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Leitsatz

V ZB 12/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/16 vom 7. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 5 Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Be- schluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. GVG § 13 a) Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB aus- geschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte. b) Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich- rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über - 2 - Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechts- verhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kam- mern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit be- rufen. BGH, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 12/16 - OLG Rostock LG Schwerin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.500 €. Gründe: I. Die klagende Stadt überplante ein auf ihrem Gebiet liegendes Areal mit einem Industriegebiet. Davon betroffen waren mehrere im Eigentum des Be- klagten zu 1 stehende Teilflächen, von denen eine mittlerweile in das Eigentum der Beklagten zu 2 übergegangen ist. Auf Antrag der Klägerin ordnete das zu- ständige Landesministerium die Enteignung der Teilflächen an und wies die Klägerin auf der Grundlage von § 116 BauGB vorzeitig in den Besitz ein. Nach- dem der zugrundeliegende Bebauungsplan gerichtlich für unwirksam erklärt worden war, wurden auch der Enteignungs- und der Besitzeinweisungsbe- scheid gerichtlich aufgehoben. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Klägerin rechtskräftig dazu, die von ihr zwischenzeitlich auf den Flurstücken der Beklag- 1 - 4 - ten errichtete und in Betrieb genommene Erschließungsstraße nebst Straßen- beleuchtung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen zu beseitigen und die frühe- ren Umzäunungen wiederherzustellen. Die Beklagten forderten die Klägerin erfolglos zur Beseitigung der Erschließungsanlagen auf und betreiben seitdem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Nachdem ein weiterer, von der Kläge- rin erlassener Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden war, beschloss sie einen dritten und machte ihn bekannt. Auf die Ankündigung der Beklagten, die Erschließungsstraße abzusper- ren, hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel be- antragt, den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, die Erschließungsstra- ße abzusperren oder die Durchfahrt durch sonstige Maßnahmen zu verhindern. Die Beklagten haben die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Abrede ge- stellt. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Im Verfahren über die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Land- gerichts an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen wendet sich die Kläge- rin mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2016, 238 veröffentlicht ist, meint, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es sei zur Prüfung des Rechtswegs berufen, da das Landgericht durch Urteil 2 3 4 - 5 - und nicht durch Beschluss entschieden habe. Der Besitz der Klägerin, deren Schutz sie beanspruche, beruhe auf öffentlichem Recht. Auch wenn die Besitz- einweisung nach § 116 BauGB dem Eingewiesenen Besitz gemäß § 854 BGB verschaffe, sei die Entscheidung über damit verbundene Ansprüche nicht zwangsläufig dem Zivilrechtsrechtsweg zugeordnet. So sei für Ansprüche des Eigentümers im Falle einer rechtswidrigen Besitzeinweisung der Verwaltungs- rechtsweg gegeben, da sie auf die Abwehr eines hoheitlichen Akts gerichtet seien. Auch der Besitz der Klägerin beruhe auf einem hoheitlichen Akt. Die Prü- fung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieses Akts erfordere einen Übergriff in das Verwaltungsrecht. Das gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Abwehr- anspruch das verwaltungsrechtliche Gefüge der Verfolgung des Folgenbeseiti- gungsanspruchs berühre. Das Verwaltungsrecht ermögliche zudem die Abwehr unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen des titulierten Folgenbeseitigungsan- spruchs. Die Abwehr der Besitzstörung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Besitzerlangung durch hoheitlichen Akt und dem Folgenbeseitigungsan- spruch der Beklagten. III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Rechtsweg- rüge der Beklagten ist begründet. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst zulässig. a) Der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfü- gung zum Schutz ihres Besitzrechts anstrebt und das Oberlandesgericht nach § 542 Abs. 2 ZPO über diesen Anspruch in der Sache abschließend zu ent- 5 6 7 - 6 - scheiden hätte. Die Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde wird, wie das Berufungsgericht richtig sieht, weder durch § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG noch durch die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beschwerdeverfahren auf Fälle beschränkt, in denen auch in der Sache der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist. Das hat der Bundesgerichtshof für das vor dem 1. Januar 2002 geltende Ver- fahrensrecht entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, ZfIR 2001, 407). Die Einführung der Rechtsbeschwerde hat da- ran nichts geändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433, 434 und vom 9. November 2006 - I ZB 28/06, VersR 2007, 1246 Rn. 5). b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache - hier das Urteil, mit dem das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat - entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Be- schränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gilt nämlich nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme ist, anders, als das Berufungsgericht offenbar meint, allerdings nicht schon dann gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht durch Urteil statt durch Beschluss entschieden hat. Denn das Rechtsmittelge- richt muss die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich oder unausgesprochen zu bejahen, nach § 17a Abs. 5 GVG grundsätzlich hinnehmen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Zuläs- sigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im 8 - 7 - Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Andernfalls wäre der Partei, die die Zuläs- sigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein deshalb abgeschnitten, weil das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat. Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hauptsachever- fahren prüft, das Verfahren gemäß § 17a Abs. 4 GVG in den richtigen Rechts- weg verweist und gegebenenfalls, unter den Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die Rechtsbeschwerde zulässt (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 11 f.). So liegt es hier, weil die Beklagten in erster Instanz die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt, das Landgericht über diese Rüge aber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft auch in der Sache zu. a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292 und vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGH, Be- schlüsse vom 22. März 1976 - GSZ 1/75, BGHZ 66, 229, 232 und vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 85). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 13 GVG und des § 40 VwGO (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 34/99, VIZ 2000, 58, 59). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der ordentliche 9 10 - 8 - Rechtsweg für eine Abwehrklage aus § 1004 BGB - und ebenso für eine Klage aus § 862 BGB zur Abwehr einer Störung des Besitzes - ausgeschlossen, wenn die abzuwehrende Störung auf die Ausübung staatlicher Herrschaftsgewalt zu- rückgeht und die Vollstreckung eines der Klage stattgebenden Urteils zur Auf- hebung oder Änderung hoheitlicher Maßnahmen führen würde (vgl. Senat, Ur- teile vom 18. März 1964 - V ZR 44/62, BGHZ 41, 264, 266 und vom 3. Dezem- ber 1971 - V ZR 138/69, WM 1972, 393). Entsprechendes gilt, wenn das Besitz- rechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte. b) Danach ist der ordentliche Rechtsweg für die Besitzschutzklage der Klägerin ausgeschlossen. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich- rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck er- reicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhält- nis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Sena- te für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen. aa) Die Klägerin hat den Besitz an den Grundstücken der Beklagten we- der rechtsgeschäftlich noch im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit, sondern aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 BauGB erlangt. Der ihr mit der vorzeitigen Besitzeinweisung zunächst verschaffte Rechtsbesitz diente ebenso wie der nach der Inbesitznahme der Grundstücke begründete sog. Ver- kehrsbesitz (vgl. zum Begriff Staudinger/Gutzeit, BGB [2018], Vorbem. § 854 11 12 - 9 - Rn. 51) einem öffentlich-rechtlichen Zweck, nämlich der Umsetzung des Be- bauungsplans, zu dessen Durchführung die Plangrundstücke, die damals noch allein dem Beklagten zu 1 gehörten, enteignet worden sind. Die vorzeitige Ein- weisung sollte der Klägerin im Vorgriff auf die Enteignung den Beginn der Um- setzung des Bebauungsplans ermöglichen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch die Errichtung der Erschließungsstraße Gebrauch gemacht. An der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung ändert es nichts, dass der Betroffene durch die vorzeitige Besitzeinweisung seinen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz i.S.d. §§ 854, 868 BGB, durch den Bescheid verliert und der unmittelbare Besitz auf den Eingewiesenen, hier also die Klägerin, übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340) und dieser nicht nur seinen mit der Inbesitznahme entstehenden Verkehrsbe- sitz, sondern schon seinen durch die Besitzeinweisung entstandenen Rechts- besitz mit possessorischen Ansprüchen durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340; Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 116 Rn. 7; BeckOK BauGB/Petz [1.8.2019], § 116 Rn. 37, 59; Berliner Kommentar zum BauGB/Holtbrügge, Stand Juli 2005, § 116 Rn. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Dyong/Groß, BauGB [EL 130 August 2018], § 116 Rn. 16; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 5; Rixner/Biedermann/Charlier/Kaltenegger, BauGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 14; Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 13). Bürgerlich i.S.d. § 13 GVG sind Rechtsstreitigkeiten über solche possessorischen Ansprüche ohne Weite- res nämlich nur im Verhältnis zu an dem Enteignungsverfahren nicht beteiligten Dritten. Im Verhältnis zu dem Enteigneten, um das es hier geht, hat die Durch- setzung von Ansprüchen aus dem vorzeitig zugewiesenen Besitz - ebenso wie dieser selbst - nur dienende Funktion. Die vorzeitige Besitzeinweisung soll es dem Vorhabenträger - hier der Klägerin - nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus 13 - 10 - Gründen des Wohls der Allgemeinheit ermöglichen, die beabsichtigte Maßnah- me sofort auszuführen. Dieser Zweck bestimmt im Verhältnis zum Enteigneten auch die Durchsetzung, die deshalb nicht anders als die Einweisung in den Be- sitz öffentlich-rechtlich geprägt ist. bb) Das Besitzrechtsverhältnis der Parteien hat seine öffentlich-rechtliche Prägung nicht dadurch verloren, dass der Bebauungsplan und die zu dessen Verwirklichung angeordneten Entscheidungen, nämlich die vorzeitige Besitz- einweisung der Klägerin und die Enteignung der Flächen inzwischen bestands- kräftig aufgehoben worden sind. Der Besitz der Klägerin dient damit zwar nicht mehr dem ursprünglich verfolgten öffentlich-rechtlichen Zweck. Die öffentlich- rechtliche Prägung des Besitzrechtsverhältnisses der Parteien endet aber nicht schon mit der Aufgabe des ursprünglich verfolgten Gestaltungszwecks, sondern erst mit der vollständigen Abwicklung des zur Verfolgung des durch den Be- bauungsplan, die vorzeitige Besitzeinweisung und die Enteignung begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Zu dessen Abwicklung gehört insbe- sondere die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Han- delns, hier des rechtswidrigen ersten Bebauungsplans. Die Folgenbeseitigung ist noch nicht abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zwar verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung die zur Umsetzung des Bebau- ungsplans errichtete Erschließungsstraße wieder vollständig zurückzubauen und die bisherigen Grundstücksumzäunungen wiederherzustellen. Beides ist bislang aber nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil aufgegeben und sich entschlossen hätten, den entstandenen Zustand endgültig hinzunehmen. Die von der Klägerin behaupte- te Absicht der Beklagten, die Erschließungsstraße zu sperren, zeigt, dass sie weiterhin an der Durchsetzung des Urteils interessiert sind. Ob sie zu dieser Sperrung im Hinblick auf die Begrenzung der Mittel der Verwaltungsvollstre- 14 - 11 - ckung in § 172 VwGO berechtigt sind, kann offenbleiben. Entscheidend ist für die Bestimmung des maßgeblichen Rechtswegs nur, dass das Besitzrechtsver- hältnis der Parteien nach wie vor öffentlich-rechtlich geprägt ist. cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren gel- tend, sie verfolge keinen öffentlich-rechtlichen Zweck, mache auch eine stra- ßenrechtliche Widmung der Erschließungsstraße nicht geltend, sondern berufe sich allein auf „nackten Besitz“. Dieser Vortrag ist neu und nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu be- rücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 20 f.). Er führte auch nicht zu einer anderen inhaltlichen Bewer- tung. Das durch den - aufgehobenen ersten - Bebauungsplan der Klägerin und dessen enteignungsrechtliche Durchsetzung entstandene öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis befindet sich unabhängig von den jetzigen Absichten der Klä- gerin nach wie vor im Stadium seiner Abwicklung. Die öffentlich-rechtliche Prä- gung des Besitzrechtsverhältnisses der Parteien besteht deshalb unverändert fort. c) Für die Entscheidung über den besitzrechtlichen Anspruch der Kläge- rin sind in diesem Stadium die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. aa) Der Rechtsweg für Streitigkeiten der Parteien aus dem durch den Erlass des Bebauungsplans und die zu dessen Umsetzung angeordnete vorzei- tige Besitzeinweisung und die anschließende Enteignung entstandenen öffent- lich-rechtlichen Rechtsverhältnis und auch für das hier in Rede stehende öffent- lich-rechtlich geprägte Besitzrechtsverhältnis ist allerdings nicht einheitlich. Für die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Entscheidung über Streitigkeiten über 15 16 17 - 12 - die Enteignung und die vorzeitige Einweisung zur Umsetzung des Bebauungs- plans obliegt nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Kammern und Senaten für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Deren Zuständigkeit erstreckt sich nach § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch auf begleitende Streitigkeiten aus dem durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Besitzrechtsverhältnis zwischen dem in den Besitz Eingewiesenen - hier der Klägerin - und dem von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen - hier den Beklagten. Die Zustän- digkeit der Kammern und Senate für Baulandsachen erfasst auch die Rückab- wicklung der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung infolge einer Aufhebung des Bebauungsplans. Sie endet erst mit der in diesem Sinne voll- ständigen Abwicklung der Enteignung. Für die Abwicklung der Folgen der Auf- hebung des Bebauungsplans sind nach § 40 Abs. 1 VwGO wiederum die all- gemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. bb) Danach ist für die Streitigkeiten aus dem Besitzrechtsverhältnis der Parteien jetzt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (1) Die Enteignung des Beklagten zu 1 und die ihr vorausgegangene vorzeitige Besitzeinweisung der Klägerin sind seit Jahren bestandskräftig auf- gehoben. Es besteht zwar Streit darüber, ob die Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung durch die Kammer bzw. den Senat für Baulandsachen schon für sich genommen den Besitz des von der vorzeitigen Besitzeinweisung Be- troffenen gewissermaßen automatisch wiederherstellt (so: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 116 Rn. 11; BeckOK BauGB/Petz [1.8.2019], § 116 Rn. 53; Berliner Kommentar zum BauGB/Holtbrügge, Stand Juli 2005, § 116 Rn. 19; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Dyong/Groß, BauGB [EL 130 August 2018], § 116 Rn. 22) oder ob es dazu noch einer gesonderten förmli- chen Wiedereinweisung des Betroffenen in seinen Grundbesitz analog § 116 18 19 - 13 - Abs. 6 BauGB bedarf (so: OLG Celle, NdsRpfl 1978, 94; Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 30). Nicht erörtert worden ist bislang, ob eine förmli- che Wiedereinweisung in den Besitz analog § 116 Abs. 6 BauGB auch noch möglich oder vielleicht sogar erforderlich ist, wenn der in den Besitz Eingewie- sene - wie die Klägerin hier - den Besitz an den Grundstücken ungeachtet der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung jahrelang fortsetzt. Diese Fragen müssen hier nicht entschieden werden. Die Beklagten sind nicht förmlich wieder in den Besitz an ihren Grundstücken eingewiesen worden und haben eine sol- che Wiedereinweisung auch nicht beantragt. An der Zuständigkeit der allgemei- nen Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über das im Abwicklungsstadium befindliche Rechtsverhältnis der Parteien ändert sich deshalb nichts. (2) Auch der neue dritte Bebauungsplan, den die Klägerin beschlossen hat, führt, für sich genommen, nicht zu einer Änderung des zulässigen Rechts- wegs. Die Kammern und die Senate für Baulandsachen der ordentlichen Ge- richtsbarkeit würden zwar zuständig, wenn dieser Bebauungsplan bestehen bliebe und enteignungsrechtlich durchgesetzt würde. Nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt sind solche Maßnahmen bisher aber nicht beantragt oder erlassen. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden zwar im Falle einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Ge- richt als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn der Verweisungsbeschluss angefochten wird; über die Kosten des 20 21 - 14 - (Rechts-) Beschwerdeverfahrens ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542 und vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 69 Rn. 8). Maßgeblich ist deshalb hier § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist mit einem Viertel des Werts des maßgeblichen Hauptsacheverfahrens - hier des Verfah- rens über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 22 - 15 - festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910). Das entspricht auf der Grundlage der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung - das sind 50.000 € - einem Betrag von 12.500 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 O 46/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2015 - 3 U 56/15 -