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Entscheidung

4 StR 361/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR361
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR361.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 361/17 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Staatsanwältin – bei der Verkündung – als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 20. März 2017 – auch soweit das Rechts- mittel zu Gunsten des Angeklagten wirkt – mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenkläge- rin hat es abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes und wendet sich insbesondere ge- gen die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht. Ihr Rechtsmit- tel hat Erfolg, führt aber auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit es gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten wirkt. 1 2 - 4 - A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. 1. Während einer Familienfeier wurde der Angeklagte von der Nebenklä- gerin, der damaligen Freundin seines Bruders, in den frühen Morgenstunden des 19. Juli 2015 gebeten, mit ihr eine Fahrt mit seinem, des Angeklagten, Mo- torrad zu unternehmen. Der Angeklagte, der zwischen 17.30 und 00.30 Uhr vier bis fünf Flaschen Bier getrunken hatte und zudem sehr müde war, weigerte sich zunächst unter Hinweis auf seine Alkoholisierung, der Bitte der Nebenklägerin nachzukommen. Schließlich gelang es ihr, den Angeklagten doch noch zu über- reden. Beide brachen daraufhin zu einer Fahrt in die nähere Umgebung auf, die Nebenklägerin saß auf dem Soziussitz. Motorradhelme und Schutzkleidung tru- gen beide nicht. Etwa um 03.15 Uhr kippte das Motorrad aus ungeklärter Ursa- che in Höhe des Friedhofs in M. auf die Straße. Durch den Sturz erlitt die Nebenklägerin lebensbedrohliche Kopfverletzungen und der Angeklagte u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades; er verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Als er wieder zu sich kam, kroch er zu der reglos auf dem Bauch liegenden Neben- klägerin. Er sah ihre stark blutende Kopfwunde und nahm – zutreffend – an, sie habe das Bewusstsein verloren. Er dachte daran, sie in die stabile Seitenlage zu bringen, nahm davon jedoch Abstand, weil er nicht wusste, wie er dies hätte bewerkstelligen müssen. Stattdessen versuchte er, das Smartphone der Ne- benklägerin zu betätigen und legte es, nachdem ihm auch dies nicht gelungen war, neben dem Tatopfer auf dem Boden ab. Sodann hob er sein Motorrad auf, brachte es in Gang und fuhr nach Hause. Gegen 04.45 Uhr wurde die Neben- klägerin von anderen Verkehrsteilnehmern in nicht ansprechbarem und unter- kühltem Zustand am Unfallort gefunden. 3 4 - 5 - Die Nebenklägerin ist infolge der erlittenen Hirnblutung u.a. linksseitig gelähmt. Eine vollständige Wiederherstellung ihrer Gesundheit ist ausgeschlos- sen. An das Unfallgeschehen erinnert sie sich nicht. 2. Beim Verlassen des Unfallortes war dem Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin auf Grund ihrer schweren Verletzungen dringend auf Hilfe angewiesen war und ohne umgehende medizinische Versorgung sterben könn- te. Er wusste ferner, dass es wegen der Tageszeit und der Lage des Unfallortes dem Zufall überlassen blieb, ob der leblos auf dem Fußweg liegenden Neben- klägerin geholfen werden würde. Durch das Wegfahren von der Unfallstelle „wollte der Angeklagte seine Teilnahme an der vorausgegangenen Trunken- heitsfahrt bewusst verschleiern“. Er habe „den Tod der Nebenklägerin deswe- gen billigend in Kauf genommen, um die Beteiligung an dem Unfall zu verde- cken“. Zu Hause angekommen überlegte er erneut, ob er durch einen Anruf medizinische Hilfe für die Nebenklägerin herbeiholen sollte, entschied sich je- doch dagegen und legte sich ins Bett. Infolge seiner Alkoholisierung – seine Blutalkoholkonzentration um 8.05 Uhr betrug 0,52 Promille – im Zusammenwirken mit dem Schädel-Hirn- Trauma befand sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt bei fortbestehender Un- rechtseinsichtsfähigkeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. II. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen (in Tateinheit mit unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort) schuldig gemacht. Als Garant aus vorangegangenem Tun habe er dafür einstehen müssen, dass die Nebenklägerin nicht infolge man- gelnder medizinischer Versorgung zu Tode kommen würde. Der Angeklagte 5 6 7 8 - 6 - habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Eine Strafbarkeit wegen Ver- deckungsmordes hat das Landgericht abgelehnt. B. Das angefochtene Urteil enthält hinsichtlich des versuchten Tötungsde- likts zur subjektiven Tatseite sachlich-rechtliche Mängel, die sich sowohl zum Vorteil als auch – was gemäß § 301 StPO auf die Revision der Nebenklägerin ebenfalls zu prüfen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206 mwN) – zum Nachteil des Angeklagten aus- gewirkt haben können. Es unterliegt auf die zulässige Revision der Nebenkläge- rin insgesamt der Aufhebung. I. 1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung eines versuchten Verdeckungsmordes sind in mehrfacher Hinsicht durchgreifend rechtsfehlerhaft: a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grund- sätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360). Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine ge- botene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todes- erfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist. So ist Verdeckungsab- 9 10 11 - 7 - sicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckungs- handlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm – wie er weiß – überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; und vom 30. März 2004 – 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 4. August 2010 – 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; vom 30. Juni 2011 – 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 – 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80). Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinan- der angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 – 3 StR 89/88, NJW 1988, 2682). b) Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang weist das Urteil aber bereits deshalb einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil das Landgericht nicht wi- derspruchsfrei dargelegt hat, welchen Vorsatz der Angeklagte in Bezug auf den Tod der erkannt schwer verletzten Nebenklägerin hatte, als er die Unfallstelle verließ, ohne die rechtlich gebotene Hilfe herbeizurufen. So hat das Landgericht einerseits festgestellt, der Angeklagte habe den Tod der Nebenklägerin (nur) billigend in Kauf genommen, und begründet dies mit der Erwägung, ihm sei der Tod der Nebenklägerin gleichgültig gewesen, um nicht als Verursacher eines Unfalls unter Alkoholeinfluss entdeckt zu werden. Andererseits hat es im Rah- men der rechtlichen Würdigung darauf verwiesen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass „seine Trunkenheitsfahrt allenfalls beim Tod, nicht aber bei einer Rettung der Nebenklägerin hätte verdeckt werden können“. Letzteres deu- tet indes auf direkten Tötungsvorsatz hin mit der Folge, dass auch die Annahme 12 - 8 - einer Verdeckungsabsicht nahegelegen hätte. Mit der Abgrenzung der Vorsatz- formen hätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen und den beste- henden Widerspruch auflösen müssen. c) Aber selbst wenn das Landgericht die Annahme eines lediglich be- dingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei begründet hätte, hielte die Vernei- nung einer Verdeckungsabsicht rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beweis- würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken, weil wesentliche Umstände im Hinblick auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei Verlassen des Unfallortes unerörtert bleiben. Die Annahme des Landgerichts, dass die Trunkenheitsfahrt, ihre Straf- barkeit unterstellt, nach der Vorstellung des Angeklagten nur durch den Tod der Nebenklägerin hätte verdeckt werden können und deshalb mit einem nur be- dingten Tötungsvorsatz unvereinbar sei, greift auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe zu kurz. Zwar waren die Nebenklä- gerin und der Angeklagte miteinander gut bekannt. Dass die Vorstellung des Angeklagten deshalb dahin ging, die Nebenklägerin werde ihn im Fall ihres Überlebens als Unfallverursacher benennen, ergibt sich hieraus unter den hier gegebenen Umständen aber noch nicht. Zum einen war die Nebenklägerin – wie auch der Angeklagte wahrgenommen hatte – schwer verletzt, sodass es nicht fern lag, dass sie – wie tatsächlich geschehen – außerstande sein würde, den Angeklagten zu überführen. Zum anderen lag es mit Rücksicht auf die per- sönliche Verbundenheit des Angeklagten mit der Nebenklägerin (Freundin sei- nes Bruders) und ihrer Mitverantwortung für die Unfallfahrt (Überredung des Angeklagten, die zunächst von ihm abgelehnte Fahrt durchzuführen) nicht fern, dass sie ihn nicht einer Straftat belasten würde. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht wären auch dann miteinander vereinbar, wenn die Ver- 13 14 - 9 - deckungshandlung – die Flucht vom Tatort – nach der Vorstellung des Ange- klagten nicht der Verschleierung seiner Unfallbeteiligung, sondern allein dazu dienen sollte, Zeit zu gewinnen, um den Nachweis einer für den Unfall straf- rechtlich relevanten Trunkenheit oder einer Trunkenheitsfahrt zu verdecken. d) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese den An- geklagten begünstigenden Rechtsfehler zur Annahme eines direkten Tötungs- vorsatzes oder einer mit dem bedingten Vorsatz vereinbaren Verdeckungsab- sicht und damit zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unter- lassen gekommen wäre. 2. Der Senat weist jedoch – den zutreffenden Ausführungen des Gene- ralbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend – darauf hin, dass das Mord- merkmal der Verdeckungsabsicht voraussetzt, dass der Täter die Tötungshand- lung vornimmt oder die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Hand- lung unterlässt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 4 StR 297/02, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Ver- deckung 15). Nachvollziehbare Feststellungen zur Verdeckung einer Trunken- heitsfahrt, wovon das Landgericht auszugehen scheint, oder jedenfalls der Vor- stellung des Angeklagten vom Vorliegen einer solchen Straftat (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 – 4 StR 397/78, BGHSt 28, 93, 95) hat das Landgericht nicht getroffen. Das Vorliegen oder die Vorstellung lediglich einer Ordnungswid- rigkeit würde für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 3. August 1978 aaO; Beschluss vom 2. Juli 2004 – 2 StR 174/04, NStZ-RR 2004, 333 [Ls]). 15 16 - 10 - II. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Tö- tungsvorsatz gehandelt, weist auch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). 1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestand- lichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbe- standsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; und vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17, Tz. 18; jeweils mwN). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahr- lässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungs- delikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wo- bei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmä- ßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – ins- besondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; und vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN). Diese individuelle Gesamtschau sämt- licher objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Tat- richter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Ein- stellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05, NJW 2006, 386 f.). Sie ist lückenhaft, wenn 17 18 - 11 - der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten be- oder entlastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 aaO). 2. Eine solche Gesamtschau hat die Strafkammer nicht in der gebotenen Vollständigkeit vorgenommen. Das Landgericht verweist in seinen Rechtsausführungen zur subjektiven Tatseite auf die fehlende Anwesenheit Dritter am Unfallort, auf die frühe Mor- genstunde und die wenig frequentierte Straße. Der Angeklagte habe zudem die stark blutende Kopfverletzung der Nebenklägerin wahrgenommen und das Tat- opfer zutreffend für bewusstlos gehalten. Diesen Umständen kommt zwar grundsätzlich Bedeutung für die im Urteil vorgenommene Wertung zu, der An- geklagte habe die Notwendigkeit sofortiger medizinischer Hilfe für die Neben- klägerin erkannt, auf (externe) Hilfe nicht ernsthaft vertrauen können und des- halb bedingt vorsätzlich gehandelt. Die Strafkammer hat aber weitere, den An- geklagten insoweit möglicherweise entlastende Umstände, deren Berücksichti- gung sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängte, nicht in den Blick genommen. Ausweislich der Urteilsgründe ist sie der eigenen Einlassung des Angeklagten „zum größten Teil“ gefolgt. Danach hat sie ihren Feststellungen insbesondere zugrunde gelegt, der Angeklagte habe nach Wiedererlangung seines Bewusstseins daran gedacht, die Nebenklägerin in die stabile Seitenlage zu bringen, davon aber mangels entsprechender Kenntnisse Abstand genom- men. Ob und gegebenenfalls welche Schlüsse daraus hinsichtlich der subjekti- ven Tatseite, hier insbesondere hinsichtlich des voluntativen Elements des be- dingten Vorsatzes zu ziehen waren, bleibt jedoch gänzlich unerörtert. Entspre- chendes gilt für die Feststellung, der Angeklagte habe vergeblich versucht, das Smartphone der Nebenklägerin zu bedienen und habe es sodann neben der am 19 20 - 12 - Boden Liegenden abgelegt, bevor er sich entfernte. Auch die vom Landgericht angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem erlittenen Schädel- Hirn-Trauma wäre als vorsatzkritischer Umstand in die Gesamtabwägung ein- zubeziehen gewesen. Auf diesen den Angeklagten beschwerenden Erörterungsmängeln in der Beweiswürdigung kann das Urteil beruhen. Die Sache bedarf daher auch inso- weit (§ 301 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen die Aufhebung der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 21