. Anschließend begaben sie sich zur weiteren Spurensicherung in die Wohnung der Angeklagten B. Auch die dortige Suche nach der Milchschnittenverpackung in dem in der Wohnung befindlichen Mülleimer verlief erfolglos. Währenddessen sichtete der Zeuge KK H3 die in der ARAL Tankstelle, Athener Ring 1, 50765 Köln sichergestellten Videoaufnahmen der Überwachungskameras entsprechend der Angaben des Angeklagten A für den Zeitraum 20.12.2012 19:35 Uhr – 21.12.2012 00:45 Uhr. Mit der Sichtung begann der Zeuge KK H3 ca. um 17 Uhr. Sie zog sich aufgrund des Umfangs des zu sichtenden Materials über mehrere Stunden hin. Auf den Aufnahmen war zu erkennen, dass in diesem Zeitraum – entgegen der Angaben des Angeklagten A – weder ein Pärchen mit Kinderwagen noch eine einzelne männliche Person mit Kinderwagen und/oder Kleinkind den Tankstellenshop betrat. 14. Um 17:50 Uhr hatten sich die Verdachtsmomente für falsche Angaben des Zeugen A und daraus folgend für eine potentielle Verantwortlichkeit für das Verschwinden von B3 für die vernehmenden Polizeibeamten derart verhärtet, dass sie beschlossen, bezüglich des Angeklagten A von der Zeugenvernehmung in eine Beschuldigtenvernehmung überzugehen. Dementsprechend belehrten sie den Angeklagten A als Beschuldigten. In der darauffolgenden Vernehmung, in welcher auch KHK Jung als weiterer Vernehmungsbeamter anwesend war, belastete der Angeklagte A die Angeklagte B schwer. So sagte er aus, B3 sei am Donnerstag, den 20.12.2012, zu Tode gekommen, während er sich nicht in der Wohnung befunden habe. Als er nach Hause gekommen sei, habe die Angeklagte B ihm erzählt, B3 sei auf eine Kiste gefallen und habe sich dabei die schließlich zu ihrem Tode führenden Verletzungen zugezogen. Er habe dies jedoch nicht geglaubt, da die Verletzungen schon so ausgesehen hätten, als ob jemand draufgeschlagen habe. Als er am nächsten Morgen aufgewacht sei, sei B3 plötzlich weg gewesen. Die Angeklagte B habe ihm nicht gesagt, wo sie den Leichnam hingebracht habe. 15. Nach den vorgenannten Angaben des Angeklagten A wurde sodann um 19:55 Uhr auch die Angeklagte B von den sie vernehmenden Beamten als Beschuldigte belehrt. In der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung, bei welcher zusätzlich auch der Zeuge KHK Q7 als Vernehmungsbeamter anwesend war, sagte die Angeklagte B aus, dass B3, als sie vom Einkaufen zurückgekommen sei, zunächst in ihrem Kinderzimmer gesessen und gespielt habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt einen ca. 1-2 cm langen Kratzer auf der Stirn gehabt. Sonst sei sie wohlauf gewesen. Der Kratzer habe nach ihrer Einschätzung von einer älteren Verletzung gestammt, die sie sich wieder aufgekratzt habe. Sodann sei sie selbst in die Küche gegangen, um das Mittagessen zuzubereiten. Der Angeklagte A habe währenddessen in dem Wohnzimmer auf dem Sofa gelegen. Während sie gekocht habe, habe sie bemerkt, dass der Angeklagte A zwischenzeitlich nicht mehr im Wohnzimmer gewesen sei und die Zwischentür zum Bade- und Kinderzimmer offen gestanden habe. Sodann sei der Angeklagte A zurückgekommen und habe sich wieder auf das Sofa gelegt und sich schlafend gestellt. Als das Essen fertig gewesen sei, habe sie sich in das Kinderzimmer begeben, um B3 zu holen. Dort habe sie dann das unter B.III.1.f. festgestellte Verletzungsbild bei dieser bemerkt. Gemeinsam mit dem Angeklagten A habe sie die Kopfverletzungen gekühlt und B3 sodann schlafen gelegt. Bis zum nächsten Morgen habe sie nicht mehr nach ihr geschaut. Am nächsten Morgen gegen 11.00 Uhr habe sie festgestellt, dass B3 nicht mehr atme. In der darauffolgenden Nacht des 20.12.2012 hätten sie und der Angeklagte A sodann den Leichnam von B3 entsorgt. Auf die Frage, wie sie das Kind zum See gebracht hätten, antwortete sie wie folgt: „Mit einem Einkaufswagen. Ich wusste nicht was wir machen sollen. Wir hatten Angst einen Krankenwagen zu rufen. Ich habe gedacht, die glauben uns nicht.“ 16. Auf der Grundlage der hinsichtlich des Ablegeorts des Leichnams von B3 sehr konkreten Angaben der Angeklagten B wurde der Leichnam am Abend des 21.12.2012 gegen 23 Uhr durch den Zeugen PHK L8 sowie die Polizeibeamten POK‘in Györi, PK Q2, PHK Altmann und PK Klauck im bodennahen Bereichs eines Nadelbaums auf einem innen liegenden Ast liegend mit dem Kopf nach unten im Naherholungsgebiet Fühlinger See gefunden. Der Leichnam war zum Zeitpunkt des Auffindens unbekleidet. In der Nähe konnten zudem die Kleidungsstücke sichergestellt werden, die die Angeklagten dort zuvor hingeworfen hatten, um den Anschein zu erwecken, B3 sei missbraucht worden. Die Leiche von B3 konnte erst geborgen werden, nachdem die Einsatzkräfte das äußere Zweigwerk radikal entfernt hatten. 17. An demselben Abend gegen 21.45 Uhr verschaffte sich der Zeuge X, ein Reporter der Kölner Regionalzeitung „Express“ Zugang zu dem Müllcontainerhäuschen des Hauses Z-Straße, indem er einen Nachbarn, welcher gerade seinen Müll dort hinbringen wollte, fragte, ob er für ihn die Tür offenstehen lassen könnte. In einem dortigen Müllcontainer fand er sodann einen großen blauen Müllsack. Diesen zog er gemeinsam mit dem Zeugen Y, einem weiteren Pressemitarbeiter, auf den Boden und riss ihn auf. Als erstes fiel den Zeugen ein Paar lilafarbene Kindergummistiefel mit aufgedruckten Herzen entgegen. Der Zeuge P5 schaute sich daraufhin erneut auf seinem Mobiltelefon die Pressemitteilung bezüglich des Vermisstenfalls B3 an, die die Polizei an demselben Tag am frühen Nachmittag veröffentlicht hatte. Diese enthielt die Beschreibung der angeblich von B3 getragenen Schuhe, welche die Angeklagten abgegeben hatten. Sodann untersuchten sie den Müllsack genauer und fanden in diesem u.a. eine Wickelunterlage, einen hellen Stoffhasen sowie weitere Kleidungsstücke. Einige der Kleidungsstücke wiesen blutverdächtige Anhaftungen auf. Der Zeuge Y informierte sodann telefonisch die Polizei über den Fund. Nach wenigen Minuten traf ein Streifenwagen und dann kurze Zeit später Beamten der Mordkommission ein, die den Fundort sicherten. 18. Um 21:27 Uhr erfolgte die vorläufige Festnahme des Angeklagten A und um 23:09 Uhr die der Angeklagten B. Die Vernehmung des Angeklagten A wurde um 20:50 Uhr unterbrochen und um 22:00 Uhr fortgesetzt. Auf Vorhalt der Aussage der Angeklagten B leugnete er weiterhin, in irgendeiner Art und Weise an dem Tod von B3 und dem Wegbringen des Leichnams beteiligt gewesen zu sein. Auch die Fortsetzung der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten A wurde schließlich um 22:20 Uhr beendet und am nächsten Tag, dem 22.12.2012, um 11:45 Uhr fortgesetzt. Im Rahmen der fortgesetzten Beschuldigtenvernehmung am 22.12.2012 ließ sich der Angeklagte A dahingehend ein, dass er B3 am vorangegangenen Mittwoch mit der Außenseite seiner rechten Hand eine Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben habe, nachdem diese nicht aufgehört habe rumzutoben und er an diesem Tag sowieso nicht „gut drauf“ gewesen sei. Durch diesen Schlag sei sie mit der linken Gesichtshälfte auf eine Kiste gefallen und habe sich die zu ihrem Tode führenden Verletzungen zugezogen. Nachdem die Vernehmungsbeamten dem Angeklagten A die vorläufigen Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Obduktion des Leichnams von B3 vorgehalten und ihm zwei Lichtbilder von ihren Gesichtsverletzungen vorgelegt hatten, änderte er seine Einlassung dahingehend, dass er mehrmals – auch mit der Faust – auf B3 eingeschlagen und sie auch einmal an den Haaren gezogen habe. Die Vernehmung der Angeklagten B wurde um 00:00 Uhr beendet und am darauffolgenden Tag um 11:10 Uhr fortgesetzt. In dieser fortgesetzten Beschuldigtenvernehmung konkretisierte die Angeklagte B ihre Angaben zu dem Tatzeitraum dahingehend, dass es sich um den Mittwoch, den 19.12.2012, gehandelt habe, und machte weitere Angaben zu vorangegangen Übergriffen und Erziehungsmethoden des Angeklagten A gegenüber B3. 19. Beide Angeklagten wurden am 22.12.2012 dem Haftrichter vorgeführt, das Amtsgericht Köln erließ sodann für beide Haftbefehle und setzte diese – nach Verkündung – in Vollzug. VI. Bei den Angeklagten war zum Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns voll vorhanden, ihre Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten A zur Tatzeit betrug maximal 2,23 Promille. C. Zur Beweiswürdigung I. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A – A.I.1. – beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A und der Zeugen A1, D, X3 und X2, H6 und H10. Ferner beruhen sie auf den zeugenschaftlichen Angaben und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H9 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung sowie auf dem verlesenen Bericht der Justizvollzugsanstalt Köln vom 02.04.2013. 2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten A – A.I.2. – sowie zu dem weiteren zum Tatzeitpunkt gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren – A.I.3. - ergeben sich aus dem als Urkunde verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten A vom 03.01.2013, der Verlesung der sich daraus ergebenden Abschlussentscheidungen, aber auch von weiteren Entscheidungen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls sowie den hierzu von dem Angeklagten A getätigten ergänzenden Angaben. II. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten B – A. II.1. – beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B und der Zeugen I, H, K, J und W, den Ausführungen von Frau W5 von der Jugendgerichtshilfe Köln, den zeugenschaftlichen Bekundungen und Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V, der teilweisen Verlesung des Inhalts der Akte des Strafverfahrens des Amtsgerichts Brühl (Az.: 51 Ls – 172 Js 777/09 – 55/10) sowie aus dem verlesenen Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 12.04.2013. 2. Die Feststellung, dass die Angeklagte B bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – A.II.2. – beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs der Angeklagten B vom 28.12.2012. III. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung – teils in Übereinstimmung zu den getroffenen Feststellungen und teils in Abweichung zu diesen – im Wesentlichen wie folgt eingelassen: 1. a. Der Angeklagte A hat den Geschehensablauf, soweit es die aktiven Misshandlungen von B3 am 17.12.2012 betrifft, eingeräumt. Zu seiner persönlichen Situation am Tattag hat er ausgesagt, sich in einem allgemeinen Zustand der Ausweglosigkeit befunden zu haben. So seien bei ihm verschiedene Faktoren zusammengekommen, die ihn in diesen Zustand versetzt hätten. Es habe ihm damals an einer eigenen Wohnung und einer beruflichen Perspektive gefehlt. Auch die Beziehung mit der Angeklagten B sei nicht so verlaufen, wie er sich dies anfangs vorgestellt habe. Aufgrund dessen und auch aufgrund der Probleme mit der Zeugin D, insbesondere bezüglich des Umgangsrechts für den gemeinsamen Sohn E, habe sein Alkoholkonsum in den Wochen vor der Tat wieder stark zugenommen. Ferner habe seine Inhaftierung zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe unmittelbar bevorgestanden und er habe befürchtet, seinen Geburtstag am 21.12.2012 sowie die Weihnachtsfeiertage im Gefängnis und somit insbesondere ohne seinen Sohn E verbringen zu müssen. Am Morgen des 17.12.2012 habe er daher erneut seine Sorgen mit Alkohol betäuben wollen und eine halbe 0,7 Liter Flasche Wodka getrunken. Hiervon habe er auch der Angeklagten B erzählt, worauf es zu einem Streit mit dieser gekommen sei. Als die Angeklagte B ihm mitgeteilt habe, sie wolle alleine zum Einkaufen gehen, sei er aufgrund seiner schlechten Stimmungslage und vorheriger Schwierigkeiten beim alleinigen Aufpassen auf B3 damit nicht einverstanden gewesen und hätte daher darauf bestanden, dass sie zumindest schlafen gelegt werden müsse. Die Angeklagte B habe sodann, nachdem sie B3 schlafen gelegt habe, gegen 11:30 Uhr die Wohnung verlassen und sei Einkaufen gegangen. Er selbst sei Baden gegangen, als B3 plötzlich angefangen habe zu quengeln und zu schreien, wobei es ihm über einen Zeitraum von 45 – 60 Minuten nicht gelungen sei, sie zu beruhigen. Er habe sodann die Nerven verloren und B3 in einer Art „Kurzschlussreaktion“ geschlagen. b. Bezüglich der konkret ausgeführten Verletzungshandlungen hat der Angeklagte A sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe B3 einmal mit dem Handrücken der rechten Faust und einmal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. B3 sei daraufhin mit dem Gesicht auf den Laminatboden gefallen. Sie habe weiter geschrien. Er habe sie sodann an den Haaren hochgezogen und dann von ihr abgelassen. Sie sei dann plötzlich ruhig gewesen und er sei quasi „aufgewacht“. Er habe schon erkannt, dass er ihr äußerliche Verletzungen beigebracht habe, von einem lebensbedrohlichen Zustand sei er allerdings nicht ausgegangen. In den nächsten Tagen seien bei B3 zwar Flecken im Gesicht zu sehen gewesen, sie habe sich aber ansonsten „ganz normal“ verhalten. So habe sie noch nach den Schlägen eigenständig gegessen, Nudeln mit Soße. Am Abend des 17.12.2012 habe man noch zusammen Fernsehen geschaut. c. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A seine ursprüngliche Einlassung dahingehend geändert, dass er B3 mindestens fünf mit Wucht ausgeführte Faustschläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht versetzt habe, um sie zur Ruhe zu bringen. Durch diese Schläge sei B3 zweimal zu Boden gestürzt und mit dem Kopf und dem Gesicht hart auf den Boden aufgeschlagen. Nach diesen Stürzen habe er B3 jeweils wieder an den Haaren vom Boden hochgezogen und ihr jeweils – während er sie mit der linken Hand an den Haaren festgehalten habe – (zusätzlich) wieder mindestens einen wuchtigen Schlag versetzt. Dabei habe er durchaus erkannt, dass B3 aufgrund dieser Misshandlungen versterben könnte und habe dies billigend in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang hat er seine bisherigen Angaben hinsichtlich des Zustandes von B3 in den Tagen nach der Tat abgeschwächt und ausgesagt, er könne hierzu kaum etwas sagen, da er ihr in den Folgetagen aus dem Weg gegangen sei, da er sich so für seine Tat geschämt habe. d. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs hat er ausgesagt, er habe B3 nach den Misshandlungen in ihrem Kinderzimmer alleine zurückgelassen und sei in das Wohnzimmer gegangen. Als die Angeklagte B später vom Einkaufen nach Hause gekommen sei, sei diese in das Kinderzimmer gegangen und habe ihn dann dazu gerufen. B3 habe da auf dem Boden des Kinderzimmers gesessen. Sie habe schon benommen gewirkt. Sie sei aber nicht wie eine Puppe in sich zusammengesackt. Über das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe habe er mit der Angeklagten B in dem Zeitraum nach der Tat vom 17.12.2012 nicht gesprochen. Am Donnerstag, dem 20.12.2012, habe er dann gemeinsam mit der Angeklagten B den Tod von B3 festgestellt. Im Anschluss habe man sich mit dem Zeugen X4 getroffen, da man es in der Wohnung nicht mehr ausgehalten habe. In der Nacht habe er dann gemeinsam mit der Angeklagten B den Leichnam von B3 in dem Gebiet um den Fühlinger See weggebracht und man sei dann zusammen auf die Idee gekommen, B3 am nächsten Tag bei der Polizei als vermisst zu melden. Er bereue sein Verhalten nun zutiefst. 2. a. (1) Die Angeklagte B hat sich zunächst dahingehend eingelassen, am Montag, dem 17.12.2012, gegen Mittag alleine einkaufen gegangen und danach sofort nach Hause zurückgekehrt zu sein. Sie habe B3 vorher nicht schlafen gelegt. Der Angeklagte A habe ihr gesagt, sie solle alleine einkaufen gehen, damit B3 sich auch an ihn gewöhne. Als sie zurückgekommen sei, habe sich B3 in ihrem Kinderzimmer befunden. Der Angeklagte A habe ihr gesagt, sie solle nicht in das Kinderzimmer gehen, weil B3 gerade spiele. Sie habe sich aber trotzdem in das Kinderzimmer begeben, um nach B3 zu schauen. Dort habe sie festgestellt, dass B3 an ihrer Spielküche gespielt habe und eine alte Wunde an der Stirn sich wieder geöffnet und angefangen habe zu bluten. Sie sei davon ausgegangen, dass B3 sich die alte Wunde wieder aufgekratzt habe. Daher habe sie, ohne sich weiteres dabei zu denken, das wenige Blut abgewischt. Sodann sei sie in die Küche gegangen, um zu kochen. Der Angeklagte A habe währenddessen auf der Couch im Wohnzimmer gelegen und so getan, als ob er schliefe. Nach einigen Minuten habe sie erneut ins Wohnzimmer geschaut und festgestellt, dass der Angeklagte A nicht mehr auf der Couch gelegen habe, sondern Richtung Kinderzimmer gegangen sei. Die Verbindungstüren hätten offen gestanden. Sie habe dann zunächst weitergekocht. Als das Essen fertig gewesen sei, habe der Angeklagte A wieder auf der Couch im Wohnzimmer gelegen. Sie habe sodann nach B3 gerufen, damit diese zum Essen komme. Als diese nicht reagiert habe, sei sie ins Kinderzimmer gegangen, um sie zu holen. Dort habe sie sie auf dem Boden liegend vorgefunden. Sie habe auf der Wickelablage gelegen. Als sie sie hingesetzt habe, habe sie sich zweimal übergeben, einmal aus dem Mund und einmal aus der Nase. Sie sei in sich zusammengefallen wie eine Puppe. Das linke Auge sei dick geschwollen gewesen und das rechte Auge habe hin- und her gewackelt. Sie selbst habe angefangen zu weinen und dann den Angeklagten A dazu geholt, welcher lediglich gefragt habe, was denn passiert sei, er habe doch geschlafen. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie einen Krankenwagen rufen werde, woraufhin er ihr gesagt habe, dass sie dies nicht tun solle, weil die ihr das nicht glauben würden. Sie würde sehen, was sie davon habe, wenn sie jemanden informiere. Er würde sich aufgrund seiner Kinder auskennen. Sie solle ihm vertrauen. Sie solle B3 nur ins Bett legen und dann würde das schon wieder werden. Sie habe dem Angeklagten A vertraut und ihm daher geglaubt. Außerdem habe sie zugleich Angst vor einer aggressiven Reaktion des Angeklagten A gehabt, wenn sie Hilfe hole. Sie sei aber schon davon ausgegangen, dass der Angeklagte A B3 die Verletzungen zugefügt habe, weil er ja der einzige gewesen sei, der sich mit B3 in der Wohnung befunden habe. Geräusche etc. habe sie aber keine gehört, während sie sich beim Kochen in der Küche befunden habe. Nach ca. 30 Minuten sei B3 sodann wieder aufgewacht und sei – bis auf die Flecken im Gesicht – ganz normal gewesen. Sie habe dann gemeinsam mit dem Angeklagten A die Verletzungen die nächsten 3 Tage mit einem Kühlpack gekühlt, wobei B3 das Kühlpack zwischenzeitlich auch selbst festgehalten habe. B3 habe auch noch selbständig essen können, als ob nichts passiert wäre. So habe sie sogar eine warme Mahlzeit und Salamibrote gegessen und normal getrunken. Ihren Trinkbecher habe sie selbständig festhalten können. Auch sei sie weiterhin selbständig gelaufen. Sie sei aber schon ruhiger als sonst gewesen. Sie habe auch bei B3 durch Fühlen nachgeprüft, ob ihre Zähne noch alle fest gewesen seien. Sie habe dafür den Mundraum mit dem Daumen abgetastet. Es hätten keine Zähne gewackelt. Ihre Haare habe sie ihr in dem Zeitraum nach dem 17.12.2012 nicht gekämmt. Am 19.12.2012 sei B3 dann nach ihrem Mittagsschlaf nicht wie sonst um 16 Uhr aufgewacht. Sie habe vergeblich versucht, sie zu wecken. In den nächsten Stunden sei sie häufig zu ihr gegangen, um nach ihr zu schauen. Sie habe dann noch geatmet. Weil sie derart oft zu ihr gegangen sei, habe der Angeklagte A ihr noch gesagt, sie solle nicht jedes Mal nach ihr schauen. Sie werde schon noch wach. Zwischen 21 und 22 Uhr habe sie dann noch einmal gemeinsam mit dem Angeklagten A versucht, B3 zu wecken. Auch diese Bemühungen seien allerdings vergeblich gewesen. Am nächsten Morgen gegen 11 Uhr habe sie sich gewundert, dass B3, die sonst immer gegen 10 Uhr wach werde, immer noch schlafe. Im Kinderzimmer habe sie dann festgestellt, dass B3 ganz kalt gewesen sei. Sie habe sodann gemeinsam mit dem Angeklagten A festgestellt, dass B3 tot gewesen sei. Sie habe daraufhin einen Krankenwagen rufen wollen, aber der Angeklagte A habe ihr gesagt, sie solle dies lassen. Sie seien dann gemeinsam zu dem Zeugen X4 gegangen. Am Abend seien sie zurück in die Wohnung gekommen. Der Angeklagte A habe dann den Plan gefasst, B3 in der Nacht zum 21.12.2012 verschwinden zu lassen. Diesem Plan gemäß hätten sie den Leichnam von B3 sodann in der Nacht am Fühlinger See in ein Gebüsch geworfen und sie am nächsten Tag auf der Polizeiwache Köln-E2 vermisst gemeldet. Es tue ihr unendlich leid, was sie getan habe. (2) Zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten A allgemein befragt, hat sie erklärt, dieser habe ab Dezember 2012 täglich Alkohol getrunken. Überdies habe er auch Marihuana konsumiert. Getrunken habe er meistens Schnaps aus kleinen Flaschen und Wein. Manchmal habe er auch Wodka getrunken. Sie habe des Öfteren für ihn Alkohol gekauft. Sie sei ca. alle zwei Tage einkaufen gegangen und habe dann in der Regel 1-2 Tetrapak Weißwein und 2-3 Pakete kleiner Schnapsflaschen für ihn gekauft. Ob sie auch mal Wodka für ihn gekauft habe, wisse sie nicht. Sie gehe aber davon aus, dass er sich zwischendurch auch selbst noch zusätzlich Alkohol gekauft habe. Wenn er getrunken habe, sei er aggressiv geworden und habe rumgeschrien. Teils habe sich der Alkoholkonsum bei ihm auch dadurch gezeigt, dass er - im Verlaufe des Abends - hin- und hergeschwankt sei. Hinsichtlich der Tageszeit des Alkoholkonsums durch den Angeklagten A hat die Angeklagte B zunächst erklärt, er habe nur abends, d.h. ca. ab 17 Uhr, Alkohol getrunken, während er mit dem Konsum von Marihuana auch schon tagsüber begonnen habe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie ihre diesbezüglichen Angaben geändert und bekundet, dass sie einmal mitbekommen habe, dass er auch bereits morgen angefangen habe, Alkohol zu konsumieren. Bei diesem Vorfall habe er ihr morgens ein Glas Wodka mit Orangensaft angeboten. Sie sei zuerst davon ausgegangen, dass das Glas nur Orangensaft enthalte. Als sie dann gerochen habe, dass sich auch Alkohol in dem Glas befunden habe, habe sie abgelehnt und sei sauer geworden. In der Folgezeit hat sie ihre ursprüngliche Verneinung eines morgendlichen Alkoholkonsums des Angeklagten A noch weitergehender eingeschränkt. Sie könne dazu nicht viel sagen und letztendlich auch nicht ausschließen, dass er öfters schon morgens Alkohol getrunken habe, da sie ja nicht immer zuhause gewesen sei. Konkret zu seinem Alkoholkonsum am Morgen des 17.12.2012 befragt, hat die Angeklagte B angegeben, sie habe nicht bemerkt, dass der Angeklagte A Alkohol konsumiert habe. Was er gemacht habe, als sie weg war, könne sie aber auch nicht sagen. Sie sei sich aber sicher, dass er ihr nicht davon erzählt habe, dass er getrunken habe und dass es auch nicht zu einem Streit mit ihm über seinen Alkoholkonsum gekommen sei, bevor sie die Wohnung verlassen habe, um einkaufen zu gehen. Zu dem Ablauf der Tage von Montag bis zu dem Feststellen des Todes von B3 am Donnerstag Vormittag hat die Angeklagte B geäußert, sie könne sich nicht daran erinnern, was sie – beide – im Einzelnen gemacht hätten. Sie erinnere sich aber nicht daran, dass der Angeklagte A und/oder sie das Haus verlassen hätten. b. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme hat die Angeklagte B bezüglich der erfolgten Kontrolle der Zähne von B3 klarstellend erklärt, sie habe eine solche Kontrolle am Nachmittag des 17.12.2012 lediglich in der Form vorgenommen, dass sie mit dem Finger die Unterlippe ihrer Tochter heruntergedrückt und bei dieser Gelegenheit keine Beeinträchtigungen der Vorderzähne und/oder Einblutungen in diesem Bereich habe feststellen können. Abgetastet habe sie die Zähne dann nicht mehr. c. Die Angeklagte B hat sodann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (nämlich nach den Vernehmungen der Zeuginnen J und A1) ihre ursprüngliche Aussage dahingehend geändert, dass sie am Montag des 17.12.2012, nachdem sie ihre Einkäufe im City-Center erledigt hatte, noch einmal nach Hause gekommen sei. Da habe sie im Kinderzimmer bemerkt, dass bei B3 die alte Wunde an der Stirn wieder angefangen habe zu bluten. Sie sei dann gegen 13:30 Uhr noch einmal ins City-Center gegangen, um sich mit der Zeugin J zu treffen. Als sie ca. gegen 15 Uhr von diesem Treffen zurück nach Hause gekommen sei, sei sie erneut in das Kinderzimmer von B3 gegangen und habe dort die schon im Rahmen ihrer ersten Aussage beschriebenen Verletzungen bemerkt. d. Abweichend von ihrer Ersteinlassung im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Angeklagte B später ausgesagt, sie habe erst nachdem sie den Tod von B3 festgestellt hätten, mit dem Angeklagten A darüber gesprochen, ob sie einen Krankenwagen herbeirufen sollen. Hiervon habe der Angeklagte A dann abgeraten, weil ihnen sowieso niemand glauben würde. Vorher sei das Thema „Herbeiholen von ärztlicher Hilfe“ nicht besprochen worden. IV. Die Kammer ist aufgrund der glaubhaft geständigen Angaben des Angeklagten A und der Angaben der Angeklagten B davon überzeugt, dass der Angeklagte A die Tat zum Nachteil von B3 in Form der aktiven Tötungshandlung so ausgeführt hat, wie dies unter B.III.1.d. festgestellt worden ist. 1. Das Geständnis des Angeklagten A, soweit es die Umstände seiner aktiven Tatbegehung am 17.12.2012 betrifft, ist glaubhaft. a. Zum einen ist es insoweit glaubhaft, als der Angeklagte A angegeben hat, dass die Tat am Mittag des 17.12.2012 stattgefunden habe und durch ihn alleine verübt worden sei, während die Angeklagte B sich nicht zuhause befunden habe. Denn dies deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis. (1) Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 hat im Rahmen seiner überzeugenden gutachterlichen Ausführungen, welche er anhand der bei der Obduktion gefertigten Lichtbilder erläutert hat, bekundet, bei der Untersuchung der Weichgewebseinblutungen im Kopfbereich von B3 sei aufgefallen, dass diese mehrfach bereits abgemattet und somit in Abheilung begriffen erschienen seien. Ferner habe sich die Unterblutung der harten Hirnhaut bereits in Organisation begriffen gezeigt, da sie zwar noch mit dem Finger verschieblich, jedoch bereits locker haftend ausgebildet gewesen sei. Diese Befunde würden gegen einen sehr zeitnah nach der Traumatisierung erfolgten Todeseintritt und somit für eine über einige Zeit anhaltende Überlebensdauer nach der Verletzungsentstehung sprechen. Die feingewebliche Untersuchung mehrerer, an unterschiedlichen Regionen lokalisierter, eingebluteter Kopfverletzungen sowie der unterbluteten harten Hirnhaut lasse den Schluss zu, dass B3 die Traumatisierung am ehesten einen Zeitraum von 3 Tagen, zumindest jedoch mehr als 24 bis 32 Stunden überlebt habe. Von daher sei ihm aus rechtsmedizinscher Sicht der sich aus den polizeilichen Angaben der Angeklagten ergebende scheinbare Tatzeitpunkt am Mittwoch, dem 19.12.2012, um die Mittagszeit angesichts der bei Auffinden der Leiche am Donnerstag, dem 20.12.2012, bereits vorhandenen Todesstarre, wie sie von den Angeklagten übereinstimmend beschrieben worden sei, von Anfang an schwerlich mit den Befunden aus der feingeweblichen Untersuchungen kompatibel erschienen. Der für den Mittag des 17.12.2012 beschriebene Tatzeitpunkt füge sich hingegen zwanglos zu den gutachterlichen Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen. Ein mehraktiges Geschehen in der Form, dass B3 ein Teil der Verletzungen zeitlich erst nach dem 17.12.2012 zugefügt worden seien, könne er dahingehend ausschließen, dass nach diesem Zeitpunkt zumindest keine massiven Gewalteinwirkungen mehr stattgefunden hätten. Denn, da sich hinsichtlich aller festgestellten Verletzungen gleiche Befunde bei den feingeweblichen Untersuchungen ergeben hätten, zwinge dies aus rechtsmedizinischer Sicht zu dem Schluss, dass die Verletzungen B3 zeitnah zueinander zugefügt worden sein müssen. (2) Zudem stimmt das Geständnis des Angeklagten A in Bezug auf die Angaben zu dem Tatzeitraum mit der Einlassung der Angeklagten B überein. Auch diese hat im Rahmen der Hauptverhandlung den 17.12.2012 als den Tag angegeben, an welchem sie die Verletzungen bei B3 erstmals festgestellt habe. Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Angeklagten B zu zweifeln, bestehen für die Kammer nicht. (3) Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten A und B im Rahmen der Hauptverhandlung bezüglich des Zeitpunkts der Einwirkung auf B3 spricht auch nicht, dass beide im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen hierzu abweichende Angaben getätigt haben. Im Rahmen dieser Vernehmungen hatten beide – schließlich übereinstimmend - angegeben, dass der Angeklagte A B3 die Verletzungen am 19.12.2012 zugefügt bzw. respektive die Angeklagte B die Verletzungen an diesem Tag erstmals gesehen habe, als sie vom Einkaufen nach Hause gekommen sei. Denn die Erklärung beider Angeklagten hierzu ist äußerst plausibel und lebensnah. Sie hätten sich gemeinsam bei der vorherigen Absprache ihrer jeweiligen Aussagen dazu entschieden, falls man ihnen die Entführungsgeschichte nicht abnehmen würde, anzugeben, dass die Verletzungen von B3 erst am 19.12.2012 entstanden seien. Dies, weil sie davon ausgegangen seien, die Tat würde als noch schlimmer und schwerwiegender empfunden werden, wenn man einräumen würde, dass B3 die Misshandlungen noch mehrere Tage überlebt habe. Dafür, dass es sich bei der ersten Angabe der Angeklagten B bei der Polizei zu dem angeblichen Tatzeitpunkt um eine falsche Angabe gehandelt hat, spricht ferner, dass die Angeklagte B sich diesbezüglich bei der Polizei sehr vage und widersprüchlich geäußert hat, wie die Zeugen KHK Q8, KHK Q7 und KHK H1, die die Vernehmung durchgeführt haben, bekundet haben. Demnach datierte die Angeklagte B ihre Feststellungen zu den Verletzungen ihrer Tochter mal auf Dienstag, den 18.12.2012, mal auf Mittwoch, den 19.12.2012, ohne dies in eine stimmige Schilderung der jeweiligen Tagesabläufe einbinden zu können. Dieses Aussageverhalten spricht aus aussagepsychologischer Sicht deutlich dafür, dass die Angaben der Angeklagten B bei der polizeilichen Vernehmung insoweit nicht der Wahrheit entsprachen. Dass es der Angeklagten B sehr schwer fällt, neue Geschichten zu erfinden, wird auch bestätigt durch die gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V, der ausgeführt hat, dass die Angeklagte B aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten hierzu nur äußerst eingeschränkt fähig sei. b. Auch die Angaben des Angeklagten A hinsichtlich der konkreten Art und Weise und des Umfangs der gegen B3 ausgeübten Gewalt sind glaubhaft. Der Angeklagte A hat schließlich eingeräumt, mindestens fünfmal mit der Faust gegen Kopf und Gesicht von B3 geschlagen zu haben. Ferner habe er sie zweimal, nachdem sie jeweils mit dem Gesicht auf den Boden aufgeschlagen sei, an den Haaren hochgezogen und ihr jeweils einen weiteren Faustschlag ins Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzt. (1) Die von dem Angeklagten A geschilderten Gewalteinwirkungen sind mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung des Leichnams von B3 vollumfänglich kompatibel. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 hat hierzu zunächst ausgeführt, die zwei Jahre alt gewordene B3 habe bei einer Körpergröße von 84 cm 10 kg gewogen und habe sich – bis auf die festgestellten Verletzungen – in einem guten Allgemein- und Pflegezustand befunden. Es habe keine Anzeichen einer lang andauernden Vernachlässigung des Kleinkindes gegeben. So habe es auch keine bestimmte, von Haarausfall betroffene Kopfregion gegeben. Vielmehr sei das Haar von B3 allgemein eher schütter gewesen. Zu den weiteren Obduktionsbefunden, die er anhand der Lichtbilder der Obduktion weiter erläutert hat, hat er ausgeführt, es sei zunächst zwischen zwei Verletzungskomplexen zu unterscheiden, zum einen den durch eine stumpfe Gewalteinwirkung verursachten und zum anderen den Einwirkungen, die zu einer Taschenbildung zwischen der Kopfschwarte und der äußeren Knochenhaut geführt hätten. Durch stumpfe Gewalteinwirkung seien ausgedehnte Hautunterblutungen mit korrespondierenden Gewebseinblutungen der linken wie rechten Kopfseite mit einer Ausdehnung über die Gesichtsbereiche beidseits bis in den Unterkieferbereich und bis in die benachbarten Halsweichteile sowie über weitere Areale der behaarten Kopfhaut in den seitlichen, oberen und hinteren Anteilen, verursacht worden. Hierzu korrespondierten die festgestellten ausgedehnten Unterblutungen der äußeren Knochenhaut des Schädeldaches in nahezu sämtlichen Abschnitten des Hirnschädels. Ferner seien teils großflächige Vertrocknungen der Gesichtshaut, insbesondere beidseits der Wangenhaut, streifige Hautunterschürfungen der rechtsseitigen Wangenhaut, Schleimhautunterblutungen des Mundvorhofes von Ober- und Unterlippe, zwei gelockerte und teils verlagerte Zähne des rechtsseitigen Unterkiefers, sowie Weichgewebsschwellungen und –unterblutungen im Bereich beider Augen unter Betonung beider Augenunterlider und des linken Augenoberlides festzustellen gewesen. Ferner habe sich bei der Untersuchung des Schädelinnenraumes eine breitflächige und dünnschichtige Unterblutung der harten Hirnhaut (sog. subdurales Hämatom) gefunden. Die genaue Anzahl der diese Zeichen verursachenden Einwirkungen sei im Einzelnen nicht feststellbar, da die Hautunterblutungen teils ineinander übergingen und dicht beieinander lokalisiert und daher nicht mehr voneinander abzutrennen seien. Er könne aber sicher sagen, dass es sich um mindestens zehn Einwirkungen gehandelt haben müsse. Die stumpfe Gewalt müsse dabei wiederholt und massiv gegen den Kopf und das Gesicht von B3 ausgeführt worden sein. Dabei könne es sich sowohl um Schläge, Tritte und/oder ein Anschlagen des Kopfes gegen eine ebene Fläche gehandelt haben. Die zweite Einlassung des Angeklagten A dahingehend, dass er B3 mindestens fünf Faustschläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht versetzt habe, sei, was den Mechanismus der stumpfen Gewalt betreffe, durchaus plausibel. Es habe sich zwar insgesamt um eindeutig mehr als fünf Einwirkungen gehandelt. Die weiteren Verletzungen im Kopf- und Stirnbereich seien aber zwanglos mit den weiteren – von dem Angeklagten A eingeräumten - zwei Faustschlägen, die er B3 versetzte, während er sie an den Haaren hochzog, kompatibel. Soweit es die Hautabschürfungen im Wangenbereich betrifft, so seien diese durch die zwei Stürze von B3 auf den harten Laminatboden des Kinderzimmers erklärbar. Die Taschenbildungen zwischen der Kopfschwarte und der äußeren Knochentafel des Schädeldaches im Bereich beider Stirnhöcker, ohne die Einlagerung von flüssigem Blut, könnten entweder durch eine sogenannte Abscherung infolge einer kombinierten Druck- und Scherbelastung in den beiden betroffenen Bereichen oder alternativ durch einen gewaltsamen Zugriff in Form eines sog. Scalpings verursacht worden sein. Hierunter sei ein Ergreifen und deutlich energiereiches Zerren an den Haaren mit hierdurch bedingter, gewaltsamer Ablösung der Kopfschwarte von den darunter liegenden Strukturen zu verstehen. Bei Kleinkindern werde ein solcher Prozess dadurch begünstigt, dass die Gefäße lockerer seien als bei Erwachsenen. Die Einlassung des Angeklagten A dahingehend, dass er B3 zweimal, als sie auf den Boden gefallen sei, an den Haaren hochgezogen und ihr während dieser Bewegung, sie an den Haaren festhaltend, zwei Schläge versetzt habe, sei mit den hierzu festgestellten Verletzungen durchaus kompatibel. Auch das subdurale Hämatom könne hierdurch bei erheblicher Beschleunigung des Kopfes verursacht worden sein. Für die Entstehung des todesursächlichen Hirnödems sei sowohl die stumpfe Gewalteinwirkung als auch die Einwirkung in Form des sog. Scalpings grundsätzlich geeignet gewesen. Das subdurale Hämatom alleine hingegen habe nicht zu dem Hirnödem führen können. Ob das todesursächliche Hirnödem letztlich maßgeblich durch die stumpfe Gewalteinwirkung oder das Scalping verursacht worden sei, lasse sich nicht sicher feststellen. In Kombination hätten diese Gewalteinwirkungen aber zu einer ausgedehnten Hirngewebsschwellung (Hirnödem) mit nahezu vollständiger Verlegung des Hirnkammersystems sowie fortgeschrittener Verstreichung des Hirnwindungsreliefs geführt. Der Ausprägungsgrad der Hirnschädigung erkläre ohne weiteres den Tod von B3 aufgrund eines zentralen Regulationsversagens. (2) Ferner lässt die Konstanz der Angaben des Angeklagten A zu den konkret ausgeführten Verletzungshandlungen auf deren Richtigkeit schließen. Der Angeklagte A hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.12.2012 Angaben zu der Art und – eingeschränkt – zu dem Umfang der gegenüber B3 ausgeführten Misshandlungen gemacht. Dies wiederum steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK Q9, der den Angeklagten A am 22.12.2012 als Beschuldigten vernommen und insoweit dessen dortige Angaben im Kern in Übereinstimmung mit den unter B.III.1.d. getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert hat. c. Für glaubhaft erachtet hat die Kammer auch die Angaben des Angeklagten A dahingehend, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat in einer für ihn persönlich als ausweglos empfundenen Situation befunden habe (vgl. B.III.1.b.). (1) Diese Schilderung des Angeklagten A fügt sich mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Angeklagten B, den Bekundungen der Zeugen D, A1 sowie X2, X4 und X3 und den sonstigen objektiven Beweisergebnissen. aa. Die Angaben des Angeklagten A hinsichtlich des Vorliegens einer Ladung zum Strafantritt zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe werden durch die schriftliche Strafantrittsladung der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.11.2012 (Az.: 51 Js 826/11 V), die die Kammer durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, bestätigt. Ferner hat die Angeklagte B glaubhaft angegeben, der Angeklagte A habe ihr davon erzählt, dass er eine Ladung zum Strafantritt erhalten habe, welcher er bis Ende Dezember 2012 nachzukommen habe. Sie selbst habe dies gefreut, da sie in einem Aufenthalt des Angeklagten A in der Justizvollzugsanstalt für sich selbst die Chance gesehen habe, sich von ihm zu trennen. Die Angaben des Angeklagten A zu dem drohenden Strafantritt decken sich auch mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin X2. Diese hat bekundet, der Angeklagte A habe ihr bei einem Treffen am 01.12.2012, bei welchem sie viel über seine Probleme gesprochen hätten, berichtet, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weil er eine Zahlung versäumt habe. Übereinstimmend hat auch die Zeugin X3 ausgesagt, der Angeklagte A habe ihr mehrfach davon erzählt, dass ein Haftbefehl gegen ihn in der Welt sei. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. bb. Soweit der Angeklagte A angegeben hat, ihm sei bekannt gewesen, dass weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen seien, so fügt sich dies mit den Bekundungen des Zeugen KK J2, welcher bekundet hat, Anfang Dezember 2012 die Wohnung der Angeklagten in der Z-Straße aufgesucht zu haben und dort einen, in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 962 Js 629/12) erlassenen Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten A vollstreckt zu haben. In diesem Verfahren sei dem Angeklagten A der Diebstahl eines dienstlichen Tablet-PC‘s aus dem Heilig-Geist-Krankenhaus in Köln-S am 12./13.11.2012 vorgeworfen worden. Die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten sei allerdings erfolglos verlaufen. Er habe den Angeklagten A sodann für die kommende Woche zur Beschuldigtenvernehmung und die Angeklagte B zur Zeugenvernehmung geladen. Keiner der beiden sei allerdings zu diesen Terminen erschienen. Diese Angaben werden auch bestätigt durch den Inhalt der diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, welcher teilweise durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. cc. Dass der Angeklagte A Probleme mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D, hatte, welche insbesondere auch die Regelung des Umgangsrechts für den gemeinsamen Sohn, E, betrafen und zu einer dauernden Unzufriedenheit bei ihm, seinen Sohn nicht oft genug sehen zu können, führten, wird bestätigt durch die in diesem Teil glaubhaften Angaben der Angeklagten B sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen D, A1 sowie X4 und X3. So hat die Angeklagte B angegeben, dass die Art und Weise des immer noch bestehenden Kontakts und Verhältnisses des Angeklagten A zu der Zeugin D einer der Hauptstreitpunkte in ihrer Beziehung gewesen sei. So habe sie aufgrund der Äußerungen des Angeklagten A oft das Gefühl gehabt, der Angeklagte A hänge noch immer an seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes und es habe sich bei ihr um seine Traumfrau gehandelt. So habe er oft von ihr erzählt. Auch habe er sich ihr gegenüber häufig darüber beschwert, dass er seinen Sohn nur so selten sehen dürfe, während sie B3 immer bei sich haben könne. Auch wenn der Angeklagte A bestritten hat, gegenüber der Angeklagten B die Zeugin D als seine große Liebe bezeichnet zu haben, ist die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin D und der Zeugen X davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten B zutreffend sind. Dies fügt sich auch mit den Angaben der Zeugin D. Diese hat ausgesagt, dass es, insbesondere kurz nach der Trennung von dem Angeklagten A Ende 2011, zu teils heftigen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten A bezüglich des Umgangsrechts für den gemeinsamen Sohn E gekommen wäre. Nachdem sie ihm E einmal für einen Zeitraum von ca. 6 Wochen nicht gegeben habe, hätte er sich beim Jugendamt beschwert und es sei daraufhin eine Regelung getroffen worden, nach der er E jedes zweite Wochenende sehen dürfe, allerdings zunächst nur im Beisein seiner Mutter C. Diese Einschränkung sei später aber aufgehoben worden. Auch davon, dass ihr Verhältnis ein großer Streitpunkt in der Beziehung der Angeklagten untereinander gewesen sei, habe sie Kenntnis. So sei es einmal zu einem Telefongespräch mit der Angeklagten B gekommen, in welcher diese ihr berichtet habe, dass ein Streit zwischen ihr und dem Angeklagten A eskaliert sei, weil sie eine Kurznachricht von dem Angeklagten A an die Zeugin D gelesen habe, in welcher er der Zeugin geschrieben habe, dass er sie noch liebe. Diese Kurznachricht habe es – nach Angaben der Zeugin D - auch tatsächlich gegeben. Auch wenn die Aussage der Zeugin D noch von der ungelösten Problematik ihrer Beziehung zu dem Angeklagten A belastet ist und daher in den Einzelheiten durchaus eine hohe Emotionalität mit einer negativen Grundeinstellung gegenüber dem Angeklagten A zu erkennen ist, so spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, soweit sie das grundsätzliche Bestehen eines problembelasteten Verhältnisses zwischen dem Angeklagten A und ihr betreffen. Denn andererseits hat sich die Zeugin D um objektive Schilderungen, z.B. indem sie den Angeklagten A als in dem Umgang mit und dem Verhältnis zu ihren Kindern als fürsorglich beschrieben hat, was sich auch mit den Angaben weiterer Zeugen deckt, bemüht. Daher hat die Kammer ausschließen können, dass die Zeugin D in Bezug auf das wechselseitig streitige Verhalten wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Dass die Beziehung zu der Zeugin D für den Angeklagten A immer noch problembelastet ist, deckt sich auch mit den Eindrücken, die die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten A während der Vernehmungen der Zeugen D und Z2, dem aktuellen Lebensgefährtin der Zeugin D, gewonnen hat. So war dies der einzige Zeitpunkt, in welchem der sonst stets ruhige und beherrschte Angeklagte A seine Emotionen nicht mehr vollständig unter Kontrolle hatte und sich dies dadurch äußerte, dass er die Vernehmung der Zeugin D wiederholt unterbrach und schließlich von der Kammer gemäßigt werden musste. Auch der Zeuge Z2 hat in seiner Aussage bestätigt, dass das Verhältnis des Angeklagten A zu der Zeugin D auch nach deren Trennung problematisch gewesen sei. Dies wisse er vor allem aus Erzählungen der Zeugin D. Er habe aber auch ein Telefongespräch der Zeugin D mit der Angeklagten B mitgehört, in welchem die Zeugin D der Angeklagten B erzählt habe, dass der Angeklagte A ihr eine Kurznachricht geschickt habe, in welcher er ihr mitgeteilt habe, dass er sie immer noch liebe. Diese Kurznachricht habe er auch selbst gelesen. Ferner fügen sich diese Angaben mit den Bekundungen der Zeugen X4 und X3, welche übereinstimmend ausgesagt haben, der Angeklagte A habe ihnen öfters davon erzählt, dass er Probleme mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin D, habe. Hierbei sei es insbesondere um den gemeinsamen Sohn gegangen. dd. Die Angaben des Angeklagten A, dass es in der Beziehung zu der Angeklagten B sehr häufig zu Streitigkeiten gekommen sei, wird bestätigt durch die diesbezüglichen, glaubhaften Angaben der Angeklagten B und die glaubhaften Aussagen der Zeugen D sowie PK‘in Y1, PK Y2, PK‘in Y3, PK Y4, PK‘in Y5, PK Y6, POK Y7 und PK Y8, den bei den Polizeieinsätzen jeweils vor Ort anwesenden Polizeibeamten. Die diesbezüglich getätigten Angaben der Angeklagten B sind kompatibel. Auch sie hat ausgesagt, dass die Beziehung zu dem Angeklagten A anfänglich gut verlaufen, es aber schon sehr bald zu Streitigkeiten mit ihm gekommen sei. Grund hierfür sei insbesondere – wie bereits ausgeführt – sein Verhältnis zu der Zeugin D sowie auch Erziehungsfragen bezüglich B3, als auch ihr ehemaliger Lebensgefährte W gewesen. Die Zeugin D hat dies – wie bereits ausgeführt – bestätigt. Dafür, dass es öfters zu - auch lautstarken - Auseinandersetzungen zwischen den Angeklagten kam, fügt es sich, dass es in vier Fällen – wie unter B.II.9. festgestellt – zu Polizeieinsätzen in der Wohnung in der Z-Straße kam, welche in drei Fällen dadurch ausgelöst wurden, dass eine Nachbarin der Angeklagten, die Zeugin Z3, die Polizei aufgrund der hohen Lautstärke informierte und in einem Fall die Angeklagte B einen Rettungswagen alarmierte. Dass es zu diesen Polizeieinsätzen kam, haben auch die Angeklagten übereinstimmend bestätigt. Ferner beruhen die unter B.II.9. getroffenen Feststellungen zu den Polizeieinsätzen in der Wohnung der Angeklagten B in der Z-Straße auf den Angaben der Zeugen PK‘in Y1, PK Y2, PK‘in Y3, PK Y4, PK‘in Y5, PK Y6, POK Y7 und PK Y8. Auch die Zeugin Z3, die Nachbarin der Angeklagten B, die die Wohnung unter ihr bewohnt, hat dies bestätigt. So hat sie ausgesagt, dass sie die Angeklagte B, bevor der Angeklagte A dort eingezogen sei, nie in ihrer Wohnung gehört habe, obwohl das Haus sehr hellhörig sei. Seit ca. November 2012 sei es aber ein paarmal lauter in deren Wohnung geworden und sie habe lautstarke Auseinandersetzungen hören können. Deswegen habe sie auch die Polizei gerufen. Einmal habe sie auch von ihrem Balkon aus hören können, dass die Angeklagte B geweint habe, nachdem der Angeklagte A sie laut angeschrien habe. Den genauen Wortlaut dieses Streitgesprächs habe sie allerdings nicht verstehen können. Dass ein Grund für die Streitigkeiten zwischen den Angeklagten u.a. auch Fragen der Erziehung von B3 waren, wird darüber hinaus bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen X2 und X3. So hat die Zeugin X3 erklärt, der Angeklagte A habe ihr erzählt, dass die Angeklagte B wolle, dass er B3 adoptiere. Die Zeugin X2 hat ausgesagt, der Angeklagte A habe sie um Rat gefragt, weil die Angeklagte B von ihm verlange, dass er die Erziehung für B3 mit übernehme und ihm dies eigentlich zu viel sei. ee. Auch die Angaben des Angeklagten A zu seiner beruflichen Perspektivlosigkeit und seinen finanziellen Problemen sind glaubhaft. So haben die Zeuginnen X2 und X3 glaubhaft bestätigt, dass er ihnen hiervon erzählt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A eigene Einkünfte hatte, sind der Kammer nicht bekannt. Da er nicht bei der Angeklagten B und auch sonst nirgendwo mit einer eigenen Wohnanschrift amtlich gemeldet war, hat er auch keine eigenen Leistungen seitens des Sozialamtes beziehen können. d. Als glaubhaft erachtet die Kammer auch die Angaben des Angeklagten A zu seinem Alkoholkonsum am Morgen des 17.12.2012. (1) Objektive Beweise dafür, dass er am Morgen des 17.12.2012 eine halbe 0,7 Liter Flasche Wodka konsumierte, existieren zwar nicht. Allerdings fügt sich ein derartiger Konsum zu seiner damaligen Lebensweise, wie sie von den Zeugen A1, X4 und D geschildert worden ist und womit auch die unter B.II.9. festgestellten Polizeieinsätze, bei welchen der Angeklagte A auch teils alkoholisiert war, kompatibel sind. So haben die hierzu vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte A zum damaligen Zeitpunkt – so gut wie – täglich Alkohol, darunter auch hochprozentige Alkoholika zu sich genommen habe. So hat die Zeugin D ausgesagt, dass der Angeklagte A, als sie mit dem gemeinsamen Sohn E schwanger gewesen sei, angefangen habe, vermehrt Alkohol zu trinken. Vorher habe er viel Cannabis geraucht. Da sie ihn jedoch aufgrund der Schwangerschaft gebeten habe, damit aufzuhören, habe er mit dem Konsum von Alkohol als Ersatzkonsum begonnen. Zuerst habe er nur Bier getrunken, später dann auch härtere Alkoholika und Wein. Der Konsum habe täglich stattgefunden. Begonnen habe er damit meistens um die Mittagszeit. Mit dem Konsum von Alkohol sei er aggressiv geworden. So sei er schon bei Kleinigkeiten „ausgetickt“. Es sei in diesem Zustand auch zu Handgreiflichkeiten ihr gegenüber gekommen. Wenn er bis mittags nichts zu trinken bekommen habe, dann sei er nervös geworden und habe dann teils angefangen, an den Fingernägeln zu kauen und die Wohnung nach Geld zu durchsuchen, um sich alkoholische Getränke kaufen zu können. Der Zeuge X4 hat bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte A so gut wie jedes Mal, wenn er ihn gesehen habe, alkoholisiert gewesen sei. Auch bei dem Treffen am 19.12.2012 sei er alkoholisiert gewesen. Auch die Zeugen X3 und X2 haben berichtet, von einem Alkoholproblem des Angeklagten A gewusst zu haben. Hierzu fügen sich die Angaben der Zeugin A1, der Schwester des Angeklagten A. Diese hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte A (zu) viel Alkohol konsumiere. Dies habe sie erstmalig nach dem Ende der Beziehung des Angeklagten A zu der Zeugin D mitbekommen. Als der Angeklagte A danach zeitweise wieder bei der gemeinsamen Mutter, C, gewohnt habe, sei er oft rausgegangen, um zu trinken. Wenn er dann zurückgekommen sei und sie auch zufällig bei ihrer Mutter gewesen sei oder sie mit dieser telefoniert habe, habe man gemerkt, dass er getrunken habe. Er habe dann gelallt. Er sei auch laut geworden, wenn er getrunken habe. Handgreiflich ihnen gegenüber sei er aber nie geworden. Es habe lediglich einen Vorfall gegeben, bei dem er, um sich abzureagieren, ein Loch in eine Tür geschlagen habe. Nachdem er mit der Angeklagten B zusammengekommen sei, habe sie anfänglich das Gefühl gehabt, dass sich sein Alkoholkonsum reduziert habe. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten A zu der Intensität seines Konsums. So hat auch dieser ausgesagt, am Anfang der Beziehung mit der Angeklagten B weniger Alkohol konsumiert zu haben. Der Konsum habe allerdings wieder zugenommen, als es vermehrt zu Streitigkeiten und Problemen in der Beziehung gekommen sei. Auch die Zeugin POK’in Y9, welche die Vermisstenanzeige am 21.12.2012 aufgenommen hat, hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dazu befragt, ob der Angeklagte A ihr schon vorher bekannt gewesen sei, berichtet, dass sie diesen in der Vergangenheit schon mehrfach auf der Wache erlebt habe, wenn er nach Einsätzen dorthin verbracht worden sei. Dort sei er auch stets alkoholisiert gewesen. Es handele sich bei ihm durchaus um jemanden, der „auffahre“, wenn er alkoholisiert sei. Ferner haben die bei den - unter B.II.9. festgestellten - Polizeieinsätzen in der Wohnung der Angeklagten am 12.11. und 23.11.2012 eingesetzten Polizeibeamten jeweils übereinstimmend bestätigt, dass der Angeklagte A bei den Einsätzen alkoholisiert gewesen sei. So hat die Zeugin PK’in Y3 berichtet, man habe dem Angeklagten A bei dem Polizeieinsatz am 23.11.2012 angemerkt, dass er zuvor Alkohol konsumiert habe. So habe man dies in seinem Atem riechen können. Ferner habe er ihr gegenüber auch eingeräumt, Alkohol getrunken zu haben. Ein offenes Tetrapak Wein habe auf dem Wohnzimmertisch gestanden. Auch der Zeuge PK Y4 hat bekundet, der Angeklagte A sei zum Zeitpunkt dieses Polizeieinsatzes leicht alkoholisiert gewesen. Er habe ihm gegenüber auch selbst geäußert, dass er zuvor zwei Gläser Rotwein getrunken habe. Die Zeugen PK’in Y1 und PK Y2 haben bekundet, der Angeklagte A habe bei ihrem Eintreffen in der Wohnung der Angeklagten am Abend des 12.11.2012 im alkoholsierten Zustand bewusstlos auf dem Boden der Wohnung gelegen, nachdem er zuvor – nach den vor Ort durch die Angeklagte B getätigten Angaben - in eine Glasscheibe gefallen sei. Die Zeugen POK Y7 und PK Y8 hingegen haben ausgesagt, Anzeichen für eine Alkoholisierung des Angeklagten A bei dem von ihnen durchgeführten Polizeieinsatz am späten Abend des 26.11.2012 habe es – abgesehen von dem aggressiven Verhalten des Angeklagten A - nicht gegeben. Dass in der Wohnung der Angeklagten Alkohol überhaupt – unabhängig davon, durch wen und zu welchem Zeitpunkt - konsumiert worden ist, wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK Q4, welcher berichtet hat, am Samstag, dem 22.12.2012, die Wohnung der Angeklagten aufgesucht und den Tatortbefundbericht erstellt zu haben. Er hat bekundet – und dies teils anhand von in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern erläutert -, dass sich in der Wohnung der Angeklagten mehrere leere Alkoholflaschen, hierunter u.a. Bierflaschen, kleine Schnapsflaschen und Flaschen von Mixgetränken, befunden hätten. (2) Die Einlassung des Angeklagten A zu seinem Alkoholkonsum am Morgen des 17.12.2012 wird auch nicht durch die Angaben der Angeklagten B widerlegt. Denn die Entwicklung der Einlassung der Angeklagten B zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten A (vgl. C.III.2.a.) führt dazu, dass die Kammer diese Angaben nicht als hinreichend glaubhaft ansehen kann, um die Angaben des Angeklagten A zu widerlegen. Aufgrund des Gesamteinlassungsverhaltens der Angeklagten B bestehen für die Kammer Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, soweit es die Schilderung des Zeitraums vom 17.12. bis zum Feststellen des Todes von B3 am 20.12.2012 betrifft. aa. Denn die Angeklagte B hat im Rahmen der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Angaben zu dem Ablauf sowohl des Tages des 17.12.2012 als auch der Folgetage gemacht. Aufgrund der sich insoweit widersprechenden, lückenhaften und zum Teil objektiv widerlegten Äußerungen ist die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten B hinsichtlich des besagten Zeitraums erschüttert, so dass ihre Angaben nur dann den Feststellungen zugrunde gelegt werden können, wenn ihre Aussage durch andere Beweismittel gestützt wird. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass die Angeklagte B diese widersprüchlichen und lückenhaften Angaben mit dem Ziel gemacht hat, das Ergebnis der Beweisaufnahme durch objektiv falsche Angaben zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dieses Einlassungs- und Aussageverhalten erklärt sich vielmehr vor dem Hintergrund der besonderen Persönlichkeitsausprägung der Angeklagten B, wie sie von dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V in seinem überzeugenden Sachverständigengutachten beschrieben wurde. Demnach neige die Angeklagte B in schwierigen Situationen dazu, sich diesen zu entziehen, statt sich ihnen zu stellen. So hat die Angeklagte B in den ersten Hauptverhandlungstagen auch trotz mehrfacher ausdrücklicher Nachfragen und Vorhalte seitens der Kammer und anderer Verfahrensbeteiligter an der ersten Version ihrer Einlassung festgehalten, dass sie sich, nachdem sie vom Einkaufen nach Hause gekommen sei, erst in das Kinderzimmer von B3 begeben habe und diese dort – bis auf die alte Verletzung an der Stirn – unverletzt aufgefunden habe. Erst als sie – so die Angeklagte B -, nachdem sie gekocht habe, erneut in das Kinderzimmer gegangen sei, habe sie die gravierenden Verletzungen bei B3 bemerkt. Auf der Richtigkeit dieser Schilderung hat sie trotz mehrfacher ausdrücklicher Nachfragen beharrt, obwohl ihr von den Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch von ihrem Verteidiger schon vor Abgabe der ersten Verteidigererklärung vor Augen geführt worden war, dass ein solcher Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum denkbar sei, weil die stattgefundene, sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Misshandlung von B3 nicht geräuschlos abgelaufen sein könne. Es ist nach menschlichem Ermessen nicht vorstellbar, dass bei den festgestellten heftigen Misshandlungen von B3 für die Angeklagte B keine Geräusche wahrnehmbar waren. Erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung (nämlich nach den Vernehmungen der Zeuginnen J und A1) und nach einer konkreten Nachfrage der Kammer, ob es sich nicht möglicherweise wie oben zur Sache festgestellt abgespielt habe, hat die Angeklagte B ihre Einlassung dahingehend geändert, dass sie sich nunmehr daran erinnern könne, dass sie zwischen den Einkäufen bei Netto und MyToys und dem Treffen mit der Zeugin J noch einmal nach Hause gekommen und in das Kinderzimmer von B3 gegangen sei. Erst als sie dann später von dem Treffen mit der Zeugin J zurückgekehrt sei, habe sie die Verletzungen bei B3 bemerkt. Die Angeklagte B hat für ein solches widersprüchliches Einlassungsverhalten, welches auch im Widerspruch zu ihrer Einlassung im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung steht, keine nachvollziehbare Erklärung liefern können, so dass sich der Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den 17.12.2012 und die nachfolgenden Tage aufdrängen. bb. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte B auch in Bezug auf andere Punkte widersprüchliche Angaben gemacht und Geschehensabläufe erst eingeräumt hat, als die Kammer hierzu bereits andere Beweise erhoben hatte. So hat sie zunächst erklärt, sie sei am Montag, dem 17.12.2012, lediglich im City-Center E2 einkaufen gewesen. Von einem Treffen mit der Zeugin J, welches - wie unter B.III.1.f. festgestellt – am Mittag des 17.12.2012 stattgefunden hat, hat sie nichts berichtet. Die Feststellungen dazu, dass es ein solches Treffen gegeben hat, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen J und A1 sowie dem Inhalt der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Kurznachrichtenkorrespondenz zwischen der Angeklagten B und dem Angeklagten A. So hat die Zeugin A1 ausgesagt, sie habe – gemeinsam mit einer Freundin „Z1“ - die Angeklagte B an dem Montag der Woche, in der B3 als vermisst gemeldet worden sei, alleine, d.h. ohne den Angeklagten A und B3, zufällig im City-Center getroffen. Dabei habe die Angeklagte B ihr erzählt, dass sie noch mit der Zeugin J verabredet sei, da sie dieser noch Geld zurückgeben müsse. Nach einem Zeitraum von ca. 30 Minuten sei die Zeugin J dazugekommen und sie selbst seien dann gegangen. Auch die Zeugin J hat bestätigt, dass es in der Woche der Vermisstmeldung von B3 ein solches, vorher telefonisch verabredetes Treffen zwecks Rückgabe von 20 €, die sie der Angeklagten B zu einem früheren Zeitpunkt geliehen hatte, gegeben habe. Sie hat allerdings nicht genau angeben können, ob dieses Treffen an dem Montag oder an dem Dienstag der Woche stattgefunden habe. Sicher wisse sie aber, dass sie an dem Tag einen Arzttermin gehabt habe. Aufgrund der seitens der Kammer eingeholten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft des Arztes Dr. med. J3 hat sich ergeben, dass die Zeugin J am Montag, dem 17.12.2012, einen Termin bei diesem hatte und diesen auch wahrgenommen hat. Die Aussage der Zeugin J ist somit kompatibel mit den Angaben der Zeugin A1 hinsichtlich des konkreten Datums des Treffens am 17.12.2012. Bestätigt wird dieses Beweisergebnis auch durch den Inhalt der zwischen den Angeklagten am 17.12.2012 zwischen 14:24 Uhr und 14:38 Uhr ausgetauschten Kurznachrichten, in welchen sich die Angeklagte B bei dem Angeklagten A darüber beschwerte, dass „sie“ immer noch nicht da sei. Erst als aus Sicht der Angeklagten B keinerlei Zweifel mehr verblieben, dass niemand der Verfahrensbeteiligten ernsthaft mehr ein solches Treffen in Abrede stellt, hat auch die Angeklagte B dies eingeräumt. cc. Auch in Bezug auf den Verlauf der nachfolgenden Tage hat die Angeklagte B widersprüchliche Angaben gemacht, die mit den übrigen Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen sind. So hat sie zunächst angegeben, der Angeklagte A und sie hätten sich den kompletten Zeitraum bis zum Feststellen des Todes von B3 am Morgen des 20.12.2012 zuhause befunden. Dass dies nicht der Fall war und – wie unter B.III.3.b. festgestellt - der Angeklagte A – zumindest - am Nachmittag und frühen Abend des 19.12.2012 nicht zuhause, sondern vielmehr mit dem Zeugen X4 unterwegs war, hat die übrige Beweisaufnahme, insbesondere in Form der Aussagen der Zeugen X4, X2 und X3 sowie des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalts der Kurznachrichten, die die Angeklagte B – wie unter B.III.3.c. - festgestellt – am Abend des 19.12.2012 an den Angeklagten A verschickte, ergeben. So hat der Zeuge X4 glaubhaft bekundet, man habe sich am 19.12.2012 zwischen 14 und 15 Uhr getroffen, gemeinsam Marihuana konsumiert und sei dann gemeinsam in die Wohnung der Familie X gegangen. Gegen 18 - 19 Uhr habe der Angeklagte A dann die Wohnung verlassen. Hierzu fügen sich die glaubhaften Angaben der Zeugin X2, der Mutter des Zeugen X4, die bekundet hat, dass der Angeklagte A am 19.12.2012 bei ihnen zuhause gewesen sei, als sie gegen 16.15 Uhr vom Einkaufen nach Hause gekommen sei. Die Zeugin X3 hat ferner bekundet, am Nachmittag des 19.12.2012 mit ihrer Mutter, der Zeugin X2, telefoniert zu haben. Bei diesem Telefonat habe ihre Mutter ihr erzählt, dass der Angeklagte A bei ihnen zuhause sei. Ferner hat der Zeuge S1 berichtet, er habe an dem besagten Tag mit seinem Bruder, dem Zeugen X4, telefoniert und diesen gebeten, seine Tochter vom Kindergarten abzuholen. Bei diesem Telefonat habe er im Hintergrund die Stimme des Angeklagten A gehört. Danach habe er sich auch in die Wohnung seiner Mutter begeben und sei dort auf den Angeklagten A getroffen. Die Aussagen der Zeugen erscheinen, insbesondere im Hinblick auf den konkreten Tag, vor allem deswegen glaubhaft, weil die Mitglieder der Familie X den Angeklagten A schon seit geraumer Zeit kennen und sich daher die in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Geschehnissen um die Tat erfolgten zeitlichen Abläufe besonders in ihrem Gedächtnis eingeprägt haben. Bestätigt wird die Abwesenheit des Angeklagten A auch durch den verlesenen Inhalt der Kurznachrichten, die die Angeklagte B dem Angeklagten A am 19.12.2012 – wie unter B.III.3.c. festgestellt – schickte. Dass sie mit dem Angeklagten A via SMS kommunizierte, scheint nur vor dem Hintergrund plausibel, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mit ihr gemeinsam in der Wohnung aufhielt. Der Angeklagte A hat sodann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auch eingeräumt, die Wohnung am 19.12.2012 verlassen und sich bei der Familie X aufgehalten zu haben. Dieses geschilderte Einlassungsverhalten der Angeklagten B führt dazu, dass die Kammer die Einlassung der Angeklagten B dahingehend, dass der Angeklagte A am Morgen des 17.12.2012 keinen Alkohol konsumiert habe, als nicht glaubhaft und die Angeklagte B diesbezüglich als nicht glaubwürdig erachtet. (3) Andere Anhaltspunkte, die den Alkoholkonsum des Angeklagten A am Tattag widerlegen könnten, hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen können. Denn die Kammer hat gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Angeklagten am Morgen des 17.12.2012 gemeinsam mit B3 das City-Center Köln-E2 aufgesucht haben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte dies deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten A zu seinem Alkoholkonsum gesprochen. Die Angeklagten haben übereinstimmend bekundet, dass es ein solches Aufsuchen des City-Centers und ein Treffen mit den Zeugen S1 an diesem Tage nicht gegeben habe. Die Zeugen S2 und S1 hingegen haben angegeben, am 17.12.2012 gemeinsam zum Frühstücken im City-Center gewesen und dort zufällig auf die Angeklagten, welche sich dort gemeinsam mit B3 befunden hätten, getroffen zu sein. Man habe sich kurz unterhalten, sei dann aber wieder getrennte Wege gegangen. Diese Angaben der Zeugen S1 sind allerdings untereinander in den Einzelheiten widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So hat die Zeugin S2 S1 ausgesagt, sie habe sich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S1, nach 12 Uhr getroffen. Einen besonderen Anlass für dieses Treffen habe es nicht gegeben. Bezüglich des Zeitpunktes des Treffens sei sie sich deswegen sicher, weil sie am Morgen mit ihrer Tochter zwischen 11 Uhr und 11:45 Uhr eine Therapiestunde in Köln-Blumenberg wahrgenommen und diese erst anschließend in den Kindergarten gebracht habe. Erst danach sei sie ins City-Center gefahren. Der Zeuge S1 hingegen hat bekundet, man habe sich bereits gegen 11 Uhr getroffen. Man habe zudem während des Frühstücks einen Brief des Arbeitsgerichts besprochen, welchen er am Vortag erhalten habe. Er habe sich damals in einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit seinem damaligen Arbeitgeber befunden. Ihre Kinder seien während des Frühstücks im Kindergarten gewesen. Von Therapiestunden seiner Tochter an diesem Tage wisse er nichts. Aufgrund dieser erheblichen inhaltlichen Abweichungen bezüglich der konkreten Umstände des Aufsuchens des City-Centers hat die Kammer diese Aussagen nicht als Grundlage einer Überzeugungsbildung heranziehen können. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass die Zeugen S2 und S1 nicht bewusst die Unwahrheit erzählt haben. So haben sie bekundet, ihre konkreten Erinnerungen daran festgemacht zu haben, dass man im Zusammenhang mit der Vermisstenmeldung von B3 innerhalb der Familie – insoweit auch bestätigt durch die Angaben der Zeugin X3 – darüber gesprochen habe, wann man B3 das letzte Mal gesehen habe. Es erscheint der Kammer daher äußerst wahrscheinlich, dass sich im Rahmen dieser Gespräche bei den Zeugen S1 übereinstimmend die Überzeugung gebildet hat, dass sie B3 am 17.12.2012 gesehen hätten - obwohl dieses Zusammentreffen möglicherweise an einem anderen Tag stattfand – und sie auf dieser Grundlage ihre (objektiv falschen) Zeugenaussagen getätigt haben. Soweit die Zeugin X3 berichtet hat, dass ihr Bruder, der Zeuge S1, ihr von einem solchen Treffen erzählt habe, so ist zu beachten, dass es sich insoweit bei der Zeugin X3 nur um eine Zeugin vom Hörensagen handelt und sie daher nur die (objektiv falschen) Erzählungen des Zeugen S1 weitergegeben hat. e. Auch die Schilderungen des Angeklagten A hinsichtlich des Verhaltens von B3 zum Tatzeitpunkt sind glaubhaft. (1) Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass die in einem Schreikrampf von B3 endende Situation bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nicht ungewöhnlich ist. Denn mit Beginn der Trotzphase im Alter von zwei Jahren beginnen Kinder, einen eigenen Willen zu entwickeln und versuchen, ihren Kopf durchzusetzen, wobei sie die Nerven des Fürsorgepflichtigen bis ans Äußerste beanspruchen können. Dies gilt auch für ansonsten ruhige, friedliche und gut gelaunte Kinder, wie es B3 – wie unter B.I.1. festgestellt – war. Diese Feststellungen zu der Persönlichkeit von B3 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten A und B sowie der Zeugen J, W, I, H und A1. Dass ein solches Verhalten zudem zumindest nicht vollständig persönlichkeitsfremd für Lea-Sophie war, hat auch der Zeuge W bestätigt, der glaubhaft ausgesagt hat, auch bei ihm sei es schon einmal vorgekommen, dass B3 sich in einen Schreikrampf hineingesteigert habe. Dies sei meistens der Fall gewesen, wenn sie nicht habe schlafen wollen. (2) Exakt eine solche Konstellation war vorliegend auch gegeben. Wie unter B.III.1.a. festgestellt, hatte die Angeklagte B ihre Tochter am Morgen des 17.12.2012 zu einem Mittagsschlaf hingelegt, bevor sie die Wohnung verließ. Soweit die Angeklagte B dies abgestritten und behauptet hat, B3 sei wach gewesen, als sie die Wohnung verließ, so erachtet die Kammer diesen Teil ihrer Aussage aus den bereits angeführten Gesichtspunkten für nicht glaubhaft und damit nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten A zu widerlegen. Es lag folglich eine Situation vor, welche grundsätzlich für eine Eskalation geeignet war. B3 wurde gegen 11 Uhr erneut schlafen gelegt, obwohl sie überhaupt nicht müde war und kein Schlafbedürfnis mehr hatte. Denn wie unter B.I.6. festgestellt, schlief sie in der Regel morgens bis 10 Uhr; eine Feststellung, die auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten zu ihrem üblichen Tagesablauf beruht. Ins Bett gebracht wurde sie von ihrer Mutter, der Angeklagten B. Als sie kurze Zeit später wieder wach wurde, war ihre Mutter allerdings nicht mehr da. Stattdessen kümmerte sich nun der Angeklagte A um sie. Zu diesem hatte sie aufgrund seiner vorangegangenen Übergriffe ihr gegenüber eine grundsätzlich ablehnende Haltung, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich von ihm noch schwerer beruhigen ließ, als dies vielleicht für die Angeklagte B möglich gewesen wäre. Denn dass es diese vorangegangen Exerzierübungen und Handgreiflichkeiten gegenüber B3 - wie unter B.II.5.-7. festgestellt – gab, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Einlassung der Angeklagten B, welche hinsichtlich der Schläge auf das Gesäß von B3 bestätigt wird durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H5. Die Kammer ist entgegen den negierenden Angaben des Angeklagten A im Rahmen der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass es derartige Übergriffe in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.12.2012 gegeben hat, und dass es sich somit bei seiner Aussage um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die Kammer schenkt der diesbezüglichen Aussage der Angeklagten B Glauben. Für die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Teils ihrer Aussage spricht zum einen die Kontinuität in ihrem Aussageverhalten. Schon im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hat sie ein derartiges Verhalten des Angeklagten A geschildert. Außerdem spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass sie sich damit selbst in ein schlechtes Licht gerückt hat, indem sie eingeräumt hat, sich in keinem der Fälle schützend zwischen den Angeklagten A und B3 gestellt zu haben. Dies spricht in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten B, da sie – wie bereits ausgeführt – dazu neigt, für sich schlecht scheinende Situationen zu negieren. Hinsichtlich der Schläge auf das Gesäß von B3 wird die Aussage der Angeklagten B dahingehend, dass solche Schläge überhaupt stattgefunden haben, bestätigt durch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H5. Dieser hat im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgeführt, dass Hämatome im Gesäßbereich noch bei der Obduktion des Leichnams von B3 sichtbar gewesen seien. Dass nicht die Angeklagte B, sondern der Angeklagte A B3 diese Verletzungen zugefügt hat, stimmt mit dem Bild, das sich die Kammer im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme von den beiden Angeklagten, insbesondere auch durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V und Dr. H9, gemacht hat, überein. So ist ein aktives Misshandeln ihrer Tochter nicht mit der dependenten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B in Einklang zu bringen. Gegen die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten B spricht es auch nicht, dass B3 zum Zeitpunkt der bei ihr am 07.12.2012 durchgeführten U7-Untersuchung keinerlei sichtbare Verletzungen aufwies. Diese unter B.I.5. getroffenen Feststellungen zu dem Gesundheitszustand von B3 zum Zeitpunkt der U7-Untersuchung beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B sowie der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. H8, der Kinderärztin von B3, welche die U7-Untersuchung von B3 am 07.12.2012 durchführte. Denn bis auf die Hämatome am Gesäß, die B3 auch zeitlich nach der U7-Untersuchung zugefügt worden sein können, müssen die anderen geschilderten Züchtigungsmethoden des Angeklagten A nicht zu äußerlich wahrnehmbaren Verletzungen bei B3 geführt haben. (3) Dafür, dass eine solche, besondere stressbehaftete Situation vorlag und der Angeklagte A B3 nicht ohne Auslöser derart misshandelt hat, spricht auch, dass der Angeklagte A grundsätzlich – wie unter B.II.3. festgestellt – selbst im alkoholisierten Zustand gut mit Kindern umgehen konnte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeugen D, W, X4, X2 und X3, S2 und S1 sowie A1. So haben sie jeweils und übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte A mit ihren jeweiligen Kindern – teils auch im alkoholisierten Zustand - fürsorglich und liebevoll umgegangen sei. Selbst die Zeugin D, deren Verhältnis zu dem Angeklagten – wie unter B.II.4. festgestellt - negativ belastet ist, hat angegeben, dass der Angeklagte A sich grundsätzlich sowohl um den gemeinsamen Sohn E als auch um ihre aus einer früheren Beziehung stammenden Söhne D1 und D2 liebevoll gekümmert habe. Es habe lediglich einen Zwischenfall gegeben, bei welchem der Angeklagte A E etwas zu fest zurück in den Kinderwagen geschubst habe. Selbst der Zeuge W, welcher dem Angeklagten A – nach eigenen Bekundungen – den Tod wünscht, hat angegeben, dieser habe sich, soweit er dies mitbekommen habe, immer gut um seinen Sohn gekümmert. Dies spricht dafür, dass eine Situation vorgelegen haben muss, die über einen gewissen Zeitraum eskaliert ist und dann in den festgestellten, brutalen Misshandlungen geendet hat. Dass Handgreiflichkeiten gegenüber B3, die zu sichtbaren äußeren Verletzungen bei ihr führten, bei dem Angeklagten A nicht an der Tagesordnung waren, wird zudem auch dadurch bestätigt, dass B3 zum Zeitpunkt der U7-Untersuchung am 07.12.2012 in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand war und keine Anzeichen äußerer Verletzungen aufwies. Ferner fügen sich hierzu auch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H5, der - wie bereits ausgeführt - berichtet hat, dass der Leichnam von B3 zum Zeitpunkt der Obduktion – abgesehen von der Verletzung an der Stirn und den Hämatomen am Gesäß – keine Spuren von körperlicher Einwirkung vor den zum Tode führenden Verletzungen aufgezeigt habe. f. Die Einlassung des Angeklagten A ist auch dahingehend glaubhaft, dass ihm bei der Misshandlung von B3 bewusst war, dass die ihr durch ihn zugefügten Verletzungen zu ihrem Tod führen könnten. Denn es muss jedermann bewusst sein, dass mehrfache, wuchtige Schläge gegen Kopf und Gesicht eines Kleinkindes, teils ausgeführt, während das Kind an den Haaren vom Boden hochgerissen und an diesen festgehalten wird, genauso wie heftiges Aufprallen mit dem Kopf auf einen harten Untergrund zu schwerwiegenden und letztendlich tödlich endenden Hirnverletzungen führen können. g. Eine alleinige, aktive Täterschaft entsprechend des Geständnisses des Angeklagten A deckt sich auch mit den weiteren, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnissen. (1) So sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine andere fremde Person B3 in dieser Art und Weise misshandelt haben könnte. Zum einen hatte B3 keinerlei soziale Kontakte zu anderen Personen als den Angeklagten. Diese unter B.I.6. getroffenen Feststellungen zu den fehlenden sozialen Kontakten von B3 zu gleichaltrigen Kindern beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B und A, sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen W, I, J und A1. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angeklagten eine Misshandlung von B3 durch eine dritte Person vor dem Hintergrund, dass ihnen dann kein Schuldvorwurf zu machen gewesen wäre, unverzüglich zur Anzeige gebracht und ärztliche Hilfe für B3 geholt hätten. (2) Ferner sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte B alleine oder gemeinsam mit dem Angeklagten A die Misshandlung ihrer Tochter vorgenommen hat. aa. Hierfür könnte lediglich sprechen, dass der Angeklagte A die Angeklagte B sowohl im Rahmen seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21.12.2012 als auch in dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Brief an die Angeklagte B, welchen er ihr Anfang März 2013 aus der Untersuchungshaft heraus schickte, belastet hat. Der Angeklagte A hat sich allerdings schon in der fortgesetzten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 22.12.2012 glaubhaft von seiner vorherigen Aussage distanziert. Auch von dem Inhalt des Briefes hat er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft und mit einer nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich seiner damaligen Ausnahmesituation in der Untersuchungshaft Abstand genommen. Zusätzlich hat er sich in der Hauptverhandlung bei der Angeklagten B dafür entschuldigt, sie zu Unrecht belastet zu haben. Einen Grund dafür, dass der Angeklagte A diese vorherige Belastung der Angeklagten B in der Hauptverhandlung hätte wahrheitswidrig zurücknehmen sollen, hat die Kammer nicht erkennen können. Denn es besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine derart enge persönliche Beziehung zwischen den Angeklagten, aus welcher sich ableiten ließe, der Angeklagte A könne bereit sein, wahrheitswidrig eine Schuld der Angeklagten B auf sich nehmen. bb. Gegen eine aktive Täterschaft der Angeklagten B spricht darüber hinaus ihre unter B.I.1. festgestellte, grundsätzlich liebevolle Beziehung zu ihrer Tochter, in welcher Gewalt zu keinem Zeitpunkt eine Rolle spielte. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen den glaubhaften Angaben der Angeklagten A und B sowie der Zeugen J, W, I, H und A1. Auch die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B, nach der sie – auch in Stresssituationen – nicht zu fremdaggressivem Verhalten neigt, lässt keine Zweifel daran, dass sie nicht aktiv an den Misshandlungen von B3 beteiligt war. So hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. V überzeugend gutachterlich ausgeführt, dass die Angeklagte B eine Persönlichkeit aufweise, nach welcher sie – auch in Stresssituationen - nicht zu einem fremdaggressiven Verhalten neige. Vielmehr tendiere sie dazu, sich in derartigen Situationen zurückzuziehen. Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V decken sich mit dem Bild, das sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von der Angeklagten B machen konnte. cc.Darüber hinaus kommt eine aktive Täterschaft der Angeklagten B unter dem Gesichtspunkt nicht in Betracht, dass sie sich nach den unter B.III.1.e. getroffenen Feststellungen zum Tatzeitpunkt nicht in ihrer Wohnung in der Z-Straße aufhielt. So steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie die Wohnung gegen 11:30 Uhr verließ und frühestens gegen 15:00 Uhr zurückkehrte. Die Feststellungen dahingehend, dass sie sich in dem Zeitraum zwischen 11:58 Uhr und 12:19 Uhr im City-Center E2 aufhielt, hat die Kammer aufgrund der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Belege der Fa. Netto Markt und der Fa. MyToys.de sowie der Umsatzanzeige bezüglich des Girokontos der Angeklagten B der Kreissparkasse Köln getroffen. Aus diesen wird ersichtlich, dass die Angeklagte B zu den festgestellten Zeitpunkten entsprechende Erledigungen im City-Center getätigt hat. Die Feststellungen dahingehend, dass sie sich ferner im Zeitraum zwischen 14 Uhr und 14.40 Uhr im City-Center aufgehalten hat, beruhen – wie bereits ausgeführt – auf den Bekundungen der Zeuginnen J und A1 sowie der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten B. Soweit die Angeklagte B sich dahingehend eingelassen hat, sie sei, nachdem sie ihre Einkäufe im City-Center erledigt hatte, noch einmal zurück nach Hause gekommen, um die Wohnung sodann gegen 13:30 Uhr erneut zu verlassen, um sich mit der Zeugin J zu treffen, so sieht die Kammer diese Angabe als nicht glaubhaft an. Denn ein solches Verhalten ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel. Außerdem waren zu der damaligen Zeit derartige allein durchgeführte Einkaufsgänge für die Angeklagte B die einzige Gelegenheit, ohne ihre Tochter Zeit außerhalb der Wohnung zu verbringen. Die Angeklagte B hat der Kammer im Rahmen ihrer gezielten Befragung in der Hauptverhandlung keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen können, warum sie sich gegen 13 Uhr noch einmal zurück nach Hause begeben haben soll, obwohl der Fußweg zum City-Center pro Strecke jeweils ca. 10 Minuten dauert und schon zu diesem Zeitpunkt feststand, dass sie sich gegen 14 Uhr – die tatsächliche Verspätung der Zeugin J war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar - wieder mit der Zeugin J im City-Center treffen wollte. Auch auf die Nachfrage, was sie in dem Zeitraum zuhause gemacht habe, hat sie keine plausible Antwort geben können. Wie bereits unter C.IV.1.d.(2). ausgeführt, spricht auch die Aussagegenese gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Angeklagten B. (3) Eine wahrheitswidrige Schuldübernahme widerspricht auch der festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten A. So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. H9 im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens überzeugend ausgeführt, bei dem Angeklagten A sei eher die Neigung festzustellen, andere Personen für eigene Fehler verantwortlich zu machen. Es gebe ferner Hinweise für eine eingeschränkte Empathiefähigkeit. Dies sind Persönlichkeitseigenschaften, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Angeklagte A eine Schuld der Angeklagten B auf sich genommen haben könnte. (4) Auch das unter B.V.1.-5. festgestellte Nachtatverhalten des Angeklagten A in der Form, dass er sich nicht der Situation entzog und stattdessen half, den Leichnam von B3 mit zu entsorgen, spricht gegen eine wahrheitswidrige Schuldübernahme. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Angeklagten A und B sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen D, X, Y und Z. So hat die Zeugin D bekundet, sie habe sich an dem Morgen des 21.12.2012 mit dem Angeklagten A vor der Haustür des Wohnhauses Z-Straße getroffen und ihm dort den gemeinsamen Sohn E, wie zuvor vereinbart, übergeben. Sie habe an diesem Tag Sozialstunden ableisten müssen und daher den Angeklagten A gebeten, die Wochenendaufsicht für E schon früher zu übernehmen. Die Zeugen X, Y und Z, Mitarbeiter der Kölner Boulevardprese, haben übereinstimmend ausgesagt und anhand der von ihnen gefertigten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, erläutert, am Abend des 21.12.2012 in einem zu dem Wohnhaus Z-Straße gehörenden Müllcontainer einen blauen Plastikmüllbeutel gefunden zu haben, der die unter Ziff. B.V.17 festgestellten Gegenstände enthalten habe. Ein solches Verhalten wäre nach der Ansicht der Kammer mit der festgestellten Persönlichkeit des Angeklagten A nicht vereinbar, wenn er nicht auch tatsächlich Täter der aktiven Misshandlungen gewesen wäre. Unterstellt, die Angeklagte B wäre die Täterin gewesen, wäre es für den Angeklagten A ein leichtes gewesen, sich der Situation durch Auszug zu entziehen, da er dort weder angemeldet, noch sonst an die Wohnsituation gebunden war. Außerdem wäre angesichts der grundsätzlich positiven Einstellung des Angeklagten A zu Kindern eher zu erwarten gewesen, dass er sich bei Feststellung der schweren Misshandlungen durch die Angeklagte B der Situation entzogen hätte, selbst wenn er sich zu einer polizeilichen Anzeige nicht hätte durchringen können. (5) Für eine Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten A spricht auch, dass er mit seinem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis alleiniges Täterwissen offenbart hat. Seine Angaben zu den konkreten, gegenüber B3 verübten Gewalttaten decken sich mit den unter B.IV.1.-2. getroffenen Feststellungen zu dem bei B3 festgestellten Verletzungsbild. Da der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 sein abschließendes Gutachten hinsichtlich der mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringenden, konkreten Gewalteinwirkungen erst im Rahmen der Hauptverhandlung und damit zeitlich nach der Einlassung des Angeklagten A und unter Berücksichtigung dieser Einlassung erstattet hat, ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte A seine Einlassung dem Ergebnis des Gutachtens „angepasst“ hat. 2. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten jeweils eigenständig und getrennt voneinander entschieden haben, keine ärztliche Hilfe für B3 herbeizuholen, so beruhen diese Feststellungen insbesondere auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A. Dieser hat von Anfang an, d.h. sowohl bei seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen als auch im Rahmen der Hauptverhandlung bestritten, die Angeklagte B dahingehend beeinflusst zu haben, davon abzusehen, einen Krankenwagen herbeizurufen. Vielmehr sei das Herbeiholen ärztlicher Hilfe zwischen ihnen in dem Zeitraum nach der Misshandlung von B3 überhaupt nicht thematisiert worden. Die Angeklagte B hingegen hat sich zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie nach dem Auffinden von B3 am Montag einen Krankenwagen habe verständigen wollen. Der Angeklagte A habe sie aber davon abgehalten und ihr gesagt, sie solle dies lassen, da ihr ja sowieso niemand glauben würde. Sie habe daher hiervon Abstand genommen, auch weil sie Angst vor einer aggressiven Reaktion des Angeklagten A gehabt habe, falls sie entgegen seiner Anweisung gehandelt hätte. Zu dieser Angabe hat sich zum damaligen Zeitpunkt der Beweisaufnahme gefügt, dass die Angeklagte B ihre ähnlich lautende protokollierte Aussage bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als so getätigt und inhaltlich richtig in dem Sinne ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die weitere Beweisaufnahme in Form der Vernehmungen der polizeilichen Vernehmungsbeamten der Angeklagten B, KHK Q8 und KHK H1, hat allerdings ergeben, dass die damalige Aussage der Angeklagten B in ihrer Beschuldigtenvernehmung in einem anderen Kontext zu verstehen ist. So haben die Zeugen KHK Q8 und KHK H1 bekundet, dass die Angeklagte B für sie als Vernehmungsbeamten eindeutig und nachvollziehbar geschildert habe, dass über die Frage, ob ein Krankenwagen geholt werden solle oder nicht, zwischen ihr und dem Angeklagten A erst gesprochen worden sei, nachdem man B3 bereits tot aufgefunden habe. Die entsprechende Niederschrift in dem Vernehmungsprotokoll sei dabei in der Rückschau durchaus missverständlich. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sie nun in der Hauptverhandlung abweichend hierzu angegeben hat, ihre Aussagen während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bezögen sich auf den Zeitpunkt nach dem Auffinden der schwerverletzten B3, hat die Angeklagte B nicht abgegeben. Obendrein hat die Angeklagte B zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung ihre Einlassung dahingehend geändert und abgeschwächt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, am Montag, dem 17.12.2012, mit dem Angeklagten A über das Herbeirufen eines Krankenwagens gesprochen zu haben. Auch wenn die Verteidigung der Angeklagten B im Anschluss betont hat, es verbleibe bei ihrer vorherigen Einlassung hinsichtlich der Einflussnahme des Angeklagten A auf sie, so sieht sich die Kammer angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Angeklagten B außerstande, mit der erforderlichen Sicherheit positiv festzustellen, dass der Angeklagte A die Angeklagte B dahingehend beeinflusst hat, am Montag, dem 17.12.2012, keine ärztliche Hilfe herbei zu holen. Des Weiteren spricht es gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten B hinsichtlich einer entsprechenden Einflussnahme durch den Angeklagten A, dass die weitere Beweisaufnahme - wie bereits ausgeführt – ergeben hat, dass ihre Einlassung nicht stimmt, dass sie die Tage vom 17.12. – 19.12.2012 zusammen mit dem Angeklagten A in ihrer Wohnung verbracht habe und daher auch keinen Krankenwagen habe rufen können, weil dieser das ja nicht gewollte habe. Denn, wie unter B.III.3.b. festgestellt, hielt sich die Angeklagte B zumindest am Mittwoch, dem 19.12.2012, zwischen ca. 14 und 19 Uhr alleine mit B3 in der Wohnung auf, während der Angeklagte A seine Zeit bei der Familie X verbrachte. 3. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte B den Tod von B3 billigend in Kauf genommen hat, beruht dies auf den durch die Angeklagten – weitestgehend übereinstimmend – abgegebenen Schilderungen des Verletzungsbildes von B3 zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagte B die Verletzungen am Nachmittag des 17.12.2012 erstmalig bemerkte, bestätigt durch die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H11 und Dr. H5 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Obduktion. Soweit sich die Angeklagte B abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, dass sie auf die Angaben des Angeklagten A vertraut habe, dass schon alles wieder gut werde, sieht die Kammer diese Aussage unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H11, Prof. Dr. V und Dr. H5 und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den die Angeklagte B in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung an. a. Die unter B.III.1.g. getroffenen Feststellungen zu dem bei B3 unmittelbar nach ihrem Auffinden wahrzunehmenden äußerlichen Verletzungsbild beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B sowie den glaubhaften Angaben des Angeklagten A, soweit er die Verletzungen selbst gesehen hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um Angaben handelt, deren Inhalt für beide Angeklagten negative Folgen hat, sind Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechen, nicht ersichtlich. Ferner hat die Kammer diese Feststellungen getroffen aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H11 und Dr. H5. Beide haben bestätigt, dass die seitens der Angeklagten abgegebenen Schilderungen hinsichtlich des Verletzungsbildes und des komatösen Zustandes von B3 unmittelbar nach ihrem Auffinden durch die Angeklagte B plausibel und mit den bei der Obduktion getroffenen Feststellungen und der aus medizinischer Sicht zu erwartenden Zustandsentwicklung nach derartigen Misshandlungen kompatibel seien. b. Zu dem Zeitpunkt des Auffindens von B3 befand diese sich in einem bewusstlosen, komatösen Zustand. Trotz mehrfacher Versuche gelang es der Angeklagten B nicht, das Bewusstsein ihrer Tochter wiederherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Angeklagte B folglich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt davon ausgehen, dass B3 jemals ihr Bewusstsein wiedererlangen werde. Ihre Einlassung, sie habe dem Angeklagten A vertraut, dass alles schon wieder gut werde, entbehrt folglich jeglicher Grundlage. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Angeklagte B angeblich davon ausgegangen sein will, sie könne dem Angeklagten A in dieser Hinsicht vertrauen. Denn zum einen hatte sie keine Anhaltspunkte dafür, dass er jemals schon in einer vergleichbaren Situation gewesen ist und daher den Gesundheitszustand von B3 nur ansatzweise hätte beurteilen können. Zum anderen ist sie nach ihren eigenen Angaben schon zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Angeklagte A B3 die Verletzungen zugefügt hat. Auch dies spricht dagegen, dass die Angeklagte B ihm die Kompetenz zugesprochen haben könnte, den Zustand ihrer Tochter beurteilen zu können. c. Außerdem spricht auch das Einlassungsverhalten der Angeklagten B dafür, dass ihr bewusst war, dass die konkrete Gefahr des alsbaldigen Todes von B3 bestand. Wenn sie zum Zeitpunkt des Auffindens von B3 tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass die Verletzungen nicht so schlimm seien, dass sie zum Tod ihrer Tochter führen könnten, dann hätte es keinen Grund dafür gegeben, im Rahmen der Hauptverhandlung den wahren Zustand von B3 in den Folgetagen zu verheimlichen. Denn wie unter B.III.1.j., B.III.2.b. und B.III.3.a. festgestellt, befand B3 sich im Verlauf der weiteren Tage bis zu dem Zeitpunkt, als sie in einen tief komatösen Zustand verfiel, aus welchem sie bis zu ihrem Tod nicht mehr erwachte, gerade nicht, wie von der Angeklagten B ausgesagt, in einem „Normalzustand“. Die Tatsache, dass die Angeklagte B bei ihrer Einlassung den wahren Zustand von B3 beschönigend dargestellt hat, kann auch als wesentliches Indiz für die billigende Inkaufnahme des Todes von B3 herangezogen werden. Zwar neigt die Angeklagte B, wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst ein Bild hat machen können, zu dissoziativ geprägtem Verhalten. D.h. sie neigt zur Abspaltung und Negierung negativer Erlebnisse. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V – auf die wegen der näheren Einzelheiten unter C.VII.2. verwiesen wird – steht für die Kammer jedoch fest, dass es sich lediglich um eine Persönlichkeitsakzentuierung handelt und bei ihr keine Unfähigkeit im Sinne einer Störung vorliegt, sich an die wahren Geschehnisse zu erinnern. d. Die Feststellung, dass die Angeklagte B den Zustand von B3 in hohem Maße beschönigend dargestellt hat, beruht auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H11 und Dr. H5. So hat der Sachverständige Prof. Dr. H11 ausgeführt, dass zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass B3 nach der Traumatisierung und dem anfänglichen komatösen Zustand ihr Bewusstsein wiedererlangt haben könnte, bevor sie anschließend wieder in ein tiefes Koma gefallen sei. Er könne allerdings aus seiner langjährigen Erfahrung als stellvertretender Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik Köln und Leiter der Abteilung Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik Köln sagen, dass er ausschließen könne, dass B3 sich, nachdem sie wieder wach geworden war, in dem Zustand befand, den die Angeklagte B geschildert hat. So sei möglicherweise noch denkbar, dass sie Worte wie „Mama“ und „Au“ gesagt habe. Dass sie hingegen noch eigenständig am Tisch gesessen, gelaufen und gegessen, insbesondere feste Nahrung zu sich genommen haben soll, erscheine ihm aber äußerst unwahrscheinlich. Denn der in der Obduktion gesicherte Endzustand eines malignen Hirnödems sei medizinisch nicht erklärbar, wenn B3 (unmittelbar) vor ihrem Tod motorisch noch derart aktiv gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich in einem Zustand starker Bewusstseinsveränderung befunden habe. Dieser Zuständ äußere sich für Außenstehende darin, dass Kinder in diesem Zustand aufgrund ihrer starken Schmerzen nicht ruhig, sondern sehr aufgeregt und motorisch unruhig seien. Nach feststehenden medizinischen Kenntnissen, seien derartige Patienten teils selbst mit Medikamenten nicht zu beruhigen und würden beispielsweise ständig wimmernde Geräusche von sich geben. Hierbei handele es sich um einen offensichtlich schwer beeinträchtigten Zustand, der auch für Außenstehende nicht als Vitalität missdeutet werden könne. Denn es handele sich eher um einen Zustand des Verwirrtseins. Eine normale „Kontaktaufnahme“ zu dem Kind sei dann nicht mehr möglich. Die Kinder legten ein nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag. Alternativ zu dieser Art der Bewusstseinsveränderung gebe es auch Fälle, in denen die Zeit nach der Primärtraumatisierung anders verlaufe und die Kinder in einen Zustand des andauernden Wegdämmerns, d.h. gerade nicht in den Zustand des Erregungsstadiums verfallen würden. Sollte sich B3 in einem solchen Zustand des Wegdämmerns befunden haben, so würde dies aber ausschließen, dass zwischenzeitlich überhaupt – wie seitens der Angeklagten B behauptet – eine Interaktion mit B3 möglich gewesen sei. e. Die Kammer folgt insgesamt den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H11. Der Sachverständige Prof. Dr. H11 hat sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet, er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüchen und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Sie waren durch die Kammer mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Sachkunde sind weder bekannt, noch von einem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen auseinander gesetzt. Nach eingehender Prüfung hat sie keine Bedenken gehabt, sich ihnen anzuschließen und sich seine Ausführungen zu eigen zu machen. f. Die Feststellungen dazu, dass B3 nach den Misshandlungen durch den Angeklagten A - wenn überhaupt - nur noch geringe Mengen an Nahrung und Flüssigkeit zu sich nahm, beruhen ferner auf den gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H5. So hat der Sachverständige ausgeführt, bei der Obduktion des Leichnams von B3 habe nur ein Blaseninhalt von 60 ml Urin festgestellt werden können. Dies müsse zwar nicht zwingend bedeuten, dass B3 seit dem Mittag des 17.12.2012 keine Flüssigkeit mehr zu sich genommen habe, dies sei aber durchaus möglich und auch mit den bei der Obduktion festgestellten Hautfalten, welche erste Anzeichen einer Dehydrierung darstellten, kompatibel. Eine Aufnahme von fester Nahrung sei allerdings schon vor dem Hintergrund ihrer Verletzungen im Mund- und Lippenbereich, sowie den zwei gelockerten Zähnen sehr unwahrscheinlich, zumal der bei der Obduktion festgestellte minimale Magen- und Darminhalt sich nicht zu einer ansatzweise regelmäßigen Nahrungsaufnahme zwischen dem 17.12.2012 und dem 19.12.2012 in Übereinstimmung bringen lasse. Denn gerade bei hirnverletzten Opfern würden sich die Magen- und Darmpassagezeiten verlangsamen, so dass Essens-/Verdauungsreste wesentlich länger im Körper verblieben. Hätte B3 demnach nach dem 17.12.2012 in relevantem Umfang Nahrung zu sich genommen, hätte dies zu anderen Feststellungen im Rahmen der Obduktion führen müssen. 4. Die Kammer konnte keine weitergehenden Feststellungen zu der Motivation der Angeklagten B, davon abzusehen, einen Rettungswagen zu alarmieren, treffen. Angesichts des festgestellten Zeitablaufs zwischen der Verletzungshandlung und dem Tod von B3 erscheint es zwar denkbar, dass sie dadurch die Tat des Angeklagten A zu verdecken beabsichtigt haben könnte. Die Angeklagte B hat dies allerdings in Abrede gestellt. Diese Einlassung kann aufgrund der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Objektive Feststellungen, die belegen, dass die Angeklagte B in dieser Absicht handelte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. a. So hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Angeklagte B sich in der Zeit nach der Misshandlung von B3 durch den Angeklagten A am 17.12.2012 mit dritten Personen traf und diesen gegenüber falsche Angaben zu dem Verbleib von B3 machte. Vielmehr hat die Kammer unter B.III.1.e. festgestellt, dass das Treffen mit der Zeugin J, bei welchem die Angeklagte B dieser mitteilte, dass sie B3 aufgrund einer Durchfallerkrankung zu Hause gelassen habe, am Mittag des 17.12.2012 - und damit bevor die Angeklagte B von den Misshandlungen durch den Angeklagten A erfahren hat - stattfand. b. Wie bereits festgestellt, gab es auch kein Gespräch mit dem Angeklagten A über das Herbeirufens eines Krankenwagens vor dem Eintritt des Todes von B3. c. Es hätte ferner dafür sprechen können, dass die Angeklagte B verhindern wollte, dass Dritte mitbekommen, dass mit B3 möglicherweise etwas nicht in Ordnung sein könnte, wenn die Beweisaufnahme ergeben hätte, dass die Angeklagten den Kinderwagen von B3 in den Tagen nach dem 17.12.2012 – entgegen ihrer sonstigen Praxis – absichtlich nicht vor der Wohnungstür haben stehen lassen, obwohl sie zuhause waren. Denn so haben die Zeugen L5 und L6 übereinstimmend ausgesagt, der Kinderwagen habe immer vor der Wohnungstür gestanden, wenn die Angeklagten mit B3 zuhause gewesen seien. In den Tagen nach dem 17.12.2012 haben die Angeklagten allerdings, wie die Angeklagte B selbst bekundet hat, den Kinderwagen in der Wohnung aufbewahrt. Allerdings hat der Zeuge PHK L7 ausgesagt, der Kinderwagen habe auch bei seinem Aufsuchen der Wohnung am Montag, dem 17.12.2012, nicht vor der Wohnungstür gestanden. Bezüglich des genauen Zeitpunktes seines Aufsuchens der Wohnung hat der Zeuge zunächst keine konkreten Angaben tätigen können. Wie aber der, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten, eingeholten Auskunft der Führungsstelle des Polizeipräsidiums Köln – Polizeiinspektion 4 – entnommen werden konnte, befand sich der Zeuge PHK L7 am Montag, dem 17.12.2012, zwischen 07:30 Uhr und 13:10 Uhr im Dienst und war innerhalb dieses Zeitraums von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr mit der (versuchten) Vollstreckung von Haftbefehlen und Aufenthaltsermittlungen im Bezirk E2 eingesetzt. Folglich ist aus der Aussage des Zeugen PHK L7 der Schluss zu ziehen, dass der Kinderwagen von B3 schon am Morgen des 17.12.2012, also vor der Misshandlung durch den Angeklagten A und während die Angeklagten und B3 sich gemeinsam in der Wohnung befanden, nicht vor der Wohnungstür stand. d. Die somit objektiv unwiderlegbare Einlassung der Angeklagten B hat auch einer Überprüfung unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit standgehalten, von der sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst einen Eindruck hat verschaffen können und wie sie seitens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V überzeugend geschildert worden ist. So passt die Einlassung der Angeklagten B, dass sie sich überhaupt keine weiteren Gedanken darüber gemacht habe, warum sie keine ärztliche Hilfe hole und mit B3 in der Wohnung bleibe, mit ihrer Persönlichkeitsstruktur überein. So hat der Sachverständige Prof. Dr. V im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung zum einen erläutert, dass bei der Angeklagten B dissoziative Tendenzen in der Form, dass sie bestimmte Vorgänge abspalte und wegblende, feststellbar seien. Ferner seien bei der Angeklagten B dependente Verhaltenstendenzen vorhanden. So sei ihr Verhalten von einer ausgeprägten Toleranz gegenüber dominanten Partnern, einer äußerst starken Bindungssehnsucht an einen männlichen Partner, einer extremen Passivität und einer bemerkenswerten Hinnahmebereitschaft geprägt. Diese Persönlichkeitsmuster führten bei der Angeklagten B dazu, dass sie die Situation, wie sie es schon hinsichtlich Stresssituationen seit ihrer Kindheit gewohnt war, einfach hinnahm, anstatt sich aktiv dagegen zu wehren und sich in ihrer eigenen „heilen Scheinwelt“ abkapselte. Dies wird auch bestätigt durch die unter B.III.3.c. getroffenen Feststellungen zu dem SMS-Kontakt zwischen der Angeklagten B und verschiedenen männlichen Bekannten am Nachmittag des 19.12.2012. Ein solches Verhalten, während die eigene Tochter im Sterben liegt, ist nur aufgrund der soeben geschilderten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B erklärbar. 5. Die Feststellungen dazu, dass B3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, wenn die Angeklagte B sie, nachdem sie am Montag, dem 17.12.2012 erkannt hatte, dass die Gefahr ihres Todes bestand, einer ärztlichen Versorgung zugeführt hätte, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H11. So hat dieser zu den grundlegenden körperlichen Voraussetzungen bei einem Kleinkind nach der Zufügung derartiger Verletzungen zunächst ausgeführt, dass der Kopf bei Kleinkindern in dem Alter von B3 in Relation zu ihrem Körpergewicht sehr schwer, die Haltemuskulatur jedoch noch relativ schwach ausgeprägt sei. Ferner sei die Elastizität des Schädelknochens in den ersten Jahren noch höher. Des Weiteren würden die einzelnen Hirnabschnitte unterschiedliche Elastizität aufzeigen. Durch Energiefreisetzung beim plötzlichen Abbremsen bzw. Beschleunigen des Kopfes (Schläge, Tritte, Skalping, Schütteln) komme es bei Kleinkindern sehr rasch nicht nur zum Zerreißen von Gefäßstrukturen an der Hirnoberfläche oder der Kopfschwarte, sondern im Gehirngewebe selbst zu einer direkten mechanischen Zerstörung von Verbindungen der Nervenzellen untereinander. Das daraus resultierende klinische und neuropathologische Bild werde als diffuse axonale Schädigung bezeichnet. Es komme zur Zerstörung von Nervenverbindungen, zum Untergang von Nervenzellen und in den schwersten Fällen zum Auftreten eines malignen Hirnödems mit Todesfolge. Dem Prozess der axonalen Schädigung gehe zeitlich eine Zunahme des intrakraniellen Blutvolumens voraus. Besonders im Kindesalter setze nach dem Trauma eine verstärkte Durchblutung des Gehirns ein und die Selbstregulation der Hirndurchblutung werde gestört. Dieser Prozess sei ein wesentlicher Teilfaktor, der zur Schwellung des Hirns führe, in deren Verlauf weiteres Hirngewebe durch Sauerstoffmangel zugrunde gehe, wobei die bei dem Untergang von Zellen freigesetzte elektrische Energie unmittelbar zur Schädigung und späterem Untergang weiterer Zellen führe. Bei von ihrem Verlauf her leichteren Formen, die überlebt werden, seien Restschäden mit unterschiedlichen Ausprägungen in Form von kognitiven und/ oder spastischen Störungen nicht selten. Die diffuse axonale Schädigung habe eine nach der anfänglichen Schädigung rasch eintretende Bewusstseinsveränderung zur Folge. Daher seien die Behandlungs- und Heilungsaussichten fast unabhängig von dem Schweregraf der Primärverletzung umso besser, je früher der Patient medizinisch behandelt werde. Insbesondere wenn die medizinische Behandlung vor Beginn des sogenannten sekundären Hirntraumas, d.h. der vermehrten Hirndurchblutung einsetze, seien die Heilungschancen in den allermeisten Fällen sehr günstig. Nach den ihm – so der Sachverständige Prof. Dr. H11 – vorliegenden medizinischen Unterlagen einschließlich der Obduktionsergebnisse und den ihm vermittelten Einlassungen der Angeklagten zu der Beibringung der Verletzungen und deren sichtbaren Folgen sei unmittelbar nach der Tat und dem nachfolgenden Koma bei B3 eine Phase der Erholung erfolgt, bevor es erst ca. 6-8 Stunden später zu der sekundären Hirnschädigung gekommen sei. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt ärztlich versorgt worden, so hätten die behandelnden Ärzte im Rahmen der Diagnosesicherung eine beginnende Hirnschwellung festgestellt. Als Folge wäre B3 apparativ beatmet und in ein künstliches Koma versetzt worden. Durch eine spezielle Sonde hätte man den Hirndruck kontinuierlich gemessen, eine Abkühlung des Körpers auf 32-33° C vorgenommen und durch die Gabe von entsprechenden Medikamenten einer weiteren Beschädigung des Gehirns entgegengewirkt. Diese Maßnahmen wären geeignet gewesen, die nach der anfänglichen Schädigung einsetzenden, abnormalen Durchblutungs- und Stoffwechselvorgänge im Gehirn, die zu einer weiteren Schädigung führen (sekundäres Energieversagen des Gehirns), günstig im Sinne einer Verhinderung oder zumindest relevanten Minimierung dieses Prozesses zu beeinflussen, mit der Folge, dass sich jedenfalls die Überlebenszeit von B3 maßgeblich verlängert hätte. Als ultima ratio hätten die behandelnden Ärzte dann noch eine sog. Kraniektomie, einen operativen Eingriff, bei dem knöchernde Teile des Schädeldaches entfernt werden, um damit Platz für das angeschwollene Hirn zu schaffen, durchführen können. Jedenfalls durch diese Operation hätte mit großer Sicherheit der Eintritt des malignen Hirnödems verhindert werden können. Diese Maßnahmen seien umso erfolgsversprechender, je früher sie eingesetzt werden. Auch bezüglich der möglichen Folgeschäden in Form von möglichen kognitiven und/ oder spastischen Störungen gelte, dass diese, je früher eine ärztliche Versorgung eingetreten wäre, sogar hätten vermieden werden können. Wenn noch am Montag, dem 17.12.2012, eine ärztliche Versorgung vorgenommen worden wäre – so der Sachverständige Prof. Dr. H11 - , hätte für einen Patienten mit den bei B3 festgestellten Primärverletzungen eine Überlebenswahrscheinlichkeit von mindestens 80 % bestanden, wobei hiermit ein „gesundes Überleben ohne fortbestehende relevante körperliche und/ oder geistige Beeinträchtigungen“ gemeint sei. Dass der Sachverständige Prof. Dr. H11, dessen gutachterlichen Ausführungen sich die Kammer vollumfassend anschließt, „nur“ eine Überlebenswahrscheinlichkeit von mindestens 80 % angegeben hat, steht dabei der Überzeugungsbildung der Kammer, dass bei der Einleitung von ärztlichen Maßnahmen am Montag, dem 17.12.2012, B3 überlebt hätte, nicht entgegen. Denn in der Medizin gibt es, wie in den Naturwissenschaften allgemein, keine absolute Sicherheit. Weder eine Diagnose noch eine Indikation und vor allem keine Prognose können mit „Sicherheit“ oder „Gewissheit“ gestellt werden. Eine solche bedeutet einen absoluten Wert, der in der Medizin nicht erreicht werden kann, da die Reaktionen des lebenden menschlichen Organismus nicht mit mathematischer Genauigkeit im Voraus zu bestimmen sind. Auch wechselt zeitbedingt der Stand der jeweiligen Forschung sowohl in der Theorie als auch in der Praxis. Das bedeutet, dass ärztliche Beurteilungen, auch wenn sie – wie im Regelfall – auf wissenschaftlich fundierte Untersuchungen und Erfahrungen gestützt sind, doch im Einzelfall letztendlich hypothetischer Natur bleiben. Daher kann von einem medizinischen Sachverständigen eine Bewertung mit der Überzeugung der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden, sondern dies ist der richterlichen Überzeugungsbildung vorbehalten. Die richterliche Überzeugungsbildung setzt grundsätzlich keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit voraus. Erforderlich ist aber das Schweigen der Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, d.h. die jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung. Es ist daher Aufgabe der Kammer, darüber zu befinden, ob mit Hilfe des naturwissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsurteils eine Gewissheit in Form der richterlichen Überzeugung hinsichtlich des Überlebens von B3 bei Einleitung von Rettungsmaßnahmen gewonnen werden kann. Und zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der nachfolgenden Ausführungen eindeutig gelangt. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H11 bei seiner Prognose von einem Überleben von B3 ohne bleibende Schäden ausgegangen ist. Ein solches ist für die Gewissheit der Kammer, dass B3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, nicht erforderlich. Notwendig ist lediglich die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass B3, wenn die Angeklagte B sie am 17.12.2012 ärztlicher Hilfe zugeführt hätte, nicht zu dem Zeitpunkt des festgestellten Todeseintritts gestorben wäre. Davon ist hier aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H11 nach der vollen Überzeugung der Kammer zwanglos auszugehen. Gerade weil sich bei B3 nach dem ersten komatösen Zustand nach den getroffenen Feststellungen der Kammer eine vorübergehende Phase der relativen Erholung einstellte, ist die Kammer davon überzeugt, dass durch eine am 17.12.2012 beginnende ärztliche Behandlung und Versorgung der mit der Beibringung der Verletzungen beginnende Prozess der Hirnschädigung auf jeden Fall positiv beeinflusst worden wäre und B3 auf keinen Fall in der Nacht von Mittwoch, dem 19.12.2012, auf Donnerstag, den 20.12.2012, verstorben wäre. Die Kammer ist darüber hinaus aber auch mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Eintritt des Todes von B3 überhaupt durch eine rechtzeitige medizinische Behandlung hätte verhindert werden können. Entscheidend ist dabei, dass die verschiedenen, komplexen ärztlichen Behandlungsmethoden, wie insbesondere eine apparative Beatmung, die Einleitung eines künstlichen Komas, eine Abkühlung der Körpertemperatur und eine medikamentöse Behandlung sowie als ultima ratio eine Entfernung von knöchernen Teilen der Schädeldecke angesichts des hohen medizinischen Versorgungsstandards, z.B. in der Uni-Klinik Köln, auch tatsächlich vorgenommen worden wären, um den Zustand von B3 zu verbessern, wenn die Angeklagte B ärztliche Hilfe geholt hätte. Dabei sprechen sowohl der Umstand, dass es sich bei B3 zu diesem Zeitpunkt um ein – abgesehen von den durch den Angeklagten A beigefügten, zu ihrem späteren Tod führenden Verletzungen – kerngesundes und unverletztes Kind handelte, was grundsätzlich die Heilungschancen nochmals erheblich begünstigt hätte, als auch die weitere Entwicklung des Zustandes von B3 bis zu ihrem Tod (nämlich die Phase der relativen Erholung) dafür, dass die zu der Ausbildung des malignen Hirnödems führenden Prozesse hätten unterbunden werden können und damit der Eintritt des Todes zu vermeiden gewesen wäre. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. H11 nämlich überzeugend ausgeführt, dass die Überlebenschancen von B3 im Vergleich zu anderen Patienten mit einem vergleichbaren Verletzungsbild sich auch aufgrund ihres jungen Alters günstiger dargestellt hätten. Denn ein kindlicher Organismus sei empfänglicher für die geschilderten Behandlungen und hätte dementsprechend besser darauf reagiert. In der Zusammenschau mit dem Umstand, dass gerade bei B3 im Rahmen der Obduktion keine weiteren, einen günstigen Heilungsverlauf beeinträchtigenden Befunde (wie z.B. eine einen operativen Eingriff erfordernde größere Blutung oder knöcherne Verletzungen des Schädels und Gesichts) festgestellt wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass B3 bei rechtzeitiger am 17.12.2012 eingeleiteter medizinischer Behandlung der durch den Angeklagten A beigebrachten Verletzungen überlebt hätte. 6. Die unter B.IV.1. getroffenen Feststellungen zu der Ursache des Todes von B3 beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H5, welche dieser anhand der Lichtbilder der Obduktion erläutert hat. So hat der Sachverständige – wie bereits ausgeführt – erklärt, dass B3 an einem zentralen Regulationsversagen verstorben sei. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird auf C.IV.1.b.(1). verwiesen. Darüber hinaus hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 ausgeführt, bei der Obduktion des Leichnams von B3 seien ferner weitere Verletzungen, welche mit der Tötung von B3 nicht unmittelbar im Zusammenhang stünden, sondern vielmehr postmortal bei dem Transport ihres Leichnams in das pflanzenbewachsene Gebiet am Fühlinger See, entstanden seien, festzustellen gewesen. Hierbei habe es sich insbesondere um mehrere kleinflächige, oberflächlich vertrocknete Hautabschürfungen an ihren Extremitäten gehandelt. Ob es sich bei den Hautabschürfungen an der Wange um postmortale Läsionen oder aber um Folgen der beiden, durch die Schläge des Angeklagten A verursachten, Stürze auf den Laminatboden handele, sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht differenzierbar. Bei der Untersuchung der inneren Organe hätten sich keine Veränderungen gezeigt, welche geeignet gewesen wären, einen Einfluss aus innerer Ursache auf das Versterben zu nehmen. V. 1. Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen in den Tagen zwischen dem 17.12. und dem 19.12.2012, wie unter B.III.1.j.-l., 2., 3.a.-c. getroffen, beruhen – soweit nicht bereits ausgeführt - auf den Angaben der Angeklagten, soweit die Kammer sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten B, sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H11 zu dem Zustand von B3 in dem Zeitraum nach der Traumatisierung am 17.12.2012. 2. Die unter B.III.4 getroffenen Feststellungen zu dem Verlauf des Tages des 20.12.2012 hat die Kammer getroffen aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie – soweit es die unter B.III.4.c. getroffenen Feststellungen zu dem Treffen mit dem Zeugen X4 und die unter B.III.4.e. getroffenen Feststellungen zu dem Aufsuchen der Wohnanschrift der Angeklagten durch den Zeugen PHK L7 betrifft – auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X4 und PHK L7. Auch wenn die Kammer aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen die Einlassung der Angeklagten B für den Zeitraum bis zu dem Versterben von B3 den Feststellungen überwiegend nicht zugrunde gelegt hat, so geht die Kammer gleichwohl von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten B aus, soweit sie den Zeitpunkt nach dem Feststellen des Todes von B3 betreffen. Denn die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten B sind von Beginn an konstant und lassen somit auf deren Richtigkeit schließen. Bereits im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei hat sie das Geschehen nach dem Feststellen des Todes von B3 im Wesentlichen so geschildert, wie unter B.III.4. festgestellt. Auch im Rahmen ihrer diversen Einlassungen und gezielten Vernehmungen durch die Kammer und die weiteren Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung ist die Angeklagte B bei ihrer anfänglichen Schilderung geblieben und hat keine hiervon abweichenden Angaben getätigt. Ferner decken sich ihre Angaben auch mit denen des Angeklagten A sowie der Zeugen X4 und PHK L7. Sie werden hinsichtlich des Todeszeitpunktes von B3 und dem Zeitpunkt des Verbringens des Leichnams zu dem Ablageort am Fühlinger See auch bestätigt durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H5. So hat der Sachverständige Dr. H5 diesbezüglich ausgeführt, die auf dem Rücken von B3 bei der Obduktion festgestellten Totenflecken ließen den Schluss zu, dass B3 nach ihrem Tod mehrere Stunden in einer Rückenlage gelegen habe, bevor ihr Leichnam bewegt worden sei. Dabei habe es sich um einen Zeitraum zwischen 4 und 24 Stunden gehandelt, wobei die genaue Dauer nicht näher eingrenzbar sei. Das Aussehen der Totenflecken würde die getroffene Feststellung, dass B3 in ihrem Bett in Rückenlage liegend gestorben ist, bestätigen. Die Kammer folgt insgesamt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H5. Die Obduktion ist ersichtlich sorgfältig durchgeführt worden. Die vorgetragenen Befunde, die anhand der gefertigten Lichtbilder veranschaulicht worden sind, waren nachvollziehbar, die hieraus von dem Sachverständigen Dr. H5 abgeleiteten Schlussfolgerungen überzeugend. Der Sachverständige Dr. H5 ist der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als erfahrener und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. 3. a. Die Feststellungen unter B.V.6. und 7. zu den Angaben der Angeklagten bei der Aufgabe der Vermisstenanzeige und deren damaligen persönlichen und emotionalen Zustand hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin POK’in Y9, welche die Vermisstenanzeige als zuständige Polizeibeamtin der Polizeiwache E2 aufnahm, getroffen. b. Die unter B.V.8. getroffenen Feststellungen zu dem Aufsuchen der Wohnung in der Z-Straße beruhen auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen PK’in T7, KHK Q3 und PK’in T8, welche übereinstimmend geschildert haben, die Wohnung der Angeklagten B gemeinsam mit dieser aufgesucht zu haben, um dort u.a. nach B3 und/oder Anzeichen für ihr Verschwinden zu suchen. c. Die unter B.V.9. getroffenen Feststellungen zu dem Verbringen der Angeklagten zwecks Durchführung weiterer Vernehmungen zum Polizeipräsidium Köln beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK Q3 und PK Q2 sowie des Zeugen KHK T5, welcher berichtet hat, den Angeklagten A auf Anweisung zum Polizeipräsidium in Köln-Kalk gefahren zu haben und auf dem Weg dorthin mit diesem zunächst den Spielplatz, auf welchem B3 nach den damaligen Angaben der Angeklagten verschwunden sein sollte, angeschaut zu haben. d. Die unter B.V.10. getroffenen Feststellungen zu den weiteren Fahndungsmaßnahmen beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK T9, der berichtet hat, die Fahndungsmaßnahmen als Leiter der Vermisstenstelle des Polizeipräsidiums Köln koordiniert zu haben, sowie den sich dazu fügenden Aussagen der Zeugen KHK Q7 und PK’in T7. e. Die unter B.V.11. und B.V.12. getroffenen Feststellungen zu dem Verlauf der zeugenschaftlichen Vernehmungen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK Q8 und KHK H1, welche bekundet haben, die Vernehmung der Angeklagten B im Polizeipräsidium Köln als Vernehmungsbeamten vorgenommen zu haben, sowie den Angaben der Zeugen KHK Q9 und KHK Q7, welche berichtet haben, den Angeklagten A (zunächst) als Zeugen vernommen zu haben. f. Die unter B.V.13. getroffenen Feststellungen zu den weiteren Ermittlungsansätzen in Form der Durchführung der für die Spurensicherung erforderlichen Maßnahmen sowie der Auswertung der Videoaufnahmen der ARAL Tankstelle hat die Kammer getroffen aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen KOK Q5, KOK’in H2, KHK Q6, KHK Q7 und KK H3. g. Die unter B.V.14.-15. getroffenen Feststellungen zu dem Übergang der Vernehmungen der Angeklagten von Zeugen- in Beschuldigtenvernehmungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHK Q8, KHK H1, KHK Q9 und KHK Q7. h. Die unter B.V.16. getroffenen Feststellungen zu dem Auffinden des Leichnams von B3 beruhen auf den Angaben der Zeugen PHK L8, PK Q2, KHK’in H4, der Leiterin der Mordkommission „B3“, KHK Q4 und KOK Q5 sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Auffindeortes und der Auffindesituation des Leichnams, die sich stimmig zu den Aussagen fügen. i. Die unter B.V.18. getroffenen Feststellungen zu der vorläufigen Festnahme der Angeklagten sowie zu dem weiteren Verlauf der Beschuldigtenvernehmungen beruhen auf den Angaben der unter C.V.3.g. aufgeführten Zeugen sowie der Verlesung der Anzeigen der vorläufigen Festnahmen vom 21.12.2012. j. Die unter B.V.19. getroffenen Feststellungen zu dem Erlass und den Verkündungen der Haftbefehle beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sowie der Verlesung der Haftbefehle des Amtsgerichts Köln und der Protokolle der Haftbefehlsverkündungen. VI. 1. Die unter B.I.3. getroffenen Feststellungen zu den bei B3 aufgetretenen Dellwarzen beruhen auf den Angaben der Angeklagten B sowie der Aussage der sachverständigen Zeugin Frau Dr. H8, bestätigt durch die Bekundungen der Zeuginnen J und A1, welche berichtet haben, entsprechende Hautveränderungen bei B3 im festgestellten Zeitraum bemerkt zu haben. 2. Die unter B.I.4. getroffenen Feststellungen zu der Verletzung von B3 beruhen auf den Angaben der Zeugin J sowie des Zeugen X4. So hat die Zeugin J ausgesagt, bei B3, als die Angeklagte B sie Ende November oder Anfang Dezember 2012 zusammen mit ihrer Tochter bei ihrer Arbeitsstelle besucht habe, ein blaues Ohr und rote Wangen gesehen zu haben. Der Zeuge X4 hat bestätigt, dass er bei B3 Ende November eine Wunde an der linken Schläfe festgestellt habe, welche für ihn wie eine Platzwunde ausgesehen habe. 3. Die unter B.II.1. getroffenen Feststellungen zu dem Kennenlernen der Angeklagten und dem Beginn ihrer Beziehung hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Angeklagten B und A sowie der Aussagen der Zeugen A1, W, I und J getroffen. 4. Die unter B.II.4. getroffenen Feststellungen zu dem Zusammenleben der Angeklagten hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten B und A sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen X4 und X2 getroffen. 5. Die unter B.II.11 getroffenen Feststellungen zu der Stirnverletzung von B3 beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Bekundungen der Angeklagten B. Dass eine derartige Verletzung B3 objektiv in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vor dem 17.12.2012 zugefügt wurde, wird auch bestätigt durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H5, welcher ausgeführt hat, im Rahmen der Obduktion des Leichnams von B3 sei eine entsprechende gelb-grünliche Hautverfärbung feststellbar gewesen, welche durchaus auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurückzuführen sei und welche zeitlich älter als die zum Tode führenden Verletzungen gewesen sei. Dass diese Verletzung von B3 nicht schon vor dem 07.12.2012 vorhanden gewesen sein kann, steht zudem fest aufgrund der Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. H8, welche angegeben hat, B3 habe zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 07.12.2012 keinerlei äußerlich sichtbare Verletzungen gehabt. Die näheren Umstände der Entstehung dieser Verletzung hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Der Angeklagte A hat diesbezüglich ausgesagt, die Verletzung sei entstanden, als B3 unglücklich mit dem Gesicht auf eine Spielkiste gefallen sei. Objektiv ist diese Einlassung des Angeklagten A nicht widerlegbar. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 hat hierzu gutachterlich ausgeführt, dass die bei der Obduktion festgestellte Hautverfärbung mit einer solchen Verletzungsentstehung durchaus kompatibel sei. Die Angeklagte B hat ausgesagt, selbst nicht wahrgenommen zu haben, wie es zu der Verletzung gekommen sei. Der Angeklagte A habe ihr gesagt, er habe mit einem Stofftier nach B3 geworfen und sie wohl damit verletzt. Das habe sie ihm aber nicht geglaubt. Vielmehr gehe sie davon aus, dass er mit irgendeinem stumpfen Gegenstand nach B3 geschlagen habe. Allein aus dieser Vermutung kann die Kammer kein positives Beweisergebnis dahingehend, dass der Angeklagte A B3 die Verletzung zugefügt hat, gewinnen. 6. Die unter B.I.2. und B.II.12. getroffenen Feststellungen zu dem Kenntnisstand des Jugendamts der Stadt Köln beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B und A, sowie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K, D sowie der Mitarbeiter des Jugendamts, den Zeugen H6 und H7. 7. Die unter B.II.2. getroffenen Feststellungen zu dem Zustand der Wohnung der Angeklagten in der Z-Straße beruhen auf den Aussagen beider Angeklagter, welche bestätigt werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen KHK Q4, PK’in T7, KHK Q3 und PK’in T8 und W. VII. Die unter B.VI. getroffenen Feststellungen, dass bei den beiden Angeklagten bei der Begehung der Taten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns voll vorhanden und ihre Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen ist, beruhen auf den jeweiligen Sachverständigengutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H5 sowie der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V und Dr. H9, die ihre gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der Angaben beider Angeklagter erstattet haben. 1. a. Die Angeklagte B hat angegeben, in dem Zeitraum zwischen dem 17.12.2012 bis zum Vormittag des 20.12.2012 weder Alkohol, noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben. b. Nach den unter B.III.1.b. getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am Morgen des 17.12.2012 eine halbe 0,7 Liter - Flasche Wodka konsumierte. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H5 hat hierzu ausgeführt, dass bei einem Alkoholgehalt von 37,5 %, welchen Wodka üblicherweise aufweise und einer zugrunde gelegten Körpergröße des Angeklagten A von 1,79 m und einem Gewicht von 60 kg, von welchem zugunsten des Angeklagten A – dessen genaues Gewicht zum Tatzeitpunkt nicht bekannt ist - ausgegangen werden muss, eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,64 Promille pro 100 ml zu errechnen sei. Dies führe bei einem Konsum von 375 ml Wodka zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten A von 2,23 Promille, wenn man den Alkoholkonsum als um 11.30 Uhr abgeschlossen ansähe und die Tatzeit auf ca. 1 ¾ Stunden später datiere. 2. Die Feststellung, dass die Angeklagte B uneingeschränkt schuldfähig ist, beruht auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, sein Gutachten basiere auf folgenden Informationsquellen: auf der Kenntnis der Akten des Landgerichts Köln, auf seiner eigenen Exploration der Angeklagten B am 19.02.2013 und am 19.03.2013 in der Justizvollzugsanstalt Köln, sowie auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der psychiatrische Sachverständigen Prof. Dr. V hat zunächst überzeugend dargelegt, dass bei der Angeklagten B eine gravierende Intelligenzminderung im Sinne der Eingangskategorie des „Schwachsinns“ nicht vorliege. So sei die kognitive Struktur der Angeklagten B zwar schlicht, man könne sogar von einer intellektuellen Grenzbegabung sprechen, der Differenzierungsgrad weiche aber nicht derartig vom Durchschnitt ab, dass von einer klinischen Debilität zu sprechen sei. Es zeigten sich keine gravierenden Auffassungsstörungen, auch die konzentrative Belastbarkeit sei nicht systematisch eingeschränkt. Auch ihre Gedächtniskapazität und -strukturierung sei von noch durchschnittlichem Niveau. Diese Einschätzung werde auch durch die schulische Ausbildung der Angeklagten B, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erreichte habe – siehe auch unter A.II.1. – belegt. Auch eine Nerven-, Gemüts- oder Geisteskrankheit liege – so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V - bei der Angeklagten B nicht vor und sei auch für den Tatzeitraum auch unter Berücksichtigung der sicherlich bestehenden emotionalen Belastung nicht zu rekonstruieren. Die Angeklagte B habe zum Zeitpunkt der Tathandlung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung keinerlei psychotropen Substanzen konsumiert. Es ergäben sich somit auch keine Hinweise für das Bestehen jener psychiatrischen Voraussetzungen, die in den Eingangskategorien der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ oder jener der „krankhaften seelischen Störung“ der §§ 20, 21 StGB zu verorten wären. Auch eine dependente Persönlichkeitsstörung von klinischer Dignität im Sinne einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ sei auszuschließen. So sei ihr Verhalten zwar von einer ausgeprägten Toleranz gegenüber dominanten Partnern und einer bemerkenswerten Hinnahmebereitschaft bestimmt, allerdings bleibe diese dependente Verhaltensdisposition unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB. Zurückzuführen seien diese dependenten Verhaltenstendenzen sowie ihre schüchtern-introvertierte Wesensart und die bei ihr zu beobachtende Gefühlsblindheit darauf, dass die Angeklagte B zu keinem Zeitpunkt ihrer Entwicklung Erfahrungen mit konstanten Loyalitätsbeziehungen habe machen können. Weder ihre Eltern, noch ihre Geschwister hätten ihr das notwendige Maß an Stabilität hinsichtlich Geborgenheit und Fürsorge geben können. Weiter hat der Sachverständige Prof. Dr. V ausgeführt, dass bei der Angeklagten B auch keine dissoziative Störung, die die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erfülle, vorliege. Zwar seien bei ihr dissoziative Tendenzen in der Form, dass sie dazu neige, bestimmte Vorgänge abzuspalten oder auszublenden, feststellbar. Für die Diagnose eines klassischen dissoziativen Phänomens reichten diese Symptome allerdings nicht aus. Der Begriff Dissoziation beschreibe dabei in der Psychologie die Trennung von Wahrnehmungs- und Gedächtnisinhalten, welche normalerweise assoziiert seien. Hierdurch könne bei gravierender Ausprägung die integrative Funktion des Bewusstseins, des Gedächtnisses, der Wahrnehmung und der Identität beeinträchtigt werden, insbesondere, wenn Vorgänge eines peritraumatisches Erlebens vorlägen. Bei einem solchen werde durch eine Veränderung der Wahrnehmung und der Informationsverarbeitung eine innerliche Distanz zum Traumageschehen und zur eigenen emotionalen Reaktion erzeugt. Das Geschehen werde als unwirklich (Derealisation) wahrgenommen oder der Betroffene nehme sich als äußeren Betrachter wahr (Depersonalisation), bestimmte Sinneseindrücke erscheinen dann ausgeblendet, andere womöglich überdeutlich, wobei dies bei einer psychiatrisch relevanten dissoziativen Störung durch die Person nicht mehr gelenkt werden könne. Ein solches Erleben habe die Angeklagte B – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V – aber weder während seiner Exploration in der Justizvollzugsanstalt noch im Rahmen der Hauptverhandlung beschrieben. Das in besonderem Maße in der Hauptverhandlung gezeigte, dissoziativen Störungen ähnliche Einlassungsverhalten der Angeklagten B, wie z.B. die den medizinischen Befunden widersprechende Darstellung des angeblich „normalen Verhaltens“ von B3 im Zeitraum vom 17.-19.12.2012, die anfänglich angegebene Erinnerungslosigkeit bezüglich weiterer Aktivitäten für den 17.12.2012 und die Folgetage, sowie die später im Fortgang der Beweisaufnahme geänderten und quasi angepassten Einlassungen sowie die divergierenden Angaben zu dem Verhalten des Angeklagten A am und nach dem 17.12.2012, erkläre sich – so der Sachverständige Prof. Dr. V – damit, dass die Angeklagte B stets zu einem Vermeidungsverhalten neige. D.h., sie entziehe sich in für sie schwierigen Situationen der Auseinandersetzung mit den Problemen oder der Konfrontation mit einem Dritten dergestalt, dass sie sich von außen betrachtet zurückziehe und damit Konflikten aus dem Weg gehe. Introspektiv blende sie das problematische Geschehen aus und ziehe sich auf ihre Vorstellung von ihrer „heilen“ Welt zurück. Ein deutlicher Beleg für diesen bei der Angeklagten B wirksamen Mechanismus sei der in sich widersprüchliche SMS-Kontakt vom 19.12.2012 in Bezug auf die Kontaktaufnahme einerseits zu ihren Ex-Freunden und andererseits zu dem Angeklagten A. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne er jedoch ausschließen, dass die – wenn auch verfestigten – Verhaltensmuster von der Angeklagten B nicht mehr steuerbar seien. Ihr Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung sei vielmehr auch dadurch maßgeblich beeinflusst, dass sie noch nicht in der Lage sei, sich mit dem für sie schmerzhaften Tod ihrer Tochter und ihrem Verursachungsbeitrag für diesen Tod auseinanderzusetzen. Für eine Alkoholembryopathie bzw. –fötopathie gebe es bei der Angeklagten B zwar Hinweise in Form der bei ihr festzustellenden kognitiven Funktionsbeeinträchtigung und intellektueller Defizite. Ein weiteres Indiz seien ihre Sprachschwierigkeiten sowie der kleine Herzfehler, welcher bei ihr diagnostiziert worden sei. Äußere Anhaltszeichen bestünden allerdings nicht, so dass eine solche nicht sicher festgestellt werden könne und es ausschließbar sei, dass sich daraus eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergebe. Aufgrund ihrer biographischen Belastungen in Form der fehlenden Beziehung zu ihrem leiblichen Vater und der Alkoholkrankheit der Mutter habe die Angeklagte B keine Möglichkeiten gehabt, tragfähige Bindungen zu ihren Eltern zu entwickeln. Durch den frühen Auszug ihrer Geschwister seien weitere, mögliche Loyalitätserfahrungen verloren gegangen. Dies habe bei ihr dazu geführt, dass sie extreme Bindungssehnsüchte habe und ihre späteren Partnerschaften ihr als Substitut für Geborgenheit und Konstanz dienten. Bezeichnend sei für sie ferner der hohe Grad an Passivität in ihrem Verhalten. 3. Die Feststellung, dass der Angeklagte A uneingeschränkt schuldfähig ist, beruht auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H9. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, sein Gutachten basiere auf den folgenden Informationsquellen: auf der Kenntnis der Akten des Landgerichts Köln, auf seiner eigenen Exploration des Angeklagten A, welchen er am 06.05.2013 und am 08.05.2013 exploriert habe, sowie auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige Dr. H9 hat zunächst ausgeführt, das Vorliegen einer schuldfähigkeitsrelevanten Minderbegabung bei dem Angeklagten A im Sinne eines „Schwachsinns“ zu dem Tatzeitpunkt scheide in Ermangelung hierfür sprechender Anknüpfungstatsachen aus. Der Angeklagte verfüge zwar über eine als unterdurchschnittlich zu klassifizierende Gesamtintelligenz, es bestünden aufgrund der schulischen Entwicklung dezente Hinweise für eine Teilleistungsstörung, eine Intelligenzminderung sei allerdings auszuschließen. Anzeichen für eine hirnorganische Beeinträchtigung kognitiver Leistungsfunktionen gebe es nicht. Auch eine Nerven-, Gemüts- oder Geisteskrankheit liege - so der Sachverständige Dr. H9 weiter - bei dem Angeklagten A nicht vor. Ferner sei eine allgemeine Persönlichkeitsstörung durch emotionale Instabilität und/ oder eine Impulsivität zu verneinen. Denn entsprechende Verhaltensweisen würden bei dem Angeklagten A nur anlassbezogen auftreten, wie z.B. unter dem Einfluss von Rauschmitteln und/ oder bei Anlässen, die in einem Beziehungszusammenhang stünden. Für eine affektive oder schizophrene Störung vom Grad einer krankhaften seelischen Störung bestünden zwar unter Betrachtung der seitens des Angeklagten A erlebten biographischen Negativerfahrungen in ihrer kumulativen Wirksamkeit durchaus Anhaltspunkte. So lägen beim Angeklagten A biographische Belastungen in Form von unsicheren Bindungserfahrungen, dem Fehlen einer verlässlichen Bezugsperson, einer fehlenden Grenzsetzung durch seine Mutter, einem gewaltbereiten Vater, fehlende Konsistenz in seiner Erziehung sowie elterlich aggressives Verhalten vor. Bei der bipolaren affektiven Störung handele es sich um eine Störung, die durch wiederholte - mindestens zwei - Episoden charakterisiert sei, in denen Stimmung und Affektivitätsniveau des Betroffenen deutlich gestört seien, entweder in Richtung der maniformen Auslenkung oder in Richtung der depressiven Auslenkung. Leide jemand an dieser Erkrankung, wechselten sich im Spontanverlauf Phasen der Gesundheit mit Phasen der Störung, entweder in die depressive oder in die manische Richtung ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sei es allerdings mit Sicherheit auszuschließen, dass bei dem Angeklagten A im Tatzeitraum forensisch-relevante Störungen im Sinne einer schuldfähigkeitsrelevanten affektiven oder schizophrenen Störung aufgetreten seien. Hinweise auf das Vorliegen einer schuldfähigkeitsrelevanten Störung des Angeklagten A im Tatzeitraum mit einem entsprechenden episodischen Verlauf habe sich weder aus der Einlassung des Angeklagten A selbst in der Hauptverhandlung ergeben noch hätten die hierzu vernommenen Zeugen und sachverständigen Zeugen in der Hauptverhandlung Entsprechendes geschildert. Der Sachverständige Dr. H9 hat in der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, dass bei dem Angeklagten A in dem Tatzeitraum durchaus das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, die grundsätzlich die Voraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen könne, in Betracht komme. Von einer Alkoholabhängigkeit sei dann auszugehen, wenn von den in dem Klassifikationssystem DSM-III-R verwandten Kriterien mindestens drei erfüllt seien. Ein Kriterium sei das des Alkoholmissbrauchs, definiert als ein unangepasstes Konsummuster psychotroper Substanzen mit dem fortgesetzten Gebrauch trotz des Wissens um ein ständiges oder wiederholtes soziales, berufliches, psychisches oder körperliches Problem, das durch den Gebrauch der psychotropen Substanz verursacht oder verstärkt wird. Alternativ setze das Kriterium des Missbrauchs den wiederholten Gebrauch in Situationen, in denen der Gebrauch eine körperliche Gefährdung darstelle, voraus. Eines dieser Symptome müsste seit mindestens einem Monat bestehen oder über eine längere Zeit hinweg wiederholt aufgetreten sein. Die Kriterien des Alkoholmissbrauchs seien bei dem Angeklagten A unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben, der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen sowie des sonstigen Ergebnisses der Hauptverhandlung eindeutig erfüllt gewesen. So habe er über einen Zeitraum von mehreren Monaten zeitweise täglich größere Mengen Alkohol konsumiert. Meistens habe er in den frühen Abendstunden angefangen, Wein, Kräuterschnaps und/ oder Wodka zu trinken. Dies habe u.a. dazu geführt, dass die Beziehung des Angeklagten A zu der Zeugin D, die er selbst als seine große Liebe beschrieben habe, gescheitert sei, weil diese seinen Konsum in diesem Ausmaß nicht akzeptiert habe. Auch in der Beziehung zu der Angeklagten B habe der Angeklagte A seinen Alkoholkonsum fortgeführt, obwohl dieser auch hier einen großen Streitpunkt dargestellt habe. Über das Kriterium des Alkoholmissbrauchs hinaus seien auch die weiteren Kriterien des Kontrollverlustes sowie der ausgeprägten Toleranzentwicklung eindeutig erfüllt. Kontrollverlust in diesem Sinne bedeute, dass die Substanz häufig in größeren Mengen oder länger als beabsichtigt und trotz sozialer Inadäquanz eingenommen werde. Hierfür habe die Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte ergeben. So wurde bei dem Angeklagten A im Rahmen des Sachverhaltes, der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 53 Js 588/12) zugrunde liegt und der durch teilweise Verlesung des Akteninhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 Promille, festgestellt. Diese führte seinerzeit dazu, dass der Angeklagte A ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Bei dem Polizeieinsatz am 12.11.2012 wurde der Angeklagte A ferner stark blutend und bewusstlos auf dem Boden der Wohnung der Angeklagten B gefunden, weil er – nach den Angaben der Angeklagten B – alkoholisiert in eine Glastür gefallen sei und sich hierbei an der Hand verletzt habe. Auch hier musste der Angeklagte A mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Ferner spreche – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H9 - für eine Abhängigkeit, dass der Angeklagte A sein Trinkverhalten auch bei sozial inadäquaten Gelegenheiten nicht eingestellt habe. Eine solche habe es beispielsweise dargestellt, dass der Angeklagte A sich am 28.07.2011 – wie sich aus der Vorstrafenakte des Amtsgerichts Köln (Az.: 529 Ds – 51 Js 826/11 – 256/12), welche teilweise durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, ergibt - im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille in den frühen Abendstunden gemeinsam mit der Zeugin D und deren zwei Söhnen im Kindesalter sowie dem damals noch im Säuglingsalter befindlichen gemeinsamen Sohn E im Gebäude des Hauptbahnhofs in Köln aufhielt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H9 sei betreffend den Angeklagten A auch das Kriterium der ausgeprägten Toleranzentwicklung erfüllt. So habe sein Trinkverhalten eine eindeutige, immer weiter fortschreitende, Gewöhnung an Alkohol gezeigt. Ob Entzugsphänomene gegeben seien, sei allerdings fraglich. So habe zwar die Zeugin D geschildert, dass bei dem Angeklagten A, wenn er nicht getrunken habe, gegen Mittag zu beobachten gewesen sei, dass er nervös geworden sei, was sich insbesondere dadurch geäußert habe, dass er die gemeinsame Wohnung nach Geld für den Kauf von neuem Alkohol durchsucht und an den Fingernägeln gekaut habe. Diese Schilderung passe allerdings zeitlich nicht mit dem von den Angeklagten A und den vernommenen Zeugen geschilderten Trinkverhalten zusammen, da körperliche Entzugserscheinungen in der Regel schon unmittelbar morgens nach dem Aufstehen auftreten würden und nur durch die rasche Einnahme einer weiteren Menge Alkohol unterbunden werden könnten. Ob die mögliche Alkoholabhängigkeit in der Form einer schweren anderen seelischen Abartigkeit allerdings zu einer Aufhebung oder erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führe, hänge von Art und Ausmaß der psychopathologischen Symptomatik ab. Dies sei bei dem Angeklagten A zu verneinen. So bestünden keine Anhaltspunkte für eine entsprechende, durch die Alkoholabhängigkeit bedingte, Persönlichkeitsverformung des Angeklagten A im Sinne eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt. Auch eine tatbezogene Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten A sei – so der Sachverständige Dr. H9 weiter – auszuschließen. Dies gelte zum einen für eine alkoholbedingte Einschränkung aufgrund einer akuten Intoxikation. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten A – wie unter B.III.1.b. festgestellt – einen Einfluss auf das Geschehen gehabt haben könne. So sei weder bei seinem psychomotorischen Leistungsverhalten noch seinen intrapsychischen Vorgängen eine alkoholbedingte Veränderung erkennbar. Auch kognitive Beeinträchtigungen des Angeklagten A zum Tatzeitpunkt seien nicht feststellbar. Das einzige Anzeichen, dass auf eine solche Beeinträchtigung hindeuten könne, sei der seitens des Angeklagten A angegebene „Blackout“. Doch auch dieser habe erkennbar nichts mit der Alkoholisierung des Angeklagten A zu tun gehabt, sondern sei affektbedingt durch eine Steigerung seiner Wut auf B3 hervorgerufen worden. Weiter hat der Sachverständige Dr. H9 ausgeführt, dass auch affektive Veränderungen durch einen alkoholbedingten Stimmungswechsel des Angeklagten A auszuschließen seien. Die bei ihm zu Tage getretene Aggressivität habe sich aus dem Geschehen selbst entfaltet und sei auf seine gesteigerte Wut auf B3 und nicht auf seine Alkoholisierung zurückzuführen. Auch Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten A im Nachtatverhalten seien nicht erkennbar. So zeigte er bei der Rückkehr der Angeklagten B ein völlig unauffälliges, normales Verhalten, reagierte auf ihre Hilferufe bei Auffinden der verletzten B3 adäquat und auch sein Abstreiten, etwas mit den Verletzungen zu tun gehabt zu haben, lasse angesichts der bei ihm bestehenden Scham über das Tatgeschehen keine alkoholbedingte Einschränkung erkennen. Ferner hätte ihm auch im alkoholisierten Zustand immer ein Handlungsspielraum freigestanden, was dadurch deutlich werde, dass er in anderen Situationen durchaus in der Lage gewesen sei, seine Aggressionen gegen Sachgegenstände und nicht gegen Personen zu richten. So habe z.B. die Zeugin A1 geschildert, dass der Angeklagte A lieber ein Loch in eine Tür geschlagen habe, als seine Aggressionen an einer Person auszulassen. Hierfür spreche auch, dass der Angeklagte A – wie unter B.II.3. festgestellt - auch im alkoholisierten Zustand in der Lage gewesen sei, gut mit Kindern umzugehen. Auch eine affektive Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – eine sogenannten Affekttat - sei bei dem Angeklagten A zu verneinen. Affekte seien hierbei Gefühlsregungen (z.B. Wut, Angst etc.) besonderer Stärke, die das Bewusstsein in unterschiedlichem Maße einengen können, also normalpsychologische Erscheinungen, bei denen es für die Frage einer eventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit entscheidend auf das Ausmaß der Bewusstseinseinengung, insbesondere auf den Verlust der bewussten Beziehung zur Umwelt, ankomme. Der Sachverständige Dr. H9 hat hierzu unter Bezugnahme auf den Merkmalkatalog von Saß sowie die Abhandlungen von Marneros, Hoff und Schiffer zur Prüfung der Indizien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten A ausgeführt, dass danach eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten A aufgrund des Bestehens einer affektiven Ausnahmesituation zu verneinen sei. Für das Bestehen einer affektiven Ausnahmesituation spreche lediglich das krasse Missverhältnis zwischen Tatanstoß – Schreien von B3 - und der Reaktion des Angeklagten A. Allerdings sei auch dies einschränkend zu betrachten, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass ein schreiendes Kind einen an die Grenzen des Ertragbaren bringen könne. Darüber hinaus seien bei dem Angeklagten A zwar Hinweise auf eine psychopathische Akzentuierung der Persönlichkeit feststellbar, eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit liege aber nicht vor. Auch das für eine affektive Ausnahmesituation sprechende Vorhandensein von tatbezogenen Erinnerungslücken sei nicht gegeben. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten A sei nämlich seine Selbstwahrnehmung weitestgehend erhalten geblieben. So habe er im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung noch schildern können, dass „seine Hand schneller als sein Kopf“ gewesen sei. Eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes in diesem Sinne sei dahingegen nur anzunehmen, wenn in einer bestimmten Situation überhaupt keine Wahrnehmung mehr möglich sei. Darüber hinaus sei die Tat auch – anders als bei den Merkmalskatalogen gefordert - für den Angeklagten A nicht persönlichkeitsfremd gewesen. Vielmehr stelle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin D, sowie der Einlassung der Angeklagten B für ihn der Einsatz körperlicher Gewalt in Beziehungs- und Erziehungssituationen eine eingeübte Verhaltensweise dar. Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit spreche auch, dass es seitens des Angeklagten A gegenüber B3 bereits in den Monaten vor der Tat aggressive Tathandlungen in Form der sich nach der Beweisaufnahme darstellenden Züchtigungen gegeben habe. Auch die zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs durch den Angeklagten A – die Geschädigte B3 hatte keine Möglichkeiten, außer zu schreien -, die längere Dauer des Tatgeschehens sowie der Handlungsablauf in mehreren Etappen, das Fehlen von psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sowie die erhaltene Introspektionsfähigkeit (Selbstbeobachtung) bei der Tat sprächen gegen das Bestehen einer affektiven Ausnahmesituation. Auch das Bestehen von Sicherungstendenzen spreche gegen eine affektive Ausnahmesituation. So erscheine es fraglich, ob der Angeklagte A die Tat auch begangen hätte, wenn eine andere Person daneben gestanden hätte. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB spiele der bei dem Angeklagten A festzustellende Empathiemangel eine bedeutsame Rolle für sein Tatverhalten. Dieser sei bei ihm darin begründet, dass er Empathie aus eigenen Erfahrungen nicht kenne. Auch sei bei ihm eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Perspektivenübernahme zu verzeichnen. Er habe ferner die Neigung, andere für seine Fehler verantwortlich zu machen. Auch seien bei ihm Beschönigungs- und Selbsttäuschungstendenzen erkennbar. Hinweise für eine offensichtliche Impulsivität gebe es nicht. Die Bekundungen verschiedener Zeugen und auch das Verhalten des Angeklagten A im Rahmen der Hauptverhandlung ließen erkennen, dass eine Impulsivität bei ihm nur bei wechselseitigen Beziehungsdynamiken feststellbar sei. So sei es lediglich bei der Vernehmung der Zeugen Z2 und D zu emotionalen Ausbrüchen des Angeklagten A gekommen, der im Übrigen auch über eine gute soziale Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Integration verfüge. Schließlich hat der Sachverständige Dr. H9 unter Bezugnahme auf den Gutachtenauftrag der Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel trotz der vorhandenen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten A nicht zu diskutieren sei, da eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nicht vorliege. 4. Die Kammer folgt insgesamt den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V und Dr. H9. Sie haben ihre Gutachten in jeder Hinsicht klar und übersichtlich erstattet und sind von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie waren durch die Kammer mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihre Personen und ihre Sachkunde sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Schließlich sind sie der Kammer von Schwurgerichtsverfahren als erfahrene und zuverlässige Sachverständige bekannt. D. Rechtliche Würdigung I. Angeklagter A 1. Der Angeklagte A tötete die Geschädigte B3 am 17.12.2012 in der gemeinsam mit der Angeklagten B in der Z-Straße in Köln-E2 bewohnten Wohnung, indem er ihr mehrfach mit beiden Fäusten ins Gesicht und gegen den Kopf schlug, wobei er sie mindestens zweimal hierbei auch an den Haaren festhielt, nachdem sie zuvor durch die Gewalt der Schläge auf den Boden gefallen war und er dabei ihren Tod billigend in Kauf nahm, § 212 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte A handelte ohne Mörder zu sein. Mordmerkmale des § 211 StGB sind nicht erfüllt. a. Der Angeklagte A handelte nicht aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Var.4 StGB). Sonstige Beweggründe sind niedrig, wenn sie als Motiv einer Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte A B3 durch die Schläge „ruhigstellen“ wollte und dieser Beweggrund für eine Tötung von B3 aus Sicht der Kammer bei der Würdigung der Gesamtumstände der Tat aufgrund des Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Zweck, sowie dem Umstand, dass es sich bei B3 um ein wehrloses Kleinkind handelte, nach allgemeiner Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht. Nach den getroffenen Feststellungen war jedoch nicht dies der dominierende Beweggrund, sondern jedenfalls gleichrangig daneben war die Tat Ausdruck eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs des Angeklagten A aufgrund nervlicher Überforderung begünstigt durch seine damalige desolate Situation und seinen vorangegangenen Alkoholkonsum. Aus Sicht der Kammer steht ein solcher Gefühlsausbruch unter Würdigung der Gesamtumstände eben nicht auf tiefster Stufe und ist nach allgemeiner Anschauung nicht verachtenswert. Lässt sich aber bei einem Motivbündel ein anderes, nicht auf tiefster Stufe stehendes Motiv nicht sicher ausschließen, können insgesamt niedrige Beweggründe nicht angenommen werden. Denn die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig“ sind und verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Die Tötung eines Menschen in der Erregung, in einer aufgewühlten Situation, genervt, wovon die Kammer ausgeht, steht für sich genommen nicht von vornherein auf der sittlich niedrigsten Stufe. Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.). Aufgrund der Spontanität der Tat nahm der Angeklagte A die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht in sein Bewusstsein auf und erkannte diese nicht. Entwickelt sich eine Tat plötzlich und ohne Vorbereitung aus der Situation (Spontantat), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger Prüfung, in die insbesondere das zur Tat führende Geschehen und der Anlass zur Tat sowie alle naheliegenden Möglichkeiten der inneren Verfassung des Täters einzubeziehen sind. Hier kann nach den unter B.III.1.b. zu dem Zustand des Angeklagten A am Tattag getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Wut des Angeklagten A auf einer erheblichen Nervenanspannung beruhte und dass der hierdurch affektiv erheblich belastete Angeklagte A die Tat spontan zur Abfuhr dieser Spannungen beging. Er befand sich – wie unter B.III.1.c. festgestellt - folglich in einem allgemeinen Zustand der Spannung und Gereiztheit, der sich wegen des anhaltenden Schreiens von B3 zur Wut steigerte. Es ist daher auch unter Berücksichtigung des zu der Tat führenden äußeren Geschehens nicht auszuschließen, dass der Angeklagte A am Tattage nervlich überfordert und stark affektiv belastet war, nach einer Möglichkeit zur Aggressionsabfuhr suchte und diese in der spontanen Gewaltanwendung gegen B3 fand. Hierfür spricht auch die festgestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten A, der weder den Umgang mit Emotionen noch die Verfolgung von Zielen durch Gespräch und Diskussion gelernt hat. Er ist gemütlos mit einer ungewöhnlichen Resonanzlosigkeit im Bereich mitfühlender Teilnahme an Menschen und Wesen und folgt unmittelbaren Antrieben und Impulsen, wobei er sein Handeln allein an aktuellen Bedürfnissen orientiert. Seine Empathiefähigkeit ist nur sehr gering ausgeprägt. Das Ausmaß der Misshandlungen wurde dadurch verstärkt, dass die natürliche Hemmschwelle des Angeklagten A durch den unter B.III.1.b. festgestellten Alkoholkonsum deutlich gesenkt und er affektiv erregt war. Auch aus den Feststellungen, die die Kammer zu den vorhergegangenen „Erziehungsmethoden“, die der Angeklagte A bei B3 anwendete, getroffen hat, kann kein Schluss auf ein sittlich auf niedrigster Stufe stehendes Motiv des Angeklagten A gezogen werden. Denn zum einen lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Angeklagte A auch in der Tatsituation entsprechend, ohne Anlass, handelte. Zum anderen haben die Feststellungen (vgl. B.II.3.) ergeben, dass der Angeklagte A ansonsten, auch im alkoholisierten Zustand, grundsätzlich in der Lage war, gut und angemessen mit Kindern umzugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A aufgrund seiner eigenen biographischen Belastungen überhaupt nicht in der Lage war, Kinder adäquat zu erziehen. Ihm fehlte das Verständnis für eine kindgerechte Entwicklung und die Einschätzung der Fähigkeiten eines Kleinkindes. b. Auch das Mordmerkmal der Grausamkeit ist nicht erfüllt. Grausam tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH NStZ 08, 29). In subjektiver Hinsicht muss dazu ein Handeln des Täters aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung vorliegen. Im Hinblick auf die Tötung von B3 darf daher nicht auf das Nachtatverhalten des Angeklagten A abgestellt werden. Denn das grausame Verhalten des Täters muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung, d.h. hier der aktiven, gegenüber B3 ausgeführten Misshandlungen, auftreten. Schon objektiv erfüllen die Misshandlungen seitens des Angeklagten A, trotz der ihnen innewohnenden Brutalität, nicht das Mordmerkmal der Grausamkeit. Denn sie gingen weder in Stärke, noch in Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinaus. 3. Der Angeklagte A hat sich allerdings ferner wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er B3, die die Angeklagte B als ihre Fürsorgepflichtige seiner Gewalt überlassen hatte, roh misshandelte und dadurch tötete. Eine rohe Misshandlung i.S.d. § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Der Begriff „roh“ umschreibt dabei sowohl die innere Haltung des Täters als auch das „Wie“ der Misshandlung. Die unter B.III.1.d. festgestellten, mit voller Wucht gegen den Kopf- und Gesichtsbereich eines zweijährigen Kindes ausgeführte Schläge, erfüllen unzweifelhaft die objektive Seite einer rohen Misshandlung. Eine gefühllose Gesinnung liegt darüber hinaus vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Der Angeklagte A setzte seine eigenen Bedürfnisse kompromisslos und ohne Berücksichtigung der Leiden von B3 durch und nahm dabei ihren Tod billigend in Kauf. Hierbei hat die Kammer durchaus auch berücksichtigt, dass der Angeklagte A in einem Zustand affektiver, auch alkoholbedingter Erregung handelte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte A sehr wohl noch in der Lage war, das Leiden von B3 bewusst wahrzunehmen, dieses zu ignorieren und die festgestellten Misshandlungen vorzunehmen. Er brachte B3 durch die Misshandlungen in die konkrete Gefahr des Todes. Der Angeklagte A handelte dabei mit Wissen und Wollen, insbesondere wusste er auch um die Umstände, die die rohe Misshandlung ausmachten. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er B3 durch die Tat in eine konkrete Todesgefahr brachte. 4. Der Angeklagte A hat sich nicht gemäß §§ 211, 13 Abs. 1 StGB wegen Mordes durch Unterlassen in der Variante der Verdeckung einer anderen Straftat strafbar gemacht. Denn wenn der Täter das Tatopfer mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zu der Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gegeben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt. Denn wer es lediglich unterlässt, eine durch vorausgegangenes positives Tun in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen, „begeht“ keine andere Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, sondern verfolgt lediglich sein ursprüngliches Ziel weiter. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob zwischen der Tötungshandlung, dem Erkennen der Erforderlichkeit einer Hilfeleistung und dem Entschluss, zur Verdeckung der Tat oder Täterschaft keine Maßnahmen zur Erfolgsabwendung zu unternehmen, eine zeitliche Zäsur liegt. Denn der Täter, der nur untätig bleibt, führt auch bei Vorliegen einer zeitlichen Zäsur lediglich die ursprünglich gewollte Tat fort, ohne eine neue Kausalkette in Gang zu setzen, die die Annahme einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Er unterlässt es vielmehr nur von dem vorausgegangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurückzutreten. Die vermag jedoch nicht schon eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes zu begründen (BGH 4 StR 297/02). 5. Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten A wegen (versuchter) Anstiftung zu einem Mord durch Unterlassen in Verdeckungsabsicht oder einem Totschlag durch Unterlassen ist zu verneinen. Als Anstiftung im Sinne der §§ 26, 30 Abs. 1 StGB ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, über die nicht der Anstifter, sondern der Haupttäter die Tatherrschaft haben soll, zu verstehen. Bestimmen des Täters bedeutet, in ihm den Entschluss zur Tat durch eine hierfür ursächliche Handlung hervorzurufen. Als Tathandlung der Anstiftung kommt dabei jede Form kommunikativer Einflussnahme in Betracht. Auch konkludente Aufforderungen, sowie nötigender Zwang sind als Anstiftungsmittel erfasst. Nach den unter B.III.1.i. getroffenen Feststellungen sah die Angeklagte B aber selbst – unabhängig von einer möglichen Beeinflussung durch den Angeklagten A – von einem Herbeiholen von Hilfe für B3 ab. Weder nach der Einlassung der Angeklagten noch nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer feststellen können, dass der Angeklagte A die Angeklagte B diesbezüglich derart beeinflusst hat, dass ihre Entscheidung, davon abzusehen, Hilfe zu holen, nicht mehr autonom, sondern fremdbestimmt war. Insbesondere am Nachmittag des Mittwoch, dem 19.12.2012, als die Angeklagte B über mehrere Stunden mit B3 alleine zuhause war, hätte sie reichlich Gelegenheit gehabt, sich um Hilfe für B3 zu kümmern. Anhaltspunkte für Drohungen seitens des Angeklagten A, die sie davon hätten abhalten können, sogar trotz seiner Abwesenheit von dem Herbeirufen von Hilfe abzusehen, haben sich weder aus den Einlassungen der Angeklagten, noch aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben. 6. Die von dem Angeklagten A zum Nachteil der Geschädigten B3 verübten Körperverletzungshandlungen treten als subsidiär zurück. Der Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB steht in Tateinheit zu der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB, da diese beiden Tatbestände jeweils verschiedene Rechtsgüter schützen. Denn Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anzuwendenden Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn auch nicht immer notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein. Dies trifft auf das Verhältnis von § 225 StGB in der Tatbestandsvariante des rohen Misshandelns zu § 212 Abs. 1 StGB nicht zu. Der über § 212 StGB hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Misshandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter, zum anderen aus der das Opfer besonders belastenden Form der Körperverletzung ergibt, wird vom Tatbestand des Totschlags nicht erfasst. Dieser knüpft weder an die Beziehung zwischen Täter und Opfer noch an die Begehungsweise der Körperverletzung an, sondern stellt ausschließlich auf die eingetretene Todesfolge ab. Der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfasste Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll, wird hier nur durch die Annahme einer zwischen § 212 Abs. 1 StGB und § 225 Abs. 1 StGB bestehenden Tateinheit Rechnung getragen. II. Die Angeklagte B 1. Die Angeklagte B hat sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie davon absah, ärztliche Hilfe für B3 herbeizuholen, obwohl sie bereits am Mittag des 17.12.2012 erkannte, dass die Verletzungen von B3 zu deren Tod führen können. a. Als Mutter von B3 begründet sich die für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens erforderliche Garantenstellung der Angeklagten B aus §§ 1601, 1626 Abs. 2, 1631 BGB. Sie hätte auch die objektive und subjektive Möglichkeit zur Verhinderung des Erfolgseintrittes in Form des Todes von B3 gehabt. Ferner war ein Herbeiholen von ärztlicher Hilfe für sie auch zumutbar. Als nicht zumutbar wird dabei eine Handlung angesehen, mit der der Garant eigene, billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger billigenswerter Interessen sind bei der Angeklagten B nicht ersichtlich. b. Es besteht auch die erforderliche Kausalität zwischen dem Unterlassen der Angeklagten B und dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges in der Form des Todes von B3. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes ist hypothetisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich die Angeklagte B pflichtgemäß verhalten hätte. Eine pflichtwidrige Unterlassung kann dem Täter grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Das bedeutet, dass die sichere Überzeugung des Gerichts, die keine vernünftigen Zweifel bestehen lässt, erforderlich ist. Die Kammer hat – siehe oben unter C.III.5. – die sichere Überzeugung, dass B3 überlebt hätte, wenn die Angeklagte B sie, nachdem sie am Montag, dem 17.12.2012, erkannte, dass die Gefahr ihres Todes besteht, einer ärztlichen Versorgung zugeführt hätte. c. Die Angeklagte B handelte auch vorsätzlich, wobei ihr Vorsatz neben dem Erfolgseintritt insbesondere auch die tatsächlichen Umstände, welche ihre Handlungspflicht begründeten, umfasste. Sie erkannte bereits am späten Mittag des 17.12.2012, d.h. unmittelbar nachdem sie B3 mit dem beschriebenen Verletzungsbild aufgefunden hatte, aufgrund des objektiven Verletzungsbildes und dem komatösen Zustand ihrer Tochter, dass diese derart schwer verletzt war, dass sie ohne ärztliche Hilfe zu Tode kommen werde. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Bereich der Tötungsdelikte regelmäßig eine deutlich erhöhte subjektive Hemmschwelle besteht. Bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Gewalthandlungen kann das kognitive Element freilich so weit im Vordergrund stehen, dass ein voluntatives Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Angeklagte B erkannte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend und fand sich mit diesem um des erstrebten Zieles willen ab. 2. Die Angeklagte B handelte ohne Mörderin zu sein. Die Mordmerkmale des § 211 StGB sind bei ihr nicht erfüllt. a. So hat die Kammer insbesondere nicht feststellen können, dass ihr Unterlassen von der Absicht bestimmt war, eine andere Straftat – in Form des Totschlags durch den Angeklagten A – zu verdecken. Die Beweisaufnahme hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, dass die Angeklagte B davon absah, ärztliche Hilfe für B3 zu holen, um ein Aufdecken der Tat des Angeklagten A zu verhindern. b. Im Hinblick auf die festgestellte Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B hat die Kammer auch ein Vorliegen des Mordmerkmals der Grausamkeit verneint. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Nach den getroffenen Feststellungen zu der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihr Unterlassen von Abhilfe nicht auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruhte, sondern vielmehr ihrer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passivität gekennzeichneten Lebensführung entsprang. Die Verwirklichung anderer Mordmerkmale ist nicht ersichtlich. 3. Die Angeklagte B hat sich ferner wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen in der Variante des Quälens gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie, obwohl sie wusste, dass der Zustand von B3 umgehend ärztliche Hilfe erforderte und sie unter Schmerzen litt, keine ärztliche Hilfe herbeiholte. Quälen im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen und Leiden und kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ-RR 1996, 197). Wie bereits ausgeführt, erkannte die Angeklagte B bereits unmittelbar nach der Zufügung der schweren Verletzungen durch den Angeklagten A, dass B3 unter Schmerzen litt und ärztlicher Hilfe bedurfte. Ihr war bewusst, dass sie durch ihr Zuwarten B3 weitere Schmerzen zufügte und sie nahm dies billigend in Kauf. Quälen in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Angeklagte B auch böswillig gehandelt haben muss. Sie brachte B3 dadurch in die Gefahr des Todes. Auch dies nahm sie billigend in Kauf. Die Tatbestandsvariante der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht ist bei der Angeklagten B nicht erfüllt. Denn böswillig ist die Vernachlässigung nur, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen geschieht. Das Unterlassen muss dabei aus gefühlloser und die Leiden des Schutzbefohlenen missachtender Gesinnung geschehen. Nach den getroffenen Feststellungen zu der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten B, insbesondere ihren dissoziativen Tendenzen sowie ihrer mangelnden Fähigkeit, ihre Emotionen zwischen dem Angeklagten A und B3 aufzuteilen, kann von einer solchen Gesinnung nicht ausgegangen werden. 4. Der Totschlag durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB steht in Tateinheit zu der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen gemäß §§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 13 Abs. 1 StGB, da diese beiden Tatbestände jeweils – wie schon unter D.I.6 ausgeführt - verschiedene Rechtsgüter schützen. E. Zur Strafzumessung I. Angeklagter A 1. Der Strafrahmen ist bezüglich des Angeklagten A gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Tatbestand des Totschlags, § 212 Abs. 1 StGB, zu entnehmen. Dieser sieht eine zeitige Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. 2. Einen besonders schweren Fall im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB mit der Folge, dass auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht. Das Vorliegen eines besonders schweren Falles in diesem Sinne kommt in Betracht, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (BGH NStZ 93, 342). Hierfür genügt nicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonderes Gewicht haben. Zwar besteht hier eine Nähe zu den Mordmerkmalen der Grausamkeit sowie der niedrigen Beweggründe. Die erforderlichen schulderhöhenden Momente sind bei dem Angeklagten A allerdings nicht gegeben. Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf die grausame und unbarmherzige Gesinnung des Täters zu. Die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch entkleidet werden, dass der Täter – wie nach den unter B.III.1.b. und c. getroffenen Feststellungen der Angeklagte A - zu den entsprechenden Handlungsteilen in Folge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist. Insbesondere lässt auch das Nachtatverhalten des Angeklagten A keinen Schluss auf die besondere Verwerflichkeit der durch positives Tun verwirklichten Tat zu. 3. Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten A die folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen: Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer bei der vorzunehmenden konkreten Strafzumessung sein umfassendes Geständnis berücksichtigt, wodurch das Verfahren vereinfacht und gefördert worden ist. Der Angeklagte A hat sich in seinem letzten Wort für seine Tat entschuldigt und Reue gezeigt. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er noch sehr jung ist. Wenn er auch bereits nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen war, so hat er bei der Kammer den Eindruck hinterlassen, dass seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Der Angeklagte A ist erstmalig inhaftiert und führt sich in der Untersuchungshaft ohne Beanstandungen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch die für ihn äußerst schwierige Situation in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln, welche bestimmt wird durch Isolation und Ächtung durch Mitgefangene berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer ferner seinen schwierigen Werdegang und familiären Hintergrund berücksichtigt. Die ersten Jahre seines Lebens waren geprägt von der gewalttätigen Persönlichkeit seines Vaters. Ab dem Alter von sechs Jahren wuchs er sodann ohne Vater auf und verbrachte einen beträchtlichen Teil seiner Kindheit und Jugend in einem Heim. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die durch seine Kindheit geprägte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten A, welche von einem deutlichen Empathiemangel, auf dessen Entstehung er keinen Einfluss hatte, geprägt ist, berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Hemmschwelle des Angeklagten A zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisierung gesenkt war. Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass er in Form des Totschlags sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Ferner hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinsichtlich des Straftatbestandes des Totschlags hat die Kammer überdies die besondere Brutalität der Tatausführung zu Lasten des Angeklagten A berücksichtigt, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass bei der hier vorliegenden affektbedingten Enthemmung, diesem Umstand nur geringes strafschärfendes Gewicht zukommt. Wenn auch das Nachtatverhalten des Angeklagten A in der Form, dass er es unterließ, Hilfe für B3 zu holen, keine strafschärfenden Auswirkungen hatte, so hat die Kammer die Tatsache, dass der Angeklagte A gemeinsam mit der Angeklagten B den Leichnam von B3 in einer mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarenden Art und Weise „entsorgte“, strafschärfend berücksichtigt. Auch die Aufgabe der Vermisstenanzeige zur Vertuschung der eigenen Straftat, welche einen äußerst kostenträchtigen Großeinsatz der Polizei nach sich zog, hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt. Außerdem musste es zu Lasten des Angeklagten A Berücksichtigung finden, dass B3 als Folge der von ihm ausgeübten Misshandlungen ganz erhebliche, über einen Zeitraum von mindestens 54 Stunden andauernde, starke Schmerzen erlitt. Zu Lasten des Angeklagten A hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass er von seiner grundsätzlichen, latenten, durch den Konsum von Alkohol hervorgerufenen Aggressivität wusste und trotzdem nicht diesem Wissen entsprechend handelte. Darüber hinaus ist sich die Kammer auch bewusst, dass das äußerst junge Alter von B3 nicht per se zu Lasten des Angeklagten A zu berücksichtigen ist. Allerdings besaß B3 aufgrund ihres kindlichen Alters eine besondere Schutzbedürftigkeit in der Form, dass sie dem körperlich umfassend überlegenen Angeklagten A in einem Zustand vollständiger Hilflosigkeit ausgeliefert war. Es bestand hier ein besonderes Ungleichgewicht zwischen Täter und Tatopfer. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Angeklagte B 1. Die Angeklagte B war zu der Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alt und damit Heranwachsende im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V war ihre Tat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nach Jugendrecht zu ahnden, weil die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Bei der Angeklagten B handelt es sich um einen noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren Menschen, bei dem Entwicklungskräfte noch in einem größeren Umfang wirksam sind und dem es bisher nicht gelungen ist, seine eigene Persönlichkeit zu finden und zu verwirklichen. Die Lebensumstände, unter denen die Angeklagte B aufgewachsen ist, insbesondere ihr Aufwachsen mit einer schwer alkoholkranken Mutter sowie einem gewalttätigen Vater und ohne konstante Bezugspersonen, begründen die sichere Annahme von Reife- und Entwicklungsverzögerungen. Obwohl die Angeklagte B bereits selbst Mutter war, war sie hinsichtlich ihrer finanziellen und persönlichen Situation orientierungslos. Insgesamt zeigt sich die Angeklagte B aufgrund der aufgeführten Schwierigkeiten in ihrer Entwicklung und der Brüche in ihrem Leben als in ihrer Entwicklung deutlich verzögert. 2. Gegen die Angeklagte B war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in ihrer Tat hervorgetretenen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Sie hat sich eines Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB – Strafandrohung: 5 Jahre bis zu 15 Jahren – strafbar gemacht. Bei dieser Bewertung hat die Kammer nicht verkannt, dass nicht allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann, sondern das äußere Tatunrecht nur insoweit Berücksichtigung findet, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Die Kammer hat diesen Vorgaben folgend bei der Bejahung der Schwere der Schuld dem Umstand Rechnung getragen, dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankommt, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten B in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat. Hierbei bleibt festzuhalten, dass die von der Angeklagten B verübte Tat nicht von entwicklungsbedingten Motiven – Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen – getragen worden ist, sondern es sich um die bewusste Inkaufnahme der Tötung ihres eigenen Kindes gehandelt hat. Nach Ansicht der Kammer ist die "Schwere der Schuld" nämlich vor allem dann zu bejahen, wenn Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendrecht Anwendung findet, ein Kapitalverbrechen begehen, wie hier die Angeklagte B, die für ein Tötungsdelikt durch Unterlassen die Verantwortung trägt. Die Schuld der Angeklagten B bezüglich des erheblichen mit der Tat verwirklichten Unrechts wiegt so schwer, dass ein Absehen von der Strafe zugunsten einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels in einem unerträglichen Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde und aus dem Gesichtspunkt der Sühne und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die bei der Angeklagten B die Verhängung einer Jugendstrafe erfordernden Erziehungsdefizite werden durch ihre charakterlichen Mängel und ihre Geringschätzung des Lebens ihrer eigenen Tochter belegt. Hinzu kommt, dass das Nachtatverhalten der Angeklagten B eine verwerfliche charakterliche Haltung offenbart. So versuchte die Angeklagte B zunächst, die Tat zu vertuschen, indem sie B3 als vermisst meldete und ihre Leiche „entsorgte“. Aufgrund dieser Erwägungen lässt der Umstand, dass die Angeklagte B bislang noch nicht mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aus Erziehungsgesichtspunkten das Erfordernis der Jugendstrafe aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld nicht entfallen. 3. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftat gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer die folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen: Nach der Überzeugung der Kammer war eine Milderung entsprechend der Wertung der §§ 13 Abs. 2, 49 StGB zugunsten der Angeklagten B nicht vorzunehmen. Für die Entscheidung über eine entsprechende Strafrahmenmilderung kommt es auf eine wertende Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte an. Eine Strafrahmenmilderung kommt dabei insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens aufgrund konkreter Merkmale der Deliktsbegehung L5 ist als der eines aktiven Tuns. Das strafbegründende Unterlassen selbst darf dabei nicht zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung dienen. Besondere Bedeutung kommt vielmehr der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Herbeiholen von Hilfe für die Angeklagte B aus (inneren) Gründen so erschwert war, dass sie ihren Pflichten nur bei größerer Willensanstrengung in vollem Umfang hätte genügen können. Die Angeklagte B verfügte grundsätzlich über die Kompetenz, sobald es für ihr Kind oder andere notwendig war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch andere, besondere Umstände, die zu einer Strafmilderung führen würden, waren für die Kammer nicht erkennbar. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angeklagte B aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, nämlich ihrer Dependenz und ihrer großen inneren Sehnsucht nach einer festen Beziehung, in besonderem Maße sich in einer von fehlender Widerstandsfähigkeit, Unterordnung und Zurückstellung eigener Bedürfnisse geprägten Beziehung mit dem Angeklagten A befand und dies, auch ohne, dass es einer aktiven Einflussnahme durch den Angeklagten A bedurft hätte, mitbestimmend für ihre Untätigkeit war. Dabei kam verstärkend hinzu, dass die Angeklagte B aufgrund des regelmäßigen Alkoholkonsums des Angeklagten A auf ihre in der Kindheit – durch die Alkoholsucht ihrer Mutter – erlernten Verhaltensmuster und –strategien, nämlich Rückzug und Konfliktvermeidung, zurückgriff. Andererseits belegt das Verhalten der Angeklagten B am 19.12.2012 in Form der Kontaktaufnahme zu und der Zukunftsplanung mit ehemaligen Partnern, dass sich bei ihr inzwischen ein Loslösungsprozess von dem Angeklagten A eingestellt hatte. Daher vermag die Kammer im Ergebnis auf Grund der vorgenannten Persönlichkeitsstruktur Gründe, die eine sinngemäße Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB gerechtfertigt hätten, nicht zu erkennen. Alleine ein Vergleich mit dem Angeklagten A, dem die aktive Begehung einer Straftat vorgeworfen wird, reicht nicht aus. Dies würde dem Normzweck des § 13 Abs. 2 StGB widersprechen, welcher eine Strafrahmenmilderung nicht schon grundsätzlich in dem Falle eines Unterlassens, sondern gerade nur bei dem Vorliegen konkreter Merkmale, vorsieht. Zu Gunsten der Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass sie noch nie mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist und vor der Tat ein ordentliches Leben geführt hat. Die schwierigen Lebensverhältnisse der Angeklagten B, die stark alkoholabhängige Mutter und das belastete Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater, der insbesondere ihrem Bruder gegenüber gewalttätig wurde, hat die Kammer ebenfalls zu ihren Gunsten berücksichtigt. Auch die Begehung der Tat vor dem Hintergrund ihrer dependenten Persönlichkeit wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt. Gewichtig zu ihren Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich derzeit im Rahmen der Untersuchungshaft erstmalig in Haft befindet und nun erstmals in ihrem Leben Strafhaft erfahren wird. Strafmildernd wirkt sich ferner die für die Angeklagte B über das normale Maß einer Inhaftierung hinausgehende Belastungssituation in der Untersuchungshaft aus. So erleidet sie dort eine Isolation und Ächtung durch Mitgefangene. Zu ihren Lasten ist hingegen zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zu dem Totschlag durch Unterlassen ein weiteres Delikt, die Misshandlung von Schutzbefohlenen in der Variante des Quälens durch Unterlassen, verwirklicht hat. Auch hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte B im Vergleich zu denkbaren anderen Opfern in vergleichbaren Fällen ein Kleinkind tötete. Auch bezüglich der Angeklagten B hat die Kammer die Tatsache, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten A den Leichnam von B3 in einer mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren Art und Weise „entsorgte“, zu ihren Lasten berücksichtigt. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die Aufgabe der Vermisstenanzeige zur Vertuschung der eigenen Straftat einen äußerst kostenträchtigen Großeinsatz der Polizei nach sich zog. Bei der Bemessung der Höhe der konkreten Strafe hat die Kammer alle dargelegten für und gegen die Angeklagte B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und vor allem im Hinblick darauf, dass die Angeklagte B nicht vorbestraft ist und nun erstmals inhaftiert werden wird und in sehr ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist, andererseits zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat und das Tatopfer ein Kleinkind war, die Verhängung einer Jugendstrafe in Höhe von 7 Jahren für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um der Angeklagten B das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf sie einzuwirken. Die Angeklagte B hat sich bislang nicht mit den von ihr verübten Taten tiefergehend auseinandergesetzt. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sieht die Kammer Persönlichkeitsakzentuierungen bei der Angeklagten B, die, wenn nicht entsprechend konsequent und nachhaltig erzieherisch entgegengewirkt wird, die Entwicklung zu einer dissozialen Persönlichkeit befürchten lassen. Diese Persönlichkeitsnuancen waren letztlich auch mit ursächlich für die Tat. Die Angeklagte B benötigt daher unbedingt psychotherapeutische Behandlung, um die Tat und den Verlust ihrer Tochter aufzuarbeiten und ihre trotz ihres jungen Alters bereits verinnerlichten Verhaltensstrukturen aufzubrechen. Dies alles kann auch mittelfristig nicht unter ambulanten oder Heimbedingungen erreicht werden. Es wird nach der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Einschätzung der Kammer bereits geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis die Angeklagte B begreifen wird, dass sie an sich arbeiten muss und ihre Verhaltensmuster, insbesondere im Hinblick auf die Eingehung neuer Bindungen, ändern muss. Es besteht die begründete Befürchtung, dass sie zunächst versuchen wird, sich den therapeutischen Ansätzen und der sicherlich äußerst schmerzhaften Aufarbeitung des Geschehens zu entziehen. Erst wenn sie bereit ist, sich auf eine Therapie einzulassen, kann mit der eigentlichen Aufarbeitung ihrer Defizite begonnen werden. Nach Überzeugung der Kammer besteht daher ein erheblicher langjähriger Erziehungsbedarf unter Jugendhaftbedingungen. F. Zur Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten A folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der Angeklagten B aus § 74 JGG.