Entscheidung
2 StR 88/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 88/03 vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen: Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos. Gründe: Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei- lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02). Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck