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Entscheidung

2 StR 234/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 234/07 vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin L. L. , ihr für das Revisions- verfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist ge- genstandslos. Gründe: Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. Septem- ber 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Bei- standsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hin- aus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.). 1 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck