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Entscheidung

2 StR 390/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/02 vom 6. November 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos- sen: Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisi- onsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist ge- genstandslos. Gründe: Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002 Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Rissing-van Saan Detter Bode Otten Rothfuß