Leitsatz
XI ZB 5/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/02 vom 12. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 812 GVG §§ 13, 17 a ZPO §§ 574 ff. FGO § 33 AO § 37 a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963). b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kre- ditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines - 2 - Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt, der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grund- lage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers ausgestellt worden. BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 12. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever- fahren beträgt 44.312 Gründe: I. Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei- nes Schecks aufgewandt hat. Ein Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember 1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Konto- vollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in - 4 - Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Be- zahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu La- sten des Girokontos der P. AG ein. Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröff- nung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abrede stellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen Anspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Land- gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfah- ren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner zugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt der Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizu- führen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde zugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem In- Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli - 5 - 2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964). b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht als Beschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da das Landgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befunden hatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren eingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbe- schwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185, 186). c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 574 ff. ZPO). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentli- chen Gerichte zuständig sind. a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetz- gebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla- geanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.; - 6 - BGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37 Abs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanz- rechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO Rdn. 8), zu unterscheiden. aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein An- spruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt vor- aus, daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsver- hältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen will, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspru- ches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtli- cher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. - 7 - aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung, die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, der von einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksa- men Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithin nicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligt war, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klä- gerin. bb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe den Scheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AG als Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Kläge- rin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmen kann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzu Senat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hin- gegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P. AG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mit der Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der Be- klagte. cc) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklag- ten, auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht im Sinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzuste- hen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällen unwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker, aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche, die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192 AO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach - 8 - den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforde- rung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch. III. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen